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	<title>Einigung - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-09T13:11:01Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Einigung&amp;diff=150510&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Diopuld: /* Einigungsmängel */ DNB</title>
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		<updated>2024-12-08T02:13:35Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Einigungsmängel: &lt;/span&gt; DNB&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Die &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Einigung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ({{laS|consensus}}) bezeichnet im [[Privatrecht|bürgerlichen Recht]] die inhaltliche Übereinstimmung mindestens zweier aufeinander bezogener [[Willenserklärung]]en der Parteien über die Herbeiführung bestimmter erstrebter [[Rechtsfolge]]n. Sie ist Voraussetzung des [[Vertrag]]sschlusses. Für das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines Vertrages bedarf es neben der Übereinstimmung der Willenserklärungen eines [[Angebot (Recht)#Notwendiger Erklärungsinhalt|notwendigen Erklärungsinhalts]]. Dies gilt für [[Verpflichtungsgeschäft]]e (Mindestinhalt und Bestimmungsmodus) und [[Abstraktes Geschäft|abstrakte Geschäfte]] (gesetzlich festgelegter Inhalt) gleichermaßen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch [[Umgangssprache|umgangssprachlich]] wird unter Einigung verstanden, dass mindestens zwei übereinstimmende [[Erklärung]]en oder [[Aussage]]n vorliegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Grundsätze ==&lt;br /&gt;
Die Einigung setzt voraus, dass sich mindestens zwei [[Rechtsfähigkeit (Deutschland)|rechtsfähige Parteien]] vertraglich binden wollen und im [[Konsens#Konsens im Rechtssystem|Konsens]] eine bestimmte Rechtsfolge auslösen wollen. Wenn Vertragsparteien entgegengesetzte Vertragsziele verfolgen (der Verkäufer möchte [[Angebot (Recht)|etwas verkaufen]], der Käufer möchte [[Annahme (Recht)|etwas kaufen]]), müssen die Willenserklärungen spiegelbildlich deckungsgleich sein. Sie  müssen ein gegenseitiges [[Einvernehmen]] über die gewünschten Rechtsfolgen herbeiführen.&amp;lt;ref name=&amp;quot;schellh&amp;quot;&amp;gt;Kurt Schellhammer, [https://books.google.de/books?id=1zJ02vKmhlkC&amp;amp;pg=PA1059&amp;amp;dq=Einigung+schuldrecht&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ei=ccI_Vc3ENsrUap_xgPAB&amp;amp;ved=0CFEQ6AEwCA#v=onepage&amp;amp;q=Einigung%20schuldrecht&amp;amp;f=false &amp;#039;&amp;#039;Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen&amp;#039;&amp;#039;], 2011, S. 1059&amp;lt;/ref&amp;gt; Durch Einigung ist ein Vertrag erst geschlossen, wenn sich die Vertragspartner über alle Punkte geeinigt haben, die auch nur einer von ihnen geregelt wissen will.&amp;lt;ref name=&amp;quot;schellh&amp;quot; /&amp;gt; Ein einziger strittiger oder ungeregelter Nebenpunkt bringt einen Vertrag zum Scheitern (siehe [[Punktation]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einigung im Schuld- und im Sachenrecht ==&lt;br /&gt;
=== Einigung im Schuldrecht ===&lt;br /&gt;
Im [[Schuldrecht (Deutschland)|Schuldrecht]] stellt die Einigung regelmäßig die einzige Voraussetzung für einen [[Vertrag]] dar (etwa beim [[Kaufvertrag (Deutschland)|Kaufvertrag]] oder bei der [[Abtretung (Deutschland)|Abtretung]]). Der schuldrechtliche Vertrag ist folglich nichts anderes als eine freiwillige Einigung&amp;lt;ref name=&amp;quot;joussen&amp;quot;&amp;gt;Jacob Joussen, [https://books.google.de/books?id=qsHiv19niRQC&amp;amp;pg=PA18&amp;amp;dq=Einigung+schuldrecht&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ei=ccI_Vc3ENsrUap_xgPAB&amp;amp;ved=0CCEQ6AEwAA#v=onepage&amp;amp;q=Einigung%20schuldrecht&amp;amp;f=false &amp;#039;&amp;#039;Schuldrecht I, Allgemeiner Teil&amp;#039;&amp;#039;], Band 1, 2008, S. 20.&amp;lt;/ref&amp;gt; mit inhaltlicher Übereinstimmung der Willenserklärungen ({{§|150|bgb|juris}} Abs. 2 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]],  {{§|154|bgb|juris}} f. BGB). Dazu gehören die schrittweise verbindliche Einigung über einzelne mindestinhaltlich zu regelnde Punkte, gegebenenfalls ein gemeinsamer Text und Unterschriften, sowie die Möglichkeit der [[Stellvertretung (Deutschland)|Stellvertretung]], §{{§|164|bgb|juris}} ff. BGB. Bezüglich des notwendigen Erklärungsinhalts bedarf es einer Klarstellung der beteiligten Parteien, der [[Leistung (Recht)|Leistung]] der einen Partei und der [[Gegenleistung]] (beziehungsweise Unentgeltlichkeit) der anderen Partei. Sofern es eine Partei verlangt, ist Einigung über weitere Punkte zu erzielen ([[Leistungsort]], [[Leistungszeit]], Rechtsfolgen bei [[Vertragsverletzung]]en). Werden erforderliche Einigungspunkte offen gelassen, bedarf es der Vereinbarung eines Bestimmungsmodus’.