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	<title>Dissens - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-02T16:51:43Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Dissens&amp;diff=265974&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Aka: Tippfehler entfernt, Kleinkram</title>
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		<updated>2025-11-29T14:14:35Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;/index.php?title=Benutzer:Aka/Tippfehler_entfernt&amp;amp;action=edit&amp;amp;redlink=1&quot; class=&quot;new&quot; title=&quot;Benutzer:Aka/Tippfehler entfernt (Seite nicht vorhanden)&quot;&gt;Tippfehler entfernt&lt;/a&gt;, Kleinkram&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Dissens&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (von {{laS|dissensus}} = „Uneinigkeit“, {{laS|dissentio}}, „ich stimme nicht bei“, {{laS|dissentire}}, „uneins sein“) bezeichnet im allgemeinen Sprachgebrauch eine &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Meinungsverschiedenheit&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; in Bezug auf bestimmte [[Sachverhalt]]e, [[Streitfrage]]n und [[Diskussion#Themen und Arten der Diskussion|Themen]]. Er ist damit das Gegenteil zum [[Konsens]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Dissens im Recht ==&lt;br /&gt;
Im [[vertrag]]srechtlichen Kontext bedeutet Dissens [[Willenserklärung|Einigungsmangel]]. Unterschieden werden der offene Dissens nach {{§|154|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] und der versteckte Dissens nach {{§|155|bgb|juris}} BGB. Rechtsmethodisch steht der Dissens in der Nachbarschaft der Regelungen zum [[Irrtum]]s- und zum [[Auslegung (Recht)|Auslegungsrecht]].&amp;lt;ref&amp;gt;[[Dieter Medicus (Rechtswissenschaftler)|Dieter Medicus]]: &amp;#039;&amp;#039;Bürgerliches Recht&amp;#039;&amp;#039;. 19. Aufl. Carl Heymanns Verlag, Köln 2002, ISBN 3-452-24982-4, § 6 I, 3.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Offener Dissens (§&amp;amp;nbsp;154 BGB) ===&lt;br /&gt;
Der offene Dissens verlangt, dass ein [[Synallagma|gegenseitiger Vertrag]] angedacht ist. Eine der [[Vertragspartei]]en verspürt aber das Verlangen, noch mindestens einen Punkt zum Vertrag regeln zu wollen. Dieser Punkt muss nicht zwingend vertragsentscheidend sein. Jedoch ist über diesen Punkt noch keine Entscheidung gefallen und beide Vertragspartner wissen das.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
;Rechtsfolge:&lt;br /&gt;
* Normalfall: Falls beide Vertragspartner noch nicht begonnen haben, den Vertrag zu erfüllen, ist noch keine Bindung zwischen beiden Partnern entstanden. Der Vertrag gilt hier also als noch nicht geschlossen ({{§|154|bgb|juris}} BGB).&lt;br /&gt;
* Ausnahme: Es kann jedoch sein, dass beide Personen schon begonnen haben, den Vertrag zu erfüllen, obwohl das Wissen über den vorhandenen Mangel existiert. Hier gilt der Vertrag als geschlossen und {{§|154|bgb|juris}} BGB findet keine Anwendung. Da aber immer noch keine [[Einigung]] über den Vertragspunkt entstanden ist, tritt an diese Stelle entweder die Auslegung des Vertrags zu diesem Punkt bzw. gesetzliche Regelungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Versteckter Dissens (§&amp;amp;nbsp;155 BGB) ===&lt;br /&gt;
