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	<title>Freispruch - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-05-21T11:01:01Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Freispruch&amp;diff=30421&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;SchlurcherBot: Bot: http → https</title>
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		<updated>2026-01-10T20:06:53Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Bot: http → https&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Staatslastig|DE}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Freispruch&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist ein [[Sachurteil]], in dem das Gericht den [[Angeklagter|Angeklagten]] für nicht überführt oder die für erwiesen angenommene Tat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für nicht strafbar erachtet ({{§|267|stpo|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;5 [[Strafprozessordnung (Deutschland)|StPO]]). Der Freispruch ist eine durch [[Urteil (Recht)|Urteil]] getroffene Bestätigung der [[Unschuldsvermutung]].&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.rechtslexikon.net/d/freispruch/freispruch.htm &amp;#039;&amp;#039;Freispruch&amp;#039;&amp;#039;] Rechtslexikon.net, abgerufen am 2. September 2020.&amp;lt;/ref&amp;gt; Der Freispruch erwächst in materieller [[Rechtskraft (Deutschland)|Rechtskraft]] und bewirkt den [[Strafklageverbrauch]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird ein Strafverfahren in der Hauptverhandlung aus prozessualen Gründen wegen eines [[Verfolgungshindernis]]ses eingestellt, ergeht die Entscheidung dagegen durch [[Prozessurteil]] (&amp;#039;&amp;#039;Einstellungsurteil&amp;#039;&amp;#039;, {{§|260|stpo|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;3 StPO). Das betrifft Fälle, in denen es dem Gericht untersagt ist, sich überhaupt sachlich mit dem erhobenen Vorwurf auseinanderzusetzen &amp;#039;&amp;#039;(Befassungsverbote)&amp;#039;&amp;#039;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist die Sache entscheidungsreif und müsste – ohne Berücksichtigung eines Verfahrenshindernisses – ein Freispruch erfolgen &amp;#039;&amp;#039;(Bestrafungsverbot)&amp;#039;&amp;#039;, gilt der für den Angeklagten günstigere Grundsatz &amp;#039;&amp;#039;Freispruch vor Einstellung&amp;#039;&amp;#039;.&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. [https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/5/07/5-529-07.pdf BGH, Beschluss vom 2. April 2008 - 5 StR 529/07]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Ein Freispruch ist für einen [[Rechtsstaat]] kein Makel.“ Dadurch wird vielmehr gezeigt, „dass der Rechtsstaat seine eigenen Kriterien ernst nimmt“ ([[Christoph Safferling]]).&amp;lt;ref&amp;gt;Zitiert nach {{Literatur |Autor=Ronen Steinke |Titel=Klagen über Den Haag – Richter des Weltstrafgerichts beugen sich dem Druck der USA |Seiten=11 |Sammelwerk=[[Süddeutsche Zeitung]] |Nummer=98 |Datum=2019-04-27 |Zitat=Ein Freispruch ist für einen Rechtsstaat kein Makel. Im Gegenteil, es ehrt einen Rechtsstaat, weil dadurch gezeigt wird, dass der Rechtsstaat seine eigenen Kriterien ernst nimmt. Die Frage ist aber immer, wie ein Freispruch zustande kommt.}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Deutschland enden etwa drei Prozent aller Strafverfahren mit einem Freispruch. Jährlich werden etwa 27.000 Angeklagte aus tatsächlichen Gründen oder aus Rechtsgründen freigesprochen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Freispruch durch Urteil ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Freispruch ergeht durch [[Urteil (Recht)|Urteil]]. Wird der Angeklagte vollständig von den gegen ihn erhobenen Schuldvorwürfen freigesprochen, so trägt die Staatskasse die [[Kostengrundentscheidung|Kosten]] einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten, also insbes. die gesetzlichen [[Anwaltskosten|Verteidigerkosten]]. Bei einem Teilfreispruch werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse insoweit auferlegt, als der Angeklagte freigesprochen wurde. Der Freispruch bezieht sich immer auf eine Tat im Sinne des {{§|264|stpo|juris}} [[Strafprozessordnung (Deutschland)|StPO]] (also auf einen