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	<title>Exkommunikation - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-07T09:20:02Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Exkommunikation&amp;diff=15483&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Niki.L: /* Zeugen Jehovas */ Bezeichnung aktualisiert</title>
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		<updated>2026-02-22T15:28:51Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Zeugen Jehovas: &lt;/span&gt; Bezeichnung aktualisiert&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;[[Datei:Threat of excommunication to thieves of books in the library of the university of Salamanca (Spain).jpg|mini|Androhung der Exkommunikation für das Entwenden von Büchern in der [[Päpstliche Universität Salamanca|Päpstlichen Universität Salamanca]]]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Exkommunikation&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (lat. &amp;#039;&amp;#039;excommunicatio&amp;#039;&amp;#039;, zu Präfix &amp;#039;&amp;#039;ex-&amp;#039;&amp;#039; „aus“, außerhalb; &amp;#039;&amp;#039;commūnis&amp;#039;&amp;#039; hier [[Kommunion]], [[Eucharistie]]) ist im weiteren Sinne der zeitlich begrenzte oder auch permanente Ausschluss aus einer Kirche oder einer Glaubensgemeinschaft oder von bestimmten Aktivitäten in einer solchen Gemeinschaft. Sie wird als [[Kirchenstrafe|Beugestrafe]] angewandt, das heißt bis zur Beendigung bzw. Wiedergutmachung des Fehlverhaltens.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Historische Zusammenhänge ==&lt;br /&gt;
Im engeren Sinne ist die Exkommunikation Bestandteil des [[Kanonisches Recht|kanonischen Rechts]], allgemein des [[Kirchenrecht]]s. Dabei ist die Geschichte des kanonischen Rechts eng verbunden mit der Entstehung der innerkirchlichen Strukturen und deren Entfaltung nach außen hin. So lassen sich drei große Epochen einteilen:&lt;br /&gt;
* die erste Epoche umfasste die Zeit bis zur beginnenden Entfaltung der Rechtskirche, deren Aufstieg unter Papst [[Gregor VII.]] (1073–1085) einsetzte;&lt;br /&gt;
* die zweite Epoche war eine Phase der exzessiven Verrechtlichung, sie wurde begleitet von heftigen Auseinandersetzungen mit der weltlichen Gewalt; es ist die Zeit der amtskirchlichen Krisen durch Schisma in der Zeit von 1378 bis 1417 ([[Abendländisches Schisma]]) und [[Reformation]];&lt;br /&gt;
* die dritte Epoche setzte mit dem [[Konzil von Trient]] (1545–1563) ein und reichte bis in die Gegenwart.&amp;lt;ref&amp;gt;Andreas Thier: &amp;#039;&amp;#039;Kanonisches Recht.&amp;#039;&amp;#039; Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Verlag Mohr Siebeck, auf wb-eup2009.mpipriv.de [https://hwb-eup2009.mpipriv.de/index.php/Kanonisches_Recht]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vor der Konsolidierung des [[Kirchenrecht#Römisch-katholische Kirche|Kirchenrechts]] in der [[Römisch-katholische Kirche|römisch-katholischen Kirche]] wurde mit dem Begriff &amp;#039;&amp;#039;[[Anathema]]&amp;#039;&amp;#039; ({{grcS|ἀνάθημα}} oder {{lang|grc|ἀνάθεμα}} „das Gottgeweihte, Verfluchung“) ein ‚Kirchenbann‘ oder – in Verbindung mit einer [[Fluch|Verfluchung]] – ein ‚Bannfluch‘ bezeichnet, d. i. eine Verurteilung durch eine [[Kirche (Organisation)|Kirche]], die mit dem Ausschluss aus der kirchlichen Gemeinschaft einhergeht und [[kirchenrecht]]lich mit einer Exkommunikation gleichzusetzen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schon in der frühchristlichen Kirche waren Exkommunikation und [[Anathema]] Instrumente der bischöflichen [[Jurisdiktion (Kirche)|Jurisdiktion]] und bedeuteten faktisch den Ausschluss aus der Gemeinschaft der Gläubigen. Dieses Strafmittel entwickelte die katholische Kirche in ihrer Geschichte weiter und verankerte es schließlich im [[Kanonisches Recht|kanonischen Recht]]. So wurde auf dem [[Erstes Konzil von Nicäa|Ersten Konzil von Nicäa]] im Jahre 325 der alexandrinische Presbyter [[Arius]], der die volle Wesenseinheit von Jesus Christus mit Gott, dem Vater, verneinte, samt seinen Anhängern ‚verbannt‘.