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	<title>Gebühr - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Geb%C3%BChr&amp;diff=58750&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;BurghardRichter: Kleinere formale Änderungen, Typographie, Formatierung von Einzelnachweisen, zwei gleiche Einzelnachweise zusammengefasst, vierstellige Zahl in unmittelbarem Zusammenhang mit einer gleichartigen fünf- oder sechsstelligen Zahl ebenfalls mit Tausender-Trennpunkt</title>
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		<updated>2025-01-29T23:15:23Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Kleinere formale Änderungen, Typographie, Formatierung von Einzelnachweisen, zwei gleiche Einzelnachweise zusammengefasst, vierstellige Zahl in unmittelbarem Zusammenhang mit einer gleichartigen fünf- oder sechsstelligen Zahl ebenfalls mit Tausender-Trennpunkt&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Dieser Artikel|stellt den Zustand in Deutschland dar, behandelt die Gebühr als Form der Abgabe. Weitere Bedeutungen finden sich unter [[Gebühr (Begriffsklärung)]].}}&lt;br /&gt;
Eine &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Gebühr&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist das von einem [[Wirtschaftssubjekt]] zu zahlende [[Entgelt]] für eine in Anspruch genommene [[Dienstleistung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Etymologie ==&lt;br /&gt;
Der Wortursprung geht auf das althochdeutsche „giburt“ aus dem Jahre 790 zurück, das so viel bedeutete wie „Geschehen, Ereignis, Geschick“.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Gerhard Köbler]]: &amp;#039;&amp;#039;Etymologisches Rechtswörterbuch&amp;#039;&amp;#039;. 1995, S. 145.&amp;lt;/ref&amp;gt; 1376 tauchte das Wort („gebuern“) mit heutigem [[Begriffsinhalt]] erstmals in [[Breslau]] auf,&amp;lt;ref&amp;gt;Georg Korn: &amp;#039;&amp;#039;Breslauer Urkundenbuch&amp;#039;&amp;#039;. 1870, S. 246.&amp;lt;/ref&amp;gt; die heutige Schreibweise fand sich erstmals 1615.&amp;lt;ref&amp;gt;Ludwig Samuel von Tscharner: &amp;#039;&amp;#039;Das Statuarrecht des Simmentales (bis 1798)&amp;#039;&amp;#039;. 1914, S. 102.&amp;lt;/ref&amp;gt; Die &amp;#039;&amp;#039;Gebührnis&amp;#039;&amp;#039; mit gleicher Bedeutung erschien erstmals 1556. Das Verb „gebühren“ benutzt die [[Gesetzessprachen innerhalb Deutschlands|Gesetzessprache]] im Sinne von „beanspruchen“: „Ist die Handlung, für welche die Belohnung ausgesetzt ist, mehrmals vorgenommen worden, so gebührt die [[Auslobung|Belohnung]] demjenigen, welcher die Handlung zuerst vorgenommen hat“ ({{§|659|bgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). „Gebührender Abstand“ ist ein ausreichender Abstand.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Gebühren werden häufig mit der [[Öffentliche Hand|öffentlichen Hand]] assoziiert und deshalb als ein Entgelt für die von einem einzelnen Wirtschaftssubjekt in Anspruch genommene staatliche Dienstleistung angesehen.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=k2B2rX0gz9sC&amp;amp;pg=PA106&amp;amp;dq=geb%C3%BChren+abgaben&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=2ahUKEwjn8sWQ-YTrAhWisaQKHSVnCSgQuwUwAXoECAIQBw#v=onepage&amp;amp;q=geb%C3%BChren%20abgaben&amp;amp;f=false Ute Sacksofsky, &amp;#039;&amp;#039;Umweltschutz durch nicht-steuerliche Abgaben&amp;#039;&amp;#039;.] 2000, S. 89.&amp;lt;/ref&amp;gt; Gebührenpflichtige Wirtschaftssubjekte können [[Privatperson]]en, [[Unternehmen]] oder sonstige [[Personenvereinigung]]en sein. Häufig werden Gebühren in der [[Finanzwissenschaft]] als Spezialfall der [[Steuer]]n angesehen.