bestimmten in der Anklage geschilderten Lebenssachverhalt), nicht auf einzelne Straftatbestände. Beispiel: Wird dem Angeklagten [[Betrug (Deutschland)|Betrug]] in [[Tateinheit]] mit [[Urkundenfälschung]] zur Last gelegt, ist aber nur die Urkundenfälschung nachweisbar, wird der Angeklagte wegen Urkundenfälschung verurteilt, ohne dass ein Teilfreispruch wegen Betruges ergeht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Freispruch vom Vorwurf einer Straftat bedeutet lediglich, dass keine [[Schuld (Strafrecht)|schuldhafte]] Tatbegehung festgestellt werden konnte. Der [[Täter (Strafrecht)|Täter]] kann daher dennoch mit [[Maßregel der Besserung und Sicherung|Maßregeln der Besserung und Sicherung]] beschwert werden, wenn festgestellt wird, dass der Angeklagte die Tat zwar begangen hat, aber schuldunfähig war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zweifel an der Schuld führen nach dem Grundsatz [[in dubio pro reo]] zu einem Freispruch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Urteilsformel]] lautet: &amp;#039;&amp;#039;Der Angeklagte wird freigesprochen.&amp;#039;&amp;#039;&amp;lt;ref name=&amp;quot;Appl 2014&amp;quot;&amp;gt;Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, Vahlen 2014, Rn. 133.&amp;lt;/ref&amp;gt; Bei Teilfreisprüchen folgt auf den Schuld- und Strafausspruch die Wendung: &amp;#039;&amp;#039;Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.&amp;#039;&amp;#039;&amp;lt;ref name=&amp;quot;Appl 2014&amp;quot;/&amp;gt; Floskeln wie „wegen erwiesener Unschuld“ oder „mangels Beweises“ (umgangssprachlich „Freispruch erster oder zweiter Klasse“ genannt) gehören schon seit langer Zeit nicht in die Urteilsformel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den Gründen des Urteils muss mitgeteilt werden, ob der Freispruch aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen erfolgte ({{§|267|stpo|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;5 Satz 1 und&amp;amp;nbsp;2 StPO). „Aus tatsächlichen Gründen“ bedeutet, die Straftat konnte nicht nachgewiesen werden oder sie wurde erwiesenermaßen überhaupt nicht (jedenfalls nicht von diesem Angeklagten) begangen. „Aus rechtlichen Gründen“ bedeutet, dass das angeklagte Verhalten gar nicht strafbar war, also kein Straftatbestand erfüllt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn gegen den Angeklagten im Rahmen des Ermittlungs- oder Strafverfahrens Strafverfolgungsmaßnahmen wie [[Untersuchungshaft]] oder vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vollstreckt worden sind, muss das Gericht im freisprechenden Urteil auch entscheiden, ob dem Angeklagten hierfür eine Entschädigung zusteht. Das Strafgericht entscheidet hierbei nur über die Entschädigungspflicht als solche. Die Höhe der Entschädigung setzt die Landesjustizverwaltung fest.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Aufhebung eines Freispruchs ==&lt;br /&gt;
Nach der deutschen Strafprozessordnung ist es nur sehr schwer möglich, einen einmal ergangenen, [[Rechtskraft|rechtskräftig gewordenen]] Freispruch wieder aufzuheben, auch wenn sich im Nachhinein Beweise ergeben, die praktisch zweifelsfrei die Schuld des Angeklagten beweisen. Begründet wird dies mit dem Grundsatz, dass niemand wegen derselben Tat mehrmals bestraft oder verfolgt werden darf. Wäre dies nicht der Fall, so die Befürworter der jetzigen Regelung, würden ansonsten alle Freisprüche dem Makel bloßer Vorläufigkeit, letztlich Beliebigkeit ausgesetzt. Der Versuch der Änderung dieser Regel sei ein „Angriff auf den Rechtsfrieden“.&amp;lt;ref name=&amp;quot;zeit&amp;quot;&amp;gt;{{Internetquelle|url=https://www.zeit.de/online/2009/10/mordprozesse-wiederaufnahme|titel=Wiederholter Mordprozess – Angriff auf den Rechtsfrieden|autor=Arthur Kreuzer|hrsg=ZEIT online|datum=2009-09-13|zugriff=2015-09-13}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Dies kann z.&amp;amp;nbsp;B. zur Konsequenz haben, dass beispielsweise Mörder, die nach der Tat aus Mangel an Beweisen freigesprochen wurden, aber Jahre nach ihrer Tat durch DNA-Profil-Analysen, die früher noch nicht verfügbar waren, überführt werden, nicht nachträglich verurteilt werden können. Beispielhaft hierfür steht der Fall des Sexualmordopfers [[Frederike von Möhlmann]], deren Mörder bekannt und auf freiem Fuß ist.