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter Papst [[Eugen III.]] entstand zwischen 1140 und 1150 das nach dem [[Kamaldulenser]]mönch [[Gratian (Kirchenrechtler)|Gratian]] benannte [[Decretum Gratiani]] als erste Sammlung päpstlicher Rechtsverfügungen des &amp;#039;&amp;#039;Jus novum&amp;#039;&amp;#039; und damit die eigentliche Vorstufe des &amp;#039;&amp;#039;Codex Juris Canonici&amp;#039;&amp;#039;. In dieser Sammlung wird u.&amp;amp;nbsp;a. auf den Umgang mit der Exkommunikation eingegangen.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Stephan Haering]]: &amp;#039;&amp;#039;Gratian und das Kirchenrecht in der mittelalterlichen Theologie.&amp;#039;&amp;#039; MThZ 57 (2006) 21 34, auf mthz.ub.uni-muenchen.de [https://mthz.ub.uni-muenchen.de/MThZ/article/download/2006H1S21-34/3282]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter Papst [[Innozenz III.]] (1198–1216) erfuhr die Exkommunikation eine grundlegende Änderung. Zusammen mit dem [[Interdikt (Kirchenrecht)|Interdikt]] und der [[Suspension (Kirchenrecht)|Suspension]] wird sie als Beugestrafe &amp;#039;&amp;#039;(poena medicinalis)&amp;#039;&amp;#039; bezeichnet und von den kirchlichen Sühnestrafen &amp;#039;&amp;#039;(poena vindicativa)&amp;#039;&amp;#039; ([[Kirchenstrafe]]) abgegrenzt. Bei der Exkommunikation muss zwischen einer Tat- &amp;#039;&amp;#039;(poena latae sententiae)&amp;#039;&amp;#039; und einer Spruchstrafe &amp;#039;&amp;#039;(poena ferendae sententiae)&amp;#039;&amp;#039; unterschieden werden. Im ersten Fall trete die Exkommunikation automatisch ein, etwa bei [[Abtreibung]], [[Häresie]] oder als Schismatiker. Im zweiten Fall müsse die Strafe von einem [[Bischof]] verhängt werden, später dann im Rahmen eines förmlichen Verwaltungsverfahrens oder gerichtlichen Prozesses. Innozenz III. veränderte auf dem [[4. Laterankonzil]] (1215) das Kirchenrecht nachhaltig; er gilt als einer der bedeutendsten Kirchenrechtler des [[Mittelalter]]s. So ließ er auf dem Konzil eine Fülle von Verfahrensregeln verabschieden. Sein Entwurf über die Finanzierung der römischen [[Dikasterium|Dikasterien]] wurde allerdings abgelehnt,&amp;lt;ref&amp;gt;Alberto Melloni: &amp;#039;&amp;#039;Die sieben „Papstkonzilien“ des Mittelalters.&amp;#039;&amp;#039; In: Giuseppe Alberigo (Hrsg.): &amp;#039;&amp;#039;Geschichte der Konzilien. Vom Nicaenum bis zum Vaticanum II.&amp;#039;&amp;#039; Wiesbaden 1998, S.&amp;amp;nbsp;197–231, hier S.&amp;amp;nbsp;215.&amp;lt;/ref&amp;gt; wohingegen die anderen Canones feierlich bestätigt wurden. Diese wurden später von den [[Glossator]]en gegliedert, nummeriert sowie in verschiedene [[Corpus Iuris Canonici|Kirchenrechtssammlungen]] aufgenommen und fanden weiteste Rezeption in den europäischen [[Partikularkirche|Teilkirchen]], u.&amp;amp;nbsp;a. auf [[Partikularkonzil|Provinzialsynoden]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Mittelalter, auf dem Gebiet des [[Heiliges Römisches Reich|Heiligen Römischen Reichs]], hatte die Exkommunikation die weltliche [[Reichsacht]] zur Folge und damit oft den wirtschaftlichen oder politischen Ruin (jemanden „in Acht und Bann tun“ = aus der Gemeinschaft ausschließen). In den Epochen des [[Frühmittelalter|Früh-]] und [[Spätmittelalter]]s führte die Exkommunikation zum Ausschluss von den [[Sakrament]]en und [[gottesdienst]]lichen Handlungen, außerdem waren dem Exkommunizierten gesellschaftliche Beziehungen zu anderen Christen untersagt. Im Spätmittelalter wurden mit der Exkommunikation auch weltliche Rechtsfolgen verbunden, so etwa der Verlust der Prozess- und Zeugenfähigkeit und die Unfähigkeit zum Erwerb von [[Lehen]]. Ferner wurde die Androhung der Exkommunikation als effizientes Mittel zur Durchsetzung kirchlicher Urteile verwendet und diente häufig auch der Eintreibung von Abgaben und Schulden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Neues Testament ==&lt;br /&gt;
