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	<title>Frustrationsverbot - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Frustrationsverbot&amp;diff=578669&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Haraldmmueller: /* Völkerrecht */ dt. korrigiert (&quot;nachträglich&quot; hat im Standarddeutschen nur eine zeitliche Bedeutung)</title>
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		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Völkerrecht: &lt;/span&gt; dt. korrigiert (&amp;quot;nachträglich&amp;quot; hat im Standarddeutschen nur eine zeitliche Bedeutung)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Das &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Frustrationsverbot&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist ein [[Völkerrecht|völker-]] und [[Europarecht|europarechtlicher]] Grundsatz, welcher dem Ziel und Zweck eines Vertrages zuwiderlaufende Maßnahmen einer Vertragspartei verhindern soll. Dabei entfaltet das Verbot seine Wirksamkeit auf [[Völkerrecht|völkerrechtlicher]] Ebene vor der [[Ratifikation]] des [[völkerrechtlicher Vertrag|Vertrages]]. Im Rahmen des [[Europarecht]]es wurde dieses Prinzip aus dem [[Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft]] (EGV) abgeleitet und auf den Zeitraum vor Ablauf der Umsetzungsfrist einer [[EG-Richtlinie]] bezogen. Es basiert auf dem Gedanken, Zuwiderhandlungen gegen das eigene frühere Verhalten zu verbieten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Völkerrecht ==&lt;br /&gt;
Ein [[Völkerrechtssubjekt]], welches einem [[völkerrechtlicher Vertrag|Vertrag]] zugestimmt hat, darf vor Inkrafttreten des Vertrages nichts unternehmen, was Ziel und Zweck des Vertrags vereiteln würde. Dieser Grundsatz ergibt sich aus Art. 18 der [[Wiener Vertragsrechtskonvention]]. Die Wirkung des Frustrationsverbotes beginnt beispielsweise mit der Unterzeichnung des entsprechenden [[völkerrechtlicher Vertrag|Vertrages]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Europarecht ==&lt;br /&gt;
Die [[Mitgliedstaat]]en der Europäischen Union müssen während der ihnen eingeräumten Frist zur Umsetzung einer [[EG-Richtlinie|Richtlinie]] in nationales Recht den Erlass von Vorschriften unterlassen, die geeignet sind, die Erreichung des in der [[EG-Richtlinie|Richtlinie]] vorgeschriebenen Ziels ernstlich in Frage zu stellen. Sie dürfen daher während dieser Frist keine Vorschriften erlassen, die zwar dasselbe Ziel verfolgen, aber die Einführung einheitlicher Bestimmungen in der gesamten [[Europäische Gemeinschaft|Gemeinschaft]] verhindern. Diesen Grundsatz leitet der [[Europäischer Gerichtshof|Europäische Gerichtshof]] aus Art. 4 Abs. 3 UAbs. 2 EUV und Art. 288 Abs. 3 AEUV her. Verstößt ein Mitgliedstaat gegen das Frustrationsverbot, kann gegen ihn demnach ein [[Vertragsverletzungsverfahren]] geführt werden. Die durch den Mitgliedstaat erlassene Vorschrift ist, nach durch den [[Europäischer Gerichtshof|Europäischen Gerichtshof]] noch nicht bestätigter Auffassung, innerstaatlich unanwendbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Völkerrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Haraldmmueller</name></author>
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