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	<title>Dispositionskredit - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-26T07:49:55Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Dispositionskredit&amp;diff=88720&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Hahnenkleer: Änderungen von ~2026-10959-98 (Diskussion) auf die letzte Version von Aka zurückgesetzt</title>
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		<updated>2026-02-18T12:10:59Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Änderungen von &lt;a href=&quot;/index.php/Spezial:Beitr%C3%A4ge/~2026-10959-98&quot; title=&quot;Spezial:Beiträge/~2026-10959-98&quot;&gt;~2026-10959-98&lt;/a&gt; (&lt;a href=&quot;/index.php?title=Benutzer_Diskussion:~2026-10959-98&amp;amp;action=edit&amp;amp;redlink=1&quot; class=&quot;new&quot; title=&quot;Benutzer Diskussion:~2026-10959-98 (Seite nicht vorhanden)&quot;&gt;Diskussion&lt;/a&gt;) auf die letzte Version von &lt;a href=&quot;/index.php?title=Benutzer:Aka&amp;amp;action=edit&amp;amp;redlink=1&quot; class=&quot;new&quot; title=&quot;Benutzer:Aka (Seite nicht vorhanden)&quot;&gt;Aka&lt;/a&gt; zurückgesetzt&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Der &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Dispositionskredit&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (umgangssprachlich „Dispokredit“, auch nur „Dispo“) ist die von [[Kreditinstitut]]en auf einem [[Girokonto]] eingeräumte, betraglich begrenzte Überziehungsmöglichkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Nach Ziff 7 Nr. 1 [[Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute|AGB-Sparkassen]] wird ein Girokonto als [[Kontokorrent]] im Sinne des {{§|355|hgb|juris}} HGB geführt. Damit wird implizit sowohl die Möglichkeit von [[Habensaldo|Habensalden]] als auch von [[Sollsaldo|Sollsalden]] vorgesehen. Seit 1957 wurde in Deutschland die bare Lohn- und Gehaltszahlung mittels [[Lohntüte]] verdrängt, weil immer mehr Unternehmen und Kommunalverwaltungen dazu übergingen, Löhne und Gehälter zu überweisen. Bereits 1958 gab es in der Sparkassenorganisation etwa 4,7 Millionen Girokonten.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.dsgv.de/_download_gallery/FAP/FAP_45_Sparkassengeschichte.pdf  Deutscher Sparkassen- und Giroverband, Zur Geschichte der Sparkassen in Deutschland, Nr. 45 aus Dezember 2010, S. 17 f.] (PDF; 475&amp;amp;nbsp;kB)&amp;lt;/ref&amp;gt; Von Karl Weisser erschien 1959 ein Buch mit dem Titel &amp;#039;&amp;#039;Bargeldlose Lohn- und Gehaltszahlung&amp;#039;&amp;#039;.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://books.google.de/books/about/Bargeldlose_Lohn_und_Gehaltszahlung.html?id=LIZaAAAAYAAJ&amp;amp;redir_esc=y Karl Weisser, &amp;#039;&amp;#039;Bargeldlose Lohn- und Gehaltszahlung: Ihre Durchführung in der Praxis&amp;#039;&amp;#039;, 1959]&amp;lt;/ref&amp;gt; Die Kreditinstitute ließen seitdem in Deutschland auch Kontoüberziehungen zu, solange sie in vertretbarem Verhältnis zu den monatlichen Lohn- oder Gehaltseingängen standen. In seiner heutigen Form führte die [[Kreissparkasse Köln]] den Dispositionskredit als eines der ersten Institute 1968 ein, um im zunehmenden Wettbewerb mit anderen Instituten zu bestehen.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Webarchiv|url=https://www.ksk-koeln.de/unternehmen/unternehmensprofil/ueberblick-zahlen/historische-ereignisse-kreissparkasse-koeln.aspx |wayback=20150224181408 |text=Pioniere der Zeit. Pionierleistungen in der Produktentwicklung - richtungsweisende Geschäftspolitik |archiv-bot=2023-12-13 07:36:07 InternetArchiveBot }}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsgrundlagen ==&lt;br /&gt;