Für die Exkommunikation finden sich Präzedenzfälle im [[Neues Testament|Neuen Testament]].&amp;lt;ref&amp;gt;Jürgen Stein: &amp;#039;&amp;#039;Kirchenbann&amp;#039;&amp;#039;. In: &amp;#039;&amp;#039;[[Evangelisches Kirchenlexikon]]&amp;#039;&amp;#039;. Vandenhoeck und Ruprecht, Göttingen 1989, Bd. 3, Sp. 1100.&amp;lt;/ref&amp;gt; Im [[Matthäusevangelium]] befiehlt [[Jesus von Nazaret|Jesus]] seinen Jüngern, einen Bruder, der sündigt und trotz wiederholter Ermahnung in seiner Sünde verharrt, „wie einen [[Heidentum|Heiden]] oder einen [[Zöllner (Beruf)|Zöllner]]“ anzusehen {{Bibel|Mt|18|17}}.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der [[Apostel]] [[Paulus von Tarsus|Paulus]] rief die Gemeinde von Korinth auf, diejenigen mit einem Bann zu belegen („dem Satan zu übergeben“), die [[Unzucht]] mit der Frau ihres Vaters treiben {{Bibel|1 Kor|5|1–5}}. Er selbst vollzog die „Übergabe an den Satan“ an Christen, die Gott mit ihren Worten und Taten gelästert hatten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Zitat|Schon manche haben die Stimme ihres Gewissens missachtet und haben im Glauben Schiffbruch erlitten, darunter [[Hymenäus]] und Alexander, die ich dem [[Satan]] übergeben habe, damit sie durch diese Strafe lernen, Gott nicht mehr zu lästern.|{{Bibel|1 Tim|1|19–20}}}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Römisch-katholische Kirche ==&lt;br /&gt;
In der [[römisch-katholische Kirche|römisch-katholischen Kirche]] bedeutet Exkommunikation nicht den Ausschluss aus der Kirche (der [[kirchenrecht]]lich unmöglich ist), sondern den Verlust der Kirchengemeinschaft und damit gewisser Rechte innerhalb der Kirche. Der Exkommunizierte ist nach dem [[Codex Iuris Canonici|CIC]] von 1983 nicht berechtigt, die Sakramente oder [[Sakramentale|Sakramentalien]] zu spenden oder zu empfangen. Außerdem darf er kein kirchliches Amt oder kirchliche Dienste und Aufgaben ausüben.&amp;lt;ref&amp;gt;{{CIC|1331|§=1}}. Weiters ist ihm jeglicher Dienst bei der Feier des eucharistischen Opfers untersagt, sowie bei anderen gottesdienstlichen Feiern; auch darf er keine Akte der Leitungsgewalt setzen.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Eintritt oder Verhängung der Exkommunikation ===&lt;br /&gt;
Nach [[Codex Iuris Canonici|kanonischem Recht]] wird unterschieden zwischen der Exkommunikation als [[Spruchstrafe und Tatstrafe|Tatstrafe]] &amp;#039;&amp;#039;(Excommunicatio latae sententiae)&amp;#039;&amp;#039; und der Exkommunikation als [[Spruchstrafe und Tatstrafe|Spruchstrafe]] &amp;#039;&amp;#039;(Excommunicatio ferendae sententiae)&amp;#039;&amp;#039; (siehe {{CIC|1314}}).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Die &amp;#039;&amp;#039;Tatstrafe&amp;#039;&amp;#039; tritt mit dem Vergehen von selbst ein. Durch einen Akt des Unglaubens hat der Gläubige sich soweit von der Kirche entfernt, dass er nicht mehr als der Kirchengemeinschaft zugehörig betrachtet werden kann. Exkommunikation als Tatstrafe erfolgt beispielsweise aufgrund von:&lt;br /&gt;
