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	<title>Funktionstrennung - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-20T19:05:51Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Funktionstrennung&amp;diff=1612662&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Aka: Tippfehler entfernt, Kleinkram</title>
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		<updated>2025-03-27T09:01:23Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;/index.php?title=Benutzer:Aka/Tippfehler_entfernt&amp;amp;action=edit&amp;amp;redlink=1&quot; class=&quot;new&quot; title=&quot;Benutzer:Aka/Tippfehler entfernt (Seite nicht vorhanden)&quot;&gt;Tippfehler entfernt&lt;/a&gt;, Kleinkram&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Unter &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Funktionstrennung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ({{enS|&amp;#039;&amp;#039;segregation of duties&amp;#039;&amp;#039; oder &amp;#039;&amp;#039;separation of duties&amp;#039;&amp;#039;; abgekürzt SoD}}) versteht man in der [[Funktionale Organisation|funktionalen Organisation]] die organisatorische Trennung zwischen [[Organisationseinheit]]en oder [[Stelle (Organisation)|Stellen]] im [[Geschäftsprozess]] zur Vermeidung von möglichen [[Interessenkollision]]en.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einer der Vorteile der funktionsbezogenen [[Organisationsstruktur]] ist nach [[Hartmut Kreikebaum]] die einheitliche [[Aufgabe (Pflicht)|Aufgabenbildung]] nach dem Prinzip der Funktionstrennung.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=TO3QBgAAQBAJ&amp;amp;pg=PA19&amp;amp;dq=Funktionstrennung&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=Funktionstrennung&amp;amp;f=false Hartmut Kreikebaum, &amp;#039;&amp;#039;Einführung in die Organisationslehre&amp;#039;&amp;#039;, 1975, S. 19]&amp;lt;/ref&amp;gt; Bei der [[Aufgabenanalyse]] ist deshalb darauf zu achten, dass Teilaufgaben mit Konfliktpotenzial (fachlicher oder personeller Art) nicht demselben [[Aufgabenträger]] zugeteilt werden. Die [[Aufbauorganisation]] muss in Unternehmen und der öffentlichen Verwaltung vielmehr eine Funktionstrennung zwischen Geschäftsabschluss, [[Abwicklung (Wirtschaft)|Abwicklung]] und [[Risikocontrolling]] gewährleisten. Dadurch wird sichergestellt, dass dieselbe Arbeitskraft oder Stelle nicht gleichzeitig ein Geschäft mit Kunden abschließt und auch selbst die spätere Abwicklung oder dessen Kontrolle übernimmt. Bereits bei der Festlegung der Organisationsstruktur sind verschiedene [[Funktion (Organisation)|Funktion]]en und Verantwortungen sauber zu trennen. Hierdurch trägt die Organisation dazu bei, Fehler zu vermeiden, [[Schwachstelle (Organisation)|Schwachstellen]] zu verhindern und unabhängige Entscheidungen zu treffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff wird außerhalb der [[Organisation]] auch im Bereich des [[Bankwesen]]s, der [[Informatik]] und im [[städtebau]]lichen Zusammenhang genutzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Arten ==&lt;br /&gt;
Die klassische Funktionstrennung auf höchster Unternehmensebene ist die Trennung der Aufgaben der [[Organ (Recht)|Organe]], denn der [[Vorstand]] leitet das Unternehmen ([[Unternehmensleitung]]), führt dessen Geschäfte (&amp;#039;&amp;#039;Geschäftsführung&amp;#039;&amp;#039;) und vertritt es nach außen ([[Stellvertretung]]). Der [[Aufsichtsrat]] überwacht den Vorstand, während die [[Hauptversammlung|Haupt-]] oder [[Gesellschafterversammlung]] [[Gesellschaftsrecht (Deutschland)|gesellschaftsrechtliche]] [[Entscheidung|Beschlussfassungen]] vornimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das [[Vier-Augen-Prinzip]] ist das älteste Prinzip der Funktionstrennung, denn es soll verhindern, dass wichtige Entscheidungen von einer einzelnen Person getroffen oder kritische Tätigkeiten nicht von einer einzelnen Person durchgeführt werden. Weitere [[Funktion (Organisation)|funktionale]] Trennungen gibt es zwischen [[Frontoffice]] und [[Backoffice]] der verschiedensten [[Geschäftsbereich]]e bei Geschäftsabschluss und Geschäftsbestätigung/-Durchführung. In der [[Datenverarbeitung]] ist organisatorisch zwischen [[Datenerfassung]] und [[Daten]]freigabe zu trennen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In [[Kreditinstitut]]en und bei [[Kapitalverwaltungsgesellschaft]]en ist die Funktionstrennung gesetzlich vorgeschrieben. Für Kreditinstitute sieht das [[Bankenaufsicht]]srecht eine organisatorische Trennung zwischen [[kunde]]nbezogener „[[Markt]]seite“ und „[[Marktfolge]]“ vor. Auf der Grundlage des {{§|25a|kredwg|juris}} Abs. 1 [[Kreditwesengesetz|KWG]] hat gemäß BTO 1.1 Tz. 1 [[Mindestanforderungen an das Risikomanagement (BA)|MaRisk]]&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Rundschreiben/2017/rs_1709_marisk_ba.html?nn=9450904 BaFin, Rundschreiben 09/2017 (BA) - &amp;#039;&amp;#039;Mindestanforderungen an das Risikomanagement – MaRisk&amp;#039;&amp;#039; vom 27. Oktober 2017,  Geschäftszeichen BA 54-FR 2210-2017/0002]&amp;lt;/ref&amp;gt; ein