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	<title>Entgeltabrechnung - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Entgeltabrechnung&amp;diff=494045&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Ilumeo am 30. September 2025 um 22:01 Uhr</title>
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		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Die &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Entgeltabrechnung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (oder &amp;#039;&amp;#039;Lohn- und Gehaltsabrechnung&amp;#039;&amp;#039;) ist im [[Personalwesen]] eine vom [[Arbeitgeber]] erstellte periodische [[Abrechnung (deutsches Arbeitsrecht)|Abrechnung]] über das gezahlte [[Arbeitsentgelt]] in [[Textform]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Sie wiederholt sich in dem Turnus, der in [[Arbeitsvertrag (Deutschland)|Arbeitsvertrag]], [[Betriebsvereinbarung]] oder im [[Tarifvertrag]] für die Lohn-, Gehalts- oder Besoldungszahlung vorgesehen ist (meist monatlich) und gilt als Nachweis für die vom Arbeitgeber an den [[Arbeitnehmer]] zu zahlende [[Gegenleistung]] für die erbrachte [[Arbeitsleistung]]. Die Entgeltabrechnung ist auf das [[Dauerschuldverhältnis]] zurückzuführen, zu der ein [[Arbeitsverhältnis]] gehört. Sie besteht aus allen [[Bezüge]]n (Bruttolohn/Bruttogehalt), die dem Arbeitnehmer gesetzlich oder vertraglich zustehen und allen Abzügen, die gesetzlich oder vertraglich ausgelöst werden. Die Differenz zwischen beiden ist das &amp;#039;&amp;#039;Netto-Entgelt&amp;#039;&amp;#039;. Die Abrechnung bezweckt die Information über die erfolgte Zahlung, damit der Arbeitnehmer die Abrechnung überprüfen und erkennen kann, warum er den ausgezahlten Betrag erhält.&amp;lt;ref&amp;gt;BAG, Urteil vom 12. Juli 2006, Az.: 5 AZR 646/05 – Rn. 15 = {{Rspr|BAGE 119, 62}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Inhalt und Aufgaben ==&lt;br /&gt;
Entgeltabrechnungen sind meist sehr umfangreich und für den Leser komplex, weil sie eine Vielzahl von [[Rechtspflicht]]en aus den verschiedensten [[Rechtsgebiet]]en erfüllen müssen. Hierzu gehören insbesondere [[Arbeitsrecht (Deutschland)|Arbeitsrecht]], [[Gewerberecht (Deutschland)|Gewerberecht]], [[Sozialversicherungsrecht]], [[Steuerrecht (Deutschland)|Steuerrecht]] oder [[Vertragsrecht]]. Die Entgeltabrechnung muss alle Angaben zur Identifikation des Arbeitgebers, des Arbeitnehmers ([[Stammdaten]]) sowie die relevanten Angaben, die diese Abrechnung nachvollziehbar machen, enthalten. Dazu gehören insbesondere Firma und Anschrift des Arbeitgebers, [[Arbeitgeberbeitrag|Arbeitgeberbeiträge]], Name, Anschrift, Geburtsdatum und [[Sozialversicherungsnummer]] des Arbeitnehmers, Beginn des [[Beschäftigungsverhältnis]]ses, [[elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale]] (wie [[Lohnsteuerklasse]]), [[Urlaub]]sdaten oder [[Sachbezug|geldwerte Vorteile]].&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=HzjDtrhpvx4C&amp;amp;pg=PA435&amp;amp;dq=Entgeltabrechnung+gewo&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwiiqq7CoKPmAhUBElAKHeXcDc8Q6AEIVDAG#v=onepage&amp;amp;q=Entgeltabrechnung%20gewo&amp;amp;f=false Claus-Jürgen Conrad, &amp;#039;&amp;#039;Lohn- und Gehaltsabrechnung 2013&amp;#039;&amp;#039;, 2013, S. 435 ff.]