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	<title>Emittent (Finanzmarkt) - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-25T02:28:00Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Emittent_(Finanzmarkt)&amp;diff=91359&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Nina: keine sinnvolle Zwischenüberschrift, siehe WP:WSIGA#Überschriften und Absätze</title>
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		<updated>2026-03-01T14:57:59Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;keine sinnvolle Zwischenüberschrift, siehe &lt;a href=&quot;/index.php?title=WP:WSIGA&amp;amp;action=edit&amp;amp;redlink=1&quot; class=&quot;new&quot; title=&quot;WP:WSIGA (Seite nicht vorhanden)&quot;&gt;WP:WSIGA#Überschriften und Absätze&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Ein &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Emittent&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist ein [[Wirtschaftssubjekt]], das zum Zwecke der Kapitalbeschaffung [[Wertpapier]]e oder ähnliche Urkunden auf den [[Geldmarkt|Geld-]] oder [[Kapitalmarkt|Kapitalmärkten]] ausgibt oder mit Hilfe eines [[Bankenkonsortium]]s ausgeben lässt. Auch die [[Zentralbank|Notenbank]]en werden bei der Ausgabe von [[Geld]] als [[gesetzliches Zahlungsmittel|gesetzlichem Zahlungsmittel]] gelegentlich als Emittenten bezeichnet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den Wirtschaftssubjekten, die als Emittenten in Frage kommen, gehören [[Unternehmen]] und der [[Staat]] mit seinen Untergliederungen. Für die Emittenten dient die Ausgabe der Beschaffung bzw. Erhöhung des [[Eigenkapital|Eigen-]] oder [[Fremdkapital]]s sowie der Erhöhung der [[Marktkapitalisierung]]. Der Vorgang der Ausgabe von Wertpapieren wird [[Emission (Wirtschaft)|Emission]] genannt. Bei der Beschaffung des Eigenkapitals werden [[Aktie]]n emittiert, während Fremdkapital durch die Begebung von [[Anleihe]]n aufgenommen wird. Aktien und Anleihen werden auf dem Kapitalmarkt gehandelt, [[Genussschein]]e, [[Wandelobligation]]en und sonstiges [[Mezzanine-Kapital]] als Zwischenform zwischen Eigen- und Fremdkapital sind ebenfalls [[Handelsobjekt]] des Kapitalmarkts. [[Commercial Papers]] oder [[Medium Term Note]]s als kurz- bis mittelfristige Kreditverbriefungen sind Handelsobjekt des Geldmarkts.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Art der Emittenten ==&lt;br /&gt;
Emittent nach Artikel 2 Nr. 2 {{EU-Verordnung|2006|1287|titel=vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie}} ist eine Person, die übertragbare Wertpapiere und gegebenenfalls andere [[Finanzinstrument]]e emittiert.&amp;lt;ref&amp;gt;{{EUR-Lex-Rechtsakt|reihe=L|jahr=2006|amtsblattnummer=241|anfangsseite=1|endseite=25|format=PDF|titel=Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 Der Kommission vom 10. August 2006}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Auch wenn diese [[Legaldefinition]] [[natürliche Person]]en als Emittenten nicht ausdrücklich ausschließt, so kommen in der Wirtschaftspraxis emissionsfähige [[Industrie]]-, [[Handel]]s- oder [[Verkehr]]sunternehmen, [[Kreditinstitut]]e, [[Versicherung (Kollektiv)|Versicherungen]] oder [[Gebietskörperschaft (Deutschland)|Gebietskörperschaft]]en bis hin zum Staat in Frage. Sobald diese Institutionen ihren Fremdkapitalbedarf nicht durch direkte Kreditaufnahme decken oder ihr Eigenkapital nicht aus [[Innenfinanzierung]] bestreiten, sondern die [[Verbriefung]] durch Wertpapiere wählen, beginnt ihre Funktion als Emittent. Der Begriff des Emittenten ist also eng mit dem Wertpapierbegriff verbunden. Zudem muss der Emittent Emissionsfähigkeit besitzen. Sie liegt vor, wenn der voraussichtliche [[Kurswert]] der zuzulassenden Aktien oder das [[Eigenkapital]] des Emittenten im Sinne des {{§|266|hgb|juris}} Abs. 3 Buchstabe A [[Handelsgesetzbuch|HGB]] gemäß {{§|2|b_rszulv|juris}} [[BörsZulV]] mindestens 1.250.000 Euro oder 10.000 Stück beträgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Art der Emission ==&lt;br /&gt;
