<?xml version="1.0"?>
<feed xmlns="http://www.w3.org/2005/Atom" xml:lang="de">
	<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?action=history&amp;feed=atom&amp;title=Entlastung_%28Recht%29</id>
	<title>Entlastung (Recht) - Versionsgeschichte</title>
	<link rel="self" type="application/atom+xml" href="https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?action=history&amp;feed=atom&amp;title=Entlastung_%28Recht%29"/>
	<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Entlastung_(Recht)&amp;action=history"/>
	<updated>2026-06-12T07:47:04Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
	<generator>MediaWiki 1.43.8</generator>
	<entry>
		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Entlastung_(Recht)&amp;diff=901257&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;TaxonBot: Bot: Auflösung doppelter toter Links nach https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Wikipedia:Bots/Anfragen&amp;oldid=266185123#Aufl%C3%B6sung_der_doppelten_Toten_Links</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Entlastung_(Recht)&amp;diff=901257&amp;oldid=prev"/>
		<updated>2026-04-16T17:31:20Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Bot: Auflösung doppelter toter Links nach https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Wikipedia:Bots/Anfragen&amp;amp;oldid=266185123#Aufl%C3%B6sung_der_doppelten_Toten_Links&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Entlastung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist die [[Zustimmung]] zu der vergangenen [[Tätigkeit]] eines [[Organ (Recht)|Organs]] oder [[Organmitglied]]s durch ein zuständiges [[Kontrolle|Kontroll-]] oder [[Überwachung]]sgremium.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
In [[Rechtsverhältnis]]sen, bei denen [[Rechenschaft]] über eine längerfristig angelegte [[Geschäftsbesorgungsvertrag|Geschäftsbesorgung]] durch [[Rechnungslegung]] zu geben ist, steht dieser Verpflichtung als Korrelat das Institut der Entlastung gegenüber.&amp;lt;ref&amp;gt;Friedrich Barner, &amp;#039;&amp;#039;Die Entlastung als Institut des Verbandsrechts&amp;#039;&amp;#039;, 1990, S. 1&amp;lt;/ref&amp;gt; Organe ([[Kollegialorgan]]e und [[Einzelorgan]]e) tragen [[Verantwortung (Organisation)|Verantwortung]] und müssen über ihre Tätigkeit Rechenschaft ablegen, worüber ihr [[Rechenschaftsbericht]] Auskunft gibt. Das für die Entlastung zuständige Organ überprüft die Tätigkeit während eines vergangenen [[Geschäftsjahr]]es oder den Rechenschaftsbericht nachträglich und vergleicht die Ergebnisse mit [[Gesetz]], [[Gesellschaftsvertrag]], [[Satzung (Privatrecht)|privater]] oder [[Satzung (öffentliches Recht)|öffentlicher Satzung]] und den [[Unternehmensziel]]en. Stimmen Tätigkeit oder Rechenschaftsbericht hiermit überein, kann Entlastung erteilt werden. Weichen Tätigkeit oder Rechenschaftsbericht hiervon negativ ab oder liegen gar [[Pflichtverletzung]]en vor, wird die Entlastung verweigert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsfragen ==&lt;br /&gt;
