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	<title>Fachaufsicht - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<title>imported&gt;Diopuld: /* Literatur */</title>
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		<updated>2025-07-25T04:44:59Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Literatur&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Die &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Fachaufsicht&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist in Deutschland die Aufsicht über die [[Rechtmäßigkeit]] und [[Zweckmäßigkeit]] von Verwaltungshandeln.&amp;lt;ref name=&amp;quot;olev&amp;quot;&amp;gt;{{Internetquelle |autor= |url=https://olev.de/f/DE-Bund_Fachaufsicht_grundsaetze_ausuebung_2008-05-02.pdf |titel=Grundsätze zur Ausübung der Fachaufsicht der Bundesministerien über den Geschäftsbereich |werk=olev.de |hrsg=Bundesministerium des Innern |datum=2008-05-02 |zugriff=2019-01-18}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Abgrenzungen ==&lt;br /&gt;
=== Rechtsaufsicht ===&lt;br /&gt;
In Abgrenzung zur Fachaufsicht ist bei der [[Rechtsaufsicht]] die Befugnis der aufsichtsführenden Behörde darauf beschränkt, die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns zu überprüfen.&amp;lt;ref name=&amp;quot;olev&amp;quot; /&amp;gt; Sie ist auf die Einhaltung der [[Gesetz]]e und sonstigen [[Rechtsnorm]]en konzentriert. Rechtsaufsicht ist charakteristisch für die [[Selbstverwaltung]], wohingegen bei der [[Auftragsverwaltung]] die Behörden der Fachaufsicht unterliegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Dienstaufsicht ===&lt;br /&gt;
[[Dienstaufsicht]] bezieht sich auf Beschäftigte, Organisationseinheiten oder Aufbau und Abläufe. Sie zielt insbesondere auf persönliche Pflichterfüllung der Beschäftigten, die hiermit in Verbindung stehende innere Ordnung und den Dienstbetrieb der nachgeordneten Organisationseinheit.&amp;lt;ref name=&amp;quot;olev&amp;quot; /&amp;gt; Dienstaufsicht beschreibt die Kontroll- und Einflussmöglichkeiten auf [[Beschäftigter|Beschäftigte]] und umfasst die [[Kompetenz (Organisation)|Befugnis]], über [[dienstrecht]]liche Angelegenheiten der dort beschäftigten Mitarbeiter des [[öffentlicher Dienst|öffentlichen Dienstes]] zu entscheiden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ziele ==&lt;br /&gt;
Zur Gewährleistung des recht- und zweckmäßigen Verwaltungshandeln zählen die rechtsfehlerfreie und einheitliche [[Rechtsanwendung]] sowie [[Ermessen]]&amp;amp;shy;slenkung; die Einhaltung hoher [[Qualität]] und [[Wirtschaftlichkeit]], die inhaltliche und formale Nachvollziehbarkeit und Reibungslosigkeit der internen Abläufe sowie die Stärkung von [[Eigenverantwortung]]. Dabei sollen [[Entscheidung]]&amp;amp;shy;sspielräume der nachgeordneten Behörden klar definiert und [[Weisung (Deutschland)|Weisungen]] auf das notwendige Maß beschränkt werden.&amp;lt;ref name=&amp;quot;olev&amp;quot; /&amp;gt; Hinzu kommen Ziele, die sich aus der speziellen Aufgabenstellung der Behörden ergeben, z.&amp;amp;nbsp;B. die Gewährleistung und Optimierung einer guten Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Behörden.&amp;lt;ref name=&amp;quot;Heiß&amp;quot;&amp;gt;{{Literatur |Autor=Günter Heiß |Titel=Schnittstellen zwischen Aufsicht und parlamentarischer Kontrolle von Nachrichtendiensten | Hrsg=Jan-Hendrik Dietrich et al.| Sammelwerk=Nachrichtendienste im demokratischen Rechtsstaat| Band=1 |Verlag=Mohr Siebeck |Ort=Tübingen |Jahr=2018 |ISBN=978-3-16-155923-5}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Die Fachaufsicht hat nicht nur kontrollierende, sondern auch steuernde und koordinierende Funktion. Die Zuständigkeiten für die einzelnen Bereiche der Fachaufsicht sind im Rahmen der [[Geschäftsverteilungsplan|Geschäftsverteilung]] möglichst eindeutig und vollständig zu klären. Die Ausübung der Fachaufsicht soll – soweit erforderlich – innerhalb der Aufsichtsbehörden zwischen den aufsichtsführenden Organisationseinheiten (z.&amp;amp;nbsp;B. Referaten) abgestimmt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Instrumente ==&lt;br /&gt;
