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	<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?action=history&amp;feed=atom&amp;title=Formanpassungsgesetz</id>
	<title>Formanpassungsgesetz - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-03T03:39:23Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Formanpassungsgesetz&amp;diff=375388&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Nina: keine sinnvolle Zwischenüberschrift, siehe WP:WSIGA#Überschriften und Absätze</title>
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		<updated>2026-03-23T20:16:38Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;keine sinnvolle Zwischenüberschrift, siehe &lt;a href=&quot;/index.php?title=WP:WSIGA&amp;amp;action=edit&amp;amp;redlink=1&quot; class=&quot;new&quot; title=&quot;WP:WSIGA (Seite nicht vorhanden)&quot;&gt;WP:WSIGA#Überschriften und Absätze&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Infobox Gesetz&lt;br /&gt;
| Titel=Gesetz&amp;amp;nbsp;zur&amp;amp;nbsp;Anpassung&amp;amp;nbsp;der&amp;amp;nbsp;Formvorschriften&amp;lt;br /&amp;gt;des Privatrechts und anderer Vorschriften&amp;lt;br /&amp;gt;an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr&lt;br /&gt;
| Kurztitel=Formanpassungsgesetz &amp;lt;small&amp;gt;(nicht amtlich)&amp;lt;/small&amp;gt;&lt;br /&gt;
| Abkürzung=FormAnpG&lt;br /&gt;
| Art=[[Bundesgesetz (Deutschland)|Bundesgesetz]]&lt;br /&gt;
| Geltungsbereich=[[Deutschland|Bundesrepublik Deutschland]]&lt;br /&gt;
| Rechtsmaterie=[[Privatrecht]], [[Verfahrensrecht]]&lt;br /&gt;
| FNA=&lt;br /&gt;
| DatumGesetz=13. Juli 2001&amp;lt;br /&amp;gt;({{BGBl|2001n I S. 1542}})&lt;br /&gt;
| Inkrafttreten=1. August 2001&lt;br /&gt;
| Neubekanntmachung=&lt;br /&gt;
| Neufassung=&lt;br /&gt;
| InkrafttretenNeufassung=&lt;br /&gt;
| LetzteÄnderung=&lt;br /&gt;
| InkrafttretenLetzteÄnderung=&lt;br /&gt;
| Außerkrafttreten=&lt;br /&gt;
| GESTA=&lt;br /&gt;
}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Formanpassungsgesetz&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; dient zur Regelung der materiellrechtlichen Gleichstellung der [[Elektronische Signatur|elektronischen Signatur]] an die Handunterschrift im modernen [[Rechtsgeschäft]]sverkehr.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das deutsche [[Signaturgesetz (Deutschland)|Signaturgesetz]] regelt die materiellrechtliche und prozessuale Gleichstellung der [[elektronische Signatur|elektronischen Signatur]] mit der Handunterschrift nicht. Die materiellrechtliche Gleichstellung wird durch das &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; vom 13. Juli 2001 geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gesetz umfasst ausschließlich Änderungen an bereits bestehenden Gesetzen wie dem [[Bürgerliches Gesetzbuch|Bürgerlichen Gesetzbuch]] (BGB), der [[Zivilprozessordnung (Deutschland)|Zivilprozessordnung]] (ZPO), dem [[Handelsgesetzbuch]], verschiedenen Gerichtsordnungen, der [[Grundbuchordnung]] sowie dem [[Verbraucherkreditgesetz (Deutschland)|Verbraucherkreditgesetz]]. Wichtigstes Ziel der Regelung ist, zentral eine übersichtliche Regelung der neuen Formvorschriften zu schaffen, um eine Verzettelung in einer Vielzahl von Regelungen zu vermeiden. Ergänzend werden prozessuale Vorschriften über die Einreichung von Schriftsätzen und Erklärungen angepasst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Materiellrechtliche Aspekte ==&lt;br /&gt;
=== Regelungsmodell ===&lt;br /&gt;