Bereits das [[Reichsgericht]] (RG) nahm im Oktober 1940 eine bis heute anerkannte Unterscheidung zwischen der bürgerlich-rechtlichen und der gesellschaftsrechtlichen Entlastung vor.&amp;lt;ref name=&amp;quot;ReferenceA&amp;quot;&amp;gt;RG, Urteil vom 23. Oktober 1940, Az.: II 24/40 = DR 1941, 506&amp;lt;/ref&amp;gt; Im [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] ist die Entlastung nicht eigens geregelt, jedoch im Recht der Geschäftsbesorgung allgemein anerkannt.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=R6OnCgAAQBAJ&amp;amp;pg=PA225&amp;amp;dq=Entlastung+Zustimmung&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwidwZunt63jAhWEY1AKHdlnAcYQ6AEILjAB#v=onepage&amp;amp;q=Entlastung%20Zustimmung&amp;amp;f=false Lars Rühlicke, &amp;#039;&amp;#039;Entlastung und Rechtsverlust&amp;#039;&amp;#039;, 2015, S. 18]&amp;lt;/ref&amp;gt; Auch im [[Gesellschaftsrecht (Deutschland)|Gesellschaftsrecht]] ist der funktionale Zusammenhang zwischen Entlastung und Rechenschaft nachweisbar.&amp;lt;ref&amp;gt;Lars Rühlicke, &amp;#039;&amp;#039;Entlastung und Rechtsverlust&amp;#039;&amp;#039;, 2015, S. 19&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Allgemeines ===&lt;br /&gt;
Die Entlastung kommt bei [[Körperschaft]]en des [[Zivilrecht]]s und des [[Körperschaft des öffentlichen Rechts (Deutschland)|öffentlichen Rechts]] am häufigsten vor,&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=gurPkPQ8uHMC&amp;amp;pg=PA116&amp;amp;dq=Entlastung+haushaltsrecht&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwj7idKu4fzhAhXhsaQKHZUJCa0Q6AEIOTAE#v=onepage&amp;amp;q=Entlastung%20haushaltsrecht&amp;amp;f=false Dietrich Knoche, &amp;#039;&amp;#039;Die sog. &amp;#039;Verzichtswirkung&amp;#039; der Entlastung im privaten und im öffentlichen Recht&amp;#039;&amp;#039;, 1995, S. 5]&amp;lt;/ref&amp;gt; konkret bei [[Vorstandsmitglied|Vorstands-]] oder [[Aufsichtsrat]]smitgliedern der [[Aktiengesellschaft (Deutschland)|Aktiengesellschaft]], [[Genossenschaft]], [[Geschäftsführung (Deutschland)|Geschäftsführung]] der [[Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Deutschland)|GmbH]] oder [[Verein]]svorstand. Gleiches gilt bei [[Personengesellschaft]]en ([[Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Deutschland)|Gesellschaft bürgerlichen Rechts]], [[offene Handelsgesellschaft]] oder [[Kommanditgesellschaft]]) für deren [[Persönlich haftender Gesellschafter|unbeschränkt persönlich haftende Gesellschafter]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ebenso entlastet werden die [[Bundesregierung (Deutschland)|Bundesregierung]], die [[Landesregierung (Deutschland)|Landesregierungen]], die [[Verwaltungsorgan|Verwaltungs-]] und Leitungsorgane der [[Gemeinde (Deutschland)|Gemeinden]] (jeweils durch [[Parlament]]e), die [[gesetzliche Krankenversicherung]], der [[Berufsständische Körperschaft|berufsständischen Kammern]] ([[Handwerkskammer]]n, [[Industrie- und Handelskammer]]n, [[Notarkammer]]n, [[Rechtsanwaltskammer]]n), der öffentlich-rechtlichen [[Sparkasse]]n und [[Rundfunkanstalt]]en sowie die [[Wohnungseigentumsverwaltung]] und der [[Verwaltungsbeirat]]. Weitere Entlastungen gibt es bei [[natürliche Person|natürlichen Personen]] für [[Betreuer (Recht)|Betreuer]], [[Insolvenzverwalter]], [[Testamentsvollstrecker]] und [[Vormundschaft|Vormund]].&amp;lt;ref&amp;gt;Dietrich Knoche, &amp;#039;&amp;#039;Die sog. &amp;#039;Verzichtswirkung&amp;#039; der Entlastung im privaten und im öffentlichen Recht&amp;#039;&amp;#039;, 1995, S. 5&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Bundesregierung ===&lt;br /&gt;