** Wegwerfen oder Wegnehmen der [[Eucharistie|eucharistischen Gestalten]] in [[sakrileg]]ischer Absicht ({{CIC|1382|§=1}})&lt;br /&gt;
** physische Gewalt gegenüber dem [[Papst]] ({{CIC|1370|§=1}})&lt;br /&gt;
** für den [[Priester (Christentum)|Priester]] – Erteilung der (wirkungslosen, {{CIC|977}}) [[Absolution]] gegenüber jemandem, der zusammen mit diesem Priester eine Sünde gegen das [[Zehn Gebote|sechste Gebot]] („du sollst nicht ehebrechen“) begangen hat (&amp;#039;&amp;#039;Absolutio complicis&amp;#039;&amp;#039;; {{CIC|1378|§=1}})&lt;br /&gt;
** einer [[Bischofsweihe]] ohne Apostolisches Mandat – für Weihespender und -empfänger ({{CIC|1387}})&lt;br /&gt;
** [[Frauenordination (Christentum)|Weihe einer Frau]] (zur Diakonin, Priesterin oder Bischöfin) – sowohl für die Frau als auch für den Weihespender ({{CIC|1379|§=3}})&lt;br /&gt;
** Verletzung des Geheimnisses bei der [[Papstwahl]] durch das Hilfspersonal (&amp;#039;&amp;#039;[[Universi Dominici gregis]]&amp;#039;&amp;#039; Art.&amp;amp;nbsp;78)&lt;br /&gt;
** für die wählenden [[Kardinal|Kardinäle]]: [[Simonie]] bei der Papstwahl (&amp;#039;&amp;#039;Universi Dominici gregis&amp;#039;&amp;#039; Art.&amp;amp;nbsp;58) sowie andere Unregelmäßigkeiten im Konklave: Sich-beeinflussen-Lassen durch Dritte (&amp;#039;&amp;#039;ibidem&amp;#039;&amp;#039; Art. 80), Absprachen zwischen den Elektoren (&amp;#039;&amp;#039;ibidem&amp;#039;&amp;#039; Art. 81)&lt;br /&gt;
** Verletzung des [[Beichtgeheimnis]]ses ({{CIC|1386|§=1}})&lt;br /&gt;
** [[Abtreibung]] (für alle aktiv Beteiligten) ({{CIC|1397|§=2}})&lt;br /&gt;
** [[Apostasie]] ({{CIC|1364|§=1}})&lt;br /&gt;
** [[Häresie]] ({{CIC|1364|§=1}})&lt;br /&gt;
** [[Schisma]] ({{CIC|1364|§=1}})&lt;br /&gt;
:Die Exkommunikation als Tatstrafe tritt nur in jenen Fällen ein, in denen sich der Betreffende bewusst war, dass der von ihm begangene Akt kirchlicherseits eine Straftat ist. Da die Tatstrafe bereits bei Begehung der Handlung eintritt, ist es nicht erforderlich, dass sie durch einen Bischof oder den Papst bestätigt oder verkündet wird; dies kann allerdings unter Umständen geschehen, um den Vorgang unter den Gläubigen kundzutun.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Die Spruchstrafe wird durch ausdrücklichen Urteilsspruch seitens des [[Bischof]]s oder des [[Papst]]es verhängt. Dies soll erfolgen, wenn der zu Exkommunizierende ein öffentliches Ärgernis erregt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die sichtbaren Konsequenzen beider Formen der Exkommunikation sind für Laien vor allem der Ausschluss von den [[Sakrament]]en der [[Eucharistie]], der Beichte, der kirchlichen Eheschließung und der [[Krankensalbung]] sowie [[Sakramentalien]] wie der [[Kirchliche Begräbnisfeier|kirchlichen Begräbnisfeier]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da die Exkommunikation keinen Ausschluss aus der Kirche bewirkt, behandelt auch das staatliche Recht den Exkommunizierten weiter als Kirchenmitglied. Die Pflicht zur Zahlung der [[Kirchensteuer (Deutschland)|Kirchensteuer]] erlischt deshalb nicht, falls der Exkommunizierte nicht seinen [[Kirchenaustritt]] selbst erklärt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Ausnahmen ===&lt;br /&gt;
In besonderen Fällen, insbesondere bei Todesgefahr eines Gläubigen, gibt es Ausnahmen von der Exkommunikation eines Spenders oder Empfängers von [[Sakrament]]en.&amp;lt;ref&amp;gt;{{CIC|1335}}: Wenn eine Beugestrafe untersagt, Sakramente oder Sakramentalien zu spenden oder einen Akt der Leitungsgewalt zu setzen, wird das Verbot ausgesetzt, sooft es für das Heil von Gläubigen notwendig ist, die sich in Todesgefahr befinden; wenn eine als Tatstrafe verwirkte Beugestrafe nicht festgestellt ist, wird das Verbot außerdem ausgesetzt, sooft ein Gläubiger um die Spendung eines Sakramentes oder Sakramentale oder um einen Akt der Leitungsgewalt nachsucht; das aber zu erbitten, ist aus jedwedem gerechten Grund erlaubt.&amp;lt;/ref&amp;gt; Sie kann auch lediglich ausgesetzt sein.