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	<title>Ex tunc - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-05-28T14:00:32Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Ex_tunc&amp;diff=130117&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Benatrevqre: /* Rechtsfolgen */</title>
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		<updated>2023-06-20T12:21:02Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Rechtsfolgen&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Staatslastig|DE}}&lt;br /&gt;
{{SEITENTITEL:ex tunc}}&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Ex tunc&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ([[latein|lat.]] „von damals an“) bezeichnet in der [[Juristische Fachsprache|juristischen Fachsprache]] die [[Wirksamkeit (Recht)|Wirkung]] ab einem bestimmten früheren Zeitpunkt und bedeutet „von Anfang an“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wirkung &amp;#039;&amp;#039;ex tunc&amp;#039;&amp;#039; entfaltet z.&amp;amp;nbsp;B. die [[Anfechtung]] eines (anfechtbaren) Rechtsgeschäfts nach {{§|142|bgb|juris}} Abs. 1 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]. Die Anfechtung hat zur Folge, dass das Rechtsgeschäft [[Rückwirkung|rückwirkend]] als [[Unwirksamkeit|nichtig]] gilt, mithin als niemals zustande gekommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nicht rückwirkend, sondern nur in die Zukunft, wirkt der Gegenspieler &amp;#039;&amp;#039;[[ex nunc]]&amp;#039;&amp;#039;, hier entfaltet sich die Wirkung „ab jetzt, von nun an“. Rechtlicher &amp;#039;&amp;#039;ex-nunc-Wirkung&amp;#039;&amp;#039; unterliegen beispielsweise [[Gestaltungsrecht]]e wie [[Kündigung (Deutschland)|Kündigungen]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dadurch, dass die [[Willenserklärung]] des anfechtenden Teils mit Wirkung für die Vergangenheit entfällt, fehlt es wieder an den erforderlichen übereinstimmenden zwei Willenserklärungen für eine vertragliche [[Einigung]]. Vertragliche Rückgewähransprüche, etwa aus [[Rücktritt (Zivilrecht)|Rücktritt]] nach {{§|346|bgb|juris}} BGB, finden keine Anwendung, da sie das Bestehen eines [[Vertrag]]es voraussetzen, woran es gerade fehlt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsfolgen ==&lt;br /&gt;
Rechtsgeschäfte, die durch Anfechtung ex tunc als niemals zustande gekommen gelten, werden über das [[Bereicherungsrecht]] rückabgewickelt, denn es besteht dann auch kein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der ausgetauschten Leistungen. So sind die gegenseitig empfangenen Leistungen zurückzugewähren, ebenso wie wenn ein Vertrag aus anderen Gründen von Anfang an nichtig ist, etwa weil die erforderliche [[Form (Recht)|Form]] nicht eingehalten wurde oder mindestens einer der Vertragspartner nicht [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] war oder das Geschäft gegen die [[Sittenwidrigkeit (Deutschland)|guten Sitten]] verstieß.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Klassische Anfechtungsgründe sind [[Inhaltsirrtum|Inhalts-]], [[Erklärungsirrtum|Erklärungs-]] und [[Eigenschaftsirrtum|Eigenschaftsirrtümer]], daneben aber auch [[Bote|unrichtige Übermittlungen]] und [[arglistige Täuschung]]en. Der Ausgleich über die [[Bereicherungsrecht (Deutschland)#Leistungskondiktionen|Leistungskondiktion]] des {{§|812|bgb|juris}} Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB erfordert eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung. Eine solche liegt vor, weil im Nichtbestehen des Vertrages gemeinhin Rechtsgrundlosigkeit im Sinne der [[Rechtsnorm|Norm]] gesehen wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Teils wird aber auch vertreten, dass die Rückabwicklung mit [[ex nunc|ex-nunc]]-Wirkung vorgenommen werden könne, weil der Vertrag bis dahin faktisch bestanden habe. Diese Auffassung wird damit begründet, dass es dem Anfechtenden grundsätzlich freistünde, ob er zugunsten einer Abwicklung mit Wirkung für die Zukunft auf eine Anfechtung verzichten wolle. Eine Rückabwicklung käme insoweit im Wege der &amp;#039;&amp;#039;[[condictio ob causam finitam]]&amp;#039;&amp;#039; des §&amp;amp;nbsp;812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 in Betracht, bei der der Rechtsgrund später entfällt. Nach der Rückabwicklung im Falle einer &amp;#039;&amp;#039;ex tunc&amp;#039;&amp;#039;-Wirkung kann der Anspruch aber, anders als im Fall der &amp;#039;&amp;#039;ex nunc&amp;#039;&amp;#039;-Wirkung, durch {{§|814|bgb|juris}} BGB ausgeschlossen sein, wenn der Rechtsausübende wusste, dass ein Grund zur Nichtleistung (also z.&amp;amp;nbsp;B. zur Anfechtung) bestand, während er im Fall einer &amp;#039;&amp;#039;ex nunc&amp;#039;&amp;#039;-Wirkung dazu verpflichtet war und der Anspruch nicht nach §&amp;amp;nbsp;814 ausgeschlossen wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ausnahmen ==&lt;br /&gt;
Wird ein [[Arbeitsvertrag]] erfolgreich angefochten, so erfolgt die Nichtigkeit des Vertrages zwar rechtstechnisch ex tunc, er wird jedoch trotz Nichtigkeit für die Zeit bis zur Anfechtung als wirksam behandelt, wenn der [[Arbeitnehmer]] zuvor für den [[Arbeitgeber]] gearbeitet hat, d.&amp;amp;nbsp;h., er muss für die gearbeitete Zeit trotzdem entlohnt und versichert werden. Der Grund liegt darin, dass verrichtete Arbeit nicht zurückgewährt werden kann. Die Anfechtung einer Ehe und deren Folgen sind durch Sonderregelungen in {{§|1313|BGB|dejure}} BGB ff. ausdrücklich abweichend geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Gesetze ==&lt;br /&gt;
[[Gesetz]]e, [[Verordnung]]en oder ähnliche Vorschriften dürfen nicht rückwirkend in Kraft treten ([[Rückwirkungsverbot|Prinzip der verbotenen Rückwirkung]]). Die Problematik der echten Rückwirkung liegt dem [[Bundesverfassungsgericht]] zufolge regelmäßig darin, dass das Vertrauen in den Bestand des geltenden Rechts für gegenwärtige Dispositionen rückwirkend enttäuscht und damit der fundamentale Wert der [[Rechtssicherheit]] verletzt wird.&amp;lt;ref&amp;gt;[[BVerfGE]] 72, 200&amp;lt;/ref&amp;gt; Verfassungswidrige Gesetze werden im Rahmen einer [[Normenkontrolle]] jedoch mit Wirkung ex tunc für nichtig erklärt ({{§|78|bverfgg|juris}} [[BVerfGG]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[ex ante]], [[ex post]]&lt;br /&gt;
* [[ab initio]], [[ab ovo]]&lt;br /&gt;
* [[Latein im Recht]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Lateinische Phrase]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Rechtssprache]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Benatrevqre</name></author>
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