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den Aufgaben einer Entgeltabrechnung gehören unter anderem die Festlegung des Arbeitslohns unter Beachtung der rechtlichen und vertraglichen Ansprüche, die Berechnung der [[Lohnsteuer|Lohn-]] und [[Kirchensteuer]] und der [[Sozialversicherungsbeitrag|Sozialversicherungsbeiträge]] oder die Buchung als [[Personalkosten]].&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=SMVTDwAAQBAJ&amp;amp;pg=PA31&amp;amp;dq=Entgeltabrechnung+arbeitnehmer&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwjtsr6NqKPmAhVCC-wKHYtiA04Q6AEILzAB#v=onepage&amp;amp;q=Entgeltabrechnung%20arbeitnehmer&amp;amp;f=false Markus Stier, &amp;#039;&amp;#039;Einmaleins der Entgeltabrechnung&amp;#039;&amp;#039;, 2018, S. 31 f.]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsfragen ==&lt;br /&gt;
Zahlreiche gesetzliche Grundlagen in der [[Gewerbeordnung (Deutschland)|Gewerbeordnung]] (GewO), im [[SGB IV]] und [[SGB V]] regeln Detailfragen zur Entgeltabrechnung. Gemäß {{§|108|gewo|juris}} Abs. 1 GewO ist dem Arbeitnehmer bei [[Zahlung]] des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform oder in [[elektronische Form|elektronischer Form]] mit Textausdruck zu erteilen. Diese Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der [[Zulage]]n, [[Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit|Zuschläge]], sonstige [[Gegenleistung|Vergütungen]], Art und Höhe der Abzüge, [[Abschlagszahlung]]en sowie [[Vorschuss (Wirtschaft)|Vorschüsse]] erforderlich. Nach dem Wortlaut konstituiert § 108 Abs. 1 GewO keinen generellen [[Rechtsanspruch]] auf Erteilung einer Entgeltabrechnung, sondern dieser Anspruch entsteht erst bei Zahlung des Arbeitsentgelts. Das Arbeitsentgelt, die gesetzlichen Abzüge (Steuern, Sozialversicherungsbeiträge) und der Auszahlungsbetrag sind gemäß {{§|107|gewo|juris}} GewO in [[Euro]] zu berechnen und auszuweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als [[Rechtsbegriff]] taucht die Entgeltabrechnung in {{§|28a|sgb_4|juris}} Abs. 2a SGB IV auf. Der Arbeitgeber hat gemäß {{§|28f|sgb_4|juris}} Abs. 1 SGB IV für jeden Beschäftigten Entgeltunterlagen zu führen, wozu auch die Entgeltabrechnungen gehören. Nach {{§|41|estg|juris}} Abs. 1 [[Einkommensteuergesetz (Deutschland)|EStG]] hat der Arbeitgeber am Ort der [[Betriebsstätte]] für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr ein [[Lohnkonto]] zu führen. Die Beitragsverfahrensverordnung (BVV) enthält zahlreiche Formvorschriften für die Führung von Lohnunterlagen. So hat nach {{§|8|beitrvv|juris}} BVV der Arbeitgeber in den Entgeltunterlagen eine Vielzahl von Angaben über die Beschäftigten aufzunehmen. [[Meldepflicht|Meldungen]] und Beitragsnachweise des Arbeitgebers werden in [[elektronische Form|elektronischer Form]] aufgrund {{§|1|de_v|juris}} Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung ([[DEÜV]]) automatisch an [[Behörde]]n übermittelt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach {{§|82|betrvg|juris}} Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 [[Betriebsverfassungsgesetz|BetrVG]] kann jeder Arbeitnehmer verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts erläutert wird. Dieses Erläuterungsrecht gibt es auch dann, wenn kein [[Betriebsrat]] besteht. Besteht ein Betriebsrat, kann der Arbeitnehmer ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen (§ 