Im [[öffentliches Recht|öffentlichen Recht]] hat die Entlastung mehr politische als rechtliche Bedeutung.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Carl Creifelds]], &amp;#039;&amp;#039;[[Creifelds (Rechtswörterbuch)|Creifelds Rechtswörterbuch]]&amp;#039;&amp;#039;, 2000, S. 395&amp;lt;/ref&amp;gt; Das [[Bundesministerium der Finanzen]] hat gemäß {{Art.|114|gg|juris}} Abs. 1 [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|GG]] und {{§|114|bho|juris}} Abs. 1 [[Bundeshaushaltsordnung|BHO]] dem [[Bundestag]] und dem [[Bundesrat (Deutschland)|Bundesrat]] über alle [[Staatseinnahmen]] und [[Staatsausgaben]] sowie über das [[Staatsvermögen]] und die [[Staatsschulden]] im Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu legen (Art. 114 Abs. 1 GG). Bundestag und Bundesrat erteilen oder verweigern diese Entlastung aufgrund ihrer [[Budget]]pflicht.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=MpfeDrVEGLgC&amp;amp;pg=PA1222&amp;amp;dq=Bundesregierung+entlastung&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwiCsrqOuebiAhXILlAKHZxRC_gQ6AEIKDAA#v=onepage&amp;amp;q&amp;amp;f=false Josef Isensee/Paul Kirchhof (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland&amp;#039;&amp;#039;, Band 5, 2007, S. 1222]&amp;lt;/ref&amp;gt; Mit dem Vorlegen der Jahresrechnung durch die Bundesregierung ist der Antrag auf Entlastung verbunden. Der [[Bundesrechnungshof]] legt parallel seine Prüfung über die Haushaltsführung vor. Beides wird im [[Rechnungsprüfung]]sausschuss des Bundestags, einem Unterausschuss des [[Haushaltsausschuss]]es, beraten. Der Haushaltsausschuss spricht eine Empfehlung aus, ob der Bundesregierung die Entlastung für das Haushaltsjahr erteilt werden sollte. Mit dieser Entlastung ist jedoch nicht das [[Rechtsinstitut]] der Entlastung gemeint.&amp;lt;ref&amp;gt;Lars Rühlicke, &amp;#039;&amp;#039;Entlastung und Rechtsverlust&amp;#039;&amp;#039;, 2015, S. 8&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Aktiengesellschaft, Genossenschaft und GmbH ===&lt;br /&gt;
Die [[Hauptversammlung]] der [[Aktiengesellschaft (Deutschland)|Aktiengesellschaft]] beschließt gemäß {{§|119|aktg|juris}} Abs. 1 Nr. 4 [[Aktiengesetz (Deutschland)|AktG]] über die Entlastung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder. Entlastet wird im Regelfall der gesamte Vorstand, es sei denn, die Hauptversammlung beschließt die Entlastung einzelner Vorstandsmitglieder (§ 120 Abs. 1 AktG). Durch die Entlastung billigt nach {{§|120|aktg|juris}} Abs. 2 AktG die Hauptversammlung die [[Verwaltung]] der Gesellschaft durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. Eine Entlastung enthält keinen Verzicht auf [[Schadensersatzanspruch|Schadensersatzansprüche]] (§ 120 Abs. 2 Satz 2 AktG). Bei der [[KGaA]] beschließ gemäß {{§|285|aktg|juris}} Abs. 1 Nr. 2 AktG die Hauptversammlung über die Entlastung der [[Komplementär (Gesellschaftsrecht)|persönlich haftenden Gesellschafter]] und des Aufsichtsrats.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erstmals verweigerte bei einem [[DAX]]-[[Unternehmen]] ([[Bayer AG]]) die Hauptversammlung am 26. April 2019 dem [[Vorstandsvorsitzender|Vorstandsvorsitzenden]] [[Werner Baumann (Manager)|Werner Baumann]] und dem restlichen Vorstand die Entlastung.