&amp;lt;ref&amp;gt;{{CIC|1352}}: § 1. Wenn eine Strafe den Empfang von Sakramenten oder Sakramentalien verbietet, wird das Verbot ausgesetzt, solange sich der Täter in Todesgefahr befindet. §&amp;amp;nbsp;2. Die Verpflichtung zur Beachtung einer Tatstrafe, die weder festgestellt worden ist noch an dem Ort, wo sich der Täter aufhält, offenkundig ist, wird insofern ganz oder teilweise ausgesetzt, als sie der Täter nicht ohne Gefahr eines schweren Ärgernisses oder einer Rufschädigung beachten kann.&amp;lt;/ref&amp;gt; In diesem Zusammenhang spielt die öffentliche Feststellung der eingetretenen Exkommunikation eine Rolle.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Aufhebung (Absolution) ===&lt;br /&gt;
Durch eine [[Absolution]] kann eine Aufhebung der Exkommunikation durch den örtlich zuständigen Bischof, im Fall der Abtreibung auch durch einen Priester, erfolgen.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.katholisch.de/artikel/3235-ausschluss-aus-der-gemeinschaft Interview mit der Kirchenrechtlerin Beatrix Laukemper-Isermann]&amp;lt;/ref&amp;gt; In bestimmten Fällen kann die Exkommunikation nur vom [[Heiliger Stuhl|Heiligen Stuhl]] aufgehoben werden (die ersten sieben unter den &amp;#039;&amp;#039;Excommunicationes [[latae sententiae]]&amp;#039;&amp;#039;). Im Falle der Todesgefahr ist jedoch jeder Priester berechtigt, die Exkommunikation aufzuheben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da die Exkommunikation eine Beugestrafe ist, deren Ziel darin besteht, den Täter zu Einsicht und Umkehr zu bewegen, gewährt {{CIC|1358|§=1}} einen Anspruch auf Aufhebung der Exkommunikation für denjenigen, „der seine Widersetzlichkeit aufgegeben hat“. Die &amp;#039;&amp;#039;Aufgabe der Widersetzlichkeit&amp;#039;&amp;#039; ist in {{CIC|1347|§=2}} dahingehend geregelt, dass der Täter seine Straftat wirklich bereut hat und außerdem eine Wiedergutmachung der Schäden oder eine Behebung des Ärgernisses geleistet oder zumindest ernsthaft versprochen hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Einzelfälle ===&lt;br /&gt;
In Deutschland wurde insbesondere die Erklärung des [[Kirchenaustritt]]s bei der zuständigen staatlichen Stelle bis September 2012 als Grund für die Exkommunikation gewertet.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=https://www.katholisch.de/artikel/26019-diese-konsequenzen-hat-ein-kirchenaustritt |titel=Diese Konsequenzen hat ein Kirchenaustritt |sprache=de |abruf=2024-03-27}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Diese Praxis wurde durch eine Stellungnahme des [[Dikasterium für die Gesetzestexte|päpstlichen Rates für die Gesetzestexte]] in Frage gestellt, die diese Erklärung alleine nicht als ausreichend ansieht. Wegen der Zuleitung der Erklärung an die Gemeinden und weil der Austritt durch den Wegfall der Kirchensteuerpflicht eine „Verweigerung der solidarischen Beitragspflicht“ darstelle, wollten die deutschen Bischöfe an der bisherigen Praxis festhalten. Seit September 2012 wird man durch den Kirchenaustritt in Deutschland nicht mehr automatisch exkommuniziert.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |autor=deutschlandfunk.de |url=https://www.deutschlandfunk.de/ein-bisschen-austritt-gibt-es-nicht-100.html |titel=Ein &amp;quot;bisschen Austritt&amp;quot; gibt es nicht |sprache=de |abruf=2024-03-27}}&amp;lt;/ref&amp;gt; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Exkommunikation von Gegnern des [[Päpstliche Unfehlbarkeit|Unfehlbarkeitsdogmas]] wurde im Mai 1873 im [[Deutsches Reich|Deutschen Reich]] verboten.&amp;lt;ref&amp;gt;Michael Sachs: &amp;#039;&amp;#039;‘Fürstbischof und Vagabund’. Geschichte einer Freundschaft zwischen dem Fürstbischof von Breslau Heinrich Förster (1799–1881) und dem Schriftsteller und Schauspieler Karl von Holtei (1798–1880). Nach dem Originalmanuskript Holteis textkritisch herausgegeben.&amp;#039;&amp;#039; In: &amp;#039;&amp;#039;Medizinhistorische Mitteilungen. Zeitschrift für Wissenschaftsgeschichte und Fachprosaforschung.&amp;#039;&amp;#039; Band 35, 2016 (2018), S. 223–291, hier: S. 278.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Orthodoxe Kirchen ==&lt;br /&gt;