Ohne besondere Vereinbarungen müssen Verfügungen über Girokonten im Rahmen des Zahlungsverkehrs durch [[Bankguthaben]] gedeckt sein. Das verlangte auch das frühere Überweisungsrecht des § 676 Abs. 2 Satz 3 BGB a. F., wonach ein zur Ausführung der Überweisung ausreichendes Guthaben vorhanden sein muss. Vom [[Überziehung|Überziehen]] des Kontos spricht man, wenn das Guthaben oder eine ausdrücklich eingeräumte Kreditlinie für diese Verfügungen nicht ausreicht, die Verfügungen aber vom Kreditinstitut dennoch ausgeführt werden. Es handelt sich um eine sog. „geduldete Kontoüberziehung“.&amp;lt;ref&amp;gt;Nr. 20.1 d) AGB Sparkassen&amp;lt;/ref&amp;gt; Die bloße Duldung einer Kontoüberziehung gibt dem Kunden gegenüber der Bank keinen Anspruch auf Kredit.&amp;lt;ref&amp;gt;BGHZ 93, 315, 325; 147, 193, 202&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Dispositionskredit ist eine Form des unbefristeten [[Kontokorrentkredit]]s und gestattet dem Kontoinhaber, Verfügungen im Rahmen des Zahlungsverkehrs auch ohne Kontoguthaben vornehmen zu dürfen. Der Dispositionskredit ist ein [[Darlehen (Deutschland)|Darlehen]] im Sinne der §{{§|488|bgb|juris}} ff. BGB, insbesondere {{§|493|bgb|juris}} BGB, wonach er als spezifischer Verbraucherdarlehensvertrag qualifiziert wird. Konkret ist die eingeräumte Überziehungsmöglichkeit in {{§|504|bgb|juris}} BGB geregelt, wonach sie als Verbraucherdarlehen in der Weise ausgestaltet ist, dass der Darlehensgeber in einem Vertragsverhältnis über ein laufendes Konto dem Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein Konto in bestimmter Höhe zu überziehen. Voraussetzung ist dann, dass außer den Zinsen keine weiteren Kosten in Rechnung gestellt und die Zinsen nicht in kürzeren Perioden als drei Monaten belastet werden. Dann hat das Kreditinstitut den Kontoinhaber vor der Inanspruchnahme über folgende Eckdaten zu unterrichten:&lt;br /&gt;
* die Höchstgrenze des Darlehens,&lt;br /&gt;
* den zum Zeitpunkt der Unterrichtung geltenden Jahreszins,&lt;br /&gt;
* die Bedingungen, unter denen der Zinssatz geändert werden kann,&lt;br /&gt;
* die Regelung der Vertragsbeendigung&lt;br /&gt;
Die beiden letzten Bedingungen dürfen auf einem Kontoauszug erwähnt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine Anwendung auf den Dispositionskredit finden {{§|492|bgb|juris}} BGB (Verbraucherdarlehensverträge) und {{§|495|bgb|juris}} BGB (Widerrufsbelehrung). Beim Dispositionskredit geht der Auszahlung durch die Bank stets der Abruf durch den Kunden voraus, mit dem das Darlehensangebot angenommen und damit der Anspruch auf Auszahlung begründet wird.&amp;lt;ref name=&amp;quot;BGHZ 147, 193, 195; 157, 350, 355&amp;quot;&amp;gt;BGHZ 147, 193, 195; 157, 350, 355&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidend ist zudem die [[Volljährigkeit]] des Kontoinhabers. Da Kinder und Jugendliche unter achtzehn Jahren vor dem Gesetz als beschränkt geschäftsfähig gelten, wird ihnen nur das Führen eines Girokontos auf Guthabenbasis ermöglicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Arten des Dispositionskredits ==&lt;br /&gt;
Es haben sich in der Praxis der Kreditinstitute zwei Arten herauskristallisiert. Entweder erhält der Kontoinhaber lediglich ein Schreiben der Bank, in dem die Krediteinräumung einseitig mitgeteilt wird, oder es erscheint eine einfache Information auf dem Kontoauszug, dass ab sofort ein Dispokredit genutzt werden kann. Rechtlich gesehen handelt es sich bei beiden Formen eines Kreditangebots um eine „einseitige Willenserklärung“ der Bank.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH WM 2001, 898 ff.&amp;lt;/ref&amp;gt; Bei einem derartigen Dispositionskredit geht der Auszahlungshandlung der Bank stets der Abruf durch den Kunden voraus, mit dem die einseitige Willenserklärung angenommen und damit der Anspruch auf Auszahlung begründet wird.