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	<title>Eingemeindung - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-27T01:46:16Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Eingemeindung&amp;diff=57610&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Prüm: Änderungen von Porya Azizir (Diskussion) auf die letzte Version von SchlurcherBot zurückgesetzt</title>
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		<updated>2026-01-29T06:22:50Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Änderungen von &lt;a href=&quot;/index.php/Spezial:Beitr%C3%A4ge/Porya_Azizir&quot; title=&quot;Spezial:Beiträge/Porya Azizir&quot;&gt;Porya Azizir&lt;/a&gt; (&lt;a href=&quot;/index.php?title=Benutzer_Diskussion:Porya_Azizir&amp;amp;action=edit&amp;amp;redlink=1&quot; class=&quot;new&quot; title=&quot;Benutzer Diskussion:Porya Azizir (Seite nicht vorhanden)&quot;&gt;Diskussion&lt;/a&gt;) auf die letzte Version von &lt;a href=&quot;/index.php?title=Benutzer:SchlurcherBot&amp;amp;action=edit&amp;amp;redlink=1&quot; class=&quot;new&quot; title=&quot;Benutzer:SchlurcherBot (Seite nicht vorhanden)&quot;&gt;SchlurcherBot&lt;/a&gt; zurückgesetzt&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Unter &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Eingemeindung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; versteht man im deutschen Sprachgebrauch das Verschmelzen von zwei oder mehr [[Gemeinde]]n, wobei meist eine der ursprünglichen Gemeinden größer als die anderen ist, während man bei gleich großen Gemeinden eher von Zusammenlegung spricht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Deutschland ist der Begriff auch ein Rechtsbegriff im [[Kommunalrecht (Deutschland)|Kommunalrecht]] für die Eingliederung von mindestens einer Gemeinde oder eines [[Gemeindefreies Gebiet|gemeindefreien Gebietes]] in eine bereits bestehende Gemeinde. Die aufnehmende Gemeinde bleibt dabei bestehen, die eingegliederte wird aufgelöst und verliert ihre [[Rechtsfähigkeit (Deutschland)|Rechtsfähigkeit]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gegensatz ist die [[Ausgemeindung]], den Wechsel der Zugehörigkeit eines Gebietes von einer Gemeinde zu einer anderen nennt man [[Umgemeindung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Eingemeindungen können das Ergebnis einer allgemeinen [[Gebietsreform]] sein oder auf einem – nur für diese Eingemeindung geltenden – spezifischen Gesetz beruhen. Eine weitere Möglichkeit der Gebietsreform stellt neben der Eingemeindung die [[Gemeindefusion]] dar. Eine Gemeindefusion ist der Zusammenschluss mindestens zweier benachbarter Gemeinden zu einer neuen, so dass die beteiligten Gemeinden ihre Existenz als Einzelgemeinden aufgeben und sich zu einer neuen Gemeinde zusammenschließen,&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=vRPzBQAAQBAJ&amp;amp;pg=PA343&amp;amp;dq=Eingemeindung+Einverleibung&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=Eingemeindung%20Einverleibung&amp;amp;f=false Andreas Huber, Stephan A. Jansen, Harald Plamper (Hrsg.): &amp;#039;&amp;#039;Public Merger: Strategien für Fusionen im öffentlichen Sektor&amp;#039;&amp;#039;, 2004, S. 343.]&amp;lt;/ref&amp;gt; die sämtliche [[Öffentliche Aufgaben|öffentlichen Aufgaben]] der bisherigen Gemeinden übernimmt.&amp;lt;ref&amp;gt;Reto Steiner: &amp;#039;&amp;#039;Kooperationen und Fusionen der Gemeinden in der Schweiz&amp;#039;&amp;#039;, 1999, S. 31.&amp;lt;/ref&amp;gt; Daher finden Gebietsreformen statt durch &amp;#039;&amp;#039;Entzug&amp;#039;&amp;#039; eines ganzen oder teilweisen Gemeindegebiets, etwa durch Zusammenschluss (Gemeindefusion) oder Eingemeindung&amp;lt;ref&amp;gt;Christian Münzer: &amp;#039;&amp;#039;Rechtsschutz der Gemeinden im Verfahren zur kommunalen Gebietsänderung nach nordrhein-westfälischem Recht&amp;#039;&amp;#039;, 1971, S. 6 ff.