Für die Ausübung der Fachaufsicht stehen verschiedene [[Werkzeug|Instrumente]] zur Verfügung. Dazu zählen Informations-, Eingriffs- und Kooperationsinstrumente. Im Einzelnen sind dies Strategie- und Programmplanungen, [[Zielvereinbarung]]en, Weisungen und [[Erlass (Verwaltungsrecht)|Erlasse]], [[Bericht (Verwaltung)|Berichte]], Dienst[[besprechung]]en (insb. auch vor Ort in den Behörden), [[Fortbildung]]smaßnahmen, Geschäftsprüfungen und der sogenannte [[Selbsteintritt#Selbsteintritt im allgemeinen Verwaltungsrecht|Selbsteintritt]]. Die Wahl des Instruments liegt im Ermessen der Aufsichtsbehörde. Die Instrumente schließen sich nicht aus, sondern ergänzen sich unter Berücksichtigung der Zweck-Mittel-Relation.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Klassisches Aufsichtsinstrument ist die [[Weisung (Deutschland)|Weisung]]. Sie hat Regelungscharakter und setzt eine intern-verbindliche [[Rechtsfolge]] für die nachgeordnete Behörde. Sie können als konkrete Einzelweisung an eine Behörde oder einen dort Beschäftigten erteilt sowie als [[Verwaltungsvorschrift]] abstrakt-generell ausgestaltet werden, um eine gleichartige Verwaltungspraxis zu erreichen. Weisungen sind nicht auf spezifische Regelungsinhalte beschränkt. Sie können Handlungsanordnungen erteilen, Auslegungsbestimmungen für Gesetze und [[Rechtsprechung]] geben, steuernde und korrigierende Ziele verfolgen sowie Handlungsspielräume eröffnen. Die Fachaufsichtsbehörde erteilt Weisungen, wenn sie behördliche Maßnahmen für fachlich oder sachlich nicht gerechtfertigt hält. Mit einer Weisung beanstandet sie und fordert auf, die Mängel abzustellen. Damit kann eine Verwaltungsentscheidung verändert, zurückgenommen oder untersagt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein weiteres Instrument sind Billigungsvorbehalte, z.&amp;amp;nbsp;B. bei Personalentscheidungen oder bei der Übersendung von [[Akte]]n an [[Gericht]]e.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vereinbarungen kommen in Betracht, wenn Ziele thematisch und zeitlich definiert werden können, beispielsweise im Bereich der Personalgewinnung, bei der Planung von [[Fachtagung]]en oder zur Regelung von Personalaustausch. Vereinbarungen können als Kooperationsinstrument die Ergebnisorientierung und die Eigenverantwortung der beaufsichtigten Behörden stärken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ausübung der Fachaufsicht durch ihre Instrumente bewegt sich im Spannungsfeld von „langer Leine“ und [[Mikromanagement (BWL)|Mikromanagement]]. Letzteres kann zu einer ungewollten und unzweckmäßigen Verlagerung von Entscheidungen auf die Fachaufsichtsbehörde führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Aufsichtsbehörden verfügen nur über begrenzte personelle Kontrollkapaziätäten und sind für ihre Aufsichtstätigkeit auf die Informationen und deren Aufarbeitung durch die Kontrollierten angewiesen.&amp;lt;ref name=&amp;quot;Heiß&amp;quot; /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Unterrichtungspflicht ==&lt;br /&gt;
Für die Fachaufsicht von grundlegender Bedeutung ist die Unterrichtung, um sich ein genaues Bild über den fachlichen, personalwirtschaftlichen und organisatorischen Ist-Zustand zu machen. Unterrichtungen sind nicht an eine Form gebunden. Sie können mündlich oder schriftlich, anlassbezogen oder regelmäßig, durch Sachstands- und Evaluationsberichte, in Dienstbesprechungen oder informelle Gespräche erfolgen. Die Aufsichtsbehörden haben das Recht, in Originalakten und -[[datei]]en der nachgeordneten Behörden Einsicht zu nehmen ohne Rücksicht auf Geheimhaltungs- oder Datenschutzbestimmungen. Die Initiative für Unterrichtungen kann von den Aufsichtsbehörden wie auch vom nachgeordneten Bereich ausgehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verantwortung der Bundesministerien für ihren Geschäftsbereich leitet sich aus dem [[verfassungsrecht]]lich verankerten [[Ressortprinzip]] und [[Demokratie]]prinzip ab. Die Ministerien nehmen die Verantwortung auch gegenüber dem [[Deutscher Bundestag|Deutschen Bundestag]] wahr. Dementsprechend haben die Fachaufsichtsbehörden nicht nur ein Informationsrecht, sondern die Pflicht, sich im erforderlichen Maße informieren zu lassen. Informationsrecht und -pflicht der Aufsichtsbehörden korrelieren mit Unterrichtungspflichten der nachgeordneten Behörden. Diese haben die Aufsichtsbehörden eigeninitiativ und zeitnah zu unterrichten bei Vorgängen von politischer Brisanz und in Fragen der Handlungsfähigkeit der Behörden, z.&amp;amp;nbsp;B. durch Hinweise auf Defizite und Bedarf an personeller und technischer Ausstattung.&amp;lt;ref name=&amp;quot;Heiß&amp;quot; /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Fachaufsichtsfreie Bereiche ==&lt;br /&gt;
