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	<title>Elektronische Form - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-04T14:43:56Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Elektronische_Form&amp;diff=199810&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Wdwd: /* International, Aktualisierung */</title>
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		<updated>2023-12-19T18:03:41Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;International, Aktualisierung&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Die &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;elektronische Form&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist im [[Rechtswesen]] eine [[Form (Recht)|Formvorschrift]], die bei [[Rechtsgeschäft]]en im Wege des [[Elektronischer Datenaustausch|elektronischen Datenaustauschs]] die [[Schriftform]] ersetzt, soweit dies gesetzlich erlaubt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Zur [[Vertragsfreiheit]] gehört auch der Grundsatz der &amp;#039;&amp;#039;Formfreiheit&amp;#039;&amp;#039;, der die Abgabe von [[Willenserklärung]]en und den Abschluss von Rechtsgeschäften ohne Einhaltung einer bestimmten Form ermöglicht. Deshalb sind auch [[Gesprochene Sprache|mündlich]], durch [[Gebärdensprache]] ([[Handschlag]], [[Kopfnicken]]) und sogar [[Schweigen (Recht)|stillschweigend]] abgeschlossene [[Vertrag|Verträge]] allgemein wirksam. Diese generelle Formfreiheit erleichtert und beschleunigt den Rechtsverkehr insbesondere bei Massengeschäften des Alltags ([[Kaufvertrag|Kauf]] im [[Supermarkt]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Dezember 2016 wies das [[Verwaltungsrecht (Deutschland)|Verwaltungsrecht]] des [[Bundesebene (Deutschland)|Bundes]] über 3000 [[Rechtsvorschrift]]en auf, in denen die Schriftform angeordnet wurde.&amp;lt;ref&amp;gt;{{BT-Drs|18|11007}} vom 25. Januar 2017, &amp;#039;&amp;#039;Entwurf eines Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes&amp;#039;&amp;#039;, S. 1&amp;lt;/ref&amp;gt; Allerdings ist im Verwaltungsrecht des Bundes die Schriftform im Sinne einer unterzeichneten [[Erklärung]] nicht mehr in jedem Fall erforderlich. In vielen Fällen sind auch einfache elektronische Verfahren wie die Versendung eines elektronischen Dokuments mit [[E-Mail]] als elektronischer Ersatz ausreichend. Von insgesamt 586 Rechtsvorschriften des Bundes konnte nach Ansicht der Bundesregierung auf die Anordnung der Schriftform verzichtet werden, so dass sie in diesen Rechtsvorschriften entweder ersatzlos gestrichen wurden oder dass an ihrer Stelle möglichst einfache elektronische Verfahren zugelassen werden konnten. Ein Verzicht traf nach dem Bericht der Bundesregierung 103 Rechtsvorschriften, elektronische Verfahren könnten bei 483 Rechtsvorschriften zum Einsatz kommen.&amp;lt;ref&amp;gt;BT-Drs. 18/11007 vom 25. Januar 2017, &amp;#039;&amp;#039;Entwurf eines Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes&amp;#039;&amp;#039;, S. 2&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im April 2017 trat daraufhin das &amp;#039;&amp;#039;Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes&amp;#039;&amp;#039; in Kraft,&amp;lt;ref&amp;gt;{{§§|Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes|buzer}} - Text, Begründung und Änderungen&amp;lt;/ref&amp;gt; mit dem die elektronische Form als zulässige Erklärungsform in 182 Gesetzen und Verordnungen zugelassen wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsfragen ==&lt;br /&gt;
