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	<title>Fremdbesitzerexzess - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-12T02:28:06Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Fremdbesitzerexzess&amp;diff=809321&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Stephan Klage: Formales</title>
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		<updated>2024-10-23T15:38:32Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Formales&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Von einem &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Fremdbesitzerexzess&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; wird gesprochen, wenn ein [[Besitz|Fremdbesitzer]] sein (vermeintliches) Besitzrecht überschreitet. Dieser Exzess löst verschiedene Haftungsfolgen aus. Das Problem wird vor allem im Zusammenhang mit den Vorschriften des [[Eigentümer-Besitzer-Verhältnis]]ses (§{{§|987|BGB|juris}} ff. [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]) diskutiert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Grundlage des Fremdbesitzes ==&lt;br /&gt;
Grundlage des berechtigten Fremdbesitzes ist ein Vertragsverhältnis, aus dem sich ergibt, dass der eine Vertragspartner eine Sache, die dem anderen Vertragspartner gehört, für diesen besitzen darf. Zum Beispiel ist der Mieter einer Wohnung aus dem Mietvertrag berechtigt, die Wohnung zu besitzen. Beschädigt er die Sache schuldhaft, haftet der Fremdbesitzer aus vertraglicher [[Pflichtverletzung]] und aus [[Delikt]]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Problemstellung des Fremdbesitzerexzesses ==&lt;br /&gt;
Das Problem des Fremdbesitzerexzesses ergibt sich, wenn der Fremdbesitzer in Wirklichkeit kein Recht zum Besitz der Sache hat, das aber nicht weiß, zum Beispiel weil das zugrundeliegende Vertragsverhältnis aus irgendeinem Grund, der den Beteiligten unbekannt ist, unwirksam ist und der Fremdbesitzer dann die Sache beschädigt. Wegen seiner Unkenntnis über die Unwirksamkeit des Besitzrechtes bezeichnet man den Fremdbesitzer in so einem Fall als [[Guter Glaube|gutgläubigen]], aber nicht berechtigten Fremdbesitzer. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Bürgerliche Gesetzbuch stellt aber nur für den Fall des [[Bösgläubigkeit|bösgläubigen]] Fremdbesitzers, also eines nicht berechtigten Fremdbesitzers, der weiß, dass er kein Recht zum Besitz hat, Haftungsregelungen auf. Der bösgläubige oder verklagte Fremdbesitzer ist zum Schadensersatz aus {{§|989|bgb|juris}}, {{§|990|bgb|juris}} BGB oder aus {{§|823|bgb|juris}} Abs. 1 oder Abs. 2 BGB verpflichtet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das führt zu der paradoxen Situation, dass der gutgläubige nicht berechtigte Fremdbesitzer neben dem bösgläubigen auch gegenüber dem berechtigten Fremdbesitzer privilegiert ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weil das Vertragsverhältnis unwirksam ist, haftet er grundsätzlich nicht aufgrund des Vertrages. Weil die Haftungsregelungen des [[Eigentümer-Besitzer-Verhältnis]]ses nur den bösgläubigen und verklagten Fremdbesitzer treffen und zudem nach {{§|993|bgb|juris}} Abs. 1 letzter Halbsatz BGB abschließend sind, haftet er weder aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis noch aus Delikt. Das führt zu einem Ergebnis, das so nicht gewollt sein kann, schließlich geht auch der gutgläubige Fremdbesitzer davon aus, dass ihm die Sache nicht gehört und er sie später an den Eigentümer zurückgeben muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Lösungsansätze zum Problemauflösung ==&lt;br /&gt;
Nach [[Herrschende Meinung|herrschender Meinung]] ist der {{§|993|bgb|juris}} Abs. 1 letzter Halbsatz BGB deshalb im Wege der [[Teleologische Reduktion|teleologischen Reduktion]] in seinem Zweckgehalt normativ einzuschränken.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Demnach muss im Falle eines Fremdbesitzerexzesses dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn der Fremdbesitzer, wäre er rechtmäßiger Besitzer, für die Eigentumsverletzung einstehen müsste. Als Konsequenz werden die §{{§|823|bgb|juris}} ff. BGB trotz des Ausschlusses in {{§|993|bgb|juris}} Abs. 1 BGB angewendet, so dass der gutgläubige nicht berechtigte Fremdbesitzer dem Eigentümer nach den Regeln des [[Deliktsrecht (Deutschland)|Deliktsrechts]] haftet.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einer anderen Ansicht nach ist {{§|991|bgb|juris}} Abs. 2 entsprechend anzuwenden.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die herrschende Meinung weist das unter Verweis auf die Konzeption der Vorschrift als Regelung eines Dreipersonenverhältnisses zurück. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* Björn Arndt: &amp;#039;&amp;#039;Die Schadensersatzpflicht des Fremdbesitzers im Exzess&amp;#039;&amp;#039;, Münster 2015, ISBN 978-3-8405-0118-0.&lt;br /&gt;
* [[Jan Wilhelm]]: &amp;#039;&amp;#039;Die Lehre vom Fremdbesitzerexzess&amp;#039;&amp;#039;, in: &amp;#039;&amp;#039;[[Juristenzeitung]]&amp;#039;&amp;#039; 2004, S. 650–653&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Sachenrecht (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Stephan Klage</name></author>
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