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.wiwo.de/finanzen/boerse/bayer-vorstandschef-werner-baumann-entlastung-verweigert-denkzettel-verpasst-nichts-passiert/24268368.html WirtschaftsWoche vom 29. April 2019, &amp;#039;&amp;#039;Entlastung verweigert, Denkzettel verpasst, nichts passiert&amp;#039;&amp;#039;], abgerufen am 28. April 2019&amp;lt;/ref&amp;gt; Sie sprach ihm damit ihr [[Misstrauen]] wegen des folgenreichen [[Unternehmenskauf]]s von [[Monsanto]] im Juni 2018 aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Genossenschaft beschließt die [[Generalversammlung]] gemäß {{§|48|geng|juris}} Abs. 1 [[Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften|GenG]] über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats. Die [[Gesellschafter]] der [[Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Deutschland)|GmbH]] beschließen gemäß {{§|46|gmbhg|juris}} Nr. 5 [[Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung|GmbHG]] über die Entlastung der [[Geschäftsführung (Deutschland)|Geschäftsführer]]. Anders als bei der AG bewirkt die Entlastung des Geschäftsführers durch die Gesellschafter den Verzicht auf die der GmbH zustehenden Ersatzansprüche (vgl. {{§|46|gmbhg|juris}} Nr.&amp;amp;nbsp;8 GmbHG).&amp;lt;ref&amp;gt;Friedrich Kübler/Hans-Dieter Assmann, &amp;#039;&amp;#039;Gesellschaftsrecht&amp;#039;&amp;#039;, 6. Aufl., 2006, S. 285&amp;lt;/ref&amp;gt; Diese Verzichtswirkung kann sich auch auf [[Bereicherungsrecht|Bereicherungsansprüche]] erstrecken.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Rspr|BGHZ 79, 291}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine abgelehnte Entlastung stellt auch einen Vertrauensentzug dar und kann Warnwirkung gegenüber Außenstehenden, insbesondere dem [[Kapitalmarkt]], [[Kreditgeber]]n und sonstigen Gläubigern sowie [[Ratingagentur]]en entfalten. Gründe für eine Verweigerung der Entlastung können zum Beispiel grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung sein. Nach {{§|84|aktg|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;3 Satz&amp;amp;nbsp;2 AktG berechtigt der Vertrauensentzug den Aufsichtsrat zur Abberufung des oder der betreffenden Vorstandsmitglieder, soweit dieser nicht aus offenbar unsachlichen Gründen erfolgte. Entlastungsbeschlüsse sind anfechtbar, wenn Gegenstand der Entlastung ein Verhalten des Vorstands ist, das einen schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß beinhaltet&amp;lt;ref&amp;gt;[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;amp;Art=en&amp;amp;sid=5223e224c8dd28a0f76e2fffa93e4833&amp;amp;nr=25332&amp;amp;pos=0&amp;amp;anz=1 BGH, Urteil vom 25. November 2002, Az.: II ZR 133/01]&amp;lt;/ref&amp;gt; oder wenn ein Verstoß gegen die Entsprechungserklärung des {{§|161|aktg|juris}} AktG vorliegt.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;amp;Art=en&amp;amp;sid=2068929b4c0a53fb7fd5afdb77996bcf&amp;amp;nr=47086&amp;amp;pos=0&amp;amp;anz=1 BGH, Urteil vom 16. Februar 2009, Az.: II ZR 185/07: Leo Kirch gegen Deutsche Bank AG]&amp;lt;/ref&amp;gt; In diesem Fall kann ein Entlastungsbeschluss sogar nichtig sein.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Toter Link |datum=2023-12 |url=http://www.betriebs-berater.de/detail/-/specific/6b3bb5e6b8c75662b9821fa8a1be7aca |text=BGH, Urteil vom 21. September 2009, Az.: II ZR 174/08 |archivebot=2023-12-18 13:50:59 InternetArchiveBot}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Verein ===&lt;br /&gt;
