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	<title>Eigentumsfreiheitsklage - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-07T23:53:48Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Eigentumsfreiheitsklage&amp;diff=120779&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;R2Dine: /* Rechtslage */ Doppelung entfernt</title>
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		<updated>2019-07-11T08:58:04Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Rechtslage: &lt;/span&gt; Doppelung entfernt&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Als &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Eigentumsfreiheitsklage&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; wird im [[Sachenrecht (Österreich)|österreichischen Sachenrecht]] eine [[Eigentumsklage]] bezeichnet, mit der [[Eigentum (Österreich)|Eigentümer]] einer Sache die Beseitigung und Unterlassung von Störungen seines Eigentums durch angemaßte Nutzungsrechte Dritter geltend macht (§ 523, 2. Fall ABGB). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Geschichte ==&lt;br /&gt;
Mit der [[Actio negatoria (Römisches Recht)|actio negatoria]] konnte der Eigentümer im römischen Recht gegen denjenigen vorgehen, der &amp;#039;&amp;#039;behauptete&amp;#039;&amp;#039;, ein eigenes Recht an der Sache des Eigentümers zu haben. Sie war die Negation der &amp;#039;&amp;#039;Behauptung&amp;#039;&amp;#039;, eine Dienstbarkeit (Servitut) an der fremden Sache zu haben. Vor allem in nachrömischer Zeit wurde sie zunehmend auch bei schlicht tatsächlichen Beeinträchtigungen des Eigentums gegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtslage ==&lt;br /&gt;
Gesetzlich geregelt ist die actio negatoria im [[Dienstbarkeit (Österreich)|Servitutenrecht]]; § 523 des [[Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch|Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB)]] bezieht sich wörtlich auf die Anmaßung einer Servitut. Aus einem Größenschluss ergibt sich: Wenn sogar bei Anmaßung einer Servitut die Klage zusteht, dann steht sie freilich auch bei bloßer Störung des Eigentums (ohne Anmaßung einer Servitut) zu. Die actio negatoria kann auf &amp;#039;&amp;#039;Unterlassung&amp;#039;&amp;#039; aller Arten von Störungen &amp;#039;&amp;#039;und&amp;#039;&amp;#039; auch auf &amp;#039;&amp;#039;Beseitigung&amp;#039;&amp;#039; (und &amp;#039;&amp;#039;Wiederherstellung&amp;#039;&amp;#039; des störungsfreien Zustandes) gerichtet sein. Als Unterlassungsklage setzt die actio negatoria Wiederholungsgefahr voraus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anwendung findet die actio negatoria etwa auch auf Einwirkungen, die nicht als [[Immission]]en im Sinne des § 364 Abs. 2 ABGB anzusehen sind (Abwehr bei Ortsunüblichkeit und wesentlicher Beeinträchtigung der Nutzung; siehe: [[Nachbarschaftsrecht]]), sondern ohne diese besonderen Voraussetzungen abgewehrt werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Passivlegitimation|Passivlegitimiert]] ist jeder, der unbefugt in das Eigentum des Klägers eingreift, unabhängig davon, ob er damit ein Recht behauptet oder nicht. Um zu obsiegen, hat der Kläger sein Eigentum und die Störung durch den Beklagten zu beweisen. Da ersteres mitunter schwierig sein kann ([[Probatio diabolica]]), besteht für den Kläger die Möglichkeit auf die [[Actio Publiciana (Österreich)|Actio Publiciana]] (negatorische Form der Actio Publiciana) auszuweichen, wenn die Voraussetzungen der Actio Publiciana erfüllt sind (bessere Qualifikation des Klägers). Innerhalb der 30-tägigen Frist bei Störungen des Besitzes kann unter Umständen auch die [[Besitzstörungsklage]] anwendbar sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Navigationsleiste Klagen im österreichischen Sachenrecht}}&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Sachenrecht (Österreich)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Privatrechtsgeschichte]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;R2Dine</name></author>
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