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	<title>Erbschein - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-05-27T13:28:54Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Erbschein&amp;diff=93285&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;SchlurcherBot: Bot: http → https</title>
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		<updated>2026-02-05T12:56:49Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Bot: http → https&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;[[Datei:Erbschein 1983.jpg|mini|Erbschein, ausgestellt 1983 vom [[Amtsgericht Emmerich]]]]&lt;br /&gt;
Der &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Erbschein&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist in [[Bundesrepublik Deutschland|Deutschland]] ein amtliches Zeugnis in Form einer öffentlichen [[Urkunde]] nach {{§|417|zpo|juris}} [[Zivilprozessordnung (Deutschland)|ZPO]], das für den Rechtsverkehr feststellt, wer [[Erbe]] ist und welchen Verfügungsbeschränkungen dieser unterliegt&amp;lt;!-- sowie weitere Angaben--&amp;gt;. Der Erbschein stellt dabei auf das [[Erbrecht (Deutschland)|Erbrecht]] zur Zeit des [[Erbfall]]s ab, sodass spätere Veränderungen grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. Umfasst der Nachlass auch Vermögenswerte im EU-Ausland, so kann die Erbenstellung sowohl in Deutschland als auch im EU-Ausland alternativ durch ein Europäisches Nachlasszeugnis (kurz: ENZ) nachgewiesen werden. Allerdings ist das Europäische Nachlasszeugnis im Vergleich zum deutschen Erbschein deutlich umfangreicher und besitzt nur eine Geltungsdauer von 6 Monaten.           &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Beim Tod des [[Erblasser]]s ist für interessierte Dritte zunächst unklar, wer dessen [[Rechtsnachfolge]] als legitimer [[Erbe]] angetreten hat. Der Erbschein beseitigt diese Unsicherheit im [[Rechtsgeschäft|Rechtsverkehr]]. Erteilung und Wirkungen des Erbscheins ergeben sich aus den {{§|2353|bgb|juris}} bis {{§|2370|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] und {{§|353|famfg|juris|text = §§ 352 ff.}} [[Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit|FamFG]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Inhalt und Erfordernis ==&lt;br /&gt;
Der Erbschein weist die Erben und – im Falle der [[Erbengemeinschaft]] – den Anteil der Miterben am Nachlass aus ({{§|352a|famfg|juris}} FamFG). Ferner weist er Beschränkungen des Erbrechts aus, z.&amp;amp;nbsp;B. die Anordnung der [[Testamentsvollstreckung]] und die Anordnung der [[Vorerbschaft|Vor-]] und [[Nacherbe|Nacherbschaft]] ({{§|352b|famfg|juris}} FamFG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Nachweis des Erbrechts muss nicht zwingend durch einen Erbschein erfolgen, wenn nicht durch Gesetz oder Vertrag etwas anderes festgelegt wurde.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 7. Juni 2005, Az. XI ZR 311/04, [https://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/xizr311_04.htm Volltext].&amp;lt;/ref&amp;gt; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;Gesetzliche Regelungen&amp;#039;&amp;#039; gibt es insbesondere im Hinblick auf Grundstücke: Der Nachweis des Erbrechts gegenüber dem [[Grundbuchamt]] kann grundsätzlich nur durch einen Erbschein erbracht werden ({{§|35|gbo|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 Satz&amp;amp;nbsp;1 [[Grundbuchordnung|GBO]]). Eine praktisch bedeutsame Ausnahme gilt jedoch, wenn der [[Erblasser]] ein öffentliches, z.&amp;amp;nbsp;B. ([[notar]]ielles) [[Testament]] oder einen notariellen [[Erbvertrag]] errichtet hat. Dann ersetzt dieses Testament zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll den Erbschein, ({{§|35|gbo|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 Satz&amp;amp;nbsp;2 GBO). Erachtet das Grundbuchamt das Erbrecht nicht durch das öffentliche Testament als nachgewiesen (z.