In der [[Orthodoxe Kirchen|orthodoxen Kirche]] ist die Exkommunikation ein Ausschluss von der [[Eucharistie]]. Sie ist kein Ausschluss aus der Kirche und hat nicht den gleichen schwerwiegenden Charakter wie in der Westkirche. Die Exkommunikation kann schon aus relativ geringfügigen Gründen ausgesprochen werden, etwa wenn jemand innerhalb des letzten Jahres nicht gebeichtet hat, oder als Exkommunikation auf Zeit als Teil einer [[Buße (Religion)|Buße]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neben der Exkommunikation gibt es auch den Ausschluss, indem jemand [[anathema]] erklärt wird, aber das geschieht nur in Fällen von schwerwiegender und nicht bereuter [[Häresie]]. Auch in diesem Fall wird die Person nicht durch die Kirche verdammt, sondern außerhalb der Kirche sich selbst überlassen. Erst 1965 wurde die gegenseitige Exkommunikation zwischen Ost- und Westkirche durch Papst [[Paul VI.]] und den Patriarchen [[Athinagoras (Patriarch)|Athinagoras]] aufgehoben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Evangelische Kirche ==&lt;br /&gt;
In den meisten [[Evangelische Kirche|evangelischen Kirchen]] gibt es rechtlich die Möglichkeit, jemanden aus schwerwiegenden Gründen vom [[Eucharistie|Abendmahl]] auszuschließen. Sie wird jedoch sehr selten in die Praxis umgesetzt (vgl. den Artikel [[Kirchenzucht]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Täufer ==&lt;br /&gt;
Die reformatorische [[Täufer]]bewegung kennt ebenfalls die Möglichkeit des Gemeindeausschlusses. Bereits die [[Schleitheimer Artikel]] von 1527 nennen im zweiten Artikel den Bann. Diesem muss jedoch eine zweifache Ermahnung vorausgehen. Auch das mennonitische [[Dordrechter Bekenntnis]] von 1632 thematisiert im 16. und 17. Artikel den Bann aus der Gemeinde. Die Anwendung des Banns gab jedoch auch immer wieder Anlass für Diskussionen und Konflikte zwischen den einzelnen täuferischen Gruppen. Die eher traditionalistischen täuferischen Gemeinschaften wie die [[Altmennoniten]], die [[Amische]]n und die [[Hutterer]] praktizieren auf Grundlage der ihrer jeweiligen Ordnung nach erfolgloser Ermahnung die sogenannte &amp;#039;&amp;#039;Meidung&amp;#039;&amp;#039;&amp;lt;ref&amp;gt;Donald B. Kraybill, Steven M. Nolt, David L. Weaver-Zercher: &amp;#039;&amp;#039;Die Gnade der Amish.&amp;#039;&amp;#039; CH Wiley Verlag, Weinheim 2009, S. 177&amp;amp;nbsp;ff.&amp;lt;/ref&amp;gt;, die ausgesetzt wird, wenn derjenige die Gemeinschaft um Verzeihung bittet und sein Verhalten ändert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Freikirchen ==&lt;br /&gt;
In Freikirchen gibt es die rechtliche Möglichkeit des Gemeindeausschlusses. Oft versuchen in Ungnade gefallene Mitglieder dem Gemeindeausschluss durch Wechsel in eine andere Freikirche zuvorzukommen. Der Wechsel in eine glaubensmäßig gleichstehende christliche Gemeinde ist aber&lt;br /&gt;
in der Regel nur durch eine „Überweisung“ (Empfehlung) der Gemeinde, der man angehörte, möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Islam ==&lt;br /&gt;
Der [[Islam]] kennt keine Exkommunikation, da keine Institution existiert, die dafür zuständig sein könnte. Es gibt allerdings das Konzept des [[Takfīr]], mit dem Muslime zu [[Kāfir|Ungläubigen]] erklärt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage (Mormonen) ==&lt;br /&gt;
