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	<title>Dokumenteninkasso - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-22T06:11:22Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Dokumenteninkasso&amp;diff=110145&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Emberwit: linkfix</title>
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		<updated>2023-08-24T21:57:25Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;linkfix&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Ein &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Dokumenteninkasso&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist im [[Außenhandel]] eine [[Zahlungsbedingung]], bei der dem [[Zahlungspflichtiger|zahlungspflichtigen]] [[Importeur]] unter Mitwirkung von [[Kreditinstitut]]en [[Schriftstück|Dokumente]] des [[Zahlungsempfänger|zahlungsempfangenden]] [[Exporteur]]s gegen [[Zahlung]] oder gegen Akzeptierung von [[Wechsel (Urkunde)|Wechseln]] [[Zug um Zug (Recht)|Zug um Zug]] ausgehändigt werden. Dabei werden die Interessen beider Handelspartner an einer vertragsgemäßen Abwicklung der Zahlung und an einer vertragsgemäßen [[Lieferung]] ausgeglichen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Es gilt jedoch für Exporteur und Importeur, dass dieses Instrument ausschließlich der [[Abwicklung (Finanzmanagement)|Zahlungsabwicklung]] dient. Eine Gewähr für die [[Qualität]] und/oder [[Absatzvolumen|Quantität]] der gelieferten [[Ware]]n oder [[Dienstleistung]]en wird hierdurch nicht übernommen. Dies ist nur durch eine entsprechende Dokumentation bei [[Akkreditiv]]en möglich. Die abwickelnden Kreditinstitute legen ihrem Vertragsverhältnis stets die „Einheitlichen Richtlinien für Inkassi“ (ERI; Revision 1995 - ICC Publikation&amp;amp;nbsp;522) der [[Internationale Handelskammer|Internationalen Handelskammer]], Paris ({{enS|&amp;#039;&amp;#039;International Chamber of Commerce&amp;#039;&amp;#039;}}, kurz ICC) zu Grunde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Arten von Dokumenteninkasso ==&lt;br /&gt;
Das dokumentäre Inkasso kann durch mehrere verschiedene Arten abgewickelt werden. Zum einen können die Dokumente an den Importeur gegen Zahlung ausgehändigt werden ({{enS|&amp;#039;&amp;#039;Documents against payment&amp;#039;&amp;#039;}}) oder die Dokumente können gegen Akzeptierung eines Wechsels oder Abgabe eines abstrakten  [[Schuldversprechen]]s o.&amp;amp;nbsp;ä. ausgehändigt werden ([[Außenhandelsfinanzierung]]). Bei der zweiten Form ist die Zahlung erst zu einem späteren Termin fällig ({{enS|&amp;#039;&amp;#039;Documents against acceptance&amp;#039;&amp;#039;}}). Während der Exporteur bei {{enS|&amp;#039;&amp;#039;Documents against payment&amp;#039;&amp;#039;}} die Gewähr hat, dass der Importeur die Dokumente erst ausgehändigt bekommt, nachdem er gezahlt hat, hat er diese Sicherheit bei {{enS|&amp;#039;&amp;#039;Documents against acceptance&amp;#039;&amp;#039;}} nicht, da der Importeur die Dokumente bereits nach Abgabe eines Schuldversprechens erhält. Dies sagt jedoch nichts über die [[Liquidität]] des Importeurs am Fälligkeitstag der Zahlung aus. Sollte zu diesem Zeitpunkt das Konto des Importeurs keine ausreichende [[Kontodeckung]] aufweisen oder keine entsprechende [[Kreditlinie]] vorhanden sein, wird die Bank des Importeurs – obwohl die Dokumente ausgehändigt wurden – die Zahlung nicht ausführen. Diesem Problem kann man dadurch begegnen, dass die Dokumentenaushändigung von der Hinauslegung einer [[Garantie]] zur Einlösung des Inkassos am Fälligkeitstag durch die Bank des Importeurs abhängig gemacht wird. Üblicherweise wird diese Garantie bei Nachsichtgeschäften in Form eines [[Aval]]s der Bank auf dem Wechsel erstellt, wodurch die Bank in die [[Wechselbürgschaft|Wechselhaftung]] eintritt. Außerdem gibt es die Variante des [[Unwiderruflicher Zahlungsauftrag|unwiderruflichen Zahlungsauftrags]], den der Importeur seiner Hausbank einreicht und mit der Bedingung versieht, die Zahlung hieraus nur bei sichergestellter Warenlieferung zu leisten ({{enS|&amp;#039;&amp;#039;Documents against irrevocable payment order&amp;#039;&amp;#039;}}).&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=9_71BQAAQBAJ&amp;amp;pg=PA766&amp;amp;dq=Die+Best%C3%A4tigung+eines+unwiderruflichen+Zahlungsauftrags+durch+die+Bank&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwixzqirws_XAhXHDsAKHQbyBEsQ6AEIUTAH#v=onepage&amp;amp;q=Die%20Best%C3%A4tigung%20eines%20unwiderruflichen%20Zahlungsauftrags%20durch%20die%20Bank&amp;amp;f=false Thorsten Hadeler/Eggert Winter, &amp;#039;&amp;#039;Gabler Wirtschaftslexikon / Taschenbuchausgabe&amp;#039;&amp;#039;, 15. Auflage, 2000, S. 766]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Generell gilt, dass ein Inkasso keine Verpflichtung zur Einlösung durch die Bank des Importeurs beinhaltet. Dies ist nur beim [[Akkreditiv]] der Fall.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Abwicklung ==&lt;br /&gt;