&amp;amp;nbsp;B. weil es unklar formuliert ist oder durch ein späteres handschriftliches Testament teilweise abgeändert wurde), kann es die Vorlage eines Erbscheins verlangen ({{§|35|gbo|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 Satz&amp;amp;nbsp;2 GBO). Daneben anerkennt das Grundbuchamt noch den Nachweis des Erbrechts durch ein nur auf Grundstücke bezogenes [[Überweisungszeugnis]] nach [[§ 36 GBO]]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;Vertragliche Regelungen&amp;#039;&amp;#039; fanden sich insbesondere in den [[Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute|Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute]]. Danach konnten diese die Vorlage eines Erbscheins verlangen. Ausnahmen machten die meisten Banken nur, wenn ein (notarielles) Testament vorgelegt wurde, es sich um einen geringen Betrag handelte und eine Haftungserklärung unterzeichnet wurde. Mit Urteil vom 8. Oktober 2013 hat der [[Bundesgerichtshof]] jedoch festgestellt, dass ein pauschales Bestehen auf einem Erbschein in den AGB unzulässig ist.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 8. Oktober 2013, Az. XI ZR 401/12, [http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;amp;Art=en&amp;amp;Datum=Aktuell&amp;amp;Sort=12288&amp;amp;nr=65507&amp;amp;linked=pm&amp;amp;Blank=1 Volltext].&amp;lt;/ref&amp;gt; Seither kann ein Erbschein grundsätzlich nicht mehr verlangt werden, wenn nicht im Einzelfall individuelle Zweifel an der Erbberechtigung bestehen. In der Regel ist ein notarielles Testament in Verbindung mit dem Eröffnungsbeschluss nunmehr ausreichend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kein Erbschein ist zunächst erforderlich, wenn eine wirksame Vollmacht des Erblassers vorliegt, welche mit dem Tod nicht endet ([[transmortale Vollmacht]]) oder welche mit dem Tod wirksam wird ([[postmortale Vollmacht]]). Der Bevollmächtigte kann nach außen hin über den Nachlass verfügen, ist aber – wenn er nicht selbst alleiniger Erbe ist – intern an die Weisungen der Erben gebunden und ihnen gegenüber rechenschaftspflichtig. Ist streitig, wer die Erben sind, schafft wiederum ein Erbschein Klarheit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Außerdem ist kein Erbschein erforderlich, wenn im Vertrag ein „Begünstigter auf den Tod“ benannt ist. Dann vollzieht sich der Rechtsübergang gerade nicht erbrechtlich: Nicht die Erben erwerben den zugewandten Gegenstand, sondern der Begünstigte direkt. Das ist oft bei [[Lebensversicherung]]en der Fall, kann aber auch für [[Sparvertrag|Sparverträge]] oder andere Vermögensgegenstände so geregelt sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Publizitätswirkung ==&lt;br /&gt;
Die Ausstellung eines Erbscheins ändert nichts an der objektiven Rechtslage, wem tatsächlich das Erbrecht zusteht. In {{§|2365|bgb|juris}} BGB wird aber die – widerlegbare – [[Vermutung (Recht)|Vermutung]] aufgestellt, dass die Person, die im Erbschein bezeichnet ist, tatsächlich Erbe (Allein- bzw. Miterbe zum angegebenen Anteil) ist und dass keine anderen als die darin genannten Verfügungsbeschränkungen bestehen. Die Vermutung beschränkt sich nur auf den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt des Erbscheins, nicht jedoch auf weitere Angaben, die in ihm aufgeführt sind (wie Person eines Testamentsvollstreckers, [[Geschäftsfähigkeit]] des Erben, gesetzlicher oder testamentarischer Berufungsgrund). Die gesetzliche Vermutung des {{§|2365|bgb|juris}} BGB wirkt für den im Erbschein genannten Erben, aber auch gegen ihn, etwa hinsichtlich der [[Nachlassverbindlichkeit]]en.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Publizitätswirkung des Erbscheins endet erst mit seiner Einziehung durch das Gericht bzw. seiner [[Kraftloserklärung (Deutschland)|Kraftloserklärung]] gemäß {{§|2361|bgb|juris}} BGB oder nach der Herausgabe nach {{§|2362|bgb|juris}} BGB. Stellt sich im Nachhinein die Unrichtigkeit des erteilten Erbscheins heraus, so muss ihn das Nachlassgericht [[von Amts wegen]] einziehen oder für [[Kraftloserklärung (Deutschland)|kraftlos erklären]]. Unrichtigkeit liegt vor, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung bereits ursprünglich nicht gegeben waren oder nachträglich entfallen sind und der Erbschein nach Überzeugung des Gerichts nicht hätte erteilt werden dürfen. Die wahren Erben werden dann regelmäßig einen neuen, geänderten Erbschein beantragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der wirkliche Erbe hat gegen den vermeintlichen Erben einen Anspruch auf Herausgabe des Erbscheins an das Nachlassgericht ({{§|2362|bgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Öffentlicher Glaube ==&lt;br /&gt;
