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	<title>Eventualverbindlichkeit - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-03T12:55:09Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<updated>2024-12-20T16:18:58Z</updated>

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&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Eventualverbindlichkeiten&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; resultieren bei [[Bilanz|bilanzierenden]] [[Unternehmen]] aus der Übernahme von Haftungen wie [[Bürgschaft]]en, [[Garantie]]n, sonstigen [[Gewährleistung]]s&amp;amp;shy;verträgen oder weitergegebenen Wechseln, wenn zum [[Bilanzstichtag]] unsicher ist, ob und wann sie zu echten Verbindlichkeiten werden. Im Rahmen der [[Griechische Staatsschuldenkrise ab 2010|Schuldenkrise Griechenlands]] und anderer Staaten gerät auch die Eventualhaftung von [[Staat]]en in den Vordergrund der Diskussion.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Es gibt drei Formen von Verbindlichkeiten, und zwar die echten [[Verbindlichkeit]]en, [[Rückstellung]]en und Eventualverbindlichkeiten. Sie unterscheiden sich insbesondere durch den Grad der am Bilanzstichtag vorhandenen Wahrscheinlichkeit einer Zahlungspflicht voneinander. Ergibt sich aus dem [[Schuldverhältnis]] mit dem [[Gläubiger]], dass eine unmittelbare rechtliche oder wirtschaftliche unumgängliche Verpflichtung besteht und deren Erfüllung eine wirtschaftliche Belastung darstellt und eindeutig quantifizierbar ist, so handelt es sich um echte Verbindlichkeiten, die auf der [[Passivseite]] der Bilanz mit ihrem [[Erfüllungsbetrag]] auszuweisen sind ({{§|266|hgb|juris}} Abs. 3 HGB). Die Rückzahlungswahrscheinlichkeit echter Verbindlichkeiten liegt somit bei 100 %. Weniger wahrscheinlich ist die Zahlungspflicht bei Rückstellungen, weil bei diesen Grund, Höhe und/oder [[Fälligkeit]] ungewiss sind. Das Element der [[Ungewissheit]] betrifft die Höhe, das Bestehen oder die Entstehung einer Verbindlichkeit; bei aufschiebend oder auflösend bedingten Verbindlichkeiten steht nicht fest, ob die Bedingung eintritt. Ungewissheit besteht jedoch nicht in der Person des Gläubigers;&amp;lt;ref&amp;gt;BFH BStBl. 1982, S. 748&amp;lt;/ref&amp;gt; eine Ungewissheit über die Fälligkeit spielt nach dem HGB keine Rolle,&amp;lt;ref&amp;gt;Robert Winnefeld: &amp;#039;&amp;#039;Bilanzhandbuch&amp;#039;&amp;#039;, 1997, Rdn. D 998; Ernst Heymann/Norbert Horn: &amp;#039;&amp;#039;HGB-Kommentar&amp;#039;&amp;#039;, 1999, S. 148&amp;lt;/ref&amp;gt; führt jedoch nach IAS 37 ebenfalls zum Ausweis als Rückstellung.&amp;lt;ref&amp;gt;Manfred Kühnberger, &amp;#039;&amp;#039;IAS-Leitfaden Mittelstand&amp;#039;&amp;#039;, 2008, S. 225&amp;lt;/ref&amp;gt; Liegt die Zahlungswahrscheinlichkeit über 50 % und  unter 100 %, sind gemäß § 253 Abs. 1 HGB Rückstellungen zu bilden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Verbuchung der Eventualverbindlichkeiten ==&lt;br /&gt;
Bei einer Wahrscheinlichkeit der Zahlungspflicht unter 50 % handelt es sich entsprechend um Eventualverbindlichkeiten. Diese Abstufung der Wahrscheinlichkeiten entspricht [[IAS 37]] (englisch &amp;#039;&amp;#039;{{lang|en|contingent liabilities}}&amp;#039;&amp;#039;). Vom Inhalt her gehören zu den Eventualverbindlichkeiten diejenigen Haftungsverhältnisse, bei denen das haftende Unternehmen gar nicht direkter [[Schuldner]] ist, sondern neben einem Schuldner oder zu Gunsten eines Schuldners für dessen [[Schulden]] einstehen soll. Deshalb darf davon ausgegangen werden, dass primär der Schuldner seine eigenen (echten) Verbindlichkeiten allein zurückzahlen wird, sodass es erst gar nicht zu einem Haftungsfall kommen wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Deshalb haben sich Gesetzgeber in Deutschland und international