Der Gesetzgeber hat mit der elektronischen Form im Juli 2001 das [[Internet]] als modernes [[Kommunikationsmittel]] auch im Rechtsverkehr anerkannt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die elektronische Form ist beispielsweise bei der [[Eintragung]] oder [[Löschung (Register)|Löschung]] in öffentlichen Registern möglich, so etwa beim [[Handelsregister (Deutschland)|Handelsregister]] ({{§|8a|hgb|juris}} [[Handelsgesetzbuch|HGB]]), [[Unternehmensregister]] ({{§|8b|hgb|juris}} HGB) oder beim [[Grundbuch]] ([[Erbbaugrundbuch]], [[Wohnungsgrundbuch]] und [[Teileigentumsgrundbuch]]). Seit Januar 2007 wird das Handelsregister vollständig elektronisch geführt. Sowohl die Übermittlung und Einreichung der Anmeldungen zur Eintragung [[EGVP]] als auch die Auskunft über den Inhalt der Eintragungen und der hinterlegten Dokumente erfolgt mittels elektronischer Informations- und Kommunikationssysteme ([[E-Justice]]). Im [[Grundbuchrecht]] ist {{§|12|gbo|juris}} [[Grundbuchordnung|GBO]] auf die elektronische Form anwendbar; das EDV-Grundbuch ersetzt nach {{§|133|gbo|juris}} GBO das bisherige Papier-Grundbuch. Eine Eintragung wird gemäß {{§|129|gbo|juris}} Abs. 1 GBO wirksam, sobald sie in den für die Grundbucheintragungen bestimmten [[Datenspeicher]] aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann. Gemäß {{§|87a|ao_1977|juris}} Abs. 3 [[Abgabenordnung|AO]] kann die Schriftform im [[Steuerrecht (Deutschland)|Steuerrecht]] auch durch ein elektronisches [[Formular]] ersetzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Schriftform kann allgemein nur durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn die [[Vertragspartei]]en damit einverstanden sind.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Otto Palandt]]/[[Jürgen Ellenberger]], &amp;#039;&amp;#039;[[Grüneberg (Gesetzeskommentar)|BGB-Kommentar]]&amp;#039;&amp;#039;, 73. Auflage, 2014, §&amp;amp;nbsp;126a Rn. 6&amp;lt;/ref&amp;gt; Ausgeschlossen ist die elektronische Form beispielsweise beim [[Ferienwohnrecht|Teilzeit-Wohnrechtevertrag]] ({{§|484|bgb|juris}} Abs. 1 BGB), [[Verbraucherdarlehensvertrag]] ({{§|492|bgb|juris}} Abs. 1 BGB), bei der [[Kündigung (deutsches Arbeitsrecht)|Kündigung]] eines [[Arbeitsverhältnis]]ses ({{§|623|bgb|juris}} BGB), beim [[Leibrente]]nversprechen ({{§|761|bgb|juris}} Satz 2 BGB), der [[Bürgschaft (Deutschland)|Bürgschaft]] ({{§|766|bgb|juris}} Satz 2 BGB), [[Schuldversprechen]] ({{§|780|bgb|juris}} Satz 2 BGB) oder [[Schuldanerkenntnis]] ({{§|781|bgb|juris}} Satz 2 BGB)&amp;lt;ref&amp;gt;Otto Palandt/Jürgen Ellenberger, &amp;#039;&amp;#039;BGB-Kommentar&amp;#039;&amp;#039;, 73. Auflage, 2014, §&amp;amp;nbsp;126a Rn. 2&amp;lt;/ref&amp;gt; und bei [[Berufsausbildungsvertrag|Berufsausbildungsverträgen]] ({{§|11|bbig_2005|juris}} Abs. 1 BBiG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Anwendung ==&lt;br /&gt;
Wo die Schriftform durch elektronische Form ersetzt werden kann, kollidiert letztere mit dem Übereilungsschutz, für den die Schriftform unter anderem geschaffen wurde. Außerdem entledigt sich der Erklärende seinem [[Widerrufsrecht]] aus {{§|130|bgb|juris}} Abs. 1 Satz 2 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soll die elektronische Form an die Stelle der Schriftform treten, muss über den Inhalt des Rechtsgeschäfts ein [[elektronisches Dokument]] erstellt werden, dem der Name des [[Aussteller (Urkunde)|Ausstellers]] hinzuzufügen ist und das mit einer [[qualifizierte elektronische Signatur|qualifizierten elektronischen Signatur]] zu versehen ist (§&amp;amp;nbsp;126a Abs.&amp;amp;nbsp;1 BGB). [[Elektronische Signatur]] sind [[Daten]] in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum [[Unterschrift|Unterzeichnen]] verwendet. Die qualifizierte elektronische Signatur muss auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen qualifizierten Zertifikat ({{§|12|vdg|juris}} Abs. 1 [[Vertrauensdienstegesetz|VDG]]) beruhen und mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugt werden ({{§|2|SigG|dejure}} Nr. 3 SigG a. F.). Qualifizierte elektronische Signatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht. Qualifizierte elektronische Signaturen genießen den Anschein der [[Echtheit]] ({{§|371a|ZPO|juris}} [[Zivilprozessordnung (Deutschland)|ZPO]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einem [[Vertrag]] müssen die Vertragsparteien jeweils ein gleich lautendes Dokument elektronisch signieren (§&amp;amp;nbsp;126a Abs.&amp;amp;nbsp;2 BGB).&amp;lt;ref&amp;gt;Alpmann Brockhaus, &amp;#039;&amp;#039;Fachlexikon Recht&amp;#039;&amp;#039;, 2005, S. 423 f.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== International ==&lt;br /&gt;
