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	<title>Einnahme - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Einnahme&amp;diff=62222&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Georg Hügler am 22. März 2026 um 13:39 Uhr</title>
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		<updated>2026-03-22T13:39:49Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Dieser Artikel|behandelt die Einnahme im finanziellen Sinne. Zur Eroberung im Militärwesen siehe [[Invasion (Militär)]], zum Einnehmen von Arzneimitteln siehe [[Peroral]]. }}&lt;br /&gt;
{{Rechnungswesen-Begriffe}}&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Einnahmen&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; sind im [[Rechnungswesen|kaufmännischen Rechnungswesen]] Vermehrungen des (Netto-)[[Geldvermögen]]s und damit eine [[Stromgröße]]. Komplementärbegriff ist die [[Ausgabe (Rechnungswesen)|Ausgabe]].&amp;lt;ref&amp;gt;[[Günter Wöhe]]/[[Ulrich Döring]], &amp;#039;&amp;#039;[[Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre]]&amp;#039;&amp;#039;, Vahlen, München, 1993, S. 1007: „Als Geldvermögen wird die Summe aus [[Zahlungsmittelbestand]] (Kassenbestände und jederzeit verfügbare Bankguthaben) und Bestand an sonstigen Forderungen abzüglich des Bestandes an Verbindlichkeiten bezeichnet. Jeden Geschäftsvorfall, der zu einer Erhöhung des Geldvermögens führt, nennt man Einnahme; jeder Geschäftsvorfall, der eine Verminderung des Geldvermögens hervorruft, wird als Ausgabe bezeichnet.“&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Abgrenzung gegen andere Rechnungsgrößen ==&lt;br /&gt;
Einnahmen und Ausgaben sind nicht dasselbe wie [[Einzahlung]]en und [[Auszahlung]]en. Einnahmen und Ausgaben ändern den [[Nettogeldvermögen]]sbestand, Einzahlungen und Auszahlungen den [[Zahlungsmittelbestand]].&amp;lt;ref&amp;gt;Günter Wöhe: &amp;#039;&amp;#039;Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre&amp;#039;&amp;#039;. 18. Auflage. Vahlen, München 1993, S. 1006f.: „Die Summe aus [[Kassenbestand|Kassenbeständen]] und jederzeit verfügbaren [[Bankguthaben]], also den Bestand an [[Liquide Mittel|liquiden Mitteln]], bezeichnet man als [[Zahlungsmittelbestand]]. Jeder Vorgang, bei dem der Zahlungsmittelbestand zunimmt, ist eine Einzahlung, jeder Vorgang, der zu einer Abnnahme des Zahlungsmittelbestands führt, ist eine Auszahlung. […] Jeden Geschäftsvorfall, der zu einer Erhöhung des (Netto-)Geldvermögens führt, nennt man Einnahme; jeder Geschäftsvorfall, der eine Verminderung des (Netto-)Geldvermögens hervorruft, wird als Ausgabe bezeichnet. “&amp;lt;/ref&amp;gt; Einnahmen und Ausgaben sind auch nicht identisch mit den [[Ertrag|Erträgen]] und [[Aufwand|Aufwendungen]] der [[Gewinn- und Verlustrechnung]]. Diese führen zu einer Erhöhung oder Minderung des [[Reinvermögen]]s.&amp;lt;ref&amp;gt;Günter Wöhe: &amp;#039;&amp;#039;Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre&amp;#039;&amp;#039;. 18. Auflage. Vahlen, München 1993, S. 1011: „Die Summe aus (Netto-)Geldvermögen und Sachvermögen … wird als Netto- oder Reinvermögen bezeichnet. Jeden Vorgang, der zu einer Erhöhung dieses Nettovermögens führt, nennt man Ertrag, jeden Geschäftsvorfall, der eine Verminderung des Nettovermögens hervorruft, Aufwand.“&amp;lt;/ref&amp;gt; Die Änderung des Reinvermögens (Gewinn/Verlust) innerhalb einer Periode ergibt sich, indem der Nettogeldvermögensänderung die Sachvermögensänderung dieser Periode hinzugezählt wird.&amp;lt;ref&amp;gt;Günter Wöhe: &amp;#039;&amp;#039;Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre&amp;#039;&amp;#039;. 18. Auflage. Vahlen, München 1993, S. 1016&amp;lt;/ref&amp;gt; In der [[Kameralistik]] ist der Begriff mit einer anderen, sich nicht mit der betriebswirtschaftlichen Bedeutung deckenden Bedeutung bekannt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Aufwand und Ertrag ===&lt;br /&gt;