entschieden, dass Eventualverbindlichkeiten „unter der Bilanz“ zu vermerken sind ({{§|251|hgb|juris}} in Verbindung mit {{§|268|hgb|juris}} Abs. 7 HGB). „Unter der Bilanz“ bedeutet, dass sie nicht Bestandteil der [[Bilanzsumme]] und damit auch nicht der Bilanz sind, sondern darunter aufgeführt werden müssen. Umgangssprachlich ist von „unterm Strich“ die Rede, Spezialgesetze sprechen vom „außerbilanziellen Geschäft“ ({{§|19|kredwg|juris}} Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 KWG). Das hat zur Folge, dass sie nicht zu den Verbindlichkeiten gehören und deshalb rechnerisch weder die [[Eigenkapitalquote]] noch das [[Reinvermögen]] eines Unternehmens mindern. Erreichen bei [[Nichtbank]]en die Eventualverpflichtungen mehr als 50 % des [[Eigenkapital]]s, so kann diese Haftungsposition als bedenklich eingestuft werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Arten der Eventualverbindlichkeiten ==&lt;br /&gt;
Im Einzelnen wurden in § 151 Abs. 5 AktG (a. F.) folgende Grundformen von Eventualverbindlichkeiten aufgezählt:&lt;br /&gt;
* Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von [[Wechsel (Wertpapier)|Wechseln]],&lt;br /&gt;
* Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und [[Scheck]]&amp;amp;shy;bürgschaften,&lt;br /&gt;
* Verbindlichkeiten aus Gewährleistungsverträgen,&lt;br /&gt;
* Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Bezahlung eines Wechsels haftet nach {{Art.|28|wg|juris}} WG neben dem [[Bezogener|Bezogenen]] mindestens noch der [[Aussteller (Urkunde)|Aussteller]], so dass sich der Gesetzgeber entschieden hat, die Wechsel- und [[Indossament]]&amp;amp;shy;verbindlichkeiten den Eventualverbindlichkeiten zuzuordnen. Übernimmt ein Unternehmen Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungshaftungen, so ist primär der Schuldner aus diesen Transaktionen zahlungsverpflichtet; das gilt auch für die „harte“ [[Patronatserklärung]]. Ein Gewährleistungsvertrag ist ein eigenständiger bilanzrechtlicher Begriff, der jeden nicht als Bürgschaft zu qualifizierenden Vertrag erfasst, durch den die Verpflichtung begründet wird, für einen bestimmten Erfolg oder eine Leistung oder für den Nichteintritt eines bestimmten Nachteils einzustehen, soweit hiermit eine Vermögensbelastung verbunden sein kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Besonderheit bei Kreditinstituten ===&lt;br /&gt;
Bei [[Kreditinstitut]]en spielen Eventualverbindlichkeiten eine besondere Rolle. Nach {{§|26|RechKredV|buzer}} [[Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung|RechKredV]] werden die Eventualverbindlichkeiten für Kreditinstitute durch genaue Aufzählung definiert. Gemäß § 26 Abs. 2 RechKredV gehören auch Ausbietungs- und andere Garantieverpflichtungen, verpflichtende Patronatserklärungen, unwiderrufliche [[Kreditbrief]]e einschließlich der dazugehörigen Nebenkosten sowie [[Akkreditiv]]eröffnungen und -bestätigungen in die Vermerkpflicht der Eventualverbindlichkeiten. Sie sind in voller Höhe zu vermerken, soweit für sie keine zweckgebundenen Deckungsguthaben unter dem Posten „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten“ (Passivposten Nr. 1) oder dem Posten „andere Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ (Passivposten Nr. 2 b) ausgewiesen sind. Absatz 3 befasst sich mit der „Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten“. Hierzu gehören [[Sicherungsabtretung]]en, [[Sicherungsübereignung]]en und [[Kaution]]en für fremde Verbindlichkeiten sowie Haftungen aus der Bestellung von [[Pfandrecht]]en an beweglichen Sachen und Rechten wie auch aus [[Grundpfandrecht]]en für fremde Verbindlichkeiten. Besteht außerdem eine Verbindlichkeit aus einer Bürgschaft oder aus einem Gewährleistungsvertrag, so ist nur diese zu vermerken, und zwar im Unterposten Buchstabe b „Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen“. Sämtliche von Kreditinstituten übernommenen [[Bankaval]]e gehören somit zu den Eventualverbindlichkeiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eventualhaftungen eines Staates ==&lt;br /&gt;