Grundsätzlich gibt es, abgeleitet aus der Verantwortlichkeit, keine fachaufsichtsfreien Bereiche. Ausnahmen bilden weisungsfreie Zonen wie Prüfungskommissionen oder der Bereich der Exekutive, die durch die [[Wissenschaftsfreiheit|Wissenschafts-]], [[Forschungsfreiheit|Forschungs-]] und [[Lehrfreiheit]] geschützt ist, z.&amp;amp;nbsp;B. staatliche Universitäten und Schulen, jedoch nur in Bezug auf die konkret [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|grundgesetzlich]] geschützten Tätigkeiten.&amp;lt;ref name=&amp;quot;Heiß&amp;quot; /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Verhältnis zur parlamentarischen Kontrolle ==&lt;br /&gt;
Die [[parlamentarische Kontrolle]] kann als Ergebnis lediglich Feststellungen treffen und diese an die Öffentlichkeit und an die Exekutive kommunizieren. Der Fachaufsichtsbehörde obliegt es, durch das Parlament aufgezeigte Defizite und Handlungsempfehlungen in ihrem Verantwortungsbereich umzusetzen. Die parlamentarische Kontrolle ist grundsätzlich auf eine [[ex-post]]-Perspektive beschränkt, wohingegen die Fachaufsicht in vielen Bereichen durch die Einbindung in Entscheidungsprozesse bereits [[ex-ante]] kontrolliert. Die Fachaufsicht ist im Unterschied zur parlamentarischen Kontrolle als „Vollkontrolle“ ausgestaltet.&amp;lt;ref name=&amp;quot;Heiß&amp;quot; /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Bundesverwaltung ==&lt;br /&gt;
In der Bundesverwaltung ist die Fachaufsicht kein [[Rechtsinstitut]] mit [[Legaldefinition]]. Stellenwert und inhaltliche Maßstäbe für die Ausübung der Fachaufsicht sind in der [[Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien|Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien]] niedergelegt. Demnach zählt die Fachaufsicht zu den wesentlichen Elementen der [[Führung (Sozialwissenschaften)|Führung]] und [[Kontrolle]] der [[Bundesverwaltung]]. Oberstes Ziel der Fachaufsicht ist ein rechtmäßiges und zweckmäßiges Verwaltungshandeln.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_21072009_O11313012.htm |titel=Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien |werk=verwaltungsvorschriften-im-internet.de |datum=2011-09-01 |zugriff=2019-01-18|kommentar=§&amp;amp;nbsp;3 Abs.&amp;amp;nbsp;1}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Fachaufsicht ist eine Kernaufgabe von [[Bundesministerium (Deutschland)|Bundesministerien]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Länderverwaltungen ==&lt;br /&gt;
Ähnlich wie im [[Bundesebene (Deutschland)|Bund]] ist auch die Fachaufsicht in den [[Land (Deutschland)|Ländern]] organisiert. So bestimmt §&amp;amp;nbsp;13 Abs.&amp;amp;nbsp;1 [[Landesorganisationsgesetz (Nordrhein-Westfalen)|LOG NRW]], dass die obersten [[Landesbehörde]]n im Rahmen ihres [[Geschäftsbereich]]s über die [[Landesoberbehörde]]n und [[Landesmittelbehörde]]n und die Landesoberbehörden und die Landesmittelbehörden über die ihnen unterstehenden unteren Landesbehörden die Fachaufsicht führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Schulwesen ist grundsätzlich Ländersache. Bei [[Lehrer]]n darf beispielsweise der [[Schulleiter]] im Rahmen der Fachaufsicht eingreifen, wenn er ein Verhalten von Lehrern für [[Rechtswidrigkeit|rechtswidrig]] hält oder wenn er Zweifel an der [[Pädagogik|pädagogischen]] Zweckmäßigkeit einer Maßnahme hat.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=UPEaUe_LrNEC&amp;amp;pg=PA22&amp;amp;dq=Fachaufsicht+vorgesetzter&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=Fachaufsicht%20vorgesetzter&amp;amp;f=false Johannes Rux, &amp;#039;&amp;#039;Aktiv mit dem Schulrecht umgehen&amp;#039;&amp;#039;, 2008, S. 145]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Begriff außerhalb der öffentlichen Verwaltung ==&lt;br /&gt;