&amp;lt;/ref&amp;gt; und gleichzeitige &amp;#039;&amp;#039;Vergrößerung&amp;#039;&amp;#039; eines vorhandenen anderen Gemeindegebiets. Stets ist mit einer Gebietsreform eine kommunale Neugliederung verbunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Sprachgebrauch der Neugliederung bezeichnet mit Gemeindefusion den Zusammenschluss etwa gleich großer, nahe zusammenliegender Gemeinden, wobei die neue [[Gebietskörperschaft]] häufig einen Doppelnamen (zusammengesetzt aus Namen der fusionierenden Gemeinden) oder einen neuen Namen erhält. Gemeindefusionen gibt es als Zusammenschluss zu einer neuen Gemeinde oder als Eingemeindung in Form der Aufnahme einer Gemeinde in eine andere Gemeinde.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=2A5mDQAAQBAJ&amp;amp;pg=PT5&amp;amp;dq=Gemeindefusion+zusammenschluss&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=Gemeindefusion%20zusammenschluss&amp;amp;f=false Eva Siebenherz: &amp;#039;&amp;#039;Untergegangene Orte: Verschwundene Dörfer in Deutschland&amp;#039;&amp;#039;, 2016, S. 4.]&amp;lt;/ref&amp;gt; Umfassende Gebietsreformen gehen stets von einer [[Landesregierung (Deutschland)|Landesregierung]] aus, während Eingemeindungen auf freiwilliger Grundlage auch zwischen den beteiligten Gemeinden stattfinden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsfragen ==&lt;br /&gt;
Die Eingemeindung ist kein kommunalrechtlicher Begriff. Vielmehr ist in § 16 HessGemO vorgesehen, dass aus Gründen des öffentlichen Wohls &amp;#039;&amp;#039;Gemeindegrenzen&amp;#039;&amp;#039; geändert, Gemeinden aufgelöst oder neu gebildet werden können. Dabei sind die beteiligten Gemeinden und Landkreise vorher zu hören. Werden durch die Änderung von Gemeindegrenzen die Grenzen von [[Landkreis]]en berührt, so bewirkt die Änderung der Gemeindegrenzen auch die Änderung der Kreisgrenzen. Gemeindegrenzen können freiwillig durch Vereinbarung der beteiligten Gemeinden mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde geändert werden. Die Vereinbarung muss von den Gemeindevertretungen der beteiligten Gemeinden mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter beschlossen werden. Nach § 16 Abs. 4 HessGemO können Gemeindegrenzen gegen den [[Wille]]n der beteiligten Gemeinden nur durch [[Gesetz]] geändert werden. Das gilt auch für die Neubildung einer Gemeinde aus Teilen einer oder mehrerer Gemeinden. Durch Eingemeindung wird das [[Ortsrecht]] der aufnehmenden Gemeinde ausgedehnt und das der beseitigten Gemeinde aufgehoben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Arten ==&lt;br /&gt;
Entweder gibt es die Eingemeindung durch [[Einigung]] der beteiligten Gemeinden mit einem nachfolgenden Ausspruch der Landesregierung über die Änderung der Gemeindegrenzen oder bei fehlender Einigung die Eingemeindung durch Erlass eines Gesetzes (§ 17 Abs. 2 HessGemO). Die erste Form stellt sich als [[öffentlich-rechtlicher Vertrag]] der beteiligten Gemeinden und der Ausspruch der Regierung als die staatliche Genehmigung dieses Vertrages unter dem Gesichtspunkt überörtlichen öffentlichen Wohles dar. Eine solche Genehmigung oder Bestätigung von Verträgen ist als Regelung eines Einzelfalles ein [[Verwaltungsakt (Deutschland)|Verwaltungsakt]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einer Eingemeindung gibt eine Gemeinde ihre rechtliche Eigenständigkeit auf. Die – meistens kleinere – Gemeinde &amp;lt;math&amp;gt;B&amp;lt;/math&amp;gt; verliert ihre Selbständigkeit:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:&amp;lt;math&amp;gt;A + B = A&amp;lt;/math&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die echte Gemeindefusion lässt dagegen aus zwei (oder mehr) bislang selbständigen Gemeinden eine neue Gemeinde entstehen, die einen neuen Gemeindenamen &amp;lt;math&amp;gt;C&amp;lt;/math&amp;gt; erhält:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:&amp;lt;math&amp;gt;A + B = C&amp;lt;/math&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Formal wird auch die Mischform unterschieden, bei der die neu erschaffene Gemeinde den gleichen Namen trägt wie eine der aufgelösten Gemeinden:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:&amp;lt;math&amp;gt;A + B = A&amp;#039;&amp;lt;/math&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eingemeindungspolitik ==&lt;br /&gt;
