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	<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?action=history&amp;feed=atom&amp;title=Eigentumssicherung</id>
	<title>Eigentumssicherung - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-22T04:44:04Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Eigentumssicherung&amp;diff=720934&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Aka: Komma ergänzt, ISBN-Format, Kleinkram</title>
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		<updated>2025-03-22T09:43:25Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Komma ergänzt, ISBN-Format, Kleinkram&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Der Begriff &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Eigentumssicherung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; bezeichnet [[Maßnahme (Recht)|Maßnahmen]], die das [[Grundrecht]] auf [[Eigentum]] ({{Art.|14|gg|juris}} [[Grundgesetz|GG]]) einer [[Juristische Person|juristischen]] oder [[natürliche Person|natürlichen Person]] schützt. Die Eigentumssicherung kann sowohl [[Hoheit (Staatsrecht)|hoheitsrechtlich]] durch die [[Polizei]] oder [[Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft]] erfolgen, als auch durch die juristische oder natürliche Person selbst. Ziel der Eigentumssicherung ist die Verhinderung, dass Unberechtigte in den (dauerhaften) [[Besitz]] des Eigentums gelangen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Juristische Eigentumssicherung ==&lt;br /&gt;
Die juristische Eigentumssicherung gliedert sich in die [[Polizeirecht (Deutschland)|polizeirechtliche]], [[Strafprozess (Deutschland)|strafprozessrechtliche]] und [[handelsrecht]]liche Eigentumssicherung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Polizeirechtliche Eigentumssicherung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Aufgabe der Polizei ist es Gefahren für die [[öffentliche Sicherheit]] abzuwehren.&amp;lt;ref&amp;gt;Vgl. z.&amp;amp;nbsp;B. § 1 PolG, §1 SPolG etc.&amp;lt;/ref&amp;gt; Die öffentliche Sicherheit umfasst dabei auch die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung der Rechte des Einzelnen ([[Schutz privater Rechte]]). In der [[Gefahrenabwehr]] richtet sich die Eigentumssicherung nach dem Polizeirecht und wird durch die [[Sicherstellung (Recht)|Sicherstellung]] [[herrenlos]]er Gegenstände bewirkt. Sie ist bei der Vornahme durch die Polizei mitunter eine [[doppelfunktionale Maßnahme]] und es findet bei der Eigentumssicherung ein [[Gewahrsam]]sübergang statt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beispiele:&lt;br /&gt;
* Eine Boutique vergisst nach Geschäftsschluss, ihren Kleiderständer vor dem Geschäft hereinzustellen. Die Polizei nimmt den Kleidungsständer an sich und verständigt einen Verantwortlichen.&lt;br /&gt;
* Nach einem [[Straßenverkehrsunfall|Verkehrsunfall]] muss der Fahrer dringend in ein Krankenhaus eingeliefert werden. Die Polizei entnimmt die Wertsachen und verwahrt diese sowie die Fahrzeugschlüssel auf der Wache.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Strafprozessrechtliche Eigentumssicherung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im [[Strafprozess (Deutschland)|Strafverfahren]] werden Gegenstände nicht sichergestellt, sondern [[Beschlagnahme|beschlagnahmt]], die sich in einem unberechtigten Besitz Dritter befinden und aus einer Straftat erlangt wurden. Hier wird im Vorgriff auf ein zu erwartendes Urteil eine [[Einziehung (StGB-D)|Einziehung]] der Gegenstände vorgenommen. Dieses Vorgehen heißt [[Rückgewinnungshilfe]] ({{§|94|stpo|juris}}, {{§|98|stpo|juris}}, {{§|111a|stpo|juris}}, {{§|111b|stpo|juris}} Abs. 5 [[Strafprozessordnung (Deutschland)|StPO]]) und kann auch von [[Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft|Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft]] vorgenommen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beispiele:&lt;br /&gt;
* Ein Fahrraddieb wird von der Polizei festgenommen und das mitgeführte Fahrrad beschlagnahmt. Es wird ein neuer (hoheitlicher) Gewahrsam begründet. Das Fahrrad wird alsbald dem Eigentümer zurückgegeben.&lt;br /&gt;
* Ein Betrüger wird nach einem [[Überweisungsbetrug]] (Schaden: 2.000 €) kurz nach der Tatausführung von der Polizei festgenommen. Das von ihm mitgeführte Bargeld in gleicher Höhe wird beschlagnahmt und dem Geschädigten ausgehändigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Handelsrechtliche Eigentumssicherung ===&lt;br /&gt;
Als handelsrechtliche Eigentumssicherung wird meist der [[Eigentumsvorbehalt (Deutschland)|Eigentumsvorbehalt]] als Sicherungsmittel verstanden. Der Eigentumsvorbehalt dient dabei bei einem zukünftigen rechtmäßigen Eigentumserwerb des Vorbehaltskäufers an einer beweglichen Sache, auf den der Vorbehaltskäufer einen [[Schuldrecht (Deutschland)|obligatorischen Anspruch]] hat. Der Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung der kaufrechtlichen Ansprüche auf Übereignung der Kaufsache und Berichtigung der [[Kaufpreis]]verbindlichkeit.&amp;lt;ref&amp;gt;Christoph J. Börner (Hrsg.), Oliver Everling (Hrsg.), Robert Soethe (Hrsg.): &amp;#039;&amp;#039;Kauf, Miete und Leasing im Rating: Finanzierungswege langlebiger Wirtschaftsgüter sicher beurteilen&amp;#039;&amp;#039;, Gabler, 2007, ISBN 3-8349-0543-7&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Kriminalpräventive Eigentumssicherung ==&lt;br /&gt;
[[Datei:- Anti-theft device -.jpg|mini|Kriminalpräventive Eigentumssicherung durch ein [[Fahrradschloss]]]]&lt;br /&gt;
Die kriminalpräventive Eigentumssicherung ist eine verhaltensorientierte [[Kriminalprävention|Prävention]] zum Schutz des persönlichen Eigentums. Unter kriminalpräventiver Eigentumssicherung werden Kontrollaktivitäten und Sicherungsvorkehrungen verstanden. Dazu gehören zum Beispiel die Objektsicherung durch den Einsatz von Wach- und Schließpersonal sowie die Installationen von Alarmanlagen. Aber auch die [[Nachbarschaftshilfe]] wirkt kriminalitätsvorbeugend und kann Eigentum schützen.&amp;lt;ref&amp;gt;Vgl. Bernhard Nagel: &amp;#039;&amp;#039;Wirtschaftsrecht&amp;#039;&amp;#039;, Eigentum, Delikt und Vertrag mit einer Einführung in die ökonomische Analyse des Rechts, Band 2, Ausgabe 4, Oldenbourg Wissenschaftsverlag, 2003, S. 44, ISBN 3-486-27277-2&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
{{Absatz}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* Johannes Wessels: &amp;#039;&amp;#039;Strafrecht Besonderer Teil 2: Straftaten gegen Vermögenswerte&amp;#039;&amp;#039;, Müller (C.F.Jur.), Heidelberg; 32. Auflage, ISBN 3-8114-9719-7&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Strafprozessrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Polizei- und Ordnungsrecht (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Aka</name></author>
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