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	<title>Enteignungsgleicher Eingriff - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-27T15:39:08Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Enteignungsgleicher_Eingriff&amp;diff=601101&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Stephan Klage: Löschungen analog zu Aufopferungsanspruch</title>
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		<updated>2025-03-02T16:12:15Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Löschungen analog zu Aufopferungsanspruch&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Der &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;enteignungsgleiche Eingriff&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist ein Institut des [[Staatshaftungsrecht (Deutschland)|deutschen Staatshaftungsrechts]]. Gerichtet ist der Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff auf die Entschädigung für Eigentumsverletzungen durch [[rechtswidrig]]e [[Hoheitsakt|hoheitliche Eingriffe]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu unterscheiden ist der enteignungsgleiche Eingriff von der [[Enteignung]], vom [[Enteignender Eingriff|enteignenden Eingriff]] und den grundgesetzlichen [[Inhalts- und Schrankenbestimmung]]en.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Herleitung ==&lt;br /&gt;
Der enteignungsgleiche Eingriff wurde vom [[Bundesgerichtshof]] 1952 erstmals im Wege der Rechtsfortbildung aus {{Art.|14|gg|juris}} GG angewandt. Eine gesetzliche Normierung ist bis heute nicht vorhanden, vielmehr basiert das [[Rechtsinstitut]] auch weiterhin auf [[Rechtsfortbildung|richterlicher Rechtsbildung]]. Aktuell wird der &amp;#039;&amp;#039;enteignungsgleiche Eingriff&amp;#039;&amp;#039; aus der gewohnheitsrechtlichen Fortgeltung des &amp;#039;&amp;#039;Aufopferungsentschädigungsanspruch&amp;#039;&amp;#039; (§§ 74, 75 Einleitung [[Preußisches Allgemeines Landrecht|PrALR]]) hergeleitet, findet seine Wurzeln aber auch weiterhin im [[Eigentum]]sschutz aus Art. 14 GG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch das Institut des enteignungsgleichen Eingriffs soll die Haftungslücke geschlossen werden, die sich aus rechtswidrig-schuldlosem Handeln ergibt, wobei diese Begründung nicht unumstritten ist. Die Ansprüche aus Eigentumsverletzung aufgrund rechtswidrigen hoheitlichen Handelns können nicht im Wege des [[Amtshaftung]]sanspruchs gemäß {{§|839|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]], {{Art.|34|gg|juris}} [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|GG]] geltend gemacht werden, da es an einem Verschulden des handelnden Hoheitsträgers fehlt. Bei rechtswidrig-schuldhaftem Handeln wird jedoch der Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff nicht vom Amtshaftungsanspruch verdrängt, sondern steht neben diesem als Anspruchsgrundlage zur Verfügung.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen|BGHZ]] 7, 296 (297).&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schutzgut des enteignungsgleichen Eingriffs sind die durch {{Art.|14|gg|juris}} Abs. 1 GG und {{Art.|2|gg|juris}} Abs. 2 GG geschützten Rechtsgüter der betroffenen [[Grundrechtsberechtigung|Grundrechtsträger]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Anwendungsbereich ==&lt;br /&gt;