Kreditinstitut eine Trennung zwischen Markt und Marktfolge bis einschließlich zur Ebene der [[Geschäftsführung (Deutschland)|Geschäftsleitung]] zu gewährleisten. Der „Markt“ initiiert die Geschäfte und verfügt bei [[Kreditentscheidung]]en über das erste Votum, die Marktfolge analysiert die Risiken und steuert ein unabhängiges zweites Votum bei. Zu trennen sind im [[Wertpapiergeschäft]] die [[Finanzanalyst]]en und ihre [[Finanzanalyse]]n von der [[Anlageberatung]] und dem [[Emission (Wirtschaft)|Emissionsgeschäft]]. Kapitalverwaltungsgesellschaften haben nach {{§|29|kagb|juris}} Abs. 1 [[KAGB]] eine dauerhafte [[Risikocontrolling]]funktion einzurichten und aufrechtzuerhalten, die von den [[Operatives Geschäft|operativen Bereichen]] hierarchisch und funktionell unabhängig ist. Das auf den im Juni 1933 in den [[USA]] erlassenen [[Glass-Steagall Act]] zurückzuführende [[Trennbankensystem]] verlangt die Funktionstrennung von [[Bankgeschäft]]en und [[Börse]]ngeschäften.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=KwWBBwAAQBAJ&amp;amp;pg=PA104&amp;amp;dq=Broker+lexikon&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=2ahUKEwjpkaig-9TtAhWMqaQKHeoxDG8QuwUwAHoECAIQBw#v=onepage&amp;amp;q=Broker%20lexikon&amp;amp;f=false Ulrich Becker, &amp;#039;&amp;#039;Lexikon Terminhandel&amp;#039;&amp;#039;, 1994, S. 104]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein [[Wirtschaftsprüfer]] darf nicht [[Abschlussprüfer]] eines Unternehmens sein, wenn aus der Beziehung zum Mandanten die [[Besorgnis der Befangenheit]] besteht oder er beispielsweise in den letzten fünf Jahren 30 % seiner Gesamteinnahmen aus der zu prüfenden [[Kapitalgesellschaft]] generiert hat ({{§|319|hgb|juris}} Abs. 3 Nr. 5 [[Handelsgesetzbuch|HGB]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Bereich des [[Staatsrecht (Deutschland)|Staatsrechts]] verfolgt das Prinzip der [[Gewaltenteilung]] ebenfalls die Unabhängigkeit von [[Staatsorgan]]en durch deren Trennung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Informationstechnik ==&lt;br /&gt;
In der [[Informationstechnik]] (IT) wird Funktionstrennung im Kontext der [[Benutzerrecht]]everwaltung verwendet. Unterschiedliche technische [[Funktion (Programmierung)|Funktionen]] sind unterschiedlichen [[Benutzerrolle|Rollen]] zugeordnet. Dies dient dazu, kriminelle Handlungen der Mitarbeiter zu vermeiden. Wenn zum Beispiel ein Mitarbeiter Lieferanten im IT-System pflegen und anlegen und gleichzeitig Zahlungen initiieren kann, so hätte dieser die Möglichkeit, Gelder zu [[Unterschlagung (Deutschland)|unterschlagen]] (z.&amp;amp;nbsp;B. fiktive Lieferanten anlegen und Zahlung an diese durchführen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Stadtplanung ==&lt;br /&gt;
In der [[Stadtplanung]] und im [[Städtebau]] galt durch den baulichen Abstand zwischen störenden und störempfindlichen [[Nutzung (Gebäude)|Nutzungen]] das Prinzip der Funktionstrennung als das unter Berücksichtigung moderner Wohnbedürfnisse zu verfolgende Leitbild.&amp;lt;ref&amp;gt;Bauverlag, &amp;#039;&amp;#039;Bundesbaublatt&amp;#039;&amp;#039;, Band 46, 1997, S. 94&amp;lt;/ref&amp;gt; Wohnen, Arbeiten, Freizeit und Verkehr sind danach voneinander zu trennen. Diese Funktionstrennung wurde in der [[Charta von Athen (CIAM)|Charta von Athen]] international erstmals festgelegt. Die deutsche [[Baunutzungsverordnung]] vom Juni 1962 ordnete entsprechend die [[Baugebiet]]e aufsteigend hintereinander nach dem so genannten Störgrad,&amp;lt;ref&amp;gt;Johann Eisele/Bettina Staniek, &amp;#039;&amp;#039;Bürobau Atlas&amp;#039;&amp;#039;, 2005, S. 31&amp;lt;/ref&amp;gt; wobei hauptsächlich der [[Lärm]] eine Rolle spielte (siehe DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“). Inzwischen gilt die Funktionstrennung als überholt, unter anderem, weil sie viel Verkehr erzeugt. Folglich müssen Verkehrsinfrastrukturen in großem Maße ausgebaut und Ressourcen in die Ortsveränderung von Gütern und Personen investiert werden. Funktional gemischte, verdichtete Stadtquartiere sind folglich wirtschaftlich und ökologisch nachhaltiger. Sie sind ein Hauptbestandteil der &amp;#039;&amp;#039;[[Leipzig Charta zur nachhaltigen europäischen Stadt]]&amp;#039;&amp;#039;.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit]]: [https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Nationale_Stadtentwicklung/leipzig_charta_de_bf.pdf LEIPZIG CHARTA zur nachhaltigen europäischen Stadt] (PDF; 206&amp;amp;nbsp;KB), 25. Mai 2007, S. 4, abgerufen am 9. Januar 2022&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Planung und Organisation]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Organisationstheorie]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Geschäftsprozessmanagement]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Bankwesen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:IT-Sicherheit]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Städtebau]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Aka</name></author>
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