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	<title>Eigenbetrieb - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-25T13:48:09Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Eigenbetrieb&amp;diff=101738&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Mhandschug: /* Einzelnachweise */Lint-Fehler: Doppelte IDs doppelter Rechtshinweis</title>
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		<updated>2026-01-05T21:51:50Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Einzelnachweise: &lt;/span&gt;&lt;a href=&quot;/index.php/Spezial:LintErrors/duplicate-ids&quot; class=&quot;new&quot; title=&quot;Spezial:LintErrors/duplicate-ids (Seite nicht vorhanden)&quot;&gt;Lint-Fehler: Doppelte IDs&lt;/a&gt; doppelter Rechtshinweis&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;[[Datei:Tag der offenen Tür bei der Stadtreinigung Leipzig.jpg|mini|[[Tag der offenen Tür]] bei der Stadtreinigung Leipzig, einem kommunalen Eigenbetrieb]]&lt;br /&gt;
Der &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Eigenbetrieb&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; gehört zu den [[Öffentliche Betriebe und Verwaltungen|öffentlichen Betrieben und Verwaltungen]] und stellt nach deutschem Recht eine Organisationsform eines [[Kommunales Unternehmen|kommunalen Unternehmens]] dar. Er ist eine besondere öffentlich-rechtliche Unternehmensform ohne eigene Rechtspersönlichkeit auf der Grundlage von [[Gemeindeordnungen in Deutschland|Gemeinde-]] bzw. [[Landkreisordnung|Kreisordnungen]] in den deutschen Bundesländern. Das entsprechende [[Pendant]] auf Landesebene ist der [[Landesbetrieb]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsgrundlagen ==&lt;br /&gt;
Eigenbetriebe sind nach deutschem Kommunalrecht Organisationseinheiten einer Gemeinde, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, für die durch die Art und Umfang ihrer Tätigkeitsprofile eine selbstständige Wirtschaftsführung gerechtfertigt sein kann. Sie können zu ihren Abnehmern (Benutzern) in öffentlich-rechtlichen ([[Subordinationsrecht]]) oder privatrechtlichen ([[Koordinationsrecht]]) Beziehungen stehen und damit Leistungsprofile im Rahmen des [[Handelsgesetzbuch|HGB]] und der [[Rechtsetzungshoheit]] ([[Satzung (öffentliches Recht)|Satzungsrecht]]) der Kommunen aufweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Legaldefinition]] des §&amp;amp;nbsp;114 GemO [[Nordrhein-Westfalen|NRW]] bezeichnet sie fragmentarisch als gemeindliche wirtschaftliche Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit. Eine umfassende Definition des Begriffs „Eigenbetrieb“ ist hier weder in Gesetzen noch in den Eigenbetriebs-Verordnungen enthalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Sächsische Gemeindeordnung]] (SächsGemO) bietet eine Legaldefinition für Eigenbetriebe in ihrem § 95a und bildet zugleich die Normierung für die analogen Bezugnahmen nach § 63 der Sächsischen Landkreisordnung (SächsLKrO). Das bis zum 31. Dezember 2013 gültige Sächsische Eigenbetriebsgesetz wurde durch Ergänzungen in der SächsGemO und dem Erlass einer Sächsischen Eigenbetriebsverordnung aufgehoben.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Wirtschaftsprüferkammer]]: [https://www.wpk.de/neu-auf-wpkde/berufspolitik/2014/sv/aenderungen-im-saechsischen-eigenbetriebsrecht/ &amp;#039;&amp;#039;Änderungen im Sächsischen Eigenbetriebsrecht&amp;#039;&amp;#039;]. Meldung vom 17. Februar 2014 auf www.wpk.de&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im [[Freistaat Bayern]] werden Eigenbetriebe als gemeindliche Unternehmen, die außerhalb der allgemeinen Verwaltung als [[Kommunales Sondervermögen|Sondervermögen]] ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt werden, definiert. Abweichend von adäquaten Regelungen anderer Bundesländer sind deren Organe die Werkleitung und der Werkausschuss.