Aufwand und Ertrag sind die Erfolgsgrößen im [[Externes Rechnungswesen|externen Rechnungswesen]] und werden zur Erstellung einer periodisierten [[Gewinn- und Verlustrechnung]] sowie zur Erstellung einer [[Bilanz]] verwendet. Zur Ermittlung von gewinnwirksamen Aufwänden und Erträgen werden Leistungen des Unternehmens und damit verbundene Zahlungen einem [[Geschäftsjahr]] periodengerecht zugewiesen. Dies erfolgt über [[Rechnungsabgrenzung|Abgrenzungen]] und [[Abschreibung]]en, mit denen Aufwand und Ertrag aus der Geschäftstätigkeit demjenigen Geschäftsjahr zugeordnet werden, dem sie wirtschaftlich zugehören, unabhängig davon, ob der [[Zahlungsvorgang]] in einem anderen Geschäftsjahr stattgefunden hat oder stattfinden wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Ausgaben und Einnahmen ===&lt;br /&gt;
[[Ausgabe (Rechnungswesen)|Ausgaben]] und Einnahmen sind ebenfalls dem externen Rechnungswesen bzw. der [[Buchführung]] zuzuordnen. Sie entstehen, wenn etwas gekauft bzw. verkauft wird, unabhängig davon ob es schon bezahlt ist oder nicht. Sobald Zahlungen erfolgen, werden Ausgaben und Einnahmen zu [[Auszahlung]] und [[Einzahlung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einnahmen setzen sich zusammen aus den [[Einzahlung]]en, den Zugängen von kurzfristigen [[Forderung]]en (einschließlich Wertpapiere) und den Abgängen von kurzfristigen [[Verbindlichkeit]]en (einschließlich [[Rückstellung]]en). Die Begriffe Einnahme und Ausgabe gehören zur Geldvermögensebene (sie betrachtet [[Bestandsgröße]]n).&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=DVQmAQAAQBAJ&amp;amp;pg=PA124&amp;amp;dq=Zahlungsmittelbestand&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=Zahlungsmittelbestand&amp;amp;f=false Peter Janakiew: &amp;#039;&amp;#039;Unternehmensführung-Rechnungswesen-Controlling&amp;#039;&amp;#039;. 2009, S. 124.]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Aus-  und Einzahlungen ===&lt;br /&gt;
[[Auszahlung|Aus-]] und [[Einzahlung]]en sind die grundlegenden Rechengrößen der [[Investitionsrechnung]] und des [[Treasury]]. Sie bestimmen die Liquiditätsreserven des Unternehmens.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Abgrenzung Einnahme/Einzahlung ===&lt;br /&gt;
Einnahmen und Einzahlungen fallen nur dann zusammen, wenn eine Transaktion sowohl der [[Zahlungsmittelbestand]] als auch das [[Geldvermögen]] verändert. Der [[Geschäftsvorfall]] „Barverkauf von Waren“ führt sowohl zu einer Einnahme als auch zu einer Einzahlung, weil sich dabei sowohl der [[Kassenbestand]] als auch das Geldvermögen erhöht:&lt;br /&gt;
    Zahlungsmittelbestand  (+)&lt;br /&gt;
    + Forderungen          (0)&lt;br /&gt;
    - Verbindlichkeiten    (0)&lt;br /&gt;
    = Geldvermögen         (+)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Verkauf einer Staatsanleihe gegen bar durch ein Unternehmen führt für dieses zu einer Einzahlung, aber keiner Einnahme, da sich zwar der Zahlungsmittelbestand ändert, nicht aber das Geldvermögen:&lt;br /&gt;
    Zahlungsmittelbestand  (+)&lt;br /&gt;
    + Forderungen          (-)&lt;br /&gt;
    - Verbindlichkeiten    (0)&lt;br /&gt;