&amp;lt;ref&amp;gt;Peter Bohley: &amp;#039;&amp;#039;Gebühren und Beiträge&amp;#039;&amp;#039;. 1977, S. 62 ff.&amp;lt;/ref&amp;gt; Andererseits ist die Gebühr zu verstehen als „Abgabe, die für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zu entrichten ist und deren Höhe sich nach politischen Zielen unter Berücksichtigung der Nachfragestruktur richtet“.&amp;lt;ref&amp;gt;Karl-Heinrich Hansmeyer, Dietrich Fürst: &amp;#039;&amp;#039;Die Gebühren&amp;#039;&amp;#039;. 1968, S. 34.&amp;lt;/ref&amp;gt; Eine präzise [[Legaldefinition]] liefert §&amp;amp;nbsp;4 Abs.&amp;amp;nbsp;2 [[Kommunalabgabengesetz|KAG]] NRW: „Gebühren sind Geldleistungen, die als [[Gegenleistung]] für eine besondere Leistung – [[Amtshandlung]] oder sonstige [[Tätigkeit]] – der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme [[öffentliche Einrichtung|öffentlicher Einrichtungen]] und Anlagen (Benutzungsgebühren) erhoben werden.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings ist der Gebührenbegriff nicht auf die [[öffentliche Verwaltung]] beschränkt, denn Gebühren werden auch in weiten Bereichen der [[Privatwirtschaft]] berechnet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Gebühren in der öffentlichen Verwaltung ==&lt;br /&gt;
[[Datei:Oeffentlich-rechtliche Lasten Abgabe.svg|mini|450px|Gebühren im System der öffentlich-rechtlichen Lasten]]&lt;br /&gt;
Zusammen mit den [[Steuer]]n, [[Beitrag|Beiträgen]] und [[Zins]]en sind öffentliche Gebühren ein Teil der [[öffentliche Abgaben|öffentlichen Abgaben]].&amp;lt;ref&amp;gt;Peter Bohley: [https://books.google.de/books?id=XdXoBQAAQBAJ&amp;amp;pg=PT16&amp;amp;dq=Geb%C3%BChren+Privatwirtschaft&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=2ahUKEwjuqumxiInrAhWNC-wKHc8oDFo4ChC7BTAEegQIBhAH#v=onepage&amp;amp;q=Geb%C3%BChren%20Privatwirtschaft&amp;amp;f=false &amp;#039;&amp;#039;Die öffentliche Finanzierung&amp;#039;&amp;#039;.] 2003, S. 9.&amp;lt;/ref&amp;gt; In der öffentlichen Verwaltung spielen Gebühren eine große Rolle, weil sie den [[Preis (Wirtschaft)|Preis]] für eine erbrachte Dienstleistung darstellen. Ihre [[Rechtsgrundlage]] findet sich in zahlreichen Rechtsnormen. „Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken“.&amp;lt;ref&amp;gt;BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979, Az.: 2 BvL 5/76 = {{Rspr|BVerfGE 50, 217}}, 226&amp;lt;/ref&amp;gt; Dem zitierten Urteil zufolge ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, mit einer Gebührenregelung neben der [[Kostendeckung]] auch das Ziel anzustreben, einer leichtfertigen oder gar missbräuchlichen Einlegung von [[Rechtsbehelf]]en entgegenzuwirken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gesetzliche Regelung ===&lt;br /&gt;
[[Datei:1920-09-07 Radfahrkarte Staat Preußen No. 385 Polizei-Direktion Gebühren-Marke Stadt Celle Magistrat Malermeister Wilhelm Mohrbotter.jpg|mini|Halbierte „[[Stempelmarke|Gebühren-Marke]]“ des [[Magistrat (Deutschland)|Magistrats]] der Stadt [[Celle]] auf einer &amp;#039;&amp;#039;Radfahrkarte&amp;#039;&amp;#039; von 1920]]&lt;br /&gt;