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Bayerische Staatskanzlei]]: [https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGO-88 &amp;#039;&amp;#039;Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern, Artikel 88 Eigenbetriebe&amp;#039;&amp;#039;]. auf www.gesetze-bayern.de&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die novellierte Eigenbetriebsverordnung vom 25. Februar 2008&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&amp;amp;doc.id=VVMV-VVMV000005857 EigenbetriebsVO des Landes Mecklenburg-Vorpommern]&amp;lt;/ref&amp;gt; ermöglicht den Kommunen des Landes [[Mecklenburg-Vorpommern]] die Führung sowohl wirtschaftlicher als auch nichtwirtschaftlicher Unternehmen als Eigenbetrieb. Zu diesem Zweck muss er klar abgrenzbare Leistungen erbringen. Eigenbetriebe besitzen organisatorische, aber keine rechtliche Selbständigkeit. Die fehlende eigene Rechtspersönlichkeit kommt darin zum Ausdruck, dass die Gemeindevertretung bei ihrem Eigenbetrieb sowohl über dessen Errichtung und Auflösung als auch über bedeutende Angelegenheiten der strategischen und personellen Führung des Eigenbetriebes entscheidet (§ 5 EigenbetriebsVO). Mangels Rechtspersönlichkeit ist der gesetzliche Vertreter von Eigenbetrieben der (Ober-)[[Bürgermeister]] der Trägerkörperschaft, sofern kein [[Betriebsleiter]] bestellt ist (§ 2 EigenbetriebsVO). Durch die fehlende eigene Rechtspersönlichkeit können Eigenbetriebe keine Verpflichtungen eingehen und keine Rechte erwerben. Das kann zunächst nur durch den gesetzlichen Vertreter der Gemeinde, den Bürgermeister, vorgenommen werden. Um diesen zu entlasten, sieht § 4 Abs. 1 EigenbetriebsVO eine Außenvertretungskompetenz der Betriebsleitung des Eigenbetriebs vor. Dadurch kann die Betriebsleitung eigenständig Geschäfte vornehmen, aus denen die Trägerkommune verpflichtet wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Materielle Rechtsgrundlage der Eigenbetriebe ist eine [[Satzung (öffentliches Recht)|Eigenbetriebssatzung]], die durch die Trägerkommune zu erlassen ist (z.&amp;amp;nbsp;B. § 95 Abs. 3 GemO Bayern). Die begrenzte [[Autonomie]] von Eigenbetrieben kommt auch darin zum Ausdruck, dass sie steuerrechtlich als [[Unternehmen]] im Sinne des {{§|2|stromstg|juris}} Nr.&amp;amp;nbsp;4 [[StromStG]] gelten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wirtschaftliche Fragen ==&lt;br /&gt;
Eigenbetriebe sind aus der [[Haushaltssatzung]] der Trägerkörperschaft ausgegliedert&amp;lt;ref&amp;gt;[https://dejure.org/gesetze/GemO/96.html § 96 Abs. 1 Nr. 3 GemO Baden-Württemberg, § 10 Abs. 1 Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung Rheinland-Pfalz]&amp;lt;/ref&amp;gt; und bilden ein eigenes [[kommunales Sondervermögen]]. Das Sondervermögen ist aus dem kommunalen Haushalt ausgegliedert, wird gesondert verwaltet und nachgewiesen. Das Sondervermögen wird nach § 53 Abs. 2 [[Haushaltsgrundsätzegesetz|HGrG]] formal wie eine Beteiligung an privatrechtlichen [[Kommunalunternehmen]] angesehen. Die bei der Errichtung in das Sondervermögen zu übertragenden betriebsnotwendigen Vermögensbestandteile und Verbindlichkeiten müssen aufgabenadäquat sein und unterliegen dem [[Haushaltsgrundsätze|Haushaltsgrundsatz]] der Haushaltsklarheit. Durch die Abgrenzung des Sondervermögens vom kommunalen Haushalt können Eigenbetriebe die für ihre Leistungen vereinnahmten Gebühren getrennt vom kommunalen Haushalt verbuchen, sodass die Zweckbindung dieser Gebühren gewahrt bleibt. Diese Zweckbindung stellt eine erlaubte Ausnahme zum sonst geltenden [[Gesamtdeckungsprinzip]] dar. Einnahmen fließen direkt in das Sondervermögen, aus dem auch die Ausgaben bestritten werden. In Eigenbetrieben entstandene Verluste kann die Trägerkörperschaft gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 EigAnVO vortragen oder im Jahr ihrer Entstehung durch Einlagen aus ihrem Haushalt ausgleichen.&amp;lt;ref&amp;gt;BFH, Urteil vom 23. Januar 2008, BStBl. 2008 II, S. 573&amp;lt;/ref&amp;gt; Der kommunale Eigenbetrieb ist als rechtlich unselbständige öffentlich-rechtliche Organisationseinheit einer Gemeinde ebenso [[Insolvenzunfähigkeit|insolvenzunfähig]] wie diese.