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle|url=http://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/hannover_weser-leinegebiet/Frederikes-Moerder-wird-wohl-nie-verurteilt,frederike110.html|titel=Frederikes Mörder wird wohl nie verurteilt|hrsg=ndr.de|datum=2015-05-20|archiv-url=https://web.archive.org/web/20150522031124/http://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/hannover_weser-leinegebiet/Frederikes-Moerder-wird-wohl-nie-verurteilt,frederike110.html|archiv-datum=2015-05-22|zugriff=2015-09-13}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Nach Ansicht von Kritikern der jetzigen Regelung wie dem Opferschutzverein [[Weisser Ring]] könne dies „nicht im Interesse des allgemeinen Rechtsfriedens“ sein.&amp;lt;ref name=&amp;quot;zeit&amp;quot;/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Anderweitige Verfahrensbeendigung ohne Verurteilung ==&lt;br /&gt;
Auch bedingt durch die Möglichkeit, Strafverfahren frühzeitig durch Einstellung (z.&amp;amp;nbsp;B. {{§|153|stpo|juris}}, {{§|153a|stpo|juris}} StPO) zu beenden, liegt die Zahl der tatsächlichen Freisprüche in einem geringen Bereich. Hat sich ein [[Tatverdacht]] oder [[Anfangsverdacht]] gegen einen Beschuldigten bereits im vorausgehenden Ermittlungsverfahren nicht erhärtet, erfolgt eine [[Einstellung des Strafverfahrens (Deutschland)|Einstellung]] gemäß {{§|170|stpo|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 StPO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==„Freispruch erster Klasse“==&lt;br /&gt;
[[Umgangssprache|Umgangssprachlich]] ist mit dem sogenannten Freispruch erster Klasse ein &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Freispruch wegen [[Beweis (Recht)|erwiesener]] [[Unschuld]]&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; des Angeklagten gemeint. Wie beim nachfolgend beschriebenen „Freispruch zweiter Klasse“ handelt es sich um keinen juristischen Begriff oder Teil der Urteilsformel. Jedoch kann „erwiesene Unschuld“ in der [[Urteilsbegründung]] erwähnt werden. Rechtlich ist bedeutungslos, aus welchem der beiden Gründe freigesprochen wurde.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://nederobert.de/a-b-c-2-2/freispruch/ Rechtsanwälte Neder und Obert: &amp;#039;&amp;#039;Freispruch&amp;#039;&amp;#039;.] Abgerufen am 27.&amp;amp;nbsp;Januar 2023&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== „Freispruch zweiter Klasse“ ==&lt;br /&gt;
Der sogenannte Freispruch zweiter Klasse ist ein Begriff, der insbesondere von Journalisten und teilweise von betroffenen Personen verwendet wird, um damit aus ihrer Sicht verbliebene Zweifel an der Schuldfrage bzw. eine unterbliebene vollständige Rehabilitation in den Gründen eines freisprechenden Urteils zum Ausdruck zu bringen.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2014-08/gustl-mollat-revision-freispruch &amp;#039;&amp;#039;ZeitOnline&amp;#039;&amp;#039; vom 22. August 2014: Gustl Mollath legt Revision ein]&amp;lt;/ref&amp;gt; Entsprechendes gilt für [[Einstellung des Strafverfahrens (Deutschland)|Verfahrenseinstellung]] ohne Urteil. Bekannte Beispiele für Urteile, die laienhaft als „Freisprüche mangels Beweisen“ bezeichnet wurden, sind u.&amp;amp;nbsp;a. die Urteile im [[Kachelmann-Prozess#Kritik an Verfahren und Urteil|Kachelmann-Prozess]] und im Wiederaufnahmeverfahren von [[Strafsache Gustl Mollath|Gustl Mollath]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beim „Freispruch zweiter Klasse“ handelt es sich nicht um einen juristischen Begriff. Im Hinblick auf die Rechtsfolgen eines Urteils ist lediglich die [[Urteilsformel]] entscheidend. Die Urteilsgründe, die primär ein rechtsstaatliches Verfahren dokumentieren und die Überprüfbarkeit der Entscheidung in einer höheren Instanz ermöglichen sollen, können aus diesem Grunde auch regelmäßig nicht isoliert einer Überprüfung, z.&amp;amp;nbsp;B. durch eine [[Revision (Recht)|Revision]], zugeführt werden. Es besteht insofern nach herrschender Ansicht kein Anspruch auf die „richtige“ Urteilsbegründung, wenn die Urteilsformel nicht beanstandet wird. Lediglich in Ausnahmefällen hat das Bundesverfassungsgericht es in der Vergangenheit für möglich erachtet, dass auch ein freisprechendes Urteil durch die Art seiner Begründung [[Grundrechte]] verletzen kann.