&amp;lt;ref name=&amp;quot;BGHZ 147, 193, 195; 157, 350, 355&amp;quot; /&amp;gt; Hier besteht – möglicherweise nur für kurze Zeit – rechtlich ein Darlehensanspruch, der mit dem Abruf als angenommen gilt.&amp;lt;ref&amp;gt;BGHZ 157, 350, 355 f; BGH WM 2004, 669, 670&amp;lt;/ref&amp;gt; Mit der Verfügung durch den Kontoinhaber kommt somit rechtswirksam ein Darlehensvertrag nach § 488 BGB zustande.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der ungenehmigten Kontoüberziehung besteht dagegen vor der im Belieben der Bank stehenden Durchführung der Zahlungsanweisung – die zugleich die konkludente Annahme des Kundenangebots auf Abschluss des Darlehensvertrages darstellt&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. Ganter in Horn/Krämer, Bankrecht (2002), S. 135, 141; Staudinger/[[Sibylle Kessal-Wulf|Kessal-Wulf]], BGB Neubearbeitung 2004 § 493 Rn. 33&amp;lt;/ref&amp;gt; – kein Anspruch auf den Kredit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Bedingungen ==&lt;br /&gt;
Die im einseitigen Schreiben der Bank oder im Kontoauszug genannte Kreditlinie ist die Grenze, bis zu der die Bank bereit ist, Verfügungen im Zahlungsverkehr auch ohne Kontoguthaben auszuführen. Voraussetzung hierfür sind regelmäßige Zahlungseingänge auf dem Girokonto (beispielsweise Nettogehalt, Unterhalt, Rente etc.), von denen dann meist der zwei- bis dreifache Wert als Kreditlinie vom Kreditinstitut festgelegt wird. In der Regel werden für diese Kreditgewährung keine Sicherheiten verlangt ([[Blankokredit]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Von Kontoinhabern wird erwartet, dass sie die Kreditinanspruchnahme möglichst innerhalb von zwei bis drei Monaten problemlos zurückzahlen können, damit eine dauerhafte und wachsende Verschuldung vermieden wird und ein „Einfrieren“ des Dispokredits verhindert werden kann. „Einfrieren“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der [[Sollsaldo]] für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf einem bestimmten Niveau verharrt und nicht durch Kontogutschriften wesentlich und nachhaltig vermindert wird. Weiterhin ist der Kontoinhaber verpflichtet, innerhalb des vereinbarten Rahmens zu disponieren. Beabsichtigte Überschreitungen des vereinbarten Limits sind nur statthaft, wenn sie vorher mit der Bank abgestimmt wurden. Der Dispokredit lebt automatisch wieder auf, auch wenn das Girokonto zwischenzeitlich Guthaben ausgewiesen hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Kreditzinsen ==&lt;br /&gt;
Für die Nutzung des Dispokredits werden tageweise [[Sollzinsen]] berechnet. Beim Überziehen des festgelegten Kreditlimits fallen zusätzlich [[Überziehungszins]]en an. Die Zinsen werden im Rahmen des [[Rechnungsabschluss]]es meist quartalsweise dem laufenden Konto belastet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der [[Zinssatz]] für den Dispokredit ist variabel und richtet sich nach den aktuellen [[Marktzins]]en. [[Zins]]en werden nur für den Betrag fällig, der auch tatsächlich genutzt wurde. Der Dispokredit ist ohne vorherige Abrufnachricht einsetzbar (daher sein Name Dispositionskredit von lat. „disponere“ für „verfügen“) und kann genauso ohne besondere Ankündigung unregelmäßig und in unterschiedlichen Beträgen [[Tilgung (Geldverkehr)|zurückgezahlt]] werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Zinsen sind im Vergleich zu anderen Kreditformen relativ hoch. Aus diesem Grund sollte eine [[Umschuldung]] in einen zinsgünstigeren [[Ratenkredit]] vorgenommen werden, sofern eine dauerhafte Inanspruchnahme des Dispokredits absehbar ist. Wird der Dispokredit mehr als sechs Monate ununterbrochen mit einem bestimmten Grundbetrag in Anspruch genommen, liegt ein „eingefrorener Dispokredit“ vor, bei dem die Zinslast spürbar wirkt. Laut Angaben der Verbraucherzentrale Hamburg (unter Bezug auf einen Vergleich der [[Stiftung Warentest]]) lag der durchschnittliche Zinssatz für einen Dispositionskredit in Deutschland im Mai 2024 bei rund 12,06 % (Mai 2023: 11,22 %).