In der öffentlichen Diskussion sind die Haftungsübernahmen von Staaten, insbesondere der [[Bundesrepublik Deutschland]], zu Gunsten hochverschuldeter europäischer Staaten in den Vordergrund gerückt. Im Vergleich zu haftungsübernehmenden Unternehmen besteht bei Staaten die Besonderheit, dass ihre Staatshaushalte [[Kameralistik|kameralistisch]] aufgestellt werden und insoweit die doppischen [[Rechnungslegung]]svorschriften des HGB nicht gelten. Reine Haushalte bestehen aus Einnahmen und Ausgaben, also liquiditätswirksamen Zahlungsströmen. Die Übernahme von Eventualverbindlichkeiten, wie etwa die Garantiehaftung zu Gunsten Griechenlands, ist jedoch zunächst nicht ausgabewirksam, da aus der Garantie keine unmittelbare Zahlungspflicht erwächst. Garantien belasten den Haushalt deshalb nur dann, wenn sie in Anspruch genommen werden, also wenn ein Staat [[Zahlungsunfähigkeit|zahlungsunfähig]] werden sollte und dessen [[Gläubiger]] Zahlung aus der Garantie verlangen. Derartige Gewährleistungen des Bundes bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Rechtsgrundlage]] für diese Haftungen ist das am 8. Mai 2010 in Kraft getretene [[Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz]] (WFStG) und das [[Stabilisierungsmechanismusgesetz]]. Erforderliche Kredite werden von der [[KfW Bankengruppe]] gewährt und durch die Bundesrepublik Deutschland garantiert. Beide Gesetze enthalten Ermächtigungen, wonach die Regierung berechtigt ist, Gewährleistungen für Kredite an Griechenland zu übernehmen, um dessen Zahlungsfähigkeit zu erhalten ({{§|1|WFStG|buzer}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 WFStG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eventualverbindlichkeiten sind für Staaten allerdings keine Besonderheit, denn auch die im Rahmen der [[Exportkreditversicherung]] vom Staat abgesicherten Exporteur-Risiken werden als Eventualhaftung des Staates verbucht. Im Rahmen des so genannten Ermächtigungsverfahrens wird die gesamte Deckungssumme der staatlichen Ausfuhrkreditversicherung im [[Bundeshaushalt]] jährlich festgelegt. Bis zu einer bestimmten Summe darf [[Euler Hermes#Exportkreditgarantie|Euler Hermes]] als so genannter Mandateur die Indeckungnahmen autonom vornehmen, darüber hinaus hat ein „Interministerieller Ausschuss für Ausfuhrgarantien und Ausfuhrbürgschaften (IMA)“ zu entscheiden. Da der Mandateur im Auftrag und für Rechnung des Staates arbeitet, sind die Indeckungnahmen als Eventualverbindlichkeit im Bundeshaushalt zu berücksichtigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Inanspruchnahme ==&lt;br /&gt;
Kann oder will der primär verpflichtete Schuldner nicht zahlen und droht damit ernsthaft die Gefahr einer Inanspruchnahme, so ist bei Unternehmen zwingend eine Passivierung als Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten vorzunehmen ({{§|249|hgb|juris}} Abs. 1 Satz 1 HGB). Dann nämlich steht dem Gläubiger – je nach Gestaltung des Gewährleistungsvertrages – ein unmittelbar durchsetzbarer Anspruch gegen das haftende Unternehmen zu. Damit rücken die Eventualverbindlichkeiten zunächst eine Stufe höher in die Rückstellungen und werden hierdurch Bestandteil der Bilanzsumme. Droht schließlich eine unmittelbare Inanspruchnahme aus der Haftungsübernahme, ist am Bilanzstichtag ein Ausweis als echte Verbindlichkeiten nach {{§|266|hgb|juris}} Abs. 3 HGB erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Bilanzrecht]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Bankwesen]]&lt;/div&gt;</summary>
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