Innerhalb der [[Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage]] steht eine Person unter Gemeinschaftsentzug, die zwar noch den Mitgliedstatus innehat, aber nur noch eingeschränkte Mitgliedsrechte besitzt. Diese Maßnahme wird für ernste Übertretungen der kirchlichen Gebote und Regeln ausgesprochen. Einer Person unter Gemeinschaftsentzug wird der sog. [[Tempelempfehlungsschein]] entzogen. Das bedeutet, dass dieses Mitglied nicht mehr den Tempel betreten darf. Weiter darf diese Person kein kirchliches Amt ausüben und keine Priestertumshandlungen vollziehen. Auch darf die Person keine öffentlichen Ansprachen halten oder öffentliche Gebete leiten. Zum Gemeinschaftsentzug können auch zusätzliche Auflagen ausgesprochen werden, wie z.&amp;amp;nbsp;B. die Distanz zu pornografischen Schriften und anderen negativen Einflüssen im Sinne der Kirchenmoral. Weitere Auflagen können das Lesen von mormonischer Literatur und das regelmäßige Besuchen von Versammlungen sein.&lt;br /&gt;
Mitglieder unter Gemeinschaftsentzug sollen aber weiter den „[[Zehnt]]en“ und das „[[Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage#Monatliches Fasten|Fastenopfer]]“ zahlen. Auch sollen sie, falls sie bereits das [[Tempel der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage#Endowment|Endowment]] empfangen haben, die Tempelunterwäsche weiter tragen und danach streben, aufrichtig bereuend die Rückkehr in die kirchliche Gemeinschaft zu suchen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemeinschaftsentzug ist ein vorübergehender Zustand. In der Regel wird er für die Dauer von mindestens einem Monat verhängt. Wenn ein Mitglied ehrliche Reue zeugt, kann der [[Disziplinarrat]] sich erneut zusammensetzen und darüber entscheiden, dem Mitglied wieder die vollen Mitgliedschaftsrechte einzuräumen. Sollte das Mitglied keine Reue zeigen, so kommt der Rat zusammen und beschließt, entweder den Gemeinschaftsentzug fortzuführen oder das Mitglied auszuschließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Zeugen Jehovas ==&lt;br /&gt;
{{Siehe auch|Gottesdienst und Praxis der Zeugen Jehovas#Behandlung von Verstößen gegen Glaubensmaßstäbe|titel1=Gottesdienst und Praxis der Zeugen Jehovas|Zeugen Jehovas#Behandlung von Verstößen gegen Glaubensmaßstäbe|titel2=Zeugen Jehovas}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Jehovas Zeugen wird die Exkommunikation als „Entfernen aus der Versammlung“ bezeichnet und soll als [[Meidung]] praktiziert werden. Nach ihrer Ansicht belegen unter anderem die Bibeltexte aus {{B|1 Kor|5|11–13}} und {{B|2 Joh|1|8–11}}, dass das Entfernen aus der Versammlung schon bei den [[Urchristen]] üblich war. Diese Sanktion trifft gewöhnlich solche Mitglieder, die die „Leitende Körperschaft“ nicht mehr als Autorität anerkennen und dies öffentlich kundtun (Abtrünnigkeit) oder sich eines schweren Fehlverhaltens gegen die Glaubensgrundsätze der Zeugen Jehovas schuldig gemacht haben &amp;#039;&amp;#039;und es nicht bereuen&amp;#039;&amp;#039;.&amp;lt;ref&amp;gt;Eine aktuelle Stellungnahme dazu findet sich in der Studienausgabe des [https://wol.jw.org/de/wol/d/r10/lp-x/2011524 Wachtturms vom 15. Juli 2011, S. 15ff].&amp;lt;/ref&amp;gt; Meist verlassen die Betroffenen vor ihrem Ausschluss von sich aus die Versammlung.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Rodney Stark]], [[Laurence R. Iannaccone]]: &amp;#039;&amp;#039;Why the Jehovah’s Witnesses Grow so Rapidly. A Theoretical Application.&amp;#039;&amp;#039; In: &amp;#039;&amp;#039;Journal of Contemporary Religion&amp;#039;&amp;#039; 12/2 (1997), S. 136.