    = Geldvermögen         (0)&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;Einnahmenlose Einzahlungen&amp;#039;&amp;#039; liegen vor, wenn der Zahlungsmittelbestand erhöht wird und mit einer Verringerung der [[Forderung]]en oder Erhöhung der [[Verbindlichkeit]]en verbunden ist. &amp;#039;&amp;#039;Einzahlungslose Einnahmen&amp;#039;&amp;#039; entstehen bei Geschäftsvorfällen, die den Zahlungsmittelbestand nicht berühren (etwa der Verkauf von [[Fertigerzeugnis]]sen auf [[Zahlungsziel]]).&amp;lt;ref&amp;gt;Carl-Christian Freidank: &amp;#039;&amp;#039;Kostenrechnung&amp;#039;&amp;#039;. 2012, S. 20.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Kosten und Erlöse ===&lt;br /&gt;
[[Kosten]] und [[Erlös]]e werden als Begriffspaar im [[Controlling|internen Rechnungswesen]], insbesondere in der [[Kosten- und Leistungsrechnung]] verwendet. Es ist jedoch zu beachten, dass Erlöse nicht mit [[Leistung (Rechnungswesen)|Leistung]] zu verwechseln sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kosten und Erlöse sind kalkulatorische Größen. Sie tauchen weder in den Zahlungen des Unternehmens noch eins zu eins in Buchhaltung, Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens auf. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Haushaltsrecht ==&lt;br /&gt;
=== Definitionen ===&lt;br /&gt;
Einnahmen ([[Staatseinnahmen]]) im Sinne des Haushaltsrechts sind in der Betriebswirtschaftslehre Einzahlungen. Einnahmen sind neben den Ausgaben die grundlegenden Steuerungsgrößen in kameralistischen [[öffentlicher Haushalt|öffentlichen Haushalten]].&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=1X6996OlUCgC&amp;amp;pg=PA154&amp;amp;lpg=PA154&amp;amp;dq=haushalt+einnahmen+kassenwirksam&amp;amp;source=bl&amp;amp;ots=WW0IWlhqCh&amp;amp;sig=CRbx19_3SGIacudbkKcuJ3m-MRU&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ei=wi4hT732J4jasgbG0rHeBw&amp;amp;sqi=2#v=onepage&amp;amp;q=haushalt%20einnahmen%20kassenwirksam&amp;amp;f=false Robert F. Heller: &amp;#039;&amp;#039;Haushaltsgrundsätze für Bund, Länder und Gemeinden&amp;#039;&amp;#039;. 2010, S. 154.]&amp;lt;/ref&amp;gt; Einnahmen sind die Geldbeträge, die im Haushaltsjahr voraussichtlich kassenwirksam werden und als Deckungsmittel zur Haushaltsfinanzierung zufließen ({{§|7|hgrg|juris}} Satz&amp;amp;nbsp;1 [[Haushaltsgrundsätzegesetz|HGrG]]). Hierzu gehören die laufenden Einnahmen ([[Steuer]]n), einmalige Einnahmen ([[Veräußerung|Vermögensveräußerungen]], [[Rücklage]]nauflösungen), Einnahmen aus wirtschaftlicher Betätigung ([[Gewinnabführungsvertrag|Gewinnabführungen]] von [[öffentliches Unternehmen|öffentlichen Unternehmen]]) und Einnahmen aus Kreditaufnahmen. Einnahmen sind auf [[Bundesebene (Deutschland)|Bundesebene]] insbesondere die Steuer- und Abgabeneinnahmen (Zölle), aber auch Zins- und Mieterträge des Bundesvermögens.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Kameralistik ist zwischen Soll- und Ist-Einnahmen und -Ausgaben zu unterscheiden, je nachdem, ob der Haushaltsplan oder der endgültige Haushalt aufgestellt wird. Nach {{§|11|bho|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 [[Bundeshaushaltsordnung|BHO]] muss der Haushaltsplan alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen und alle voraussichtlich zu leistenden Ausgaben enthalten. Die Einnahmen sind nach Entstehungsgrund, die Ausgaben nach Zweck zu veranschlagen ({{§|17|bho|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 BHO), ausnahmsweise sind zweckgebundene Einnahmen und dazugehörige Ausgaben zu kennzeichnen ({{§|17|bho|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;3 BHO). In ihrer Gesamtheit dienen die Soll-Einnahmen im [[Haushaltsplan]] der Deckung der dort veranschlagten Ausgabeermächtigungen ({{Art.