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	<title>Finanzplan - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Finanzplan&amp;diff=388607&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Quark48: Link auf Finanzministerium aktualisiert</title>
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		<updated>2026-02-13T11:59:50Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Link auf Finanzministerium aktualisiert&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Der &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Finanzplan&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist das Ergebnis der [[Finanzplanung]] von [[Wirtschaftssubjekt]]en.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Als Wirtschaftssubjekte kommen [[Unternehmen]] ([[Finanzplanung#Unternehmerische Finanzplanung|Unternehmensfinanzplanung]]), die [[öffentliche Verwaltung]] ([[Finanzplanungsrat]], [[Haushaltsplan]]) oder [[Privathaushalt]]e ([[private Finanzplanung]]) in Frage. Ein Finanzplan enthält planerische, also die Zukunft betreffende Angaben über die [[Finanzen]]. Wie jede [[Planung]] ist auch der Finanzplan mit [[Ungewissheit]]en verbunden, ob und inwieweit die erwarteten Plangrößen auch eintreffen. Da eine [[Sicherheit|sichere]] Prognose der Plandaten undenkbar ist, können auch die im Finanzplan niedergelegten [[Erwartung (Psychologie)|Erwartungen]] niemals völlig gewiss sein.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.google.de/books/edition/Die_kurzfristige_Finanzplanung_industrie/1tqyBgAAQBAJ?hl=de&amp;amp;gbpv=1&amp;amp;dq=Finanzplan+Ungewissheit&amp;amp;pg=PA92&amp;amp;printsec=frontcover#spf=1620493040933 Ludwig Orth, &amp;#039;&amp;#039;Die kurzfristige Finanzplanung industrieller Unternehmungen&amp;#039;&amp;#039;, 1961, S. 89]&amp;lt;/ref&amp;gt; Der Finanzplan kann deshalb kein „Allheilmittel gegen finanzielle Überraschungen sein“.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Eugen Schmalenbach]], &amp;#039;&amp;#039;Die Aufstellung von Finanzplänen&amp;#039;&amp;#039;, 1931, S. 1&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Arten ==&lt;br /&gt;
Unterschieden werden kann im Hinblick auf den [[Planungshorizont]] zwischen [[kurzfristig]]em (bis 1 Jahr), [[mittelfristig]]em (über 1 Jahr) und [[langfristig]]em (über 2 bis 5 Jahre) Finanzplan.&amp;lt;ref&amp;gt;Betrieb und Wirtschaft (Hrsg.), Band 53, Ausgaben 13 – 24, 1999, S. 885&amp;lt;/ref&amp;gt; Der kurzfristige Finanzplan wird als [[Liquiditätsplan]] bezeichnet. Je länger der Planungshorizont ist, desto unvorhersehbarer werden die zukünftigen [[Ereignis]]se und desto schwieriger wird die [[Schätzung|Schätzbarkeit]] von deren [[Eintrittswahrscheinlichkeit]]en. Geringe Eintrittswahrscheinlichkeiten wie [[Worst Case]] oder [[Black Swan (Risiken)|Black Swan-Risiken]] bleiben in der Planung unberücksichtigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Unternehmen ==&lt;br /&gt;
Der Finanzplan ist neben der [[Finanzbuchhaltung]] ein weiteres bedeutsames Instrument des betrieblichen [[Rechnungswesen]]s. Allein aus der Finanzbuchhaltung lassen sich die für das [[Unternehmensziel]] „Sicherstellung der jederzeitigen Zahlungsfähigkeit“ benötigten Informationen nicht entnehmen: Zum einen werden in der Finanzbuchhaltung vornehmlich vergangenheitsbezogene [[Unternehmensdaten]] erfasst (Dokumentation von [[Geschäftsvorfall|Geschäftsvorfällen]]). Zum anderen finden in die Finanzbuchhaltung sowohl zahlungswirksame als auch zahlungsunwirksame Vorgänge gleichermaßen Eingang. Zu den zahlungsunwirksamen Vorgängen zählen beispielsweise die betrieblichen [[Abschreibung]]en auf [[Sachanlage]]n, die Bestandsveränderungen auf den verschiedenen Konten für Vorräte und Waren, aber auch die Zu- oder Abnahme von [[Forderung]]en und [[Verbindlichkeit]]en.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Finanzplan umfasst sämtliche erwarteten [[Zahlungsstrom|Zahlungsströme]] ([[Einzahlung]]en beispielsweise aus [[Umsatzerlös]]en und [[Auszahlung]]en aus [[Kosten]] wie [[Personalkosten]] oder [[Materialkosten]]) und berechnet daraus den [[Cashflow]] sowie den [[Kapitalbedarf]]. Letzterer wiederum unterteilt sich in [[Eigenkapital]] und [[Fremdkapital]]. So legt der Finanzplan offen, ob künftig eine [[Kapitalerhöhung]] oder die Aufnahme von [[Fremdfinanzierung]]en erforderlich wird. Stetige [[Gewinn]]e können zu einem [[Liquidität]]süberschuss führen, der einen Vermögenszuwachs zur Folge hat. Wird dagegen keine [[Kostendeckung]] erreicht, so wird die [[Gewinnschwelle]] unterschritten, was zu einem [[Liquiditätsdefizit]] führt und Kapitalbedarf auslöst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    [[Umsatzerlös]]e (netto)&lt;br /&gt;
    - [[Personalkosten]]&lt;br /&gt;
    - [[Materialkosten]]&lt;br /&gt;