Die formelle Berechtigung zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für öffentliche Leistungen ergibt sich aus {{§|1|bgebg|juris}} Abs. 1 [[Bundesgebührengesetz|BGebG]] oder den entsprechenden Landesgebührengesetzen. Gebühren sind als Gegenleistung für eine „durch besondere Inanspruchnahme der Verwaltung ausgelöste besondere Leistung des Abgabengläubigers zu erbringen“ (§ 1 Abs. 1 BGebG in Verbindung mit {{§|3|ao_1977|juris}} Abs. 1 [[Abgabenordnung|AO]]).&amp;lt;ref&amp;gt;{{Rspr|BVerfGE 7, 244}}, 251&amp;lt;/ref&amp;gt; Gebühren sind nach der [[Legaldefinition]] des BGebG öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die der Gebührengläubiger vom Gebührenschuldner für [[Individuell zurechenbare öffentliche Leistung|individuell zurechenbare öffentliche Leistungen]] erhebt ({{§|3|bgebg|juris}} Abs. 4 BGebG). Gebühren sollen die den Behörden bei der Erbringung der Dienstleistung entstandenen Kosten ganz oder teilweise decken. Nach [[Rechtsprechung]] und [[herrschende Meinung|herrschender Meinung]] genießt das [[Kostendeckungsprinzip]] jedoch keinen Verfassungsrang.&amp;lt;ref&amp;gt;BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998, Az.: 1 BvR 178/97 = {{Rspr|BVerfGE 97, 332}}, 345&amp;lt;/ref&amp;gt; Eine Gebühr ist dem BVerfG zufolge eine [[Öffentliches Recht|öffentlich-rechtliche]] Geldleistung, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige [[Hoheit (Staatsrecht)|hoheitliche]] Maßnahme einseitig auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.&amp;lt;ref&amp;gt;BVerfG, Urteil vom 6. Februar 1979, Az.: 2 BvL 5/76 = {{Rspr|BVerfGE 50, 217}}; EuGRZ 1979, 442&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Grundsatz der [[Verhältnismäßigkeitsprinzip (Deutschland)|Angemessenheit]] (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) gilt auch im BGebG und besagt, dass neben dem berechtigten Interesse der Allgemeinheit auf Kostenerstattung für individuell abgegebene staatliche Leistungen auch der wirtschaftliche Wert oder sonstige Nutzen, den der Leistungsempfänger erhält, in angemessener Weise berücksichtigt wird. Zwischen beiden Interessen ist ein ausgewogenes Verhältnis herzustellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach {{§|9|bgebg|juris}} Abs. 1 bis 3 BGebG sind Gebührensätze deshalb so zu bemessen, dass zwischen der den [[Verwaltungskosten|Verwaltungsaufwand]] berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen oder dem sonstigen Nutzen der Leistung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht ([[Äquivalenzprinzip (Steuer)|Äquivalenzprinzip]]). Es ist daher zur Festsetzung von Gebühren zwingend notwendig, den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand, der durch eine Amtshandlung entsteht, zu ermitteln und den durchschnittlichen Wert bzw. Nutzen oder die Bedeutung der Amtshandlung für den Leistungsempfänger abzuschätzen. Beide Größen, Verwaltungsaufwand und wirtschaftlicher Wert bzw. Nutzen der Amtshandlung für den Empfänger, sind bei der Gebührenfestsetzung zu berücksichtigen und in ein angemessenes Verhältnis zu setzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die abzuleitenden Gebühren lassen sich – bezogen auf ihren Beitrag zu den Kosten der Verwaltung – in folgende Kategorien unterteilen:&lt;br /&gt;
* kostenunterdeckende Gebühren,&lt;br /&gt;
* kostendeckende Gebühren ([[Kostendeckung#Kostendeckungsprinzip im öffentlichen Sektor|Kostendeckungsprinzip]]) und&lt;br /&gt;
* kostenüberdeckende Gebühren.&lt;br /&gt;
Vorgaben zur Ermittlung der kostendeckenden Gebühr nach dem Bundesgebührengesetz enthält die &amp;#039;&amp;#039;Allgemeine Gebührenverordnung der Bundesregierung&amp;#039;&amp;#039;.&amp;lt;ref&amp;gt;{{§§|agebv|juris|text=Allgemeine Gebührenverordnung (AGebV)}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Zudem müssen die verschiedenen Bundesministerien bis zum 1. Oktober 2021 ihre &amp;#039;&amp;#039;Besonderen Gebührenverordnungen&amp;#039;&amp;#039; erlassen, in den fachspezifische Gebührentatbestände gebündelt werden sollen.