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	<title>Erweiterter Verfall - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-03T11:17:48Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Erweiterter_Verfall&amp;diff=629637&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Aka: https, Kleinkram</title>
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		<updated>2021-06-26T15:47:40Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;https, Kleinkram&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Der &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Erweiterte Verfall&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; war eine Maßnahme des deutschen [[Strafrecht]]s, die in {{§|73d|stgb 01.07.2017|buzer}} [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|Strafgesetzbuch]] (StGB) geregelt wurde. Durch das &amp;#039;&amp;#039;[[Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung]]&amp;#039;&amp;#039;&amp;lt;ref&amp;gt;{{§§|Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung|buzer}}: Text, Änderungen, Begründungen&amp;lt;/ref&amp;gt; wurden die gesonderten Regelungen des [[Verfall (Deutsches Recht)|Verfall]]s am 1. Juli 2017 im deutschen Strafrecht insgesamt abgeschafft und mit den Regelungen der [[Einziehung (StGB-D)|Einziehung]] zusammengeführt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wesen der Maßnahme ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen des so genannten [[Verfall (Deutsches Recht)|Verfall]]s konnte ein Gericht bei besonders schweren Taten und wenn dies in der Rechtsnorm vorgesehen war, anordnen, dass Gegenstände eines [[Täter (Strafrecht)|Täters]] oder [[Teilnahme|Teilnehmers]] an einer Straftat ins [[Eigentum]] des Staates übergehen, wenn nach den Umständen anzunehmen war, dass die Gegenstände für die abzuurteilende Straftat benutzt werden sollten oder aus dieser Tat stammen oder aus diesen erlangt wurden. Gemäß {{§|73a|stgb 01.07.2017|buzer}} StGB konnte anstelle des Verfalls auch eine entsprechende Geldsumme aus dem Vermögen des Täters oder Teilnehmers dem Staat verfallen, wenn die Sache selbst aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht für den Verfall geeignet war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der erweiterte Verfall erlaubte die Einziehung von Gegenständen auch dann, wenn sie nicht aus der abzuurteilenden Straftat, sondern aus anderen rechtswidrigen Taten stammten. Der [[Bundesgerichtshof]] stellte hohe Ansprüche an die Beweise und entschied, dass &amp;#039;&amp;#039;die Anordnung des erweiterten Verfalls nach {{§|73d|stgb 01.07.2017|buzer}} StGB nur dann in Betracht komme, wenn der Tatrichter aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung die uneingeschränkte Überzeugung gewonnen habe, dass der Angeklagte die von der Anordnung erfassten Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt habe, ohne dass diese selbst im einzelnen festgestellt werden müssten.&amp;#039;&amp;#039;&amp;lt;ref&amp;gt;BGHSt 40, 371.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Entwicklung ==&lt;br /&gt;
Diese Regelung stieß auf Bedenken wegen des [[Schuld (Strafrecht)|Schuldgrundsatz]] des Strafrechts,&amp;lt;ref&amp;gt;Soweit nicht anders angegeben, beruht dieses Kapitel auf Nina Nestler: &amp;#039;&amp;#039;[https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/11-12/index.php?sz=8 Zur Reichweite von § 73d StGB: Der erweiterte Verfall vor neuen Legitimationsdefiziten?]&amp;#039;&amp;#039; bei &amp;#039;&amp;#039;hrr-strafrecht.de&amp;#039;&amp;#039;&amp;lt;/ref&amp;gt; woraufhin das [[Bundesverfassungsgericht]] im Januar 2004 feststellte:&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20040114_2bvr056495.html Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 14.&amp;amp;nbsp;Januar 2004 – 2 BvR 564/95 –], {{BVerfGE|110|1}}.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:# Der erweiterte Verfall ({{§|73d|stgb 01.07.2017|buzer}} StGB) verfolgt nicht repressiv-vergeltende, sondern präventiv-ordnende Ziele und ist daher keine dem Schuldgrundsatz unterliegende strafähnliche Maßnahme.&lt;br /&gt;