Das FormanpassungsG definiert zusätzlich zu den in {{§|125,126,127|bgb|buzer|text=§§&amp;amp;nbsp;125&amp;amp;nbsp;ff.}} BGB bereits geregelten Arten von Formvorschriften (gesetzliche und gewillkürte [[Schriftform]], notarielle [[Beurkundung]] und öffentliche [[Beglaubigung]]) neu eine [[elektronische Form]] ({{§|126a|bgb|juris}} BGB) als Ersatz für die Schriftform sowie eine [[Textform]] für Fälle, in denen die Handunterschrift entbehrlich ist ({{§|126b|bgb|juris}} BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die elektronische Form kann nach dem neuen {{§|126|bgb|juris}} Abs. 3 BGB die schriftliche Form überall dort ersetzen, wo das Gesetz nicht ausdrücklich eine Ausnahme von der Gleichstellung macht. Das FormanpassungsG folgt damit dem Ansatz einer durch Ausnahmebestimmungen abgeschwächten pauschalen Anerkennung. Die Zulassung der Textform erfolgt durch Änderung der betroffenen Bestimmungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Elektronische Form ===&lt;br /&gt;
Der neue {{§|126a|bgb 01.08.2001|buzer}} Abs. 1 BGB lautete: „Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.“ Mit der Bestimmung setzt der deutsche Gesetzgeber Art. 9 der E-Commerce-Richtlinie (enabling principle) sowie Art. 5 der EU-Signaturrichtlinie um (materiellrechtliche Anerkennung).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die qualifizierte elektronische Signatur erfüllt die Warnfunktion nur relativ schwach. Gerade in Bereichen, in denen diese eine herausragende Rolle spielt, wurden daher Ausnahmebestimmungen geschaffen. Es sind dies die [[Kündigung]] des Arbeitsverhältnisses, die [[Bürgschaft]]serklärung, das [[Leibrente]]nversprechen zur Gewährung familienrechtlichen [[Unterhalt]]s, das Versprechen und das [[Schuldanerkenntnis]].&lt;br /&gt;
Hinzu kommen Ausnahmen für das [[Grundbuchrecht|Grundbuch-]] und [[Schiffsregister]]recht, wo das Verfahrensrecht die Anbringung eines Eintragungsantrags in schriftlicher Form vorsieht. Insoweit müssen die Rechtsgrundlagen für elektronischen Dokumentenverkehr noch geschaffen werden. Weitere Ausnahme bestehen im Bereich der [[Arbeitsvertrag|Arbeitsverträge]], in dem die [[Tarifvertrag]]sparteien im Rahmen ihrer [[Tarifautonomie]] über Formvorschriften zu befinden haben, beim [[Arbeitszeugnis]], welches in elektronischer Form derzeit nur schlecht als Bewerbungsunterlage eingereicht werden könnte, beim [[Verbraucherkreditvertrag]], beim Vertrag über die Teilnutzung von Wohngebäuden sowie bei bestimmten Informationspflichten des Arbeitgebers, die aufgrund von übergeordnetem EU-Recht schriftlich sein müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Erfordernis des Beifügens des [[Namensrecht|Namens]] des Unterzeichners wird laut Begründung zur Gewährleistung der Identitätsfunktion der Unterschrift benötigt. Durch das Hinzufügen des Namens als ein unterschriftsähnliches Verhalten wird aber immerhin die relativ schwache Warn- und Dokumentenabschlussfunktion der elektronischen Signatur gestärkt. Das Beifügen des Namens hat so zwar einerseits eine gewisse Berechtigung, schafft aber andererseits auch zusätzliche Komplexität, welche zu einer erhöhten Zahl versehentlich nichtiger Rechtsgeschäfte führen könnte.&lt;br /&gt;
Der schweizerische Gesetzgeber z. B. verzichtet denn auch auf dieses Erfordernis.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Textform ===&lt;br /&gt;
Der neue {{§|126b|bgb 01.08.2001|buzer}} BGB lautete: „Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Textform verzichtet auf die Unterschrift und verlangt nur noch die in lesbaren Schriftzeichen fixierte Erklärung (worunter auch eine durch den Empfänger entsprechend darstellbare elektronische Übermittlung fällt, nicht jedoch eine gesprochene Mitteilung). Sie ersetzt die Schriftform dort, wo a) kein öffentliches Interesse an erheblichen Beweiswirkungen besteht, wo ein Text b) keine erheblichen Rechtsfolgen nach sich zieht bzw. diese einfach rückgängig zu machen sind, und wo es c) keines Übereilungsschutzes bedarf. Es geht dabei in erster Linie um Informations- und Dokumentationsanforderungen, welche mangels Dauerhaftigkeit der Aufzeichnung nicht mündlich erfüllt werden können, bei denen das Schriftformerfordernis aber unverhältnismäßig ist, wie etwa bei Verbraucherkrediten die Bestätigung der Vertragsbedingungen gegenüber dem Verbraucher oder seine Unterrichtung bei Änderungen des Jahreszinses. Ziel ist teilweise auch die Vereinfachung von Massenvorgängen, wie etwa bestimmter Mitteilungen im Versicherungswesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Einheit der Vertragsurkunde ===&lt;br /&gt;