&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=https://www.vzhh.de/themen/finanzen/konto-karte/dispozinsen-weiter-gestiegen |titel=Dispozinsen weiter gestiegen {{!}} Verbraucherzentrale Hamburg |abruf=2025-12-15}}&amp;lt;/ref&amp;gt; In der im November 2025 veröffentlichten Auswertung von [[Verivox]] wurden auf Basis von BaFin-Daten (mehr als 6.800 ausgewertete Girokonten) durchschnittliche Dispozinsen von 11,31 % ermittelt. Bei Überschreitung des eingeräumten Rahmens („Überziehung“) wurden in Einzelfällen Zinssätze von bis zu 19,75 % festgestellt.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=https://www.verivox.de/girokonto/nachrichten/hohe-dispo-zinsen-bankkunden-zahlen-im-schnitt-1131-prozent-1121373/ |titel=Dispo-Zinsen im Schnitt bei 11,31 Prozent (Stand: November 2025) |abruf=2025-12-15}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Kündigung ==&lt;br /&gt;
Nach den [[Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute|AGB]] der Sparkassen ist eine ordentliche Kündigung, zumindest im Fall der Sparkassen, ohne Einhaltung einer besonderen Frist möglich (Nr. 26 Abs. 1 AGB Sparkassen). Eine fristlose Kündigung des Kredits ist nur aus wichtigem Grund möglich, Beispielfälle hierfür sind in Nr. 26 Abs. 2 AGB – nicht abschließend – aufgezählt. Hierzu zählt auch eine [[wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse]] (Nr. 26 Abs. 2 a AGB) oder die Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen den Kontoinhaber (Nr. 26 Abs. 2 d AGB; etwa Kontopfändung). Nach den §§ 488, 489 BGB zu Verbraucherdarlehensverträgen muss eine Kündigungsfrist nicht eingehalten werden, wenn sich die Vermögensumstände so drastisch ändern, dass eine Kredittilgung gefährdet wird. Eine Kündigungsfrist gibt es in einem solchen Fall nicht. Nach der Kündigung werden geschuldete Beträge, also auch Inanspruchnahmen des Dispokredits, sofort fällig (Nr. 26 Abs. 3 AGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Pfändbarkeit ==&lt;br /&gt;
Bei einer [[Kontopfändung]] ist zwischen offen eingeräumten Dispokrediten und lediglich geduldeten Kontoüberziehungen zu unterscheiden. Pfändbar sind nur die freien Teile der im Rahmen einer vereinbarten [[Kreditzusage]] bereitgestellten Geldmittel. Die Pfändung greift hier jedoch nur, wenn der Kontoinhaber diese freien Teile abruft (also durch Barabhebung oder Überweisung darüber verfügt). Verfügt der Kunde jedoch nicht, greift auch die Pfändung nicht.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH WM 2004, 669, 670&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== International ==&lt;br /&gt;
In [[Österreich]] wird der Dispositionskredit eher „Überziehungsrahmen“, „Kontorahmen“ oder einfach Kontoüberziehung genannt. Sie entsteht oft automatisch und stillschweigend aufgrund regelmäßiger [[Kontogutschrift]]en, längerer Kontoverbindung sowie anstandsloser Kontogebarung und wird dem Kontoinhaber zumeist automatisiert (und ohne Verlangen) eingeräumt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der [[Schweiz]] hingegen ist die Kontoüberziehung in Form des „Dispokredits“ zwar möglich, aber bankunüblich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im angelsächsischen Ausland wird der Dispositionskredit „overdraft“ genannt&amp;lt;ref name=&amp;quot;books-nNo7874TM2MC-85&amp;quot;&amp;gt;Fay Thompson-Hosein: &amp;#039;&amp;#039;Principles of Accounts (Cxc).&amp;#039;&amp;#039; Heinemann, 1988, ISBN 978-0-435-98309-3, S.&amp;amp;nbsp;85 ({{Google Buch |BuchID=nNo7874TM2MC |Seite=85}}).&amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In [[Italien]] ist der Dispositionskredit (scoperto) ebenfalls üblich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In [[Litauen]] ist der