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG), das zu Stillschweigen verpflichtet ist (§ 82 Abs. 2 Satz 3 BetrVG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Zahlung der [[Besoldung]] nach {{§|1|bbesg|juris}} Abs. 2 und 3 [[BBesG]] hat der [[Zahlungsempfänger]] auf Verlangen ein [[Girokonto]] anzugeben ({{§|17a|bbesg|juris}} BBesG); das gilt auch für alle anderen [[Arbeitsverhältnis]]se, weil eine [[Barauszahlung]] in Form der [[Lohntüte]] unüblich geworden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Abrechnung gehört zu den [[Arbeitspapiere]]n und ist stets eine [[Holschuld]], der Arbeitnehmer muss daher seine Abrechnung bei dem Arbeitgeber abholen. Nach {{§|242|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] kann der Arbeitgeber im Einzelfall gehalten sein, dem Arbeitnehmer die Abrechnung nachzuschicken.&amp;lt;ref&amp;gt;BAG, Urteil vom 8. März 1995, Az.: 5 AZR 848/93 im Hinblick auf das Zeugnis als Arbeitspapier; = {{Rspr|BAGE 79, 258}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wirtschaftliche Aspekte ==&lt;br /&gt;
Zur Erstellung der Entgeltabrechnung wird spezifisch hierfür programmierte [[Standardsoftware]] in Form der [[Stapelverarbeitung]] genutzt, die entweder in der [[Datenverarbeitung]] des Arbeitgebers läuft oder bei einem [[Dienstleister]] oder [[Steuerberater]] angewendet wird.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=3MwlBgAAQBAJ&amp;amp;pg=PA147&amp;amp;dq=Entgeltabrechnung+arbeitnehmer&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwjBl-jiqKPmAhUCzKQKHQQ0Apc4ChDoAQhcMAg#v=onepage&amp;amp;q=Entgeltabrechnung%20arbeitnehmer&amp;amp;f=false Lutz Irgel (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Gablers Wirtschaftswissen für Praktiker&amp;#039;&amp;#039;, 1980, S. 155]&amp;lt;/ref&amp;gt; Letztere Möglichkeiten werden vor allem durch [[kleine und mittlere Unternehmen]] genutzt, während [[Großunternehmen]] die eigene Datenverarbeitung im Rahmen der [[Lohnbuchhaltung]] nutzen.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einige Daten der Entgeltabrechnung fließen in die [[Lohnsteuerbescheinigung]], welche von den Arbeitgebern gemäß {{§|93c|ao_1977|juris}} [[Abgabenordnung|AO]] nach Ablauf eines Kalenderjahres elektronisch an [[Finanzbehörde]]n zu übermitteln ist. [[Tarifvertrag|Tarifliche]] Lohn- und Gehaltserhöhungen sind oft mit [[Rückwirkung]] verbunden, so dass die Entgeltabrechnung auch eine korrigierende [[Rückrechnung]] für vergangene Entgeltabrechnungen vornehmen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Entgeltbescheinigung ==&lt;br /&gt;
Wird eine Entgeltabrechnung zu Zwecken der [[Sozialversicherung]] ausgestellt, so spricht man von einer &amp;#039;&amp;#039;Entgeltbescheinigung&amp;#039;&amp;#039; ({{§|108|GewO|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;3 Satz 1 GewO). Inhalt und Verfahren einer solchen Entgeltbescheinigung sind in der am 1. Juli 2013 in Kraft getretenen [[Entgeltbescheinigungsverordnung]]&amp;lt;ref&amp;gt;{{§§|Entgeltbescheinigungsverordnung|buzer|text=Text der Entgeltbescheinigungsverordnung – EBV}} vom 19. Dezember 2012 ({{BGBl|2012n I S. 2712}})&amp;lt;/ref&amp;gt; geregelt. Sie hat eine „normierte Entgeltbescheinigung“ zum Ziel. Eine Entgeltbescheinigung hat folgende Angaben zu enthalten:&lt;br /&gt;