:# {{§|73d|stgb 01.07.2017|buzer}} StGB verletzt die [[Unschuldsvermutung]] nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anordnung des erweiterten Verfalls ist daher auch vor einer rechtskräftigen Verurteilung zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das BVerfG stellte aber auch fest, dass dem Erweiterten Verfall des {{§|73d|stgb 01.07.2017|buzer}} StGB eine Schutzklausel fehlte, nach der Ausgleichsansprüche Dritter, insbesondere der Geschädigten der Straftaten fehle, wie sie im Verfall des {{§|73|stgb 01.07.2017|buzer}} StGB enthalten ist. Dies könne zum unerwünschten Ergebnis führen, dass das Opfer nicht mehr durch den Täter entschädigt werden könne, weil dessen Vermögen schon durch den Staat eingezogen wurde, bevor durch die Verurteilung die Grundlage für eine Geltendmachung des Schadensersatzes hergestellt wird. Dem kam der Gesetzgeber durch eine Änderung des StGB von 2007 nach, der {{§|73d|stgb 01.07.2017|buzer}} StGB enthält seitdem einen Verweis auf {{§|73|stgb 01.07.2017|buzer}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 Satz&amp;amp;nbsp;2 StGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2011 befasste sich der BGH erneut mit der Thematik und stellte zum Verhältnis zwischen Verfall und erweitertem Verfall fest, dass der erweiterte Verfall auch dann in Betracht kommt, wenn sich zwar die Herkunft eines Gegenstands aus einer rechtswidrigen Tat nachweisen lässt, jedoch nicht eindeutig festgestellt werden kann, ob aus der im Prozess abzuurteilenden Tat.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH BeckRS 2011, 19724 = HRRS 2011, Nr. 754.&amp;lt;/ref&amp;gt; Demnach ist der erweiterte Verfall [[Subsidiarität|subsidiär]] zum Verfall und steht nicht exklusiv daneben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Prozessuale Voraussetzungen ==&lt;br /&gt;
Für den erweiterten Verfall galten die Vorschriften der {{§|111b|stpo 01.07.2017|buzer}} bis {{§|111n|stpo 01.07.2017|buzer}} [[Strafprozessordnung (Deutschland)|StPO]] entsprechend. Danach war für die förmliche Sicherstellung der Gegenstände bzw. der Geldsumme die [[Staatsanwaltschaft]] zuständig. Anordnungsbefugnis hatte der Richter, bei Gefahr im Verzuge auch die Staatsanwaltschaft und deren Ermittlungspersonen, letztere aber nur soweit es sich um bewegliche Sachen (und damit auch Geld) handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Beispiele ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beispiele für Delikte, bei denen der erweiterte Verfall in Frage kam:&lt;br /&gt;
* eine [[Terroristische Vereinigung|kriminelle und terroristische Vereinigung]] im Ausland gemäß {{§|129b|stgb 01.07.2017|buzer}} StGB&lt;br /&gt;
* gewerbsmäßige oder bandenmäßige [[Falschgeld|Geld- und Wertzeichenfälschung]] - {{§|150|stgb 01.07.2017|buzer}} StGB&lt;br /&gt;
* Verbreitung, Erwerb und Besitz [[Kinderpornografie|kinderpornografischer Schriften]] - {{§|184b|stgb 01.07.2017|buzer}} StGB&lt;br /&gt;
* (schwerer) [[Bandendiebstahl]] nach {{§|244|stgb 01.07.2017|buzer}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 Nr.&amp;amp;nbsp;2, {{§|244a|stgb 01.07.2017|buzer}} StGB&lt;br /&gt;
* gewerbs- oder bandenmäßige Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr - {{§|302|stgb 01.07.2017|buzer}} StGB&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der häufigste Anwendungsfall war jedoch das [[Betäubungsmittelgesetz (Deutschland)|Betäubungsmittelrecht]] gemäß {{§|33|btmg 01.07.2017|buzer}} BtMG. So entschied der Bundesgerichtshof&amp;lt;ref&amp;gt;[https://lexetius.com/2000,883 BGH, Beschluss vom 3. Mai 2000], Az. 1 StR 125/00, Volltext.&amp;lt;/ref&amp;gt; im Fall eines wegen des Handels mit 16 kg [[Marihuana]] Verurteilten, dass ein Grundstück in Spanien zugunsten des dortigen Staates verfallen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
* [https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/11-12/index.php?sz=8  Nina Nestler: &amp;#039;&amp;#039;Zur Reichweite von § 73d StGB: Der erweiterte Verfall vor neuen Legitimationsdefiziten?&amp;#039;&amp;#039;] bei [[HRRS|&amp;#039;&amp;#039;hrr-strafrecht.de&amp;#039;&amp;#039;]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Sanktionenrecht (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Aka</name></author>
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