Das [[Vereinsrecht (Deutschland)|Vereinsrecht]] des [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] erwähnt die Entlastung nicht. Da sich die Rechenschafts- und Rechnungslegungspflicht des Vereinsvorstands gegenüber dem Verein jedoch aus {{§|27|bgb|juris}} Abs. 3 BGB in Verbindung mit {{§|666|bgb|juris}} BGB ergibt, ist auch die Entlastung beim Verein möglich. Weil die Entlastung des Vereinsvorstands nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt ist, besteht nur dann ein Anspruch auf Entlastung, wenn die Vereinssatzung hierfür eine Grundlage vorsieht.&amp;lt;ref&amp;gt;OLG Köln {{Rspr|NJW-RR 1997, 483}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Ein wirksamer Beschluss über die Entlastung des Vorstands kann von der [[Vereinsrecht (Deutschland)#Mitgliederversammlung|Mitgliederversammlung]] nur dann gefasst werden, wenn in der [[Tagesordnung]] ausdrücklich dieser [[Tagesordnungspunkt]] vorgesehen ist ({{§|32|bgb|juris}} Abs. 1 BGB). Bei der [[Abstimmung]] über die Entlastung dürfen der Vorstand oder die Vorstandsmitglieder, über die abgestimmt wird, nicht mit abstimmen. Geschieht dies doch, ist der Beschluss fehlerhaft ({{§|34|bgb|juris}} BGB). Der [[Verein]] bestätigt dem Vorstand durch die Entlastung, dass er die ihm übertragenen Aufgaben im Sinn des Vereins ordnungsgemäß erfüllt und die ihm anvertrauten [[Mittel (Buchhaltung)|Mittel]] des Vereins ordnungsgemäß verwaltet hat. Da die Mittel, über die der Vorstand verfügt, nicht ihm gehören, aber andererseits nicht über jede einzelne Verwendung detailliert Anweisung durch die Mitgliederversammlung erteilt werden kann, wird dem Vorstand durch die Entlastung im Nachhinein bestätigt, dass alles, was er mit den Mitteln des Vereins gemacht hat, in dessen Sinn war und durch diesen (nicht mehr durch den Vorstand persönlich) verantwortet wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch der [[Wohnungseigentümerversammlung]] steht die Beschlusskompetenz für die Entlastung der Wohnungseigentumsverwaltung zu. Der Entlastungsbeschluss entspricht dann stets ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn es keine Anhaltspunkte für ein der Entlastung entgegenstehendes Verhalten des Verwalters gibt.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Beschluss vom 17. Juli 2003, Az.: V ZB 11/03 = {{Rspr|BGHZ 156, 19}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Die Verwaltung ist nach der Entlastung nicht mehr zu Auskünften über die entlastete Wirtschaftsperiode verpflichtet.&amp;lt;ref&amp;gt;Werner Niedenführ/Egbert Kümmen/Nicole Vandenhouten, &amp;#039;&amp;#039;Kommentar WEG&amp;#039;&amp;#039;, 9. Aufl., 2009, § 28 II Rn. 210 m.w.N.&amp;lt;/ref&amp;gt; Wurde der Verwalter von der Mehrheit der Eigentümergemeinschaft entlastet, obwohl Fehler in der Jahresabrechnung vorhanden sind oder andere Ansprüche gegen den Verwalter (zum Beispiel wegen Mängel in der Verwaltung) in Betracht kommen, muss die überstimmte Minderheit im Wege der [[Anfechtungsklage]] gegen den Mehrheitsbeschluss vorgehen, um den Eintritt der [[Bestandskraft]] des Entlastungsbeschlusses zu verhindern.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;amp;Art=en&amp;amp;nr=26953&amp;amp;pos=0&amp;amp;anz=1 BGH, Beschluss vom 17. Juli 2003, Az.: V ZB 11/03]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Parteien ===&lt;br /&gt;
[[Politische Partei]]en sind als Verein organisiert. Für die Entlastung des Parteivorstands gilt deshalb das Vereinsrecht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Sozialversicherungsträger und kassenärztliche Vereinigungen ===&lt;br /&gt;