Im zugrunde liegenden [[Kaufvertrag]] zwischen Exporteur und Importeur wird zunächst die Zahlung über das Dokumenteninkasso als [[Zahlungsbedingung]] vereinbart. Der Exporteur reicht seiner Bank die [[Warenbegleitpapier]]e als Inkassodokumente ein und erteilt dieser einen Inkassoauftrag. Diese Dokumente sind üblicherweise:&lt;br /&gt;
* [[Ursprungszeugnis]]: meist beglaubigt durch eine [[Handelskammer]] im Herkunftsland.&lt;br /&gt;
* [[Handelsrechnung]]: selten in [[konsul]]arisch beglaubigter Form als [[Konsulatsfaktura]] (dies kommt in der Praxis nur im Handel mit Staaten aus dem Nahen Osten vor).&lt;br /&gt;
* Ladepapiere oder Transportdokumente: wie [[Konnossement]], [[Ladeschein]], [[Luftfrachtbrief]], [[Frachtbrief|Frachtschein]], [[Abladebestätigung]], Postquittung etc.&lt;br /&gt;
* [[Zollfaktura]]: Rechnung, die der Verzollung im Importland dient (Formvorschriften unterschiedlich)&lt;br /&gt;
* [[Versicherungspolice]] für den Transport.&lt;br /&gt;
* ggf. [[Wechsel (Urkunde)|Wechsel]] zum Akzept durch den Importeur und/oder seine Bank,&lt;br /&gt;
* weitere Unterlagen wie [[Gesundheitszeugnis]]se oder [[Bedienungsanleitung]]en.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bank des Exporteurs sendet die Dokumente mit dem Inkassoauftrag an eine vom Importeur benannte Bank oder an eine Korrespondenzbank im Land des Importeurs. Unter Umständen wird der Auftrag via [[SWIFT]] elektronisch vor[[Avis (Logistik)|avisiert]]. Im Importland avisiert die eingeschaltete Bank dem Importeur das Vorliegen des Inkassoauftrages nach einer Prüfung der Dokumente auf Vollzähligkeit und inhaltliche Übereinstimmung mit dem Inkassoauftrag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In einigen Städten (Hamburg, Köln, Bremen etc.) gibt es die Platz[[usance]], demnach die Dokumente besonders glaubwürdigen (und kreditwürdigen) Importeuren &amp;#039;&amp;#039;zu treuen Händen&amp;#039;&amp;#039; zur weiteren Prüfung während eines Werktages überlassen werden. Dabei darf durch den Importeur jedoch nur eine formale Prüfung der Papiere vorgenommen werden, eine weitere Benutzung der Dokumente ist ausgeschlossen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Importeur weist die Bank an, die Inkassodokumente aufzunehmen und Zahlung zu leisten, oder er akzeptiert einen beigefügten Wechsel, falls dies vorgesehen ist. Danach bekommt er die Dokumente ausgehändigt. Eine besondere Sicherheit hat der Exporteur dann, wenn mit den Dokumenten das Recht an der Herausgabe der Ware verknüpft ist; dies ist bei Seefrachtbriefen (Konnossementen) und Lagerscheinen der Fall.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Werden die Inkassodokumente vom Importeur nicht aufgenommen, wird nach Weisungen der Bank des Exporteurs die Ware zurück versandt oder eingelagert und zur Verfügung der Bank gehalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Üblicherweise berechnen die eingeschalteten Banken Provision für die Abwicklung des Inkassos und der hiermit verbundenen Auslandszahlungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus der Abwicklung eines Inkassos entstehen die folgenden Rechtsbeziehungen:&lt;br /&gt;
* [[Auftrag]] des Exporteurs an seine Bank, das Inkasso zu besorgen ([[Geschäftsbesorgungsvertrag]]),&lt;br /&gt;
* Auftrag der Bank des Exporteurs an eine [[Korrespondenzbank]] im Lande des Importeuers, die Dokumente nur gegen die vereinbarte Zahlung auszuhändigen ([[Geschäftsbesorgungsvertrag]]).&lt;br /&gt;
* Zwischen der Bank des Importeurs und dem Importeur entsteht erst mit dem Auftrag zur Aufnahme der Dokumente und der Abwicklung der Zahlung ein Geschäftsbesorgungsvertrag. Die Bank haftet nicht für die Ordnungsmäßigkeit der Dokumente, da diese bei einem Inkasso nur auf Vollständigkeit hin kontrolliert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Akkreditiv]]&lt;br /&gt;
* [[INCOTERMS]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* {{Literatur|Titel=Handbuch der Akkreditive, Inkassi, Exportdokumente und Bankgarantien|Hrsg= Siegfrieg Georg Häberle|Verlag=[[R.&amp;amp;nbsp;Oldenbourg Verlag]]|Ort=München, Wien|Datum=2000|ISBN=978-3-486-24965-1|Online= {{Google Buch|BuchID=gtLnBQAAQBAJ|Hervorhebung=Inkasso, Inkassi}}|Abruf=2016-11-20}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4113336-5}}&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Außenwirtschaft]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Zahlungsverkehr]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Emberwit</name></author>
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