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |autor= |url=https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/besondere-gebuehren-vo-bmi.html?nn=9919714 |titel=Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes |werk= |hrsg= |datum= |abruf=2020-04-16 |sprache=de}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Das BMI hat als erstes Bundesressort seine Besondere Gebührenverordnung zum 1. Oktober 2019 als Leitbild erlassen.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=https://www.gesetze-im-internet.de/bmibgebv/BJNR135900019.html |titel=BMIBGebV – Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich |abruf=2020-04-12}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Die Berechnung der Gebührensätze erfolgte durch das [[Statistisches Bundesamt|Statistische Bundesamt]].&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Haider et al. |Titel=Ermittlung kostendeckender Gebührensätze - Methodik und Anwendung |Hrsg=Statistisches Bundesamt |Sammelwerk=Wirtschaft und Statistik |Band= |Nummer=5 |Auflage= |Verlag= |Ort=Wiesbaden |Datum=2019 |ISBN= |Seiten= |Online=https://www.destatis.de/DE/Methoden/WISTA-Wirtschaft-und-Statistik/2019/05/ermittlung-kostendeckender-gebuehrensaetze-052019.pdf?__blob=publicationFile}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen des Äquivalenzprinzips sollte grundsätzlich gelten, dass bei begünstigenden Amtshandlungen Aufschläge erhoben werden. Unter einer begünstigenden Amtshandlung können alle diejenigen öffentlichen Leistungen verstanden werden, die dem Leistungsempfänger die Wahrnehmung eines rechtlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Vorteils ermöglichen. Die öffentliche Leistung wirkt auch dann begünstigend, wenn sie die Wahrscheinlichkeit des Eintritts möglicher Nachteile mindert. Nicht-begünstigende Amtshandlungen sind entweder gegen kostendeckende Gebühren zu erbringen oder können, wenn die Amtshandlung im hauptsächlichen Interesse des Staates liegt, gegen kostenunterdeckende Gebühren abgegeben werden. Das Kostendeckungsprinzip ist in {{§|9|bgebg|juris}} Abs. 1 Satz 1 BGebG umschrieben. Es ist im Gegensatz zum generell geltenden Äquivalenzprinzip ein nachrangiger Grundsatz, der nur kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung gilt. Er stellt damit eine vom Gesetzgeber besonders vorzugebende Gebührengestaltung dar. Aus Gründen der [[Billigkeit]] oder im [[öffentliches Interesse|öffentlichen Interesse]] sind Gebührenermäßigungen und Befreiungen zulässig (§&amp;amp;nbsp;9 Abs.&amp;amp;nbsp;4 und Abs.&amp;amp;nbsp;5 BGebG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gebührensätze ===&lt;br /&gt;
Das Bundesgebührengesetz kennt drei verschiedene Gebührenarten ({{§|11|bgebg|juris}} BGebG):&lt;br /&gt;
* feste Sätze (Festgebühren),&lt;br /&gt;
* Gebühren nach Zeitaufwand (Zeitgebühren),&lt;br /&gt;
* Rahmensätze ([[Rahmengebühr]]en).&lt;br /&gt;
Bei &amp;#039;&amp;#039;festen Sätzen&amp;#039;&amp;#039; ist ein Betrag für eine bestimmte Amtshandlung festzulegen, der von den Behörden für die Amtshandlung zu erheben ist (z.&amp;amp;nbsp;B.: Ausstellen einer Erlaubnis 50&amp;amp;nbsp;€). Dabei ist es auch zulässig, den festen Satz nicht nur auf eine abgeschlossene Amtshandlung zu beziehen, sondern er kann auch aufwandsbezogen formuliert werden (z.&amp;amp;nbsp;B.: 15&amp;amp;nbsp;€ / Arbeitsstunde). &amp;#039;&amp;#039;Rahmensätze (Rahmengebühren)&amp;#039;&amp;#039; sind durch einen Mindest- und einen Höchstbetrag gekennzeichnet (z.&amp;amp;nbsp;B.: Erteilung einer [[Betriebserlaubnis]] 2.000&amp;amp;nbsp;€ bis 50.000&amp;amp;nbsp;€). Die konkrete Gebühr ist in jedem Einzelfall nach [[Ermessen]] und unter Beachtung der Vorgabe des {{§|13|bgebg|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 BGebG von der Behörde festzusetzen. Rahmensätze kommen dann zur Anwendung, wenn die nach dem Äquivalenzprinzip festzusetzende Gebühr für eine Amtshandlung aufgrund eines unterschiedlichen Aufwandes bei der Verwaltung oder des wirtschaftlichen Wertes für einzelne Leistungsempfänger erheblich schwanken kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Arten ===&lt;br /&gt;