Der Anwendungsbereich für Entschädigungen wegen enteignungsgleichen Eingriffs ist eng zugeschnitten. Voraussetzung ist dabei, dass der erlittene Schaden des vom Eingriff Betroffenen nicht durch [[Verwaltungsgerichtsbarkeit (Deutschland)|verwaltungsgerichtliche]] Maßnahmen abwendbar ist (Vorrang des [[Primärrechtsschutz]]es). Das bedeutet, dass Ansprüche aus dem Rechtsinstitut nicht in Betracht kommen, wenn das staatliche Handeln einen gezielten Eingriff ohne gesetzliche Grundlage oder Entschädigungsregelung vorsieht; Raum besteht nur bei nicht gezielten Eingriffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der enteignungsgleiche Eingriff kommt innerhalb dieser Rahmenkonstellation dann zur Anwendung, wenn die Verwaltung ein formell verfassungsgemäßes Gesetz [[Rechtswidrigkeit|rechtswidrig]] vollzieht und dabei [[Eigentumsstörung|Eigentum beeinträchtigt]]. Dies kann durch Verkennen der Tatbestandsvoraussetzungen für [[Eingriffsermächtigung]]en geschehen, ebenso aber durch fehlerhafte [[Ermessen]]sausübung. Beispielhaft für den rechtswidrigen Vollzug eines verfassungsgemäßen Gesetzes ist beispielsweise die Verzögerung der Erteilung einer Baugenehmigung, die auf Grundlage des Bebauungsplans durch die Bauverwaltung schlicht zu erteilen ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Enteignungsgleiche Eingriffe finden zudem Anwendung, wenn der Verwaltung Eigentumsverletzungen durch schlichtes (rechtswidriges) Verwaltungshandeln in Gestalt von [[Realakt]]en angelastet werden können. So entschied der Bundesgerichtshof, dass für Schäden die im Rahmen eines Bundeswehrmanövers entstanden sind, Entschädigung zu leisten war.&amp;lt;ref&amp;gt;BGHZ 37, 44.&amp;lt;/ref&amp;gt; Die Abhaltung des Manövers war ebenso wie die dabei erfolgten Schießübungen (Schießen mit Kanonen) unbeanstandbar und rechtmäßig, der dabei entstandene Schaden jedoch als rechtswidriges hoheitliches Handeln zu beurteilen. Der &amp;#039;&amp;#039;enteignungsgleiche Eingriff&amp;#039;&amp;#039; wurde als Anspruchsgrundlage zur Entschädigung herangezogen, weil anderweitige spezial- beziehungsweise gewohnheitsrechtliche Aufopferungsansprüche nicht ersichtlich waren. Auch im Falle [[Feindliches Grün|feindlichen Grüns]], also einem gleichzeitigen Grünzeichen für sich kreuzende Straßen, hat der Bundesgerichtshof einen Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff anerkannt.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH [[Neue Juristische Wochenschrift|NJW]] 1987, 1945.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Typischerweise wird der enteignungsgleiche Eingriff auch beim sogenannten normativen Unrecht (rechtswidriger Erlass untergesetzlicher Normen) angewandt. Eine Haftung für legislatives Unrecht (rechtswidrige Parlamentsgesetze) lehnt der Bundesgerichtshof dagegen ab, weil die Ausgestaltungskompetenz (im Rahmen des [[Gewaltenteilung]]sgrundsatzes) dem Gesetzgeber unterliege.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Anspruchsgrundlage und deren Voraussetzungen ==&lt;br /&gt;
Als Anspruchsgrundlage kommen grundsätzlich [[Lex specialis|spezialgesetzliche]] Entschädigungsregelungen in [[Analogie (Recht)|analoger Anwendung]] in Betracht. Subsidiär greifen gewohnheitsrechtliche Ansprüche auf Grundlage der Aufopferungsgrundsätze. Für eine Geltendmachung von Eigentumsbeeinträchtigungen im Rahmen des &amp;#039;&amp;#039;enteignungsgleichen Eingriffs&amp;#039;&amp;#039; müssen folgende Tatbestandsmerkmale vorliegen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Eingriff in ein vermögenswertes Recht im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG ===&lt;br /&gt;
Der enteignungsgleiche Eingriff kommt nicht nur dann zum Tragen, wenn das [[Eigentum]] in seiner Substanz verletzt wurde, sondern immer dann, wenn eine durch {{Art.|14|gg|juris}} Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition betroffen wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Hoheitliche Maßnahme ===&lt;br /&gt;