Beim versteckten Dissens gehen beide Vertragspartner davon aus, dass ein Vertrag geschlossen wurde und sich über jeden Punkt des Vertrages geeinigt wurde ({{§|155|bgb|juris}} BGB). Liegt nach (normativer) Auslegung nach dem sogenannten objektiven Empfängerhorizont jedoch ein (normativer) Konsens vor, dann scheidet der versteckte Dissens aus, sodass doch ein Vertragsschluss beziehungsweise eine gültige [[Willenserklärung]] vorliegt. Es ist danach zu fragen, was ein objektiver Empfänger, anstelle des tatsächlichen Empfängers, nach [[Treu und Glauben]] ({{§|242|bgb|juris}} BGB) und mit Rücksicht auf die [[Verkehrssitte]] verstehen konnte. Es gilt daher das objektiv Gesagte und nicht das tatsächlich Gewollte; dies zum Schutz des redlichen Geschäftsverkehrs. Der Vertrag wird aber durch das Erkennen des Fehlers beim versteckten Dissens nicht nichtig, sondern dem Vertragspartner wird die Möglichkeit der [[Anfechtung]] eingeräumt. Dieses Auseinanderfallen kann sich in verschiedenen Arten zeigen:&lt;br /&gt;
* &amp;#039;&amp;#039;Versteckte Unvollständigkeit&amp;#039;&amp;#039;: Hier denken beide Partner, dass sie sich über einen Punkt geeinigt hätten, dies aber versehentlich nicht verhandelt oder keine Einigung erzielt.&lt;br /&gt;
* &amp;#039;&amp;#039;Erklärungsdissens&amp;#039;&amp;#039;: Dies ist eine Art [[Missverständnis]] zwischen beiden Vertragspartnern. Beide haben aneinander vorbeigeredet und so nicht bemerkt, dass objektiv ihr Wortlaut nicht zusammenpasst. Eine Sonderform ist der Totaldissens. Hier wurde entweder über gar keinen Punkt eine Einigung erzielt oder blieb ein wesentlicher Punkt offen (z.&amp;amp;nbsp;B. [[Kaufpreis]], Vertragspartner usw.). Somit fehlen grundlegende Voraussetzungen eines Vertrags ({{laS|[[essentialia negotii]]}}), und der Vertrag ist nicht zustande gekommen.&lt;br /&gt;
* &amp;#039;&amp;#039;Scheinkonsens&amp;#039;&amp;#039;: Beim Scheinkonsens haben sich beide Parteien nicht geeinigt, da sie einen Begriff verwendet haben, der eine mehrdeutige Bedeutung hat ([[Homonym]]) und beide Partner daher diesen Begriff unterschiedlich interpretiert haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
;Rechtsfolge:&lt;br /&gt;
Beim versteckten Dissens gilt der Vertrag so weit, wie er auch ohne den nicht vereinbarten Punkt geschlossen worden wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Bayerische Verfassung ==&lt;br /&gt;
In der [[Verfassung des Freistaates Bayern|Bayerischen Verfassung]] ist mit &amp;#039;&amp;#039;Meinungsverschiedenheit&amp;#039;&amp;#039; die Uneinigkeit der obersten [[Organ (Recht)|Staatsorgane]] über die Zulässigkeit einer Verfassungsänderung gemeint. In Artikel 49 der Bayerischen Landesverfassung leitet sich daraus ein Anspruch auf Anrufung des [[Bayerischer Verfassungsgerichtshof|Verfassungsgerichtshofs]] ab. Dort ist weiterhin geregelt, welches Staatsorgan unter welchen Bedingungen bei Vorliegen einer Meinungsverschiedenheit das Gericht anrufen kann.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVfGHG-G3_2_4 |titel=4. Abschnitt Verfassungsstreitigkeiten zwischen obersten Staatsorganen; Meinungsverschiedenheiten über Verfassungsänderung (Art. 2 Nrn. 4 und 8) |werk=gesetze-bayern.de |datum=1990-05-10 |abruf=2025-11-29 |hrsg=Bayerische Staatskanzlei}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== In der islamischen Jurisprudenz ==&lt;br /&gt;
In der [[Fiqh|islamischen Jurisprudenz]] wird der Dissens zwischen den verschiedenen Rechtsgelehrten bzw. [[Madhhab|Rechtsschulen]] als [[Ichtilāf]] bezeichnet. Er wurde in vormoderner Zeit überwiegend positiv bewertet, weil es einen [[Hadith]] gibt, der besagt, dass er eine Gottesgnade darstellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Wiktionary}}&lt;br /&gt;
* {{DNB-Portal|4150216-4}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4150216-4}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Aka</name></author>
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