[[Datei:StadtgrenzeAltonaHamburg.jpg|mini|Alter [[Grenzstein]] zwischen den einst getrennten Großstädten [[Bezirk Altona|Altona]] und Hamburg von 1896, der heute noch in der Brigittenstraße, seit 1938 im Hamburger Stadtteil [[Hamburg-St. Pauli|St. Pauli]], besteht.]]&lt;br /&gt;
[[Datei:Gebietsentwicklung der Stadt Nürnberg.png|mini|Eingemeindungen der Stadt [[Nürnberg]] seit 1806]]&lt;br /&gt;
Eine Eingemeindung liegt vor, wenn Stadt durch flächenmäßige Ausdehnung [[Vorort]]e, die eigenständige Gemeinderechte haben, räumlich berührt und mit diesen zusammengeschlossen wird. Im Verlauf der Urbanisierung des 19. Jahrhunderts entstanden [[Stadtrand|Stadtränder]] keineswegs stets durch [[Stadterweiterung]]en im Sinne einer räumlichen Ausdehnung, sondern auch durch Eingemeindungen von [[Vorstadt|Vorstädten]] oder [[Dorf|Dörfern]].&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=VF_zBQAAQBAJ&amp;amp;pg=PA90&amp;amp;dq=Eingemeindung&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=Eingemeindung&amp;amp;f=false Annette Harth, Gitta Scheller, Wulf Tessin (Hrsg.): &amp;#039;&amp;#039;Stadt und soziale Ungleichheit&amp;#039;&amp;#039;, 2000, S. 89 f.]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Häufig konnten erst durch Eingemeindungen größere Städte entstehen bzw. die [[Stadtplanung]] entsprechend regionalübergreifend gestaltet werden wie etwa durch den [[Hobrecht-Plan]] in Berlin ab 1862. Die Eingemeindungspolitik des [[Deutsches Reich 1933 bis 1945|Deutschen Reiches]] nach 1935 zielte darauf ab, Eingliederungen in größere Gemeinden mit über 25.000 Einwohnern ab 1935 generell nur hinsichtlich derjenigen Gemeinden mit geringerer [[Einwohnerzahl]] durchzuführen, die schon einen urbanen Charakter trugen und mit der benachbarten, sie aufnehmenden größeren Stadt städtebaulich, wirtschaftlich und verkehrsmäßig so eng verflochten waren, dass sie zusammen mit dieser einen einheitlichen [[Ballungsraum]] bildeten.&amp;lt;ref&amp;gt;Sächsisches OVG, Urteil vom 8. Dezember 2004, Az.: AZ: OVG 5 B 111/03, S. 20.&amp;lt;/ref&amp;gt; Nach der [[Machtergreifung]] durch die Nationalsozialisten erfolgten auch politisch motivierte Zwangseingemeindungen, wie z.&amp;amp;nbsp;B. [[Eibingen|Eibingen im Rheingau]] in [[Rüdesheim am Rhein]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Zuge der [[Gebietsreform|Gemeindereformen]] seit Ende der 1960er Jahre wurde die Zahl der Gemeinden in [[Westdeutschland]] durch Zusammenschlüsse und Eingemeindungen von 24.282 (1968) auf 8.513 (2004) verringert. Auch diese Zusammenschlüsse erfolgten nicht immer nach dem Prinzip der Freiwilligkeit und sorgten für Unmut in der Bevölkerung der ehemaligen Gemeinden. Beispiel hierfür ist die durch das [[Köln-Gesetz]] vom Januar 1975 geschaffene Voraussetzung zur Eingemeindung von [[Köln-Porz (Stadtbezirk)|Porz]], [[Rodenkirchen (Köln)|Rodenkirchen]], [[Lövenich (Köln)|Lövenich]], [[Widdersdorf (Köln)|Widdersdorf]], [[Esch/Auweiler|Esch]] und [[Pesch (Köln)|Pesch]] nach Köln, durch die sich die Stadtfläche um 44 % und 43 km² vergrößerte, während sich die Einwohnerzahl um 20 % auf 996.000 erhöhte&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.ksta.de/koeln/koeln-gesetz-so-veraenderte-die-eingemeindung-vor-40-jahren-das-leben-der-koelner-3239476 Kölner Stadt-Anzeiger vom 26. Januar 2015: &amp;#039;&amp;#039;Köln-Gesetz: So veränderte die Eingemeindung vor 40 Jahren das Leben der Kölner&amp;#039;&amp;#039;]&amp;lt;/ref&amp;gt; und Köln somit zur [[Millionenstadt]] avancierte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In [[Neue Länder|Ostdeutschland]] fanden in den 1990er und 2000er Jahren umfangreiche Gemeinde[[gebietsreform]]en statt. Neben dem bezweckten Wegfall kleinster [[Verwaltungseinheit]]en wurde dieses Mittel auch bei [[Überschuldung|überschuldeten]] Kommunen wie z.