Es gibt folgende Arten von Gebühren:&amp;lt;ref name=&amp;quot;kompakt-85&amp;quot;&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=j7UkBAAAQBAJ&amp;amp;pg=PA85&amp;amp;dq=geb%C3%BChr+lexikon&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=2ahUKEwiOptKolITrAhXDzaQKHTUSDsoQuwUwBnoECAYQBg#v=onepage&amp;amp;q=geb%C3%BChr%20lexikon&amp;amp;f=false &amp;#039;&amp;#039;Kompakt-Lexikon Finanzwissenschaft&amp;#039;&amp;#039;.] Springer Fachmedien, Wiesbaden 2013, S. 85.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
* Nach der [[Leistung (Volkswirtschaftslehre)|Leistungsart]]:&lt;br /&gt;
** [[Benutzungsgebühren]] für die Inanspruchnahme einer [[öffentliche Einrichtung|öffentlichen Einrichtung]] (beispielsweise [[Abwassergebühr]]),&lt;br /&gt;
** [[Verwaltungsgebühr (kommunal)|Verwaltungsgebühren]] für die [[Amtshandlung]] einer [[Behörde]] (Gebühr für die Erteilung einer [[Baugenehmigung]]);&lt;br /&gt;
* Verwirklichung des [[Kostendeckungsprinzip]]s:&lt;br /&gt;
** Gebühren mit Kostenbeitragscharakter (etwa [[Studiengebühr]]),&lt;br /&gt;
** Gebühren mit Gewinnergebnis (etwa bei der [[Meldebehörde]] nach einer Erleichterung des [[Reise|Auslandsreiseverkehrs]]);&lt;br /&gt;
* Gebühren nach Verwaltungsart: Gebühren im [[Gerichtswesen]] ([[Gerichtskosten]]), [[Gesundheitswesen]] ([[Rezeptgebühr]]), [[Schule]]n ([[Schulgeld]]), [[Transportwesen]] ([[Maut]]), [[Verkehrswesen]] ([[Parkgebühr]]) oder sonstige Verwaltung ([[Standesamt]]sgebühr).&lt;br /&gt;
Für das [[Sozialgerichtsgesetz|Sozialverwaltungsverfahren]] und den [[Sozialdatenschutz]] werden nach {{§|64|sgb_10|juris}} Abs. 1 [[SGB X]] keine Gebühren und Auslagen erhoben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch zahlreiche verwaltungsrechtliche Spezialgesetze beinhalten Gebühren wie das [[Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch]] ({{§|63|lfgb|juris}} LFGB) oder das [[Tiergesundheitsgesetz]] ({{§|5|tiergesg|juris}} TierGesG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Kommunale Gebühren ===&lt;br /&gt;
Kommunale Gebühren müssen durch eine [[Satzung (öffentliches Recht)|Gebührensatzung]] festgelegt sein, um rechtmäßig zu sein; diese Satzung wiederum basiert auf einem [[Landesgesetz]] ([[Kommunalabgabengesetz]]). Manche Verwaltungen verwenden noch heute gummierte [[Gebührenmarke]]n; diese werden vom Zahlungspflichtigen mit „richtigem“ Geld erworben und als Zahlungsnachweis auf die entsprechenden Dokumente geklebt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Abgrenzung zu anderen öffentlichen Entgelten ==&lt;br /&gt;
Gebühren werden für die tatsächliche Inanspruchnahme einer Leistung erhoben, [[Beitrag|Beiträge]] dagegen für das Angebot einer staatlichen Leitung unabhängig davon, ob der Einzelne diese Leistung auch tatsächlich nutzt. Beispielsweise wird in Deutschland seit 2013 keine Rundfunkgebühr mehr erhoben, sondern ein [[Rundfunkbeitrag (Deutschland)|Rundfunkbeitrag]].&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.welt.de/politik/deutschland/article153428015/Rundfunkbeitrag-ist-rechtens.html &amp;#039;&amp;#039;Rundfunkbeitrag ist rechtens&amp;#039;&amp;#039;.] [[Die Welt]], 18. März 2016.