|110|gg|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 Satz&amp;amp;nbsp;1 [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|GG]], {{§|2|bho|juris}} Satz&amp;amp;nbsp;1 BHO, {{§|8|bho|juris}} BHO). Im Gegensatz dazu stehen die während des Haushaltsvollzugs tatsächlich eingegangenen Einnahmen, die sog. Ist-Einnahmen (vgl. {{§|25|bho|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 BHO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Fälligkeit und Kassenwirksamkeit ===&lt;br /&gt;
[[Datei:Einnahmebeleg.jpg|mini|Einnahmebeleg ca. 1980]]&lt;br /&gt;
Einnahmen und Ausgaben müssen regelmäßig im Haushaltsjahr fällig und kassenwirksam werden (Fälligkeitsgrundsatz; siehe [[Haushaltsgrundsätze]]). In der Kameralistik richtet sich nämlich die Veranschlagung und Buchung von Einnahmen und Ausgaben nicht nach der wirtschaftlichen Zuordnung, sondern nach dem Fälligkeitsprinzip (§§&amp;amp;nbsp;7, 42 GemHVO). Kassenwirksam bedeutet, dass Einnahmen tatsächlich in die Verfügungsgewalt der Verwaltung (etwa auf [[Bankkonto|Bankkonten]]) gelangt sind. Kassenwirksam ist eine Einnahme, wenn sie bis zum Ende des Haushaltsjahres tatsächlich eingehen soll. Unmittelbar kassenwirksam werdende Zahlungsvorgänge sind sofort zu [[Veranschlagung|veranschlagen]] und zu buchen (§&amp;amp;nbsp;7 Abs.&amp;amp;nbsp;1 und&amp;amp;nbsp;3 GemHVO). Einnahmen sind ein Zufluss an Geldmitteln, sie werden in der Kameralistik bereits gebucht, wenn eine rechtswirksame [[Forderung]] gegenüber Dritten entstanden ist. Wurden diese Forderungen zum Ende des Haushaltsjahres noch nicht vereinnahmt, sind sie als Einnahmereste in das folgende Haushaltsjahr zu übertragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Vollständigkeit ===&lt;br /&gt;
Nach {{§|11|bho|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 BHO muss der Haushaltsplan alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen enthalten. Die Einnahmen sind nach Entstehungsgrund, die Ausgaben nach Zweck zu veranschlagen ({{§|17|bho|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 BHO), zweckgebundene Einnahmen und dazugehörige Ausgaben sind zu kennzeichnen ({{§|17|bho|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;3 BHO). Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben ({{§|34|bho|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 BHO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Steuerrecht ==&lt;br /&gt;
[[Datei:Einnahmen Einkuenfte Einkommen zvE.png|miniatur]]&lt;br /&gt;
In Deutschland sind gemäß {{§|8|estg|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 [[Einkommensteuergesetz (Deutschland)|EStG]] Einnahmen alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem [[Steuerpflicht]]igen im Rahmen der sogenannten [[Einkunftsart (Deutschland)#Überschusseinkünfte|Überschusseinkunftsarten]] im Sinne des {{§|2|estg|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 Nr.&amp;amp;nbsp;4 bis 7 EStG zufließen. Für die sogenannten [[Einkunftsart (Deutschland)#Gewinneinkünfte|Gewinneinkunftsarten]] im Sinne des § 2 Abs.&amp;amp;nbsp;1 Nr.&amp;amp;nbsp;1 bis 3 EStG existiert kein legaldefinierter Einnahmenbegriff. In diesen Fällen wird der Begriff der (Betriebs-)Einnahmen entweder durch die [[Analogie (Recht)|analoge]] Anwendung des § 8 Abs.&amp;amp;nbsp;1 EStG oder durch den [[Umkehrschluss]] des [[Betriebsausgabe|Betriebsausgabenbegriffs]] nach {{§|4|estg|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;4 EStG hergeleitet. Bei &amp;#039;&amp;#039;Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit&amp;#039;&amp;#039; entsprechen die Einnahmen dem [[Arbeitsentgelt|Bruttoarbeitslohn (Arbeitsentgelt)]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einnahmen sind innerhalb des [[Kalenderjahr]]es bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind ([[Zuflussprinzip]]). Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einnahmen, die zu keiner Einkunftsart gehören oder einkommensteuerfrei sind unter anderem:&lt;br /&gt;
* [[Lotterie]]gewinne, wenn diese in Form eines Einmalbetrages ausgeschüttet werden, im Falle der Verrentung sonstige Einkünfte gemäß {{§|22|estg|juris}} EStG&lt;br /&gt;
* [[Erbschaft]]en oder [[Schenkung]]en, da diese der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegen&lt;br /&gt;
* [[Arbeitslosengeld]], steuerfrei gemäß {{§|3|estg|juris}} Nr.&amp;amp;nbsp;2 EStG&lt;br /&gt;
* [[Arbeitslosengeld II]], steuerfrei gemäß {{§|3|estg|juris}} Nr.&amp;amp;nbsp;2 EStG&lt;br /&gt;
* [[Mutterschaftsgeld]], steuerfrei gemäß {{§|3|estg|juris}} Nr.&amp;amp;nbsp;1 d) EStG&lt;br /&gt;
* [[Krankengeld]], steuerfrei gemäß {{§|3|estg|juris}} Nr.&amp;amp;nbsp;1 a) EStG&lt;br /&gt;
* [[Kurzarbeitergeld]], steuerfrei gemäß {{§|3|estg|juris}} Nr.&amp;amp;nbsp;2 EStG&lt;br /&gt;
* [[Insolvenzgeld]], steuerfrei gemäß {{§|3|estg|juris}} Nr.&amp;amp;nbsp;2 EStG&lt;br /&gt;
* [[Abfindung]]en anlässlich der Kündigung durch den Arbeitgeber bis zu bestimmten Beträgen&lt;br /&gt;
* [[Kindergeld]], gemäß {{§|62|estg|juris| text = §§ 62 ff.}} EStG, ggf. aber Hinzurechnung i.&amp;amp;nbsp;H. des Kindergeldanspruchs zur Einkommensteuer, wenn [[Kinderfreibetrag]] günstiger ist, gemäß {{§|31|estg|juris}} EStG&lt;br /&gt;
* Zuschüsse des Arbeitgebers zur [[Krankenversicherung|Kranken-]], [[Pflegeversicherung|Pflege-]], [[gesetzliche Rentenversicherung|Renten-]] und [[Arbeitslosenversicherung]] seiner Arbeitnehmer, steuerfrei gemäß {{§|3|estg|juris}} Nr.&amp;amp;nbsp;62 EStG&lt;br /&gt;
* [[Trinkgeld]], steuerfrei gemäß {{§|3|estg|juris}} Nr.&amp;amp;nbsp;51 EStG, soweit der Empfänger diese im Rahmen seiner Arbeitnehmertätigkeit von Dritten (Kunden) erhalten hat. Trinkgelder an die Person des Arbeitgebers sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen; Trinkgelder, die vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn gemäß {{§|19|estg|juris}} EStG;&lt;br /&gt;
* [[Wohngeld]], steuerfrei gemäß {{§|3|estg|juris}} Nr.&amp;amp;nbsp;58 EStG&lt;br /&gt;
* Einnahmen eines [[Übungsleiter]]s, [[Ausbilder]]s, [[Erzieher]]s, [[Betreuer (Recht)|Betreuers]] oder bei Ausübung einer vergleichbaren Tätigkeit bis zu 3.000 Euro ([[Übungsleiterpauschale]]), steuerfrei gemäß {{§|3|estg|juris}} Nr.&amp;amp;nbsp;26 EStG, soweit diese Tätigkeit nebenberuflich ist.&lt;br /&gt;
* [[Gründungszuschuss]] bei einer [[Ich-AG]], steuerfrei gemäß {{§|3|estg|juris}} Nr.&amp;amp;nbsp;2 EStG&lt;br /&gt;
* [[BAföG]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Einnahmenüberschussrechnung]]&lt;br /&gt;
* [[Leistung (Rechnungswesen)]]&lt;br /&gt;
* [[Aufwand#Betriebswirtschaftslehre|Aufwand]], [[Kosten]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Wiktionary}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4151359-9}}&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Rechnungswesen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Steuerrecht]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Einkommensteuerrecht (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Georg Hügler</name></author>
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