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	<title>Erbschaftskauf - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-06T06:48:54Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Erbschaftskauf&amp;diff=1257027&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Diebu am 13. Februar 2021 um 23:44 Uhr</title>
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		<updated>2021-02-13T23:44:29Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Ein &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Erbschaftskauf&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist ein [[Kaufvertrag]] über eine angefallene [[Erbschaft]]. Es handelt sich um einen gegenseitigen [[Vertrag]], auf den im [[Bundesdeutsches Recht|deutschen]] [[Privatrecht]] das generelle [[Kaufvertrag|Kauf-]] und [[Leistungsstörung]]srecht (§{{§|433|bgb|juris}} ff. [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]) Anwendung findet. Jedoch werden die Vorschriften durch die erbrechtlichen Bestimmungen der §{{§|2371|bgb|juris}} ff. BGB modifiziert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Erbschaftskauf ist erst nach dem [[Erbfall]] möglich. Wurde ein Vertrag über eine Erbschaft vor einem Erbfall geschlossen, so ist dieser nach {{§|311b|bgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;4 BGB nichtig. Möglich sind jedoch Verträge zwischen zukünftigen gesetzlichen [[Erbe]]n über ihre gesetzlichen Erbteile oder den Pflichtteil eines von ihnen {{§|311b|bgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;5 BGB. Ein solcher Vertrag bedarf jedoch der notariellen [[Beurkundung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach {{§|2371|bgb|juris}} bedarf das [[Verpflichtungsgeschäft]] der notariellen Beurkundung. Dies soll den Verkäufer vor Übereilung schützen, eine fundierte Beratung sichern und den Abschluss und Inhalt des Vertrages im Interesse der Klarstellung (Beweisfunktion) und der Erleichterung des Nachweises festschreiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Erbkaufvertrag wird erfüllt durch die Übertragung der einzelnen Erbschaftsgegenstände. Ist der Verkäufer nicht Alleinerbe, kann die Erfüllung durch Abschluss eines Erbübertragungsvertrages nach {{§|2033|bgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 BGB erfolgen. Durch die Übertragung der Erbschaft wird der Erwerber nicht Erbe. Gegenstand des Erbschaftskaufs ist nicht das Erbrecht des Erben, da dieses aus verwandtschaftlichen Beziehung oder Verfügungen von Todes wegen herrührt und nicht übertragbar ist. Somit bleibt der Verkäufer auch nach der Erfüllung Erbe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach {{§|2376|bgb|juris}} BGB haftet bei Sachmängeln der Erbschaftsgegenstände der Erbe nicht. Bezüglich Rechtsmängel haftet er nur für die [[Verität]], nicht aber für die [[Bonität]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Käufer trägt nach {{§|2380|bgb|juris}} BGB von dem Abschluss des Kaufs an die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände. Von diesem Zeitpunkt an gebühren ihm die Nutzungen und trägt er die Lasten. Dies ist eine Vorverlagerung des Gefahrüberganges, der sonst im allgemeinen Kaufrecht mit Übergabe nach {{§|446|bgb|juris}} BGB erfolgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Käufer haftet nach {{§|2382|bgb|juris}} von dem Abschluss des Kaufs an den Nachlassgläubigern, unbeschadet der Fortdauer der Haftung des Verkäufers. Somit sind Verkäufer und Käufer Gesamtschuldner. Allerdings kann sich der Verkäufer nach {{§|2378|bgb|juris}} BGB beim Käufer schadlos halten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* Gerhard Otte (Red.): &amp;#039;&amp;#039;[[Staudinger (Gesetzeskommentar)|J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch]] mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen. Buch 5, Erbrecht, §§&amp;amp;nbsp;2339–2385 (Erbunwürdigkeit, Erbverzicht, Erbschein, Erbschaftskauf)&amp;#039;&amp;#039;. Sellier, De Gruyter, Berlin 2004, ISBN 3-8059-0990-X.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4152601-6}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Erbrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Schuldrecht (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Diebu</name></author>
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