Der [[Öffentlicher Glaube|öffentliche Glaube]] des Erbscheins ist in den {{§|2366|bgb|juris|text=§§ 2366}}, {{§|2367|bgb|juris|text=2367}} BGB geregelt. Hier wird im Umfang der Vermutung des {{§|2365|bgb|juris}} BGB ein öffentlicher Glaube begründet und dieser wiederum auf den gesetzlichen Inhalt des Erbscheins beschränkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Öffentlicher Glaube bedeutet hier, dass schon die bloße Existenz des Erbscheins maßgebend ist, ohne dass dieser einem gutgläubigen Dritten (z.&amp;amp;nbsp;B. Erwerber) auch tatsächlich vorgezeigt werden müsste. Nach {{§|2365|bgb|juris}}, {{§|2366|bgb|juris}} BGB gilt der Inhalt des Erbscheins für einen [[guter Glaube|gutgläubigen]] Erwerber als richtig, wenn der im Erbschein Ausgewiesene Erwerbsgeschäfte oder [[Verfügungsgeschäft]]e vornimmt. Der Erbschein ersetzt somit gegenüber einem Gutgläubigen das in Wahrheit fehlende Erbrecht. Wer also bei Existenz eines Erbscheins vom vermeintlichen Erben Eigentum erwirbt, wird rechtmäßiger [[Eigentümer]], wenn er gutgläubig war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Erbschein sagt hingegen nichts darüber aus, ob eine veräußerte Sache oder Forderung wirklich zum Nachlass gehört. Hinsichtlich des Eigentums wird kein [[Rechtsschein]] gesetzt. Ob z.&amp;amp;nbsp;B. der Erblasser Eigentümer der veräußerten Sache oder Inhaber einer Forderung war, ergibt sich aus dem Erbschein nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der öffentliche Glaube schützt nur den rechtsgeschäftlichen Erwerb, greift aber nicht ein, wenn vom Erbscheinserben kraft Gesetzes erworben wird, zum Beispiel durch weiteren Erbgang ({{§|1922|bgb|juris}} BGB) oder durch Maßnahmen der Zwangsvollstreckung. {{§|2366|bgb|juris}} BGB erfasst entsprechend seinem Regelungsanliegen, den Rechtsverkehr zu schützen, nur die so genannten Verkehrsgeschäfte. Deshalb gilt der Erbschein auch nicht für Rechtsgeschäfte, die von Miterben zur [[Erbauseinandersetzung]] vorgenommen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Erbschein im Bankverkehr ==&lt;br /&gt;
Die bisherige Praxis der Geldinstitute, bei Umschreibungen von [[Bankkonto|Bankkonten]] verstorbener Kontoinhaber von den [[Erbe]]n einen Erbschein zu verlangen, ist nach einem Urteil des [[Bundesgerichtshof]]s seit Oktober 2013 nicht rechtmäßig, entsprechende Klauseln in den [[Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute|Allgemeinen Geschäftsbedingungen]] sind unwirksam. Danach braucht die Erbberechtigung von Erben nicht durch einen kostenpflichtigen Erbschein nachgewiesen zu werden, sondern es genügt die Vorlage eines notariell beurkundeten [[Testament]]s oder eines [[Erbvertrag]]s.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 8. Oktober 2013, Az. XI ZR 401/12, [http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;amp;Art=en&amp;amp;Datum=Aktuell&amp;amp;Sort=12288&amp;amp;nr=65507&amp;amp;linked=pm&amp;amp;Blank=1 Volltext].&amp;lt;/ref&amp;gt; Der BGH bekräftigte damit seine frühere [[Rechtsprechung]], wonach ein eröffnetes öffentliches Testament einen ausreichenden Nachweis des Erbrechts erbringt.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 7. Juni 2005, Az. XI ZR 311/04, [http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;amp;Art=en&amp;amp;nr=33263&amp;amp;pos=0&amp;amp;anz=1 Volltext].&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2016 führte der BGH diese Rechtsprechung fort. Die Erbfolge, so der BGH, könne auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegt werden, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweise. Eine Bank, die ungeachtet dessen die Vorlage eines Erbscheins verlange, mache sich hinsichtlich der Kosten der Erbscheinserteilung schadensersatzpflichtig.