Eines der Ziele der [[Verordnung (EU) Nr. 910/2014]] vom 23. Juli 2014 ist die Beseitigung bestehender Hindernisse bei der grenzüberschreitenden Verwendung elektronischer Identifizierungsmittel, die in den [[EU-Mitgliedstaaten]] zumindest die [[Authentifizierung]] für öffentliche Dienste ermöglichen. In Art. 6 dieser Verordnung ist die gegenseitige Anerkennung der elektronischen Identifizierung vorgeschrieben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In [[Österreich]] gilt nach §&amp;amp;nbsp;4 Abs.&amp;amp;nbsp;3 ÖSigG bei elektronischen Dokumenten, die mit einer sicheren elektronischen Signatur versehen sind, die Vermutung der Echtheit analog zu §&amp;amp;nbsp;294 ÖZPO. Die sichere elektronische Signatur erfüllt das rechtliche Erfordernis der Schriftlichkeit nach {{§|886|ABGB|RIS-B|DokNr=NOR12018610}} [[ABGB]]. Die [[Bürgerkarte]] mit [[elektronische Unterschrift|elektronischer Unterschrift]] ist eine Kombination aus einem amtlichen elektronischen [[Ausweis]] (einer [[SmartCard]], meist der [[E-card (Chipkarte)|e-card]], landläufig dann im Speziellen „Bürgerkarte“ genannt) oder der [[ID Austria]] und einem [[Digitales Zertifikat|digitalen Zertifikat]]. Sie findet besonders im [[E-Government]] (im elektronischen Verwaltungsverfahren), aber auch bei wirtschaftlichen Vorgängen als Äquivalent zur eigenhändigen [[Unterschrift]] Verwendung und ist dieser als qualifizierte elektronische Signatur gleichgestellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Schweiz]] kennt die &amp;#039;&amp;#039;elektronische&amp;#039;&amp;#039; und &amp;#039;&amp;#039;fortgeschrittene elektronische Signatur&amp;#039;&amp;#039;, geregelt in Art. 2 [[Bundesgesetz über die elektronische Signatur]] ({{§§|URL|2=https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20131913/index.html|3=ZertES}}) vom 18. März 2016 sowie durch die Verordnung über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur ({{§§|URL|2=https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20162168/index.html|3=VZertES}}). Diese dürfen von Zertifizierungsdiensten angeboten werden, die nach Art. 3 ZertES anerkannt und durch eine [[Akkreditierungsstelle]] registriert wurden. In {{Art.|14|OR|ch}} Abs. 2 [[Obligationenrecht (Schweiz)|OR]] bzw. {{Art.|59a|OR|ch}} OR ist eine Gleichstellung von ZertES-konformer elektronischer Signatur und Handunterschrift im Bereich gesetzlicher Formvorschriften sowie eine Haftung des Inhabers des Signierschlüssels für den sorgfältigen Umgang mit dem Schlüssel vorgesehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im [[Vereinigtes Königreich|Vereinigten Königreich]] setzte der &amp;#039;&amp;#039;Electronic Communications Act&amp;#039;&amp;#039; aus dem Jahre 2000 die europäische Richtlinie EG/99/93 vom 13. Dezember 1999 um, wobei eine elektronische Signatur ({{enS|electronic signature}}) vorgesehen ist, die einer elektronischen Erklärung oder elektronischen Daten beigefügt ist. Die digitale Signatur besitzt denselben Status wie eine handschriftliche Unterschrift, wobei aber manche [[Schriftstück]]e weiterhin eine handschriftliche Unterschrift erfordern (etwa [[Grundstückskaufvertrag|Grundstückskaufverträge]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4768089-1}}&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Elektronische Signatur]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Wdwd</name></author>
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