&amp;lt;ref&amp;gt;BVerfGE 6,7 und [http://openjur.de/u/259262.html &amp;#039;&amp;#039;Bundesverfassungsgericht &amp;#039;&amp;#039;, Beschluss vom 14. April 1970 - 1 BvR 33/68]. Zum Fall Mollath siehe auch [https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/mollath-freispruch-zweiter-klasse-revision-eingelegt/ &amp;#039;&amp;#039;Legal Tribune Online&amp;#039;&amp;#039; vom 22. August 2014: Revision gegen einen Freispruch?]&amp;lt;/ref&amp;gt; Der [[Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte|Europäische Gerichtshof für Menschenrechte]] urteilte 2015 demgegenüber, dass ein Freispruch mit einer Begründung, nach der das Gericht überzeugt sei, dass ein Freigesprochener schuldig sei, die [[Unschuldsvermutung]] nach Art. 6 Absatz 2 der [[Europäische Menschenrechtskonvention|Europäischen Menschenrechtskonvention]] verletze.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/egmr/09/48144-09.php EGMR (Cleve v. Deutschland), Nr. 48144/09], Urteil vom 15. Januar 2015.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Kostenfolgen ==&lt;br /&gt;
=== Bundesrepublik Deutschland ===&lt;br /&gt;
Die Strafprozessordnung der Bundesrepublik Deutschland legt in {{§|467|stpo|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 StPO (Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung) fest:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.“ Der Begriff der notwendigen Auslagen wird dabei gleichermaßen verstanden, wie im Zivilprozess (vgl. § 91 ZPO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Republik Österreich ===&lt;br /&gt;
Die Strafprozessordnung (StPO) der Republik Österreich legt in {{§|390|StPO|RIS-B|DokNr=NOR40093941}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 [[Strafprozessordnung (Österreich)|StPO]] fest:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Wird das Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendigt, so sind die Kosten in der Regel vom Bunde zu tragen.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Fürstentum Liechtenstein === &lt;br /&gt;
Die Strafprozessordnung (StPO) des Fürstentums Liechtenstein legt in {{§§|URL|2=https://www.gesetze.li/konso/1988062000?search_text=&amp;amp;search_loc=text&amp;amp;lrnr=&amp;amp;lgblid_von=1988062000&amp;amp;observe_date=12.04.2019|3=§ 306}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 [[Strafprozessordnung (Liechtenstein)|StPO]] fest:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Wird das Strafverfahren auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendigt, so sind die Kosten des Verfahrens und der Verteidigung vom Land zu tragen.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Schweizerische Eidgenossenschaft ===&lt;br /&gt;
Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) legt im 2. Kapitel: (Verfahrenskosten) in {{Art.|422|312.0|ch}} (Verfahrenskosten, Begriff) und {{Art.|423|312.0|ch}} (Verfahrenskosten, Grundsätze) und Art.&amp;amp;nbsp;426 (Kostentragungspflicht) fest:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„2. Kapitel: Verfahrenskosten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art. 422 (Begriff)&lt;br /&gt;
1	Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.&lt;br /&gt;
2	Auslagen sind namentlich:&lt;br /&gt;
	a. Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;&lt;br /&gt;
	b. Kosten für Übersetzungen;&lt;br /&gt;
	c. Kosten für Gutachten;&lt;br /&gt;
	d. Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;&lt;br /&gt;
	e. Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art. 423 (Grundsätze)&lt;br /&gt;
1	Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Art. 426 (Kostentragungspflicht der beschuldigten Person und der Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren)&lt;br /&gt;
1	Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.&lt;br /&gt;
2	Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4155335-4}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Strafprozessrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;SchlurcherBot</name></author>
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