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	<title>Formwechsel - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-05-25T12:30:34Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Formwechsel&amp;diff=547793&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Aka: typografische Anführungszeichen</title>
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		<updated>2024-03-28T15:09:50Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;typografische Anführungszeichen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Staatslastig|DE}}&lt;br /&gt;
Der deutsche Rechtsbegriff des &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Formwechsels&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; umfasst jeglichen Wechsel in der [[Rechtsform]] eines Rechtsträgers unter Wahrung seiner rechtlichen Identität und der grundsätzlichen Beibehaltung bisher evtl. vorhandener Mitgliedschaftsrechte. Das [[Umwandlungsgesetz]] (UmwG) regelt den Formwechsel von Rechtsträgern in den §§ 190 bis 304. Die steuerlichen Folgen ergeben sich aus dem [[Umwandlungssteuergesetz]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unterschiede zur [[Spaltung (Recht)|Spaltung]] oder [[Fusion (Wirtschaft)|Verschmelzung]] ergeben sich zum einen daraus, dass beim Formwechsel stets nur ein Rechtsträger beteiligt ist, der Formwechsel also nur ein „gesellschaftsinterner“ Vorgang bleibt. Andererseits erfolgt keine Vermögensübertragung, es liegt also auch kein Fall der [[Gesamtrechtsnachfolge]] vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Umwandlungsgesetz regelt den Rechtsformwechsel nicht umfassend, denn es gibt noch den identitätswahrenden Rechtsformwechsel kraft Gesetzes. Ein solcher liegt z. B. vor, wenn eine [[Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Deutschland)|GbR]] im Laufe ihrer Existenz ein [[Handelsgewerbe]] aufnimmt oder betreibt, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Dann handelt es sich, ob die Gesellschafter dies wollen oder nicht, um eine OHG. Auch der Fall der sog. [[Anwachsung]] ist ein Fall eines identitätswahrenden Rechtsformwechsels, denn mit Ausscheiden des einzigen Komplementärs wächst den Kommanditisten dessen Gesellschaftsanteil zu und die Gesellschaft ist dann, so sie denn ihr Handelsgewerbe weiter betreibt, automatisch eine OHG, ohne dass es eines Rechtsaktes im Sinne des UmwG bedarf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sonderformen des Formwechsels sind auch die Vermögensübergänge im Rahmen der registergerichtlichen Eintragung von [[Körperschaft]]en, da diese durch die Eintragung erst entstehen, jedoch auch die Vor-Körperschaften (z.&amp;amp;nbsp;B. [[Vor-GmbH]]) bereits Verpflichtungen eingehen und Vermögen erwerben können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Daneben ist auch die Eintragung eines bisher nicht rechtsfähigen [[Verein]]s in das [[Vereinsregister]] eine Variante des nicht im UmwG geregelten Formwechsels.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Umwandlung (Gesellschaftsrecht)]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* {{Literatur|Autor=Andreas Hoger|Titel=Kontinuität beim Formwechsel nach dem UmwG und der grenzüberschreitenden Verlegung des Sitzes einer SE|Verlag=Carl Heymanns|Ort=Köln|Jahr=2008|ISBN=978-3-452-26831-0}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
* Der [http://www.daswirtschaftslexikon.com/d/formwechsel/formwechsel.htm Formwechsel im Gesellschaftsrecht] ausführliche Darstellung, Auflistung der möglichen, formwechselnden Rechtsträger.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Gesellschaftsrecht (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Aka</name></author>
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