&amp;amp;nbsp;B. der Gemeinde [[Kittlitz (Löbau)|Kittlitz]] (Januar 2003) oder der Stadt [[Siebenlehn]] (September 2003) in [[Sachsen]] angewandt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Österreich wurden Eingemeindungen während des 19. und 20. Jahrhunderts laufend durchgeführt. So wurden in [[Wien]] die ehemaligen Vororte eingemeindet, die noch kleiner waren als die heutigen [[Wiener Gemeindebezirke]]. Aber auch bei anderen Städten war das der Fall. Bei den Gemeindereformen wurden meist mehrere kleinere [[Katastralgemeinde]]n zu einer [[Großgemeinde]] zusammengeschlossen. Aufgrund des ausufernden Wachstums (vor allem durch Einkaufszentren und Gewerbeflächen) von „[[Umland|Speckgürtelgemeinden]]“ rund um die Großstädte (Prominente Beispiele: [[Wals-Siezenheim|Wals]] bei [[Salzburg]], [[Rum (Tirol)|Rum]] bei [[Innsbruck]], [[Pasching]] bei [[Linz]], [[Seiersberg]] bei [[Graz]], [[Vösendorf]] bei Wien) und des damit verbundenen Kaufkraftabflusses entstehen massive infrastrukturelle und wirtschaftliche Probleme für die Regionen. Raumordnungsexperten in Österreich fordern seit langem neue Gemeindegebietsreformen, stoßen aber bei den Politikern weitgehend auf taube Ohren, da das [[Raumordnung]]smittel „Eingemeindung“ oft als negativ verstanden wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der [[Deutschschweiz]] konnten die Städte [[St. Gallen]], [[Winterthur]], [[Bern]], [[Biel]] und [[Thun]] durch Eingemeindung ihre Entwicklungsprobleme lösen; im Falle von [[Zürich]] erfolgte die Eingemeindung 1934 aufgrund städtebaulicher Schwierigkeiten.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=O8Knpd4Ir_UC&amp;amp;pg=PA77&amp;amp;dq=schweiz+Eingemeindungen&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=Eingemeindungen&amp;amp;f=false Michael Koch, Willy A. Schmid: &amp;#039;&amp;#039;Die Stadt in der Schweizer Raumplanung&amp;#039;&amp;#039;, 1999, S. 77.]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In [[Belgien]] erfolgte im Jahr 1977 eine annähernd flächendeckende [[Zusammenschluss belgischer Gemeinden|Neugliederung der belgischen Gemeinden]], um leistungsfähige Verwaltungsstrukturen zu schaffen. Die Gesamtzahl der Gemeinden verringerte sich durch diese Gemeindegebietsreform von 2359 auf 596. Im [[Deutschsprachige Gemeinschaft|deutschen Sprachgebiet]] wurden die zuvor 25 Gemeinden zu neun Großgemeinden zusammengeschlossen. [[Büllingen]] zum Beispiel umfasst nach der Neugliederung mit seinen 27 Ortsteilen eine Fläche von über 150 km² (größer als Bonn).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Abgrenzung ==&lt;br /&gt;
Die Gebietsreform legt großflächig und gleichzeitig die Grenzen einer Vielzahl von Gemeinden, Kreisen usw. neu fest. Eine Gemeindefusion ist dagegen der Zusammenschluss mindestens zweier benachbarter Gemeinden zu einer neuen, wobei die neue Gemeinde sämtliche öffentlichen Aufgaben der bisherigen Gemeinden übernimmt&amp;lt;ref&amp;gt;Reto Steiner: &amp;#039;&amp;#039;Kooperationen und Fusionen der Gemeinden in der Schweiz&amp;#039;&amp;#039;, 1999, S. 31.&amp;lt;/ref&amp;gt; und die bisherigen Gemeinden ihre rechtliche Existenz aufgeben. Die Eingemeindung entzieht lediglich der aufgelösten Nachbargemeinde ihr Ortsrecht, die aufnehmende Gemeinde wird ihr [[Rechtsnachfolge]]r.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Auswirkungen ==&lt;br /&gt;