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 5. April 2016, Az. XI ZR 440/15, [http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;amp;Art=en&amp;amp;nr=74546&amp;amp;pos=0&amp;amp;anz=1 Volltext].&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei den Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge ist auch den berechtigten Interessen der Erben an einer möglichst raschen und kostengünstigen Abwicklung des Nachlasses Rechnung zu tragen. Den über rechtlich versierte Fachkräfte verfügenden Kreditinstituten müsse bekannt sein, dass Erben ihr Erbrecht nach der Rechtsprechung des BGH und der ganz [[Herrschende Meinung|herrschenden Meinung]] in der Literatur nicht nur durch einen Erbschein, sondern auch auf andere Weise nachweisen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die grundsätzliche Pflicht zur Vorlage eines Erbscheins ist im Übrigen dem [[Erbrecht (Deutschland)|Erbrecht]] des BGB nicht zu entnehmen. Die Bestimmungen der §{{§|2366|bgb|juris}}, {{§|2367|bgb|juris}} BGB regeln nicht, wie der Nachweis des Erbrechts geführt werden kann, sondern unter welchen Voraussetzungen mit befreiender Wirkung an die im Erbschein als Erbe bezeichnete Person geleistet werden kann.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Oberlandesgericht Hamm|OLG Hamm]], Urteil vom 1. Oktober 2012, Az. I-31 U 55/12, [https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2012/I_31_U_55_12_Urteil_20121001.html Volltext].&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Gegenständlich beschränkter Erbschein ==&lt;br /&gt;
Der Erbschein bezieht sich grundsätzlich auf den gesamten Nachlass, auch wenn sich dieser teilweise im Ausland befindet und ausländischem Recht unterliegt. Um dem deutschen Gericht die mitunter kosten- und zeitaufwändige Prüfung ausländischen Rechts zu ersparen, kann gemäß {{§|352c|famfg|juris}} FamFG ein gegenständlich beschränkter Erbschein beantragt und erteilt werden, der sich nur auf die im Inland befindlichen Gegenstände bezieht. In diesem sogenannten Fremdrechtserbschein sind neben der gegenständlichen Beschränkung auf den im Inland befindlichen Nachlass auch der Berufungsgrund (gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge) und das angewandte ausländische Erbrecht (Erbstatut) anzugeben. Auch wenn der gegenständlich beschränkte Erbschein seine Wirkung auf die im Inland befindlichen Vermögensstücke beschränkt, bezeugt er nicht die Zugehörigkeit bestimmter Gegenstände zum Nachlass.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Höferecht ==&lt;br /&gt;
Eine Besonderheit im deutschen Recht findet sich in der Vererbung von landwirtschaftlichen Höfen im Sinne der [[Höfeordnung]]. Über die Person des Hoferben wird ein Hoffolgezeugnis bezeichnet, welches dem Erbschein rechtlich gleichsteht. Die Erbfolge und die Definition eines land- oder forstwirtschaftlichen Hofes sind in der Höfeordnung besonders geregelt und spezifischen Bedingungen unterworfen. Dieses Gesetz gilt für die Länder [[Hamburg]], [[Niedersachsen]], [[Nordrhein-Westfalen]] und [[Schleswig-Holstein]]. Zuständig ist ein [[Amtsgericht]] als [[Landwirtschaftsgericht]], meist für mehrere [[Gerichtsbezirk]]e.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Erbscheinsverfahren ==&lt;br /&gt;
Verfahren, die Erbscheine betreffen, gehören zu den [[Nachlassverfahren (Deutschland)|Nachlasssachen]] ({{§|342|famfg|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 Nr.&amp;amp;nbsp;6 FamFG).&lt;br /&gt;
Das jeweils örtlich zuständige [[Nachlassgericht]] hat dem Erben einen Erbschein nur auf seinen Antrag hin zu erteilen ({{§|2353|bgb|juris}} BGB). Antragsteller können sein:&lt;br /&gt;
* jeder Erbe ([[Alleinerbe]], [[Miterbe]], [[Vorerbe]] und [[Nacherbe]] ab Nacherbfall). Voraussetzung ist, dass er das Erbe angenommen hat.&lt;br /&gt;
* [[Testamentsvollstrecker]], [[Nachlassverfahren (Deutschland)|Nachlassverwalter]] und [[Nachlassinsolvenzverfahren|Nachlassinsolvenzverwalter]] sowie&lt;br /&gt;
* [[Gläubiger]], die zur [[Zwangsvollstreckungsrecht (Deutschland)|Zwangsvollstreckung]] gegen den Erben einen Erbschein benötigen ({{§|792|zpo|juris}}, {{§|896|zpo|juris}} ZPO).&lt;br /&gt;