Wertpapieremissionen können nach ihrer Häufigkeit und nach dem Interesse, das ein Emittent verfolgt, unterschieden werden. Ferner gibt es die öffentliche und nicht-öffentliche Emission.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Nach der Häufigkeit ===&lt;br /&gt;
Sofern ein Emittent erstmals Wertpapiere platziert, handelt es sich um einen &amp;#039;&amp;#039;Neuemittenten&amp;#039;&amp;#039;; Emittenten mit permanenter Präsenz auf den Geld- und Kapitalmärkten werden entsprechend &amp;#039;&amp;#039;Daueremittenten&amp;#039;&amp;#039; genannt.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=o-ih4FCvlsEC&amp;amp;pg=PA71&amp;amp;dq=Daueremittent&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwjT7PDorfneAhXEKlAKHS-ABoYQ6AEIKDAA#v=onepage&amp;amp;q=Daueremittent&amp;amp;f=false Hans G. Linder/Volker Tietz, &amp;#039;&amp;#039;Das große Börsenlexikon&amp;#039;&amp;#039;, 2008, S. 71]&amp;lt;/ref&amp;gt; Neuemissionen – auch wenn ein Emittent nach vielen Jahren erstmals wieder auf dem Kapitalmarkt auftritt – unterliegen einer besonderen Aufmerksamkeit aller [[Marktteilnehmer]], insbesondere bei Kreditinstituten, [[Anleger (Finanzmarkt)|Anlegern]] und Medien. Der [[Börsengang]] gehört in diesem Zusammenhang zu den Neuemissionen. Zu den Daueremittenten zählen insbesondere Kreditinstitute, die permanent Fremdkapital für die Finanzierung ihres Kreditgeschäfts benötigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Nach dem Emissionsinteresse ===&lt;br /&gt;
Der Emittent platziert bei der &amp;#039;&amp;#039;Selbstemission&amp;#039;&amp;#039; seine eigenen Wertpapiere im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Er fungiert dann als direkter Kontrahent des Anlegerpublikums und muss infolgedessen das [[Absatzrisiko]] selbst übernehmen, wobei auch die vollständige technische Abwicklung von ihm zu organisieren ist. Selbstemissionen kommen deshalb meistens bei Kreditinstituten vor. Sonstige Unternehmen können aus rechtlichen Gründen nur als Selbstemittent auftreten, wenn die Emission [[Außerbörslicher Handel|außerbörslich]] stattfindet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der &amp;#039;&amp;#039;Fremdemission&amp;#039;&amp;#039; bedient sich der Emittent eines oder mehrerer Kreditinstitute, die als Emissionskonsortium fungieren und dabei die Wertpapieremission für den Emittenten durchführen. Die Mitglieder eines Konsortiums verfügen über die für die Wertpapieremission notwendige [[Expertise]] und [[Vertriebsorganisation]]. Zudem wird die technische Abwicklung vom Konsortium übernommen, das – im Falle eines Übernahmekonsortiums – auch das Absatzrisiko trägt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Öffentliche und nicht-öffentliche Emission ===&lt;br /&gt;
Die Emittenten benötigen beim Börsengang die Unterstützung mindestens von einem Kreditinstitut, weil in {{§|32|b_rsg_2007|juris}} Abs. 2 [[BörsG]] bei der Wertpapierzulassung die Mitwirkung von Kreditinstituten verlangt wird. Diese Hürde kann nur bei Selbstemissionen im Wege der [[Privatplatzierung]] außerhalb der Börse vermieden werden. Bei Wertpapieremissionen im Rahmen der Privatplatzierung ist das Angebot nur an wenige Investoren direkt gerichtet und wird nicht – etwa im Rahmen eines Emissionsprospektes – veröffentlicht. Diese Form der außerbörslichen Vermarktung geschieht meist ohne jegliche Beteiligung der Öffentlichkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsfragen ==&lt;br /&gt;