Im Bereich der [[Sozialversicherungsträger]], die in Form einer [[Selbstverwaltungskörperschaft]] tätig sind, hat die [[Vertreterversammlung]] als oberste Organ jährlich über die Entlastung des Vorstands wegen des Rechnungsergebnisses gemäß {{§|77|SGB_4|juris|text=§ 77 Abs. 1}} [[Viertes Buch Sozialgesetzbuch|SGB IV]] zu befinden. Über die Entlastung des Bundesvorstandes und des Geschäftsführers wegen der Rechnungsergebnisse für die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben bei der [[Deutsche Rentenversicherung|Deutschen Rentenversicherung Bund]] beschließt die Bundesvertreterversammlung mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gewichteten Stimmen der satzungsmäßigen Mitgliederzahl. Über die Entlastung des Vorstands der [[Bundesagentur für Arbeit]] beschließt der Verwaltungsrat. Bei den [[Allgemeine Ortskrankenkasse|Allgemeinen Orts-]], den [[Betriebskrankenkasse (Deutschland)|Betriebs-]] und den [[Innungskrankenkasse]]n sowie den [[Ersatzkasse]]n beschließt der [[Verwaltungsrat (Deutschland)|Verwaltungsrat]] als Selbstverwaltungsorgan über die Entlastung des Vorstands als geschäftsführendes Organ gemäß {{§|31|SGB_4|juris|text=§ 31 Abs. 3a}} i.&amp;amp;nbsp;V.&amp;amp;nbsp;m. {{§|35a|SGB_4|juris|text=§ 35a Abs. 1}} SGB IV. Vor dem Entlastungsbeschluss ist eine [[Rechnungsprüfung]] durchzuführen.  Nach {{§|31|SVHV|juris}} &amp;#039;&amp;#039;Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung&amp;#039;&amp;#039;, der auf der Ermächtigung in {{§|78|sgb_4|juris}} SGB IV beruht, ist diese ausdrücklich vorgeschrieben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Bereich der [[Kassenärztliche Vereinigung|Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen]] hat die [[Vertreterversammlung]] als oberstes Selbstverwaltungsorgan jährlich gemäß {{§|79|sgb_5|juris}} Abs. 3 [[Fünftes Buch Sozialgesetzbuch|SGB V]] über die Entlastung des Vorstandes wegen der Jahresrechnung zu beschließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entlastung hat nicht die Folge, dass Vorstand und Geschäftsführer von einer ggf. bestehenden [[Haftung (Recht)|Haftung]] befreit werden. Wird die Entlastung verweigert, sind Vorstand und Geschäftsführer verpflichtet, berechtigte Beanstandungen so weit möglich zu beheben oder im nächsten Haushaltsjahr entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Der Entlastungsbeschluss kann die Geschäftsführung verpflichten, über bestimmte Maßnahmen Untersuchungen anzustellen, er kann Auflagen und Vorgaben für die weitere Haushaltswirtschaft enthalten.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Toter Link |datum=2024-12 |url=http://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?cmsuri=/juris/de/nachrichten/zeigenachricht.jsp&amp;amp;feed=jpk-sgbiv&amp;amp;wt_mc=rss.jpk-sgbiv&amp;amp;nid=jpk-SGBD-2SR0125 |text=Juris, zu Rechnungsabschluss, Jahresrechnung und Entlastung |archivebot=2024-12-04 17:31:51 InternetArchiveBot}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Beschluss über die Entlastung ===&lt;br /&gt;
Eine Entscheidung über die Entlastung erfordert gesellschaftsrechtlich stets die [[einfache Mehrheit]] der [[Stimme (Wahl)|Stimmen]] ({{§|133|aktg|juris}} Abs. 1 AktG, {{§|47|gmbhg|juris}} Abs. 1 GmbHG, {{§|43|geng|juris}} Abs. 2 GenG). Bei der Abstimmung unterliegen die betroffenen Organmitglieder wegen [[Interessenkonflikt]]s einem Stimmverbot, wenn der Beschluss darauf gerichtet ist, sie „zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien“ ({{§|136|aktg|juris}} Abs. 1 AktG, ähnlich: {{§|47|gmbhg|juris}} Abs. 4 GmbHG, {{§|43|geng|juris}} Abs. 6 GenG und {{§|34|bgb|juris}} BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsfolgen ==&lt;br /&gt;