&amp;lt;/ref&amp;gt; Der Rundfunkbeitrag ist auch von Personen zu zahlen, die von der Möglichkeit, Rundfunk zu empfangen, keinen Gebrauch machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beabsichtigter Nebeneffekt von Gebühren kann sein, durch ihre Erhebung die unnötige oder unmäßige Benutzung öffentlicher Einrichtungen zu hemmen.&amp;lt;ref name=&amp;quot;kompakt-85&amp;quot; /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Steuer]]n sind Geldleistungen, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen. Sie werden nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Erzielung von staatlichen Einnahmen allen auferlegt, die einer gesetzlich geregelten Leistungspflicht ([[Steuerpflicht]]) unterfallen. Die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein ({{§|3|ao_1977|juris}} AO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Sonderabgabe (Deutschland)|Sonderabgaben]] werden dagegen von vornherein zu einem bestimmten Zweck von einer bestimmten Personengruppe erhoben. Das [[Bundesverfassungsgericht]] (BVerfG) ermöglicht dem Staat die Erhebung, denn Sonderabgaben sind neben Steuern, Gebühren und Beiträgen nicht „schlechthin unzulässig“.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Rspr|BVerfGE, 82, 159}} LS 2.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Gebühren in der Privatwirtschaft ==&lt;br /&gt;
Gebühren sind nicht auf den [[Öffentlicher Sektor|öffentlichen Sektor]] beschränkt, sondern fallen auch häufig in der Privatwirtschaft an. Während sie in der Verwaltung „erhoben“ werden, werden sie in der Privatwirtschaft „berechnet“. Bedeutung haben Gebühren insbesondere im [[Bankwesen]] als [[Bankgebühr]]en. Während [[Sollzins|Soll-]] und [[Habenzins]]en sowie [[Provision]]en als [[Prozentsatz]] vom Kapitalbetrag berechnet werden, fallen Gebühren betragsunabhängig an. Vor allem [[Dienstleistungsunternehmen]] des [[Nichtbank]]ensektors berechnen [[Bearbeitungsgebühr]]en für nicht bepreiste Leistungen. [[Lizenz]]gebühren oder Gebühren für ähnliche [[Gewerblicher Rechtsschutz|gewerbliche Schutzrechte]] sind vom Lizenznehmer an den Lizenzgeber für das [[Nutzungsrecht]] zu entrichten. Für viele [[Freier Beruf (Deutschland)|freie Berufe]] sind die Gebühren in [[Gebührenordnung]]en gesetzlich festgelegt wie etwa in der [[Gebührenordnung für Ärzte]], [[Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten]] oder der [[Gebührenordnung für Zahnärzte]]. [[Anwaltsgebühr]]en sind im [[Rechtsanwaltsvergütungsgesetz]], [[Gerichtsgebühr|Gerichts-]] und [[Notargebühr]]en im [[Gerichts- und Notarkostengesetz]] geregelt. [[Mahnung (Deutschland)#Kosten|Mahngebühren]] fallen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Recht an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gebühren gelten im Rahmen der [[Preisgestaltung]] als [[Nebenkosten]] oder Preisbestandteil, die die [[Preisauszeichnung]] beeinflussen und aus der Sicht des Gebührenzahlers als [[Kosten]] einzustufen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Österreich ==&lt;br /&gt;
In [[Österreich]] ist das [[Gebührengesetz 1957]] (GebG) ein [[Bundesgesetz (Österreich)|Bundesgesetz]]. Den Gebühren unterliegen gemäß {{§|1|GebG|RIS-B|DokNr=NOR12042946}} GebG Schriften und Amtshandlungen, wobei unter Schriften nach {{§|10|GebG|RIS-B|DokNr=NOR40050769}} GebG Eingaben und Beilagen, amtliche Ausfertigungen, Protokolle, Rechnungen und Zeugnisse zu verstehen sind. Die Gebühren sind entweder feste Gebühren oder Hundertsatzgebühren ({{§|3|GebG|RIS-B|DokNr=NOR40218857}} GebG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Schweiz ==&lt;br /&gt;