Ferner muss diese Beeinträchtigung durch eine rechtswidrige hoheitliche Maßnahme bewirkt worden sein. Vorwiegend werden hoheitliche Maßnahmen durch [[Verwaltungsakt (Deutschland)|Verwaltungsakt]] vollzogen. Greift die Verwaltung mittels rechtswidrigen Verwaltungsakt in das Eigentum ein, handelt es sich nicht um einen Fall der [[Enteignung#Bundesrepublik|Administrativenteignung]] nach Art. 14 Abs. 3 S. 2 Alt. 2 GG, der gegebenenfalls über die [[Junktim]]klausel zu entschädigen wäre. Daneben können reine (rechtswidrige) [[Realakt]]e Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff auslösen.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH [[Monatsschrift für Deutsches Recht|MDR]] 1964, 656; BGHZ 37, 44 (46).&amp;lt;/ref&amp;gt; Bloßes Unterlassen reicht dagegen grundsätzlich nicht aus, um einen Anspruch aus enteignungsgleichen Eingriff zu begründen. Ausnahmsweise wird dies dennoch angenommen, wenn es sich um ein sogenanntes qualifiziertes Unterlassen handelt. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn dem Bürger ein Recht auf das Handeln zusteht und dieses von der Behörde nicht gewährt wird, wie im Falle von rechtswidrig versagten oder mit großer Verzögerung erteilten [[Baugenehmigung]]en. Auch der Erlass untergesetzlicher Normen ist als hoheitliche Handlung in diesem Sinne zu verstehen. Rechtswidrige Parlamentsgesetze lösen (wie bereits beschrieben) keinen Entschädigungsanspruch aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Unmittelbarkeit ===&lt;br /&gt;
Die Wirkung des Eingriffs muss sich als unmittelbare Folge aus der hoheitlichen Maßnahme ergeben. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes genügt dafür allerdings keine allein [[Adäquanz|kausale und zurechenbare]] Verbindung zwischen der hoheitlichen Maßnahme und der Beeinträchtigung&amp;lt;ref&amp;gt;BGHZ 55, 229&amp;lt;/ref&amp;gt;, vielmehr wird ein zusätzlicher wertender Faktor gefordert, ein „innerer Zusammenhang“,&amp;lt;ref&amp;gt;BGH NJW 1987, 2573 (2574).&amp;lt;/ref&amp;gt; weshalb eine „wertende Zurechnung der Schadensfolgen nach Verantwortungs- und Risikobereichen“ zu ermitteln ist.&amp;lt;ref&amp;gt;BGHZ 125, 19.&amp;lt;/ref&amp;gt; Es stellt sich mithin die zu überprüfende Frage, ob sich in der Eingriffsfolge der Beeinträchtigung das durch den handelnden Hoheitsträger konkret gesetzte Risiko realisiert hat. Dies ist zwar abstrakt über Fallgruppen der [[Zurechnung]] konkretisierbar, ist aber im Einzelfall schwer zu bestimmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Sonderopfer ===&lt;br /&gt;
Für den Betroffenen muss sich die beeinträchtigende Wirkung des Eingriffs in sein Eigentum als [[Sonderopfertheorie|Sonderopfer]] darstellen. Dies wird nach allgemeiner Auffassung&amp;lt;ref&amp;gt;Vergleiche insoweit stellvertretend: BGHZ 32, 208.&amp;lt;/ref&amp;gt; bereits durch die Rechtswidrigkeit der Maßnahme indiziert und ist deshalb zumeist unproblematisch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Subsidiarität ===&lt;br /&gt;
Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff unterliegen grundsätzlicher [[Subsidiarität#Subsidiarität im heutigen Recht|Subsidiarität]]. Das [[Bundesverfassungsgericht]] hatte das in seinem sogenannten [[Nassauskiesungsbeschluss]] aus dem Jahr 1981 nochmals durch den Hinweis klargestellt, dass der Geschädigte vorab stets zu versuchen hat, [[Primärrechtsschutz]] zur Schadensabwehr zu erlangen.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts|BVerfGE]] 58, 300.&amp;lt;/ref&amp;gt; Dies kann andererseits nur dann uneingeschränkt gelten, wenn der Primärrechtsschutz überhaupt möglich und dem Geschädigten zumutbar ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsfolge ==&lt;br /&gt;
