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	<title>Finanzgericht - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Finanzgericht&amp;diff=57536&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;BernwardAurelian: /* Finanzgerichte in Deutschland */ tk</title>
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		<updated>2025-06-30T16:27:50Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Finanzgerichte in Deutschland: &lt;/span&gt; tk&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Staatslastig|DE}}&lt;br /&gt;
[[Datei:Justizgebäude am Appellhofplatz Köln - Südfassade (3361-63).jpg|mini|[[Justizgebäude am Appellhofplatz|Historisches Gebäude]] des [[Finanzgericht Köln|Finanzgerichts Köln]]]]&lt;br /&gt;
Das &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Finanzgericht&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ([[Abkürzung]] &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;FG&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;) ist ein besonderes [[Fachgerichtsbarkeit|Fachgericht]]. Es ist in Deutschland das Gericht erster [[Instanz (Recht)|Instanz]] für den [[Rechtsweg]] in [[Finanzgerichtsbarkeit|finanzgerichtlichen]] Streitigkeiten. Die Richter befinden über Rechtsstreitigkeiten zwischen Steuerbürger und [[Finanzverwaltung (Deutschland)|Finanzverwaltung]] (Finanzämter, Zollbehörden, [[Familienkasse]]n und [[Deutsche Rentenversicherung Bund]] in [[Riester-Rente|Altersvorsorgezulagesachen]] ({{§|98|estg|juris}} [[Einkommensteuergesetz (Deutschland)|Einkommensteuergesetz]])). Der Aufbau der [[Finanzgerichtsbarkeit]] ist anders als der der übrigen Gerichtsbarkeiten zweistufig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Finanzgerichte in Deutschland ==&lt;br /&gt;
Jedermann steht es frei, sich vor deutschen Finanzgerichten gegen Maßnahmen der deutschen Finanzbehörden in Steuer- und Zollsachen zur Wehr zu setzen, sofern diese [[Rechtssache|Rechtssachen]] keine [[Steuerstraftat|Steuerstraftaten]] nach der [[Abgabenordnung]] darstellen ({{§|369|ao|juris}} AO). Deshalb gehört die Verfolgung von, beispielsweise, [[Steuerhinterziehung (Deutschland)|Steuerhinterziehern]] oder [[Bannbruch|Bannbrechern]] auch nicht zu den Aufgaben des Finanzgerichts. Das Finanzgericht ist auch kein „verlängerter Arm“ der Finanzverwaltung. Es ist – wie jedes andere Gericht in Deutschland auch – unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Bundesrepublik gibt es [[Liste deutscher Gerichte#Finanzgerichtsbarkeit|18 Finanzgerichte]] in erster Instanz. Das Finanzgericht ist als [[Oberes Gericht des Landes]] in [[Spruchkörper|Senate]] gegliedert. Einem Senat gehören drei [[Berufsrichter]] und – in der mündlichen Verhandlung – zwei [[Ehrenamtlicher Richter|ehrenamtliche Richter]] an. Der Senat kann in einfacher Sache beschließen, dass ein Berufsrichter allein als Einzelrichter entscheidet ({{§|6|fgo|juris}} und {{§|79a|fgo|juris}} [[Finanzgerichtsordnung|FGO]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das [[Gericht]] prüft, ob der Kläger alle Formalitäten (Sachurteilsvoraussetzungen) erfüllt und ob sein Klagebegehren berechtigt ist. Das Gericht ist nicht daran gebunden, was von dem Kläger oder der Finanzbehörde vorgetragen wird. Es ermittelt vielmehr alle Fakten und die Rechtslage von Amts wegen. Den Beteiligten wird rechtliches Gehör gewährt. Kläger und beklagte Finanzbehörde erhalten Gelegenheit, sich zu allen Punkten, die zur Grundlage der gerichtlichen Entscheidung gemacht werden sollen, zu äußern. Hat der Kläger alle Formalien beachtet und ist das Klagebegehren berechtigt, gibt das Gericht der [[Klage]] statt. Die Beteiligten können das Verfahren vor dem Finanzgericht selbst führen; die Beteiligten können sich jedoch auch durch einen Steuerberater, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (§ 62 Abs. 1 u. 2 FGO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegen die [[Urteil (Rechtswissenschaft)|Urteile]] des Finanzgerichtes gibt es wegen des nur zweistufigen Gerichtsaufbaus der deutschen Finanzgerichtsbarkeit als einzig zulässiges [[Rechtsmittel]] die [[Revision (Recht)|Revision]] zum [[Bundesfinanzhof]] (BFH). Ist sie nicht zugelassen worden, so ist die [[Nichtzulassungsbeschwerde]] statthaft. Gegen andere [[Entscheidung (Gericht)|Entscheidungen]] des Finanzgerichtes besteht teilweise die Möglichkeit der [[Beschwerde (deutsches Recht)|Beschwerde]] zum BFH. Das Finanzgericht ist die einzige Tatsacheninstanz in der Finanzgerichtsbarkeit. Der BFH entscheidet nur über Rechtsfragen und übernimmt die Sachverhaltsdarstellung des Finanzgerichts.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Entlastung der Richter verfügen einige Finanzgerichte über sog. gerichtseigene Prüfer zur Sachverhaltsermittlung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Informationen zum Geschäftsanfall und den Erledigungszahlen hinsichtlich der Verfahren vor den Finanzgerichten sowie vor dem Bundesfinanzhof können im jährlich veröffentlichten „Statistischen Bericht - Finanzgerichte - 2023“&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |autor=Statistisches Bundesamt |url=https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/Publikationen/Downloads-Gerichte/statistischer-bericht-finanzgerichte-2100250237005.html |titel=Statistischer Bericht - Finanzgerichte - 2023 |werk=https://destatis.de |hrsg=Statistisches Bundesamt |datum=2024-05-27 |sprache=de |abruf=2024-12-27}}&amp;lt;/ref&amp;gt; eingesehen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Geschichte ==&lt;br /&gt;
Im Rahmen der [[Erzbergersche Reform|Erzbergerschen Reform]] wurde 1920 die Finanzverwaltung von den Ländern auf das Reich übertragen und eine einheitliche [[Reichsfinanzverwaltung]] geschaffen. In diesem Zusammenhang wurden durch die [[Reichsabgabenordnung]] zum 1. April 1922 Finanzgerichte bei den [[Landesfinanzamt|Landesfinanzämtern]] eingerichtet. Diese bestanden jeweils aus mehreren Kammern, die sich aus ständigen und nicht-ständigen Mitgliedern zusammensetzten. Die ständigen Mitgliedern, zu denen auch die Kammervorsitzenden zählten, waren Referenten des Landesfinanzamtes. Die nicht-ständigen Mitglieder wurden zu einem Teil durch die Landesparlamente bzw. in Preußen durch die [[Provinziallandtag (Preußen)|Provinziallandtage]] und teilweise durch die IHK, Handwerkskammer und andere berufsständische Vertretungen gewählt. Die [[Trennung der Rechtsprechung von der Verwaltung]] war durch diese Konstruktion nicht gewahrt. Jede Kammer bestand aus drei ständigen und vier nicht-ständigen Mitgliedern. Auf Ebene der Finanzämter bestanden Steuerausschüsse für die Bearbeitung von Einsprüchen gegen Entscheidungen. Übergeordnet war der [[Reichsfinanzhof]].&amp;lt;ref&amp;gt;Michael Alfred Kanther: &amp;#039;&amp;#039;Finanzverwaltung zwischen Staat und Gesellschaft.&amp;#039;&amp;#039; 1993, ISBN 3-7743-0272-3, S. 164 ff.&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;§ 48 Reichsabgabenordnung, [https://archive.org/stream/Reichsabgabenordnung#page/n25/mode/2up (Digitalisat)]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Liste deutscher Gerichte#Finanzgerichtsbarkeit|Liste der Finanzgerichte in Deutschland]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
* {{§§|fgo|juris|text=Text der Finanzgerichtsordnung}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4154413-4}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Gerichtsverfassungsrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Finanzprozessrecht]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Gericht nach Gerichtsbarkeit]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Finanzgericht| ]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;BernwardAurelian</name></author>
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