# den Namen und die Anschrift des Arbeitgebers&lt;br /&gt;
# den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum des Arbeitnehmers&lt;br /&gt;
# die Versicherungsnummer des Arbeitnehmers ({{§|147|sgb_6|juris}} [[Sechstes Buch Sozialgesetzbuch|SGB VI]])&lt;br /&gt;
# das Datum des Beginns der Beschäftigung&lt;br /&gt;
# bei Ende der Beschäftigung das Datum des Endes der Beschäftigung (in der Bescheinigung für den letzten Abrechnungszeitraum)&lt;br /&gt;
# den Abrechnungszeitraum sowie die Anzahl der darin enthaltenen Steuertage und Sozialversicherungstage&lt;br /&gt;
# die [[Lohnsteuerklasse]], gegebenenfalls einschließlich des gewählten Faktors, die Zahl der Kinderfreibeträge und die Merkmale für den [[Kirchensteuer (Deutschland)|Kirchensteuer]]abzug sowie gegebenenfalls [[Steuerfreibetrag]] und Steuerhinzurechnungsbetrag nach Jahr und Monat sowie die [[Steueridentifikationsnummer]]&lt;br /&gt;
# den Beitragsgruppenschlüssel und die zuständige [[Einzugsstelle]] für den [[Gesamtsozialversicherungsbeitrag]]&lt;br /&gt;
# gegebenenfalls die Angabe, dass ein Beitragszuschlag für Kinderlose nach {{§|55|sgb_11|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;3 [[Elftes Buch Sozialgesetzbuch|SGB XI]] erhoben wird&lt;br /&gt;
# gegebenenfalls die Angabe, dass es sich um ein Beschäftigungsverhältnis in der [[Gleitzone]] nach §&amp;amp;nbsp;20 Absatz&amp;amp;nbsp;2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt&lt;br /&gt;
# gegebenenfalls die Angabe, dass es sich um eine Mehrfachbeschäftigung handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zusätzlich sind in der Entgeltbescheinigung mindestens folgende Entgeltbestandteile darzustellen:&lt;br /&gt;
* die Bezeichnung und der Betrag sämtlicher Bezüge und Abzüge, außer den Beiträgen und Arbeitgeberzuschüssen zu einer freiwilligen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie dem Arbeitgeberanteil zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, einzeln nach Art aufgeführt und jeweils mit der Angabe, ob sie sich auf den steuerpflichtigen Arbeitslohn, das Sozialversicherungsbruttoentgelt und das Gesamtbruttoentgelt auswirken und ob es sich dabei um laufende oder einmalige Bezüge oder Abzüge handelt&lt;br /&gt;
* der Saldo der vorgenannten Bezüge und Abzüge als&lt;br /&gt;
::a) steuerpflichtiger Arbeitslohn, getrennt nach laufenden und sonstigen Bezügen und Abzügen,&lt;br /&gt;
::b) Sozialversicherungsbruttoentgelt, gegebenenfalls abweichend je Versicherungszweig und getrennt nach laufenden und einmaligen Bezügen und Abzügen,&lt;br /&gt;
::c) Gesamtbruttoentgelt ohne Trennung nach laufenden und einmaligen Bezügen und Abzügen;&lt;br /&gt;
* die gesetzlichen Abzüge vom steuerpflichtigen Arbeitslohn und Sozialversicherungsbruttoentgelt, getrennt nach laufendem und einmaligem Bruttoentgelt sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung&lt;br /&gt;
# das Nettoentgelt als Differenz des Gesamtbruttoentgeltes (s.&amp;amp;nbsp;o.) und den gesetzlichen Abzügen (s.&amp;amp;nbsp;o.)&lt;br /&gt;
# der Arbeitgeberzuschuss zu den Beiträgen zu einer freiwilligen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Arbeitgeberanteil zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und die Gesamtbeiträge für den Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die Zahlungsvorgänge für die Beiträge freiwillig übernimmt&lt;br /&gt;
# die Bezeichnung und der Betrag weiterer Bezüge und Abzüge sowie Verrechnungen und Einbehalte, je einzeln nach Art, die sich nicht auf ein Bruttoentgelt (s.