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://books.google.de/books?id=Cb2YQNQlBeUC&amp;amp;pg=PA109&amp;amp;lpg=PA109&amp;amp;dq=insolvenzunf%C3%A4higkeit&amp;amp;source=bl&amp;amp;ots=7rmu9RU1ZX&amp;amp;sig=6zCxVezmswcBsxLXMH8A_Fna7DI&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ei=U9D1TsC-I4fdsgbytujaDw&amp;amp;ved=0CEoQ6AEwCA#v=onepage&amp;amp;q=eigenbetrieb&amp;amp;f=false Friedrich L. Cranshaw, &amp;#039;&amp;#039;Insolvenz- und finanzrechtliche Perspektiven der Insolvenz von juristischen Personen des öffentlichen Rechts&amp;#039;&amp;#039;, 2007, S. 131]&amp;lt;/ref&amp;gt; Er stellt einen eigenen [[Wirtschaftsplan]] auf. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan (laufende Kosten), dem Vermögensplan (Investitionen des Betreibers) und der [[Stellenplan|Stellenübersicht]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Zweck ==&lt;br /&gt;
Kommunale Eigenbetriebe stellen in vielen Fällen die [[Daseinsvorsorge]] sicher und sind als Versorgungsbetriebe ([[Wasserversorgung|Wasser-]], [[Abwasser]]-, [[Elektrizitätsversorgung|Strom-]], Gasversorgungs- oder [[Abfallwirtschaft]]sbetriebe) tätig; 17,9 % aller [[Krankenhaus|Krankenhäuser]] z.&amp;amp;nbsp;B. sind Eigenbetriebe (2007),&amp;lt;ref&amp;gt;[http://books.google.de/books?id=0Nbw5yPfibIC&amp;amp;pg=PA189&amp;amp;lpg=PA189&amp;amp;dq=krankenhaus+regiebetrieb&amp;amp;source=bl&amp;amp;ots=ah1cq7Ot8C&amp;amp;sig=SNd0ZxJ5Z7TOyzZIMkTRIvuBCeo&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ei=rGhPT7j5Eenl4QTS5bDfDQ&amp;amp;sqi=2&amp;amp;ved=0CEYQ6AEwBQ#v=onepage&amp;amp;q=krankenhaus%20regiebetrieb&amp;amp;f=false André Sondertag: &amp;#039;&amp;#039;Rechtsformen und Trägerstrukturen&amp;#039;&amp;#039;. In: Barbara Schmitt-Rettig/Siegfried Eichhorn (Hg.): &amp;#039;&amp;#039;Krankenhausmanagementlehre&amp;#039;&amp;#039;.] Kohlhammer, Stuttgart 2007, S. 189.&amp;lt;/ref&amp;gt; auch [[Verkehrsunternehmen|Verkehrsbetriebe]] oder [[Theater]] sind oft Eigenbetriebe,&amp;lt;ref&amp;gt;[http://books.google.de/books?id=RsKgskqDFc8C&amp;amp;pg=PA79&amp;amp;lpg=PA79&amp;amp;dq=typische+kommunale+eigenbetriebe&amp;amp;source=bl&amp;amp;ots=bwazjSSqfV&amp;amp;sig=8Ov-lycjOoqwwOJQlkYz6z2uYWM&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ei=zYJQT5k8hMKEB7LdtOoL&amp;amp;sqi=2&amp;amp;ved=0CCAQ6AEwAA#v=onepage&amp;amp;q=typische%20kommunale%20eigenbetriebe&amp;amp;f=false Helmut Brede, &amp;#039;&amp;#039;Grundzüge der öffentlichen Betriebswirtschaft&amp;#039;&amp;#039;, 2005, S. 81]&amp;lt;/ref&amp;gt; daneben gibt es Eigenbetriebe der [[Wohnungswirtschaft]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Falls diese Eigenbetriebe eine bedeutende [[Betriebsgröße]] erreichen, kann der Träger im Rahmen seiner kommunalen [[Selbstverwaltung]] auch Ausgliederungen in eine [[Anstalt des öffentlichen Rechts]] ([[Kommunalunternehmen]]) oder in private [[Rechtsform]]en ([[Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Deutschland)|GmbH]], [[Aktiengesellschaft (Deutschland)|AG]]) vornehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Steuern ==&lt;br /&gt;
Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts (JPdöR) unterliegen mit ihren Betrieben gewerblicher Art der Körperschaftsteuerpflicht, siehe § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG. Hierunter ist gemäß § 4 Abs. 1 KStG eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen zu verstehen. Somit ist eine Analyse erforderlich, ob eine Tätigkeit einer Kommune als wirtschaftliche Betätigung einzuordnen ist und somit ein BgA begründet wird. Diese Betätigung kann organisatorisch innerhalb einer AöR, eines Eigenbetriebes oder als [[Regiebetrieb (Gebietskörperschaft)|Regiebetrieb]] erfolgen.&lt;br /&gt;
Der Eigenbetrieb stellt steuerrechtlich lediglich eine von der JPdöR gewählte Organisationsform dar, dessen Betätigungen aufzugliedern sind in hoheitliche oder gewerbliche Bereiche.&lt;br /&gt;
Denkbar sind Eigenbetriebe, deren Tätigkeiten vollständig einen BgA begründen (z.&amp;amp;nbsp;B. Krankenhäuser oder Stadtwerke), die vollständig steuerrechtlich irrelevante hoheitliche Betätigungen ausüben (z.&amp;amp;nbsp;B. ein Grünflächenamt ohne gewerbliche Betätigungen) oder die teilweise gewerblich tätig werden (z.&amp;amp;nbsp;B. Abfallwirtschaft mit teilweise gewerblicher Abfallentsorgung).&lt;br /&gt;