Die Entlastung von Geschäftsführern einer GmbH wirkt wie ein [[Erlass (Privatrecht)|Verzicht]] auf Schadensersatzansprüche oder das [[Anerkenntnis]] des Nichtbestehens derartiger Ansprüche.&amp;lt;ref name=&amp;quot;ReferenceA&amp;quot;/&amp;gt; Sie ist eine einseitige, keiner [[Annahme (Recht)|Annahme]] bedürftige organschaftliche [[Erklärung]], die den Entlasteten von allen bei der Beschlussfassung erkennbaren Ersatzansprüchen freistellt.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 30. Oktober 1958, Az.: II ZR 253/56&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Vereinsrecht hat die Entlastung den Sinn, dass sie etwa bestehende Ersatzansprüche zum Erlöschen bringen soll,&amp;lt;ref name=&amp;quot;ReferenceA&amp;quot;/&amp;gt; und wirkt wie ein Verzicht oder ein [[Schuldanerkenntnis#Negatives Schuldanerkenntnis|negatives Schuldanerkenntnis]]. Ein solcher Anspruch kommt daher nur bei einwandfreier Geschäftsführung und nach Erfüllung aller Pflichten in Betracht.&amp;lt;ref&amp;gt;RGZ 89, 396&amp;lt;/ref&amp;gt; Die Entlastung wirkt wie ein negatives Schuldanerkenntnis im Sinne des {{§|397|bgb|juris}} BGB,&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Beschluss vom 17. Juli 2003, Az.: V ZB 11/03 = {{Rspr|BGHZ 156, 19}}, 26 f.&amp;lt;/ref&amp;gt; so dass ein entlastetes Organ nach einem entlastenden Beschluss keine Schadenersatzansprüche fürchten muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird dem Gesamtvorstand, einzelnen Vorstandsmitgliedern oder dem Aufsichtsrat oder einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern oder den anderen Organmitgliedern die Entlastung verweigert, drückt das zuständige Organ damit seine Missbilligung über die [[Verwaltung]], [[Kassenführung]] oder Einhaltung der [[Rechtspflicht]]en aus. Es behält sich damit vor, eventuell bestehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, solange hierauf bei dem Beschluss über die Entlastungsverweigerung nicht ausdrücklich verzichtet wird. Bei der verweigerten Entlastung liegt ein [[Feststellungsinteresse]] für die negative [[Feststellungsklage]] jedenfalls dann vor, wenn nicht auszuschließen ist, dass Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.&amp;lt;ref&amp;gt;OLG Köln NJW-RR 1997, 483&amp;lt;/ref&amp;gt; Ein einmal gefasster Entlastungsbeschluss kann nur mittels [[Anfechtungsklage]] beseitigt werden.&amp;lt;ref name=&amp;quot;ReferenceA&amp;quot;/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== International ==&lt;br /&gt;
Das [[Aktiengesetz (Österreich)|österreichische Aktiengesetz]] (AktG) sieht in § 104 Abs. 2 Ziffer 3 AktG vor, dass die Hauptversammlung der [[Aktiengesellschaft (Österreich)|Aktiengesellschaft]] mittels Beschluss über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats und Vorstands für das vorangegangene Geschäftsjahr zu entscheiden hat. Wird einem Organmitglied die Entlastung erteilt, so wird damit grundsätzlich die Arbeit dieses Organmitglieds in der Vergangenheit gebilligt und das Vertrauen für die Zukunft bezeugt. Anders als in Deutschland ist in [[Österreich]] die Wirkung der Entlastung nicht gesetzlich geregelt. Nach der [[Rechtsprechung]] führt die Entlastung nicht automatisch zum Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegen das entlastete Organmitglied.