Setzt das Gesetz eine Form für den Vertragsabschluss voraus, so konnte diese gemäß {{§|126|bgb|juris}} Abs. 2 BGB schon bisher nur durch Unterzeichnung derselben Vertragsurkunde durch beide Parteien oder zumindest durch Unterzeichnung gleich lautender Vertragsurkunden erfüllt werden. Der Vertragsabschluss durch Unterzeichnen von Offerte und Akzept war ausgeschlossen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies gilt nach {{§|126a|bgb|juris}} Abs. 2 BGB nun auch für die elektronische Form. Obwohl es technisch möglich ist, ein mit einer elektronischen Signatur versehenes Dokument mit einer zweiten Signatur zu versehen, ist allerdings nur vom Unterzeichnen jeweils gleich lautender Dokumente die Rede.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Teilnahme an der elektronischen Kommunikation ===&lt;br /&gt;
Das Gesetz nimmt das Einverständnis des Empfängers zur elektronischen Kommunikation nicht vorweg. Eine elektronische Nachricht gilt weiterhin nur dann als zugegangen, wenn der Empfänger zumindest durch konkludentes Handeln die Anwendung elektronischer Kommunikationsmittel gebilligt hat und daher mit dem Eingang elektronischer Nachrichten rechnen musste. Allein im Besitz eines Signierschlüssels liegt keine derartige Billigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gewillkürte Schriftform ===&lt;br /&gt;
Zur Erfüllung einer [[Gewillkürte Schriftform|gewillkürten Schriftform]] gelten nach {{§|127|bgb|juris}} Abs. 1 BGB im Zweifel auch die Vorschriften der §§ 126-126b BGB, d.&amp;amp;nbsp;h. bei vereinbarter Schriftform ist auch die [[elektronische Form]] möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gewillkürte elektronische Form ===&lt;br /&gt;
Ist die elektronische Form vereinbart, so gilt im Zweifel auch eine einfache elektronische Signatur nach {{§|2|sigg_2001|buzer}} Nr. 1 SigG als ausreichend (d.&amp;amp;nbsp;h. etwa eine eingescannte Unterschrift). Dies entspricht der Rechtsprechung zu {{§|127|bgb|juris}} BGB, wonach nebst der explizit genannten telegrafischen Übermittlung auch ein Telefax oder die Aushändigung einer Kopie zur Erfüllung ausreicht. Immerhin bleibt es den Parteien unbenommen, nachträglich eine qualifizierte elektronische Signierung nach {{§|126a|bgb|juris}} BGB (oder sollte diese nicht möglich sein, eine manuelle Unterzeichnung) zu verlangen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* Schlauri, Simon: &amp;#039;&amp;#039;Elektronische Signaturen.&amp;#039;&amp;#039; Zürich 2002. [http://www.simon.schlauri.name/Dissertation.pdf Download als PDF-Dokument (3,8 MB)]&lt;br /&gt;
* Kunstein, Florian: Die elektronische Signatur als Baustein der elektronischen Verwaltung – &amp;#039;&amp;#039;Analyse des rechtlichen Rahmens elektronischer Kommunikation unter besonderer Berücksichtigung der Kommunalverwaltung –&amp;#039;&amp;#039; Tenea-Verlag, Berlin 2005, ISBN 3-86504-123-X [http://www.jurawelt.de/sunrise/media/mediafiles/13757/tenea_juraweltbd88_kunstein.pdf Download als PDF-Dokument]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Bundesgesetz (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Elektronische Signatur]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Rechtsquelle (21. Jahrhundert)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Informationstechnik (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Bürgerliches Gesetzbuch]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Nina</name></author>
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