Es ist somit eine Entscheidung über den Einzelfall zu treffen. Hilfreich ist dabei als Hilfestellung der Leitfaden Besteuerung der öffentlichen Hand der OFD NRW, welcher einen Katalog der möglichen Betriebe gewerblicher Art enthält.&lt;br /&gt;
Die Begrifflichkeit Betrieb gewerblicher Art als steuerrechtlicher Begriff ist somit strikt abzugrenzen von der Begrifflichkeit Eigenbetrieb.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Umsatzsteuer lehnte sich über § 2 Abs. 3 UStG hinsichtlich des umsatzsteuerlichen Steuerrechtssubjekts an den Begriff Betrieb gewerblicher Art an. Eine JPdöR gibt somit grundsätzlich eine Umsatzsteuererklärung ab, in denen die Besteuerungsgrundlagen ihrer Betriebe gewerblicher Art erklärt werden. Auf die Änderungen im Umsatzsteuerrecht durch die Einführung des § 2b UStG wird hingewiesen. Ein Eigenbetrieb stellt aber auch weiterhin kein Rechtssubjekt im Sinne des UStG dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach {{§|2|ustg_1980|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;3 Satz&amp;amp;nbsp;1 [[Umsatzsteuergesetz (Deutschland)|UStG]] sind grundsätzlich auch juristische Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Eigenbetriebe gewerblicher Art unternehmerisch und damit wirtschaftlich tätig. Bei Eigenbetrieben handelt es sich nach {{§|1|kstg_1977|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 Nr.&amp;amp;nbsp;6 i.&amp;amp;nbsp;V.&amp;amp;nbsp;m. {{§|4|kstg_1977|juris}} [[Körperschaftsteuergesetz (Deutschland)|KStG]] um alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Auf die Absicht, Gewinn zu erzielen, und eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr kommt es nicht an ({{§|4|kstg_1977|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 KStG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ähnliche Kommunale Wirtschaftsunternehmen in anderen Staaten ==&lt;br /&gt;
=== Österreich ===&lt;br /&gt;
In Österreich wird die dem Eigenbetrieb nach deutschem Recht ähnliche öffentlich-rechtliche Betriebsform als [[Betrieb gewerblicher Art]] einer [[Körperschaft des öffentlichen Rechts (Österreich)|Körperschaft des öffentlichen Rechts]] bezeichnet. Die Legaldefinition befindet sich im Paragraphen 2 des [[Körperschaftsteuergesetz 1988|Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens von Körperschaften]].&amp;lt;ref&amp;gt;[[Rechtsinformationssystem des Bundes|RIS]]: [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&amp;amp;Gesetzesnummer=10004569 KStG 1988, § 2]. auf www.ris.bka.gv.at&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Schweiz ===&lt;br /&gt;
Seitens des Bundes und der Kantone existiert kein öffentliches Organisationsrecht, das eine abschließende Regelung für öffentlich-rechtliche Organisationsformen vorsieht. Es wird im Bedarfsfall zum jeweiligen Zweck geschaffen. Die typische Form zur Erfüllung wirtschaftlich orientierter Aufgaben von Gemeinden ist die [[Anstalt des öffentlichen Rechts|Anstalt]] mit eigener Rechtspersönlichkeit, zu deren Wahl es durch die Zweckbestimmung des Aufgabenträgers kommt. Deren Handlungsgrundlage bildet das jeweilige Anstaltsreglement.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Kanton Bern]], Amt für Gemeinden und Raumordnung: [https://www.jgk.be.ch/jgk/de/index/direktion/ueber-die-direktion/downloads_publikationen.assetref/dam/documents/JGK/AGR/de/Gemeinden/Reformen/ratgeber_gemeindereformen/agr_gemeinden_gemeindereformen_ratgeber_de.pdf &amp;#039;&amp;#039;Ratgeber für Gemeindereformen&amp;#039;&amp;#039;]. auf www.jgk.be.ch&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Navigationsleiste Gesellschaftsformen in Deutschland}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4013756-9}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Kommunales Wirtschaftsrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Unternehmensart]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Kommunales Unternehmen (Deutschland)|!Eigenbetrieb]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Rechtsform des öffentlichen Rechts]]&lt;/div&gt;</summary>
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