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Oberster Gerichtshof (Österreich)|OGH]], Urteil vom 3. Juli 1975, Az.: 2 Ob 356/74; OGH, Urteil vom 5. August 2008, Az.: 6 Ob 28/08y&amp;lt;/ref&amp;gt; Die Entlastung ist nur als Billigung der Geschäftsführung bzw. als Ausdruck des [[Vertrauen]]s in diese zu betrachten. Anderes gilt nach der Rechtsprechung, wenn alle [[Aktionär]]e die Entlastung beschließen; es müsste eine [[Präsenz]] von 100 % der [[Aktie]]n in der Hauptversammlung anwesend oder vertreten sein und für die Entlastung stimmen. In diesem Fall geht der OGH davon aus, dass es zu einer Verzichtswirkung der Gesellschaft auf Ersatzansprüche gegen die entlasteten Organmitglieder kommt. Der Entlastungsbeschluss entfaltet zu Gunsten der entlasteten Organmitglieder somit eine haftungsbefreiende Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entlastung des Vereinsvorstands ist auch im österreichischen Vereinsgesetz (VG) nicht vorgesehen. Verletzt jedoch nach § 24 VG ein Mitglied eines Vereinsorgans unter Missachtung der [[Sorgfalt]] eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten oder rechtmäßige Beschlüsse eines zuständigen Vereinsorgans, so haftet es dem Verein für den daraus entstandenen Schaden nach den §{{§|1293|ABGB|RIS-B|DokNr=NOR12019035}} ff. [[ABGB]]; dies gilt sinngemäß auch für Rechnungsprüfer. Die Vereinssatzung kann jedoch eine Entlastung vorsehen. Wird danach der Vorstand entlastet, befreit diese ihn von jeglicher Haftung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der [[Schweiz]] heißt die Entlastung von Organen „Décharge“ ({{deS|Entlastung}}) und ist die nachträgliche Genehmigung der Geschäftstätigkeit des [[Verwaltungsrat (Schweiz)|Verwaltungsrates]] durch die [[Generalversammlung]] ({{Art.|698|OR|ch}} Abs. 2 Ziff. 5 [[Obligationenrecht (Schweiz)|OR]]). Der Beschluss der Generalversammlung wirkt nur für bekanntgegebene Tatsachen und nur gegenüber der [[Aktiengesellschaft (Schweiz)|Aktiengesellschaft]] sowie gegenüber den Aktionären, die dem Beschluss zugestimmt oder die Aktien seither in Kenntnis des Beschlusses erworben haben ({{Art.|758|OR|ch}} Abs. 1 OR). Die Wirkung der Décharge besteht darin, dass die Gesellschaft auf Schadenersatzansprüche gegen die verantwortlichen Personen verzichtet. Erfasst werden jedoch nur die bekannten Tatsachen. Die Entlastung ist auch bei der [[Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Schweiz)|Schweizer GmbH]] ({{Art.|804|OR|ch}} Abs. 1 Nr. 7 OR) und der [[Genossenschaft#Schweiz|Schweizer Genossenschaft]] ({{Art.|879|OR|ch}} Abs. 1 Nr. 4 OR) vorgesehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* [[Urban Bacher]]/Katja Rade: &amp;#039;&amp;#039;Entlastung von Organmitgliedern – Praxisbeispiele und Folgen einer Nichtentlastung für Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte&amp;#039;&amp;#039;, in: WiSt 1/2013, S. 41–43.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4125652-9}}&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Aktienrecht]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Aktienrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Privatrecht (Schweiz)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Privatrecht (Österreich)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Medizinrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Versicherungsrecht]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Vereinswesen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Wohnungseigentumsrecht (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;TaxonBot</name></author>
	</entry>
</feed>