    - [[Investitionsausgaben]]&lt;br /&gt;
    - [[Anschaffungskosten]] (Vermögen)&lt;br /&gt;
    - [[Zinsaufwand]]&lt;br /&gt;
    - [[Tilgung (Geldverkehr)|Tilgungen]]&lt;br /&gt;
    - [[Steuer]]n&lt;br /&gt;
    + [[Ertrag|Erträge]] (aus [[Veräußerung]] von Vermögen, aus [[Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Deutschland)|Vermietung und Verpachtung]])&lt;br /&gt;
    + sonstiger [[Kapitalertrag]]&lt;br /&gt;
    = [[Cashflow]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtige [[Unternehmensplanung|Unternehmenspläne]] mit [[Schnittstelle]]n zum Finanzplan sind [[Bedarfsermittlung]], [[Finanzierungsplan]], [[Investitionsplan]], [[Marketingplan]], [[Plankostenrechnung]], [[Produktionsplan]] oder [[Personalplanung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im [[Insolvenzverfahren (Deutschland)|Insolvenzverfahren]] ist im Rahmen der [[Eigenverwaltung (Deutschland)|Eigenverwaltung]] nach {{§|270a|inso|juris}} Abs. 1 [[Insolvenzordnung (Deutschland)|InsO]] ein Finanzplan für den Zeitraum von sechs Monaten vorzulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Immobilienfinanzierung ==&lt;br /&gt;
Im Bereich der [[Immobilienfinanzierung]] wird ein [[Finanzierungsplan]] erarbeitet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Öffentliche Verwaltung ==&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|mittelfristige Finanzplanung}}&lt;br /&gt;
Gemäß {{§|9|stabg|juris}} [[Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft|StabG]] ist der [[Haushaltswirtschaft]] des [[Bundesebene (Deutschland)|Bundes]] eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Sie bildet ein wesentliches internes Planungsinstrument für die Verabschiedung des jährlichen [[Bundeshaushalt]]s. In ihr sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen [[Staatsausgaben]] und die Deckungsmöglichkeiten in ihren Wechselbeziehungen zu der mutmaßlichen Entwicklung des gesamtwirtschaftlichen [[Leistung (Volkswirtschaftslehre)|Leistungsvermögens]] darzustellen, gegebenenfalls durch Alternativrechnungen. Der Finanzplan ist vom [[Bundesministerium der Finanzen]] aufzustellen und zu begründen. Er wird von der [[Bundesregierung (Deutschland)|Bundesregierung]] beschlossen und Bundestag und Bundesrat vorgelegt. Der Finanzplan ist jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen. Das erste Jahr ist das laufende [[Haushaltsjahr]]. Das zweite Jahr wird durch den Haushaltsentwurf für das kommende Jahr abgedeckt, so dass danach noch drei echte Planungsjahre folgen.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/FAQ_Glossar/Glossar/Functions/glossar.html?lv2=176686&amp;amp;lv3=176700?view=renderHelp Bundesfinanzministerium, &amp;#039;&amp;#039;Stichwort: Finanzplan&amp;#039;&amp;#039;], abgerufen am 17. Dezember 2020&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bund und [[Land (Deutschland)|Länder]] legen ihrer Haushaltswirtschaft je für sich gemäß {{§|50|hgrg|juris}} Abs. 1 [[Haushaltsgrundsätzegesetz|HGrG]] eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde, im Finanzplan sind die vorgesehenen Investitionsschwerpunkte zu erläutern und zu begründen (§ 50 Abs. 4 HGrG). Zur Koordinierung der Haushalts- und Finanzplanungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden und Gemeindeverbände berät der [[Stabilitätsrat]] über die zugrunde liegenden volks- und finanzwirtschaftlichen Annahmen ({{§|51|hgrg|juris}} Abs. 1 HGrG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch bei [[Gemeinde (Deutschland)|Gemeinden]] ist eine fünfjährige Ergebnis- und Finanzplanung zu Grunde zu legen und in den Haushaltsplan einzubeziehen (etwa § 84 [[Gemeindeordnungen in Deutschland|GemO NRW]]). Die [[Haushaltssatzung]] enthält nach § 78 Abs. 2 GemO NRW die Festsetzung des Haushaltsplans, und zwar im Ergebnisplan unter Angabe des Gesamtbetrages der Erträge und der Aufwendungen des Haushaltsjahres und im Finanzplan unter Angabe des Gesamtbetrages der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, des Gesamtbetrages der Einzahlungen und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und aus der Finanzierungstätigkeit des Haushaltsjahres.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4121270-8}}&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betriebswirtschaftslehre]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Finanzierung]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Finanzwesen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Planung und Organisation]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Rechnungswesen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Haushaltsrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Quark48</name></author>
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