Gelegentlich wird der Begriff Fachaufsicht auch außerhalb der öffentlichen Verwaltung gebraucht. In der [[Organisationslehre]] ist die Fachaufsicht die wichtigste [[Funktion (Organisation)|Funktion]] von [[Fachvorgesetzter|Fachvorgesetzten]].  Die Aufgabe der Fachaufsicht ist bis zu den untersten Organisationseinheiten und deren [[Stelle (Organisation)|Stellen]] organisiert. In der [[Wirtschaft]] üben entweder die [[Disziplinarvorgesetzter|Disziplinarvorgesetzten]] auch die Fachaufsicht über ihre Mitarbeiter aus oder sie wird durch spezifische Fachvorgesetzte wahrgenommen. Fachvorgesetzte haben die Aufgabe, die Fachaufsicht über das ihnen unterstellte Personal auszuüben. In diesem Sinne beinhaltet die Fachaufsicht die [[Kontrolle]] der rechtmäßigen, inhaltlichen und zweckmäßigen Wahrnehmung der Aufgaben durch die untergebenen Mitarbeiter.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=UFNGzhsvQ04C&amp;amp;pg=PA42&amp;amp;dq=Fachaufsicht+vorgesetzter&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=Fachaufsicht%20vorgesetzter&amp;amp;f=false Uwe Bekemann, &amp;#039;&amp;#039;Kommunale Korruptionsbekämpfung&amp;#039;&amp;#039;, 2007, S. 42]&amp;lt;/ref&amp;gt; Gibt es keine Fachvorgesetzten, übernehmen die Disziplinarvorgesetzten auch die Aufgabe der Fachaufsicht. Sie bezieht sich auf den fachlichen [[Arbeitsinhalt]] und hat zwar die Form fachlicher [[Beratung]], ist jedoch von Organisationsinteressen bestimmt. Die fachliche Begleitung, Unterstützung und Entlastung von Mitarbeitern kann durch den Fachvorgesetzten nur wahrgenommen werden, wenn sie ihn über wesentliche Vorgänge informieren.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=XiuqBgAAQBAJ&amp;amp;pg=PA131&amp;amp;dq=Fachaufsicht+fachvorgesetzte&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=Fachaufsicht%20fachvorgesetzte&amp;amp;f=false Harald Pühl (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Supervision und Organisationsentwicklung&amp;#039;&amp;#039;, Handbuch 3, 1999, S. 131]&amp;lt;/ref&amp;gt; Fachaufsicht beinhaltet auch Fragen der [[Wirtschaftlichkeit]] und die fehlerfreie Ausnutzung von vorhandenen [[Ermessensspielraum|Ermessensspielräumen]] und deckt [[Fehler]]häufungen, Fehlerrisiken und Fehlerursachen (etwa fehlerhafte [[Rechtsanwendung]], mangelhafte [[Sachverhalt]]saufklärung oder [[Rechenfehler]]) durch eine [[Fehler-Ursachen-Analyse]] auf. Damit trägt die Fachaufsicht in entscheidendem Maße zur Verbesserung der [[Produktqualität]] bei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Fachaufsichtsbeschwerde]]&lt;br /&gt;
* [[Kommunalaufsicht]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* {{Literatur |Autor=Günter Heiß |Titel=Schnittstellen zwischen Aufsicht und parlamentarischer Kontrolle von Nachrichtendiensten | Hrsg=Jan-Hendrik Dietrich et al.| Sammelwerk=Nachrichtendienste im demokratischen Rechtsstaat| Band=1 |Verlag=Mohr Siebeck |Ort=Tübingen |Jahr=2018 |ISBN=978-3-16-155923-5 |Seiten=45-53}}&lt;br /&gt;
* {{Literatur |Autor=Christian Jock |Titel=Das Instrument der Fachaufsicht – Rechtliche und verwaltungswissenschaftliche Probleme und potenzielle Weiterentwicklungen |Verlag=Optimus |Ort=Göttingen |Jahr=2011 |ISBN=978-3-941274-98-3 }}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
* {{DNB-Portal|4528487-8}}&lt;br /&gt;
* {{Internetquelle |url=https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_21072009_O11313012.htm |titel=Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien |werk=verwaltungsvorschriften-im-internet.de |datum=2011-09-01 |zugriff=2019-01-18}}&lt;br /&gt;
* {{Internetquelle |autor= |url=https://olev.de/f/DE-Bund_Fachaufsicht_grundsaetze_ausuebung_2008-05-02.pdf |titel=Grundsätze zur Ausübung der Fachaufsicht der Bundesministerien über den Geschäftsbereich |werk=olev.de |hrsg=Bundesministerium des Innern |datum=2008-05-02 |zugriff=2019-01-18}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references responsive /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4528487-8|LCCN=|NDL=|VIAF=}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Planung und Organisation]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Verwaltungsorganisation (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Diopuld</name></author>
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