&amp;amp;nbsp;o.) auswirken oder aber zum Gesamtbruttoentgelt beitragen, jedoch nicht an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden&lt;br /&gt;
# der Auszahlungsbetrag als Saldo aus dem Nettoentgelt (s.&amp;amp;nbsp;o.) und den Beträgen nach den Nummern 5 und 6.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Beispiel einer Entgeltabrechnung/bescheinigung ==&lt;br /&gt;
[[Datei:Entgeltabrechnung in einer Versicherungsgesellschaft 1976.JPG|mini|Entgeltabrechnung in einer Versicherungsgesellschaft 1976]]&lt;br /&gt;
Aus Wikimedia Commons, dem freien Medienarchiv&lt;br /&gt;
 Laufende Bezüge (Gehalt, Wochenlohn, Monatslohn und Stundenlohn)&lt;br /&gt;
 + [[Geldwerter Vorteil|geldwerte Vorteile/Sachbezüge]]&lt;br /&gt;
 + [[Vermögenswirksame Leistungen]] des Arbeitgebers&lt;br /&gt;
 + [[betriebliche Altersversorgung]] (Leistungen des Arbeitgebers)&lt;br /&gt;
 = &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Gesamtbrutto&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 - Betriebliche Altersversorgung (sozialversicherungsfreie Beträge)&lt;br /&gt;
 = &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Sozialversicherungsbrutto&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (das beitragspflichtige Arbeitsentgelt)&lt;br /&gt;
 - Steuerfreibeträge&lt;br /&gt;
 - Betriebliche Altersversorgung (steuerfreier Betrag, soweit nicht schon vom Sozialversicherungsbrutto abgezogen)&lt;br /&gt;
 = &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Steuerbrutto&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (das steuerpflichtige Arbeitsentgelt)&lt;br /&gt;
 - [[Lohnsteuer]]&lt;br /&gt;
 - [[Kirchensteuer (Deutschland)|Kirchensteuer]] von der Lohnsteuer&lt;br /&gt;
 - [[Solidaritätszuschlag]] von der Lohnsteuer&lt;br /&gt;
 - [[Krankenversicherung]] Arbeitnehmer-Anteil&lt;br /&gt;
 - [[Gesetzliche Rentenversicherung (Deutschland)|Rentenversicherung]] Arbeitnehmer-Anteil&lt;br /&gt;
 - [[Arbeitslosenversicherung]] Arbeitnehmer-Anteil&lt;br /&gt;
 - [[Pflegeversicherung (Deutschland)|Pflegeversicherung]] Arbeitnehmer-Anteil&lt;br /&gt;
 - Beitragszuschlag Pflegeversicherung&lt;br /&gt;
 = [[Netto]]arbeitsentgelt nach Abzug der Steuern und Pflichtbeiträge vom Gesamtbrutto&lt;br /&gt;
 - [[Sachbezüge]]&lt;br /&gt;
 - [[Vermögenswirksame Leistungen]] des Arbeitnehmers&lt;br /&gt;
 - Persönliche Abzüge ([[Vorschuss (Wirtschaft)#Arbeitsrecht|Vorschuss]], [[Pfändung]], [[Tilgung (Geldverkehr)|Tilgung]] [[Arbeitgeberdarlehen]])&lt;br /&gt;
 + Steuer- und sozialversicherungsfreie [[Aufwandsentschädigung]]en&lt;br /&gt;
 = [[Auszahlung]]sbetrag / [[Überweisung (Zahlungsverkehr)|Überweisung]] an den Arbeitnehmer&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weitere Angaben sind nur zulässig, soweit diese in einer tarif- oder arbeitsvertraglichen Vereinbarung, einer Betriebsvereinbarung oder einer anderen gesetzlichen Vorschrift vorgesehen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Manche Großunternehmen bieten ihren Mitarbeitern die Möglichkeit, ihre Entgeltbescheinigungen über Employee Self Service, kurz ESS, (frei übersetzt: Mitarbeiter-Selbstbedienung, siehe auch Self-Service Technologies) selbst aufzurufen und auszudrucken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== International ==&lt;br /&gt;