Die Emission von Wertpapieren ist in Teilbereichen gesetzlich reguliert. In § 32 Abs. 2 BörsG wird verlangt, dass die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel vom Emittenten der Wertpapiere zusammen mit einem Kreditinstitut zu beantragen ist. Das gilt nicht, wenn der Antragsteller selbst ein Kreditinstitut ist. In beiden Fällen muss das Kreditinstitut an einer inländischen Börse mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sein. Damit soll sichergestellt werden, dass Emittenten, die selbst nicht Kreditinstitut sind, die fachliche Expertise der Kreditinstitute nutzen. Der Gesetzgeber hat ein rechtliches Interesse daran, [[Gläubiger]] und [[Aktionär]]e weitgehend zu schützen und für einen geordneten Börsenhandel zu sorgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Börsenzulassung ===&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Börsenzulassungs-Verordnung}}&lt;br /&gt;
Der Emittent und seine Wertpapiere müssen den Bestimmungen entsprechen, die zum Schutz des Publikums und für einen ordnungsgemäßen [[Börsenhandel]] erlassen wurden. Der Emittent muss seit mindestens drei Jahren bestehen ({{§|3|b_rszulv|juris}} Abs. 1 [[BörsZulV]]), die Wertpapiere müssen dem [[Wertpapierrecht]] entsprechen ({{§|4|b_rszulv|juris}} BörsZulV), frei handelbar sein ({{§|5|b_rszulv|juris}} BörsZulV), ausreichenden [[Streubesitz]] aufweisen ({{§|9|b_rszulv|juris}} Abs. 1 BörsZulV), dem Zulassungsantrag sind nach {{§|48|b_rszulv|juris}} Abs. 2 BörsZulV bestimmte Dokumente beizufügen. Die Zulassung wird von der Geschäftsführung auf Kosten der Antragsteller im [[Bundesanzeiger]] veröffentlicht ({{§|51|b_rszulv|juris}} BörsZulV).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wertpapiere können gemäß {{§|33|b_rsg_2007|juris}} Abs. 1 BörsG auf Antrag eines Handelsteilnehmers oder [[von Amts wegen]] durch die Geschäftsführung der Börse zum Börsenhandel in den regulierten Markt einbezogen werden, wenn die Wertpapiere bereits an einer anderen inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt, in einem anderen Mitgliedstaat der [[Europäische Union|Europäischen Union]] oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den [[Europäischer Wirtschaftsraum|Europäischen Wirtschaftsraum]] zum Handel an einem organisierten Markt oder an einem Markt in einem Drittstaat, sofern an diesem Markt Zulassungsvoraussetzungen und Melde- und Transparenzpflichten bestehen, die mit denen im regulierten Markt für zugelassene Wertpapiere vergleichbar sind, und der Informationsaustausch zum Zwecke der Überwachung des Handels mit den zuständigen Stellen in dem jeweiligen Staat gewährleistet ist, zugelassen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In {{§|34|b_rsg_2007|juris}} Nr. 1a BörsG wird die [[Bundesregierung (Deutschland)|Bundesregierung]] ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an den Emittenten im Hinblick auf seine [[Rechtsgrundlage]], seine Größe und die Dauer seines Bestehens zu konkretisieren. Das ist durch {{§|3|b_rszulv|juris}} [[BörsZulV]] geschehen, wonach der Emittent zuzulassender Aktien mindestens drei Jahre als Unternehmen bestanden und seine Jahresabschlüsse für die drei dem Antrag vorangegangenen Geschäftsjahre entsprechend den hierfür geltenden Vorschriften offengelegt haben muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine weitere wichtige Grundlage für die Zulassung ist ein Zulassungsprospekt auf der Basis des [[Wertpapierprospektgesetz]]es oder ein ausführlicher Verkaufsprospekt im Sinne der §{{§|164|kagb|juris}}, {{§|165|kagb|juris}}, {{§|166|kagb|juris}} [[Kapitalanlagegesetzbuch|KAGB]]. Der Prospekt ist auch vom begleitenden Kreditinstitut zu unterzeichnen. Stellt das Konsortium gemeinsam mit dem Emittenten den Zulassungsantrag für die Börse, übernimmt es die volle [[Prospekthaftung]];&amp;lt;ref&amp;gt;Jürgen Ellenberger, &amp;#039;&amp;#039;Prospekthaftung im Wertpapierhandel&amp;#039;&amp;#039;, 2001, S. 26&amp;lt;/ref&amp;gt; im Innenverhältnis zum Emittenten wird dann regelmäßig ein Freistellungsanspruch aus der Haftung als Prospektveranlasser vereinbart,&amp;lt;ref&amp;gt;Francesco De Meo, &amp;#039;&amp;#039;Bankenkonsortien&amp;#039;&amp;#039;, 1994, S. 151 f.&amp;lt;/ref&amp;gt; sodass der Emittent für den Prospektinhalt letztlich alleine haftet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Berichterstattungspflicht ===&lt;br /&gt;
Der zum Börsenhandel zugelassene Emittent hat gemäß {{§|41|b_rsg_2007|juris}} BörsG bestimmte Auskünfte zu erteilen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Börse im Hinblick auf die Zulassung und die Einführung der Wertpapiere erforderlich sind. Weitere Berichterstattungspflichten eines Emittenten ergeben sich aus den §{{§|48|wphg|juris}}, {{§|49|wphg|juris}} sowie {{§|50|wphg|juris}} [[WpHG]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Emittent von [[Kapitalanlage]]n wird durch gesetzliche [[Gebot (Rechtswissenschaft)|Gebote]] dazu angehalten, der öffentlichen Platzierung einer Kapitalanlage einen [[Emissionsprospekt]] vorangehen zu lassen (&amp;#039;&amp;#039;Emissionspublizität&amp;#039;&amp;#039;; {{§|14|wppg|juris}} Abs. 1 [[Wertpapierprospektgesetz|WpPG]]), in periodischen Abständen über die Wertentwicklung der Anlage zu berichten (&amp;#039;&amp;#039;Regelpublizität&amp;#039;&amp;#039;; {{§|264-289f|HGB|buzer|text=§§&amp;amp;nbsp;264&amp;amp;nbsp;ff.}} [[Handelsgesetzbuch|HGB]] in Verbindung mit {{§|325|hgb|juris}} HGB); [[Zwischenberichterstattung]] ({{§|116|wphg|juris}} WpHG) und außergewöhnliche Umstände zeitnah zu veröffentlichen ([[Ad-hoc-Publizität]]; {{§|26|WpHG|juris}} WpHG). Zahlreiche Gebote („Allgemeine Verhaltensregeln“) enthält auch {{§|63|WpHG|juris}} WpHG.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=Yd99AQAAQBAJ&amp;amp;pg=PA12&amp;amp;lpg=PA12&amp;amp;dq=wphg+Emissionspublizit%C3%A4t&amp;amp;source=bl&amp;amp;ots=ulms0Fcv99&amp;amp;sig=2rf9CldzqbyY5Z2690f68ECbp0M&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ei=rxVqU822NMahyQPj6oDoAw#v=onepage&amp;amp;q=wphg%20Emissionspublizit%C3%A4t&amp;amp;f=false Sabine Rohde, &amp;#039;&amp;#039;Ad-hoc-Publizität nach dem Wertpapierhandelsgesetz&amp;#039;&amp;#039;, 1998, S. 12]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Emissionskonsortien ==&lt;br /&gt;
Das Emissionskonsortium führt im Rahmen der [[Geschäftsbesorgungsvertrag|Geschäftsbesorgung]] (§{{§|675|bgb|juris}} ff. [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]) für einen Emittenten die Begebung von Wertpapieren (insbesondere Aktien oder Anleihen; Börsengang) durch, indem es diese auf dem Geld- oder Kapitalmarkt platziert oder im Eigenbestand hält. Das Konsortium berät und begleitet den Emittenten in den verschiedenen Phasen der Emission. Erste Phase ist die Bedarfsermittlung, der die Prospekterstellung folgt. Danach wird das Zulassungsverfahren für die zu emittierenden Wertpapiere