Sofern der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in Deutschland hatte, ist das Amtsgericht (Nachlassgericht) für das Erbscheinverfahren örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich der letzte Wohnsitz des Erblassers befand. Lag der letzte Wohnsitz des Erblassers im Ausland, so ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig. Der Antrag muss beim Nachlassgericht oder bei einem Notar beurkundet werden. Hierbei muss der Antragsteller die [[Tatsache]]n, die das behauptete Erbrecht begründen, angeben ({{§|352|famfg|juris}} FamFG) und die Richtigkeit an Eides statt versichern. Beantragt eine Person einen gemeinsamen Erbschein, muss sie keine Vollmacht der anderen Erben vorweisen. Sie muss jedoch versichern, dass auch die anderen Erben die Erbschaft angenommen haben.§ 352a FamFG.&lt;br /&gt;
Das Nachlassgericht ermittelt [[von Amts wegen]] den oder die Erben. Wenn es die erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet, erteilt es den Erbschein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Gebühren ==&lt;br /&gt;
Für das Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins fällt eine Gebühr nach Nr. 12210 des Kostenverzeichnisses zum [[Gerichts- und Notarkostengesetz]] (GNotKG) an.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/anlage_1.html &amp;#039;&amp;#039;GNotKG, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2, Kostenverzeichnis&amp;#039;&amp;#039;] BGBl. I 2013, 2613 – 2653.&amp;lt;/ref&amp;gt; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die nach {{§|352|famfg|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;3 FamFG in der Regel erforderliche (nicht in einfachen Fällen (Ehegatte, Eltern, Kinder erben))&amp;lt;ref&amp;gt;[[Walter Zimmermann (Jurist)|Walter Zimmermann]]: &amp;#039;&amp;#039;Rechtsfragen in einem Todesfall&amp;#039;&amp;#039;, München, 7. akt. u. erg. Auflage, S. 131; ISBN 9783406673177.&amp;lt;/ref&amp;gt; Abnahme der eidesstattlichen Versicherung fällt aufgrund Nr. 12210 Abs. 2 KV GNotKG und Vorbemerkung 1 Abs. 2 zusätzlich eine Gebühr nach Nr. 23300 KV GNotKG an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Gebühren steigen degressiv mit dem [[Nachlasswert]] an und sind in Anlage 2 zum GNotKG tabelliert.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/anlage_2.html Anlage 2] GNotKG.&amp;lt;/ref&amp;gt; In der Regel wird das 2,0fache der Tabelle B angesetzt (je 1-fach für die Verfahrenskosten und für die eidesstattliche Versicherung). Bei Beantragung des Erbscheins durch einen Notar fällt für die Vornahme der eidesstattlichen Versicherung zusätzlich Umsatzsteuer in Höhe von 19 % bezogen auf die 1,0 fache Gebühr der Tabelle B an. Somit ist die Beantragung des Erbscheins beim Nachlassgericht günstiger als bei einem Notar. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Höhe dieser Gebühren entspricht den Gebühren für die Errichtung eines notariellen Testaments. Um die Kosten für den Notar zu sparen, errichtet mancher Erblasser sein Testament handschriftlich; allerdings haben dann in vielen Fällen (insbesondere, wenn Grundbesitz im Nachlass vorhanden ist) die Erben eine Gebühr in gleicher Höhe für den Erbschein aufzubringen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Andere Staaten ==&lt;br /&gt;
In den Vereinigten Staaten von Amerika hat sich die Nutzung widerruflicher, zu Lebzeiten eingerichteter [[Trust (Recht)|Trusts]] eingebürgert, durch die Testamentseröffnungsverfahren und deren Gebühren auf eine geringe Bemessungsgrundlage beschränkt oder sogar gänzlich umgangen werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Erbfälle ab dem 17. August 2015 gelten die Vorschriften der [[Europäische Union|EU]]-Erbrechtsverordnung. Artikel 62 sieht die Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Wiktionary}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4152602-8}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Erbrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Urkunde]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;SchlurcherBot</name></author>
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