Anders als in Deutschland enthält die [[Schweiz]]er Entgeltabrechnung keinen [[Lohnsteuer]]abzug als [[Vorauszahlung]] auf die fällige Einkommensteuer, weil die [[Einkommenssteuer (Schweiz)|schweizerische Einkommenssteuer]] erst nach der [[Steuererklärung]] des Arbeitnehmers aufgrund des [[Steuerbescheid]]s („Veranlagungsverfügung“ oder „Steuerverfügung“) fällig wird. Deshalb sind – bei gleichen Bruttobezügen – die Nettogehälter in der Schweiz höher als in Deutschland. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch das &amp;#039;&amp;#039;Arbeitsrechtsänderungsgesetz 2015&amp;#039;&amp;#039; müssen in [[Österreich]] alle Arbeitnehmer seit Januar 2016 einen „Lohn- oder Gehaltszettel“ in [[Schriftform]] erhalten, der auch in elektronischer Form möglich ist (§ 2f Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz). Da hierauf ein Rechtsanspruch besteht, kann ihn der Arbeitnehmer notfalls vom Arbeitgeber einklagen. Wie die Entgeltabrechnung auszusehen hat, ist nicht geregelt. Die [[Lohnsteuer (Österreich)|österreichische Lohnsteuer]] jedenfalls wird wie in Deutschland als Abzug in der Entgeltabrechnung berücksichtigt. Die Lohnsteuerbescheinigung heißt hier &amp;#039;&amp;#039;Jahreslohnzettel&amp;#039;&amp;#039;, der die Grundlage der [[Arbeitnehmerveranlagung]] darstellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In angelsächsischen Ländern ist die Entgeltabrechnung ({{enS|payroll statement}} oder einfach {{enS|payroll}}) eine Lohn- und Gehaltsabrechnung; „payroll“ kann aber auch als Bezeichnung für das gesamte [[Personal]] oder die gesamten [[Personalkosten]] verstanden werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Trivia ==&lt;br /&gt;
[[Datei:Lohnstreifen1966.JPG|600px|mini|Lohnstreifen aus dem Jahr 1966]]&lt;br /&gt;
Die alte Bezeichnung „Lohnstreifen“ stammt aus den Anfangszeiten der Entgeltabrechnung. Die komplette Abrechnung wurde nur auf einem kleinen Papierstreifen bewerkstelligt, der als Durchschrift bei der Lohnbuchführung gefertigt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff wird noch in einigen deutschsprachigen Regionen, wie Südtirol, für eine Entgeltabrechnung verwendet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine andere Form der frühen Entgeltabrechnung fand auf der Außenseite von [[Lohntüte]]n statt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Lohn+Gehalt]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* {{Literatur |Titel=Arbeitsrecht in der Praxis von A- Z |Autor=Thomas Koch |Seiten=84 |Verlag=Mecke |Datum=2008 |ISBN=978-3-936617-81-8}}&lt;br /&gt;
* {{Literatur |Titel=Schnelleinstieg Lohn- und Gehaltsabrechnung |Autor=Claus-Jürgen Conrad |Verlag=Haufe |Datum=2008 |ISBN=978-3-448-08812-0}}&lt;br /&gt;
* {{Literatur |Titel=Einmaleins der Entgeltabrechnung 2009 |Autor=Alexander Enderes |Verlag=Datakontext-Fachverlag |Datum=2009 |ISBN=978-3-89577-542-0}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4036231-0}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Personalwesen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Rechnungswesen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Arbeitsentgelt]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Ilumeo</name></author>
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