in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Börsen-, Aufsichts- und Abwicklungsstellen betrieben. Dieses sind in Deutschland insbesondere die [[Deutsche Börse]], die [[BaFin]] sowie die [[Clearstream]]. Nach Zulassung folgt schließlich die Platzierung, für die dem Emissionskonsortium als Vertriebswege insbesondere die Börse, die Privatplatzierung (Direktvertrieb über die [[Filialbank|Filialen]] der Konsortialbanken) oder die Übernahme in den Eigenbestand zur Verfügung stehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Emissionskonsortien (Wertpapiere) handelt es sich um ein Begebungskonsortium nach {{§|1|kredwg|juris}} Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG, wenn lediglich ein Finanzkommissionsgeschäft übernommen wird. Dann liegt das Platzierungsrisiko weiterhin beim Emittenten ({{enS|best effort}}). Beim [[Underwriter (Kreditwesen)|Underwriting]] hingegen verpflichtet sich der Konsortialführer verbindlich gegenüber dem Emittenten, den gesamten Emissionsbetrag zu übernehmen (deshalb auch: Übernahmekonsortium), wobei der Konsortialführer und/oder die Konsorten das Risiko eingehen, im schlechtesten Falle die gesamte Emission alleine platzieren oder übernehmen zu müssen. Bei Aktienemissionen bietet sich ausschließlich das Übernahmekonsortium an, damit die vorgesehene [[Kapitalerhöhung]] zustande kommt und ins [[Handelsregister]] eingetragen werden kann. Das Underwriting gilt aufsichtsrechtlich als Emissionsgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 KWG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Emittentenrisiken ==&lt;br /&gt;
Das &amp;#039;&amp;#039;Emittentenrisiko&amp;#039;&amp;#039; besteht aus der Gefahr, dass der Emittent den eingegangenen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen kann. Dies kann bei [[Schuldverschreibung]]en oder [[Zertifikat (Finanzprodukt)|Zertifikaten]] in einer [[Stundung]], einer nur teilweisen Zinsleistung oder nur teilweisen Rückzahlung zum Laufzeitende bestehen, schlimmstenfalls aber einen Totalausfall für den Gläubiger zur Folge haben. Entsprechend besteht bei Aktien ein [[Insolvenz]]&amp;amp;shy;risiko, das sowohl einen [[Dividende]]n-Ausfall, einen drastischen Kursverfall oder gar einen Totalausfall für den Aktionär bedeuten kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bedeutung des Emittentenrisikos zeigte sich in der [[Finanzkrise ab 2007]]. So sind beispielsweise nach der Insolvenz von [[Lehman Brothers]] im September 2008 die von dieser Bank ausgegebenen [[Zertifikat (Wirtschaft)|Zertifikate]] zunächst vom Börsenhandel ausgesetzt worden. Es musste mit einem Totalausfall für die Investoren gerechnet werden.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Webarchiv | url=http://www.ftd.de/finanzen/geldanlage/:erste-pleite-eines-derivateemittenten-zertifikaten-droht-totalausfall/414192.html | wayback=20100730214552 | text=Artikel in FTD vom 16. September 2008}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Konsortium]]&lt;br /&gt;
* [[Emission (Wirtschaft)|Platzierung]]&lt;br /&gt;
* [[Kreditrisiko]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=1276707304}}  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betriebswirtschaftslehre]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Bankwesen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Finanzierung]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Wertpapierrecht]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Wertpapieremission]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Nina</name></author>
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