&amp;lt;/ref&amp;gt; Das Entfernen aus der Versammlung kann durch eine Wiederaufnahme rückgängig gemacht werden. Eine Wiederaufnahme in die Religionsgemeinschaft ist auf schriftlichen Antrag hin unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Entfernen aus der Versammlung und Wiederaufnahme werden ohne Angabe von Gründen in den Versammlungen bekannt gegeben, in denen die betreffende Person enge Kontakte pflegt und gut bekannt ist.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Webarchiv|url=http://www.wachtturm.de/rec/rvs/01.pdf |wayback=20121027091410 |text=Statut (StRG) |archiv-bot=2023-12-21 06:31:14 InternetArchiveBot }} in der Neufassung vom 27. Mai 2009 (Amtsblatt von Jehovas Zeugen in Deutschland, Nr. 2, Jahrgang 2009, S. 1 ff.), §§&amp;amp;nbsp;15, 16&amp;lt;/ref&amp;gt; &amp;lt;!--Gemeinschaftsentzug bedeutet in der Praxis, dass soziale Kontakte mit dem Ausgeschlossen nicht mehr gestattet sind. Eine Ausnahme bilden enge Familienangehörige. Solte ein ausgeschlossener Angehöriger im Haushalt leben, wird in der Literatur drauf hingewiesen, dass man weiterhin verpfichtet sei, für seine Hausgemeinschaft zu sorgen, allerdings solle keine „geistige Gemeinschaft“, im Sinne von gemeinsamer Anbetung, mehr mit ihm gepflegt werden.&amp;lt;ref name=&amp;quot;Verwandte&amp;quot; /&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Hrsg=Wachtturm Bibel- und Traktatgesellschaft der Zeugen Jehovas e.&amp;amp;nbsp;V. |Titel=Sich nicht aus der Bahn werfen lassen, wenn sich ein Kind von Jehova abwendet |Sammelwerk=Der Wachtturm |Datum=2007-01-15 |Seiten=20 |Online=https://wol.jw.org/de/wol/d/r10/lp-x/2007045 |Abruf=2012-05-21}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Sollte er dagegen nicht im Haushalt leben, wird empfohlen, den Kontakt auf das Nötigste zu beschränken.&amp;lt;ref name=&amp;quot;Verwandte&amp;quot;&amp;gt;{{Literatur |Hrsg=Wachtturm Bibel- und Traktatgesellschaft der Zeugen Jehovas e. V |Titel=Wenn einem Verwandten die Gemeinschaft entzogen wird |Sammelwerk=Der Wachtturm |Datum=1981-12-15 |Seiten=27 Abs.&amp;amp;nbsp;9 bis S.&amp;amp;nbsp;30 Abs.&amp;amp;nbsp;26}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
--&amp;gt; Die Bekanntgaben haben dabei den vorgeschriebenen Wortlaut: „(Name der Person) ist kein Zeuge Jehovas mehr“ in Fällen des Entfernens aus der Versammlung und „(Name der Person) ist als Zeuge Jehovas wiederaufgenommen worden“ im Fall einer Wiederaufnahme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Andere Gemeinschaften ==&lt;br /&gt;
Auch andere Gemeinschaften kennen Formen, die der Exkommunikation vergleichbar sind. Bei den [[Christadelphian]]s wird Mitgliedern bei (nicht bereuten) Verstößen gegen die Glaubensgrundsätze die Gemeinschaft entzogen, was ein Verbot der Teilnahme am aktiven Versammlungsleben sowie am Gedächtnismahl bedeutet. Der Besuch der Zusammenkünfte ist Ausgeschlossenen freigestellt. In der Praxis führt der Gemeinschaftsentzug zu zumindest größerer Distanziertheit seitens der übrigen Versammlungsmitglieder. Bei erfolgter Reue erfolgt in der Regel die Wiederaufnahme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die [[Neuapostolische Kirche]] kennt einen Ausschluss. Die Entscheidung darüber fällt der zuständige Bezirksapostel. Dies gilt auch für die Wiederaufnahme von ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Wiktionary|exkommunizieren}}&lt;br /&gt;
* {{DNB-Portal|4153322-7}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4153322-7|LCCN=sh85046255|NDL=00576644}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Kirchenstrafe]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Kirchenrecht (Orthodoxe Kirchen)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Evangelisches Kirchenrecht]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Zeugen Jehovas]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Niki.L</name></author>
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