Die Rechtsfolgen werden aus dem [[Enteignung]]srecht hergeleitet. Es sind die gleichen [[Deliktsrecht (Deutschland)|schadensrechtlichen]] Voraussetzungen wie im [[Privatrecht|Zivilrecht]] zu prüfen, insbesondere [[Schadensersatz#Mitverschulden und Schadensminderungspflicht|Mitverschulden]] im Sinne von {{§|254|bgb|juris}} BGB. Ausgenommen sind nach ständiger Rechtsprechung [[Schmerzensgeld]]ansprüche. [[Anspruchskonkurrenz]] besteht zu den [[Staatshaftungsrecht (Deutschland)|Amtshaftungsansprüchen]] aus {{§|839|bgb|dejure}} [[Bürgerliches Gesetzbuch]] (BGB) in Verbindung mit {{Art.|34|gg|dejure}} [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetz]] (GG). Nebeneinander sind sie denkbar bei rechtswidrigen schuldhaften Eingriffen aus schlichtem Verwaltungshandeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Prozessuales ==&lt;br /&gt;
Der Anspruch wird gemäß {{§|40|VwGO|juris}} Abs. 2 S. 1 Hs. 2 VwGO vor den Zivilgerichten geltend gemacht.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Titel=VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.03.2005 - 5 S 316/05 |Online=https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VGH%20Baden-W%FCrttemberg&amp;amp;Datum=22.03.2005&amp;amp;Aktenzeichen=5%20S%20316%2F05}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Iris Kemmler |Titel=Folgenbeseitigungsanspruch, Herstellungsanspruch und Unterlassungsanspruch |Sammelwerk=Juristische Arbeitsblätter |Datum=2005 |Seiten=659}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Teilweise wird dies in der Literatur bestritten.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Friedhelm Hufen |Titel=Verwaltungsprozessrecht |Auflage=12 |Datum=2021 |Reihe=Grundrisse des Rechts |ISBN=978-3-406-77353-2 |Fundstelle=§ 11, Rn. 90}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* [[Andreas von Arnauld]]: &amp;#039;&amp;#039;Enteignender und enteignungsgleicher Eingriff heute&amp;#039;&amp;#039;. In: &amp;#039;&amp;#039;[[Verwaltungsarchiv (Zeitschrift)|VerwArch]]&amp;#039;&amp;#039;. Bd. 93, 2002, S. 394–417.&lt;br /&gt;
* [[Manfred Baldus (Rechtswissenschaftler, 1963)|Manfred Baldus]], [[Bernd Grzeszick]], Sigrid Wienhues: &amp;#039;&amp;#039;Staatshaftungsrecht – das Recht der öffentlichen Ersatzleistungen&amp;#039;&amp;#039;. C.F. Müller, Heidelberg  2005, ISBN 3-8114-1836-X.&lt;br /&gt;
* [[Steffen Detterbeck]], [[Kay Windthorst]], Hans-Dieter Sproll: &amp;#039;&amp;#039;Staatshaftungsrecht&amp;#039;&amp;#039;. C.H. Beck, München 2000, ISBN 3-406-45837-8.&lt;br /&gt;
* [[Fritz Ossenbühl]]: &amp;#039;&amp;#039;Staatshaftungsrecht&amp;#039;&amp;#039;. 5. Auflage. C.H. Beck, München 1998, ISBN 3-406-41809-0.&lt;br /&gt;
* [[Rudolf Steinberg]], Andreas Lubberger: &amp;#039;&amp;#039;Aufopferung – Enteignung und Staatshaftung&amp;#039;&amp;#039;. Nomos-Verlag, Baden-Baden 1991, ISBN 978-3-7890-2427-6.&lt;br /&gt;
* Bernd Tremml, Michael Karger: &amp;#039;&amp;#039;Der Amtshaftungsprozeß – Amtshaftung, Notarhaftung, Europarecht&amp;#039;&amp;#039;. 2. Auflage. Franz Vahlen, München 2004, ISBN 3-8006-3116-4.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4152325-8}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Allgemeines Verwaltungsrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Schuldrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Rechtsquelle (Preußen)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Stephan Klage</name></author>
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