In der [[Schweiz]] finanzieren sich [[Kanton (Schweiz)|Kantone]] und [[Gemeinde (Schweiz)|Gemeinden]] zu einem beachtlichen Teil über Gebühren. Die Gebührenerträge des [[Bundesebene (Schweiz)|Bundes]] sind mit 2 % seiner [[Staatseinnahmen]] relativ gering, weit größer ist ihr Anteil bei den Kantonen (12 %) und Gemeinden (16 %). Die Kantone [[Solothurn]], [[Kanton Freiburg|Freiburg]] und [[Kanton Jura|Jura]] finanzieren jeweils 91 bis 94 % der untersuchten Dienstleistungen oder Nutzungen von öffentlichen Einrichtungen durch Gebühren. Für den Rest werden Steuereinnahmen herangezogen. Der schweizerische Durchschnitt für die Gebührenfinanzierung liegt bei 76 %. Gemäß dem schweizerischen Indikator für Gebührenfinanzierungen sind die Gebühren im Bereich Straßenverkehr höher als die dort verursachten Kosten.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.comparis.ch/steuern/gebuehren/wo-fallen-gebuehren-an &amp;#039;&amp;#039;Gebühren: Wo fallen Gebühren an?&amp;#039;&amp;#039;] comparis.ch.&amp;lt;/ref&amp;gt; Rechtsgrundlage sind vor allem die kantonalen Gebührengesetze. So regelt im Kanton [[Nidwalden]] das „Gesetz über die amtlichen Kosten“ (GebG) vom Juni 2001 in Art.&amp;amp;nbsp;1 „die Erhebung von amtlichen Kosten durch die kantonale Verwaltung für Amtshandlungen, Dienstleistungen, Verfügungen und Entscheide oder die Benützung öffentlicher Sachen und Einrichtungen“. Die amtlichen Kosten umfassen nach Art.&amp;amp;nbsp;3 GebG Verwaltungs- und Benützungsgebühren sowie [[Auslage (Geld)|Auslagen]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Vereinigte Staaten von Amerika ==&lt;br /&gt;
In den [[USA]] spielen Gebühren ({{enS|fees, charges}}) im Alltag eine bedeutende Rolle. Die Behörden erheben Verwaltungsgebühren ({{enS|government fees}}) aufgrund eines vorangegangenen &amp;#039;&amp;#039;[[Gebührenbescheid]]s&amp;#039;&amp;#039; ({{enS|fee notice}}). Es ist üblich, dass [[College]]s eine Bewerbungsgebühr ({{enS|application fee}}) als Aufwandsentschädigung für die Kosten der Bewerbungssachbearbeiter ({{enS|admission officer}}) verlangen. Diese variiert von College zu College.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Vielzahl von Gebühren fallen im [[Bankwesen]] bei [[Konsortialkredit]]en ({{enS|syndicated lonas}}) an: bei [[Vertrag]]sabschluss einmalig ({{enS|front-end-fee}}), während der [[Kreditlaufzeit]] erhält der [[Konsortialführer]] ({{enS|lead manager}}) regelmäßig eine besondere Gebühr ({{enS|managing fee}}), der Verwalter ({{enS|agent}}) eine jährliche Verwaltungsgebühr ({{enS|agent fee}}), bis zur Auszahlung fällt eine Bereitstellungsgebühr ({{enS|commitment fee}}) und bei vorzeitiger Tilgung eine [[Vorfälligkeitsentschädigung|Vorfälligkeitsgebühr]] ({{enS|termination fee}}) an.&amp;lt;ref&amp;gt;L. Christian Hinsch, Norbert Horn: [https://books.google.de/books?id=ocwfAAAAQBAJ&amp;amp;pg=PA86&amp;amp;dq=geb%C3%BChren+fees+usa&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=2ahUKEwjMs9eXsobrAhWGLewKHcAzDQM4ChC7BTAAegQIARAI#v=onepage&amp;amp;q=geb%C3%BChren%20fees%20usa&amp;amp;f=false &amp;#039;&amp;#039;Das Vertragsrecht der internationalen Konsortialkredite und Projektfinanzierungen&amp;#039;&amp;#039;.] 1985, S. 86.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Wiktionary|Gebühr}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4019583-1}}&lt;br /&gt;
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		<author><name>imported&gt;BurghardRichter</name></author>
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