Eingemeindungen können sich vor allem auf [[Wohnsitz (Deutschland)|Wohn-]] und [[Geschäftssitz]], [[Wahlkreis]]e, [[Schule]]n, [[Gemeindesteuer (Deutschland)|Gemeindesteuern]] oder [[Sparkasse]]n auswirken. Allen gemeinsam ist ihre Abhängigkeit von einem Gemeindegebiet, so dass eine Änderung eines Gemeindegebiets automatisch auch eine Veränderung dieser geografisch orientierten [[Rechtsinstitut]]e zur Folge hat. So führten beispielsweise Gebietsänderungen aufgrund der [[Gebietsreform in Nordrhein-Westfalen]] zu erheblichen Übertragungen von Sparkassenzweigstellen.&amp;lt;ref&amp;gt;Hans Pohl: &amp;#039;&amp;#039;Wirtschaft, Unternehmen, Kreditwesen&amp;#039;&amp;#039;, 2005, S. 1105&amp;lt;/ref&amp;gt; Durch die Gebietsreform in Nordrhein-Westfalen vom Januar 1975 verlor die [[Kreissparkasse Köln]] (KSK) 26 [[Zweigstelle]]n an die [[Stadtsparkasse Köln]]; dieses „Köln-Gesetz“ brachte die Auflösung der ehemaligen Landkreise Köln und Bergheim mit sich, die im [[Erftkreis]] aufgingen. Die Übertragung der nunmehr außerhalb des [[Gewährträger]]gebiets liegenden Zweigstellen der KSK wurde zum 30. Juni 1983 durch die Sparkassenaufsicht angeordnet. Der Oberbergische Kreis wurde im Januar 1985 Mitglied des Sparkassenzweckverbandes, wodurch die Kreissparkasse Waldbröl in der KSK Köln aufging; im Dezember 1988 erhielt die KSK Köln acht Zweigstellen der [[Kreissparkasse Euskirchen]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die beitretende Gemeinde fungiert nach einer Eingemeindung (und nach Neugründungen) in der Regel als satzungsgemäß festgelegter [[Ortsteil|Orts- oder Stadtteil]], der in der Regel den Namen der ursprünglichen Gemeinde führt. Diese Orts- oder Stadtteile erhalten teilweise eine politische Vertretung, den [[Ortsrat]], [[Ortsbeirat]] oder Stadtbezirksrat. Je nach Größe der Orts- oder Stadtteile können mehrere ehemalige Gemeinden zu einer [[Ortschaft]] oder zu einem [[Stadtbezirk]] zusammengefasst werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Daneben müssen auch Straßennamen häufig umbenannt werden, damit ein Straßenname nicht mehrmals in einer Gemeinde vorkommt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* Philipp Hamann: &amp;#039;&amp;#039;Gemeindegebietsreform in Bayern – Entwicklungsgeschichte, Bilanz und Perspektiven&amp;#039;&amp;#039;. Utz Verlag, München 2005, ISBN 3-8316-0528-9.&lt;br /&gt;
* [[Hans-Joachim von Oertzen]] und [[Werner Thieme]] (Hrsg.): &amp;#039;&amp;#039;Die kommunale Gebietsreform&amp;#039;&amp;#039;. Schriftenreihe, Nomos, Baden-Baden 1980–1987.&lt;br /&gt;
* Landtag NRW: &amp;#039;&amp;#039;Der Kraftakt: Kommunale Gebietsreform in Nordrhein-Westfalen&amp;#039;&amp;#039;. Schriftenreihe des Landtags, Bd. 16. Düsseldorf 2005, (ohne ISBN).&lt;br /&gt;
* [[Sabine Mecking]] und [[Janbernd Oebbecke]] (Hrsg.): &amp;#039;&amp;#039;Zwischen Effizienz und Legitimität. Kommunale Gebiets- und Funktionalreformen in der Bundesrepublik Deutschland in historischer und aktueller Perspektive&amp;#039;&amp;#039; (= Forschungen zur Regionalgeschichte, Bd. 62), Ferdinand Schöningh Verlag, Paderborn u.&amp;amp;nbsp;a. 2009, ISBN 978-3-506-76852-0.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Wiktionary}}&lt;br /&gt;
* [https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/artikel/artikel_44703 Artikel «Eingemeindung»] im Historischen Lexikon Bayerns&lt;br /&gt;
* {{HLS|7971|Gemeindezusammenschluss|Autor=Peter Steiner|Datum=2006-11-23}}&lt;br /&gt;
* {{StatistikAustria Gemeindeänderungen}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4151286-8}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Kommunalrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Politische Geographie]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Siedlungsgeographie]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Gemeinderecht (Österreich)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Raumordnung (Österreich)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Prüm</name></author>
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