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im deutschen Recht ist {{§|311|bgb|juris}} Abs. 1 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] die zentralen Vorschrift für die Entstehung eines [[Schuldverhältnis]]ses aufgrund einer vertraglichen Einigung.&amp;lt;ref name=&amp;quot;joussen&amp;quot; /&amp;gt; Da durch ein Schuldverhältnis nicht nur Rechte entstehen, sondern jede der Vertragsparteien auch Pflichten zu übernehmen hat, müssen sie das Einverständnis zu diesem Vertrag meist mit ihrem ausdrücklichen rechtsgeschäftlichen Willen bekunden. Doch muss eine Einigung nicht immer ausdrücklich erfolgen. Gibt es keine besonderen gesetzlichen Regelungen, kann die Einigung auch durch [[schlüssiges Handeln]] herbeigeführt werden, etwa wenn der Käufer wortlos auf eine Ware zeigt und der Verkäufer sie ihm [[Übergabe (Recht)|übergibt]]. Eine derartige konkludente Einigung liegt immer dann vor, wenn eine Vertragspartei mit ihrer [[Leistung (Recht)|Leistung]] einen bestimmten Erfolg bezweckt, die andere Partei dies erkennt und durch die Annahme der Leistung zu verstehen gibt, dass die Zweckbestimmung gebilligt wird.&amp;lt;ref&amp;gt;BGHZ 44, 321, 323.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Einigung im Sachenrecht ===&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Dingliche Einigung}}&lt;br /&gt;
Im [[Sachenrecht|Sachen-]] und [[Immaterialgut|Immaterialgüterrecht]] wird für einen Vertrag neben der Einigung regelmäßig noch eine Verlautbarung der Rechtsänderung (nach dem [[Sachenrecht (Deutschland)#Grundsätze des Sachenrechts|Publizitätsgrundsatz]]) verlangt, etwa bei der [[Übereignung|Übertragung des Eigentums]] durch die [[Übergabe (Sachenrecht)|Übergabe]] (§{{§|929|bgb|juris}} ff. BGB) oder Eintragung ins Grundbuch bei Immobilien ({{§|873|bgb|juris}}, {{§|925|bgb|juris}} BGB). Ähnliches gilt bei der Übertragung des [[Patent]]s durch die Änderung im [[Patentregister]] ({{§|30|PatG|juris}} Abs. 3 PatG). Solche Einigungen werden, da sie auf [[Verfügung]]en über Rechte an [[Rechtsobjekt|Gegenständen]] gerichtet sind, auch als dingliche Einigungen bezeichnet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Mangelnde Eindeutigkeit ==&lt;br /&gt;
Sind die einer Einigung zugrunde liegenden Erklärungen nicht eindeutig, bedürfen sie der  [[Auslegung (Recht)#Auslegungsgegenstand|Auslegung]]. Erklärungen sind &amp;#039;&amp;#039;auslegungsfähig&amp;#039;&amp;#039;, wenn sie mehrdeutig sind und &amp;#039;&amp;#039;auslegungsbedürftig&amp;#039;&amp;#039;, wenn die Erklärenden unterschiedliche Verständnisse für sich beanspruchen. Auslegung soll den Sinn und Inhalt von Erklärungen ermitteln und das wirklich Gewollte erforschen. Dazu ist das [[Ziel]] beider Einigungen, etwa der angestrebte Vertrag, von Bedeutung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einigungsmängel ==&lt;br /&gt;
Stimmen die aufeinander bezogenen Willenserklärungen nicht überein oder sind nicht alle Punkte eines Vertrages abschließend geregelt, liegt ein [[Dissens|Einigungsmangel]] vor. Hierzu gehören der offene ({{§|154|bgb|juris}} BGB) und der versteckte Dissens ({{§|155|bgb|juris}} BGB). Da für die einer Einigung zugrunde liegenden Willenserklärungen [[Geschäftsfähigkeit]] des Erklärenden erforderlich ist, gibt es auch mehrere [[Unwirksamkeit]]sgründe. Eine Willenserklärung und damit eine Einigung können nichtig sein wegen [[Geschäftsunfähigkeit]] (§{{§|104|bgb|juris}} ff. BGB), [[Formmangel]] ({{§|125|bgb|juris}} BGB), Verstoß gegen ein [[gesetzliches Verbot]] ({{§|134|bgb|juris}} BGB), [[Sittenwidrigkeit (Deutschland)|Sittenwidrigkeit]] ({{§|138|bgb|juris}} Abs. 1 BGB), [[Wucher]] (§ 138 Abs. 2 BGB), [[Anfechtung]] ({{§|142|bgb|juris}} Abs. 1 BGB) oder (Teil-)Unwirksamkeit von [[Allgemeine Geschäftsbedingungen|AGB]] (§{{§|305|bgb|juris}} ff. BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
* {{DNB-Portal|4151325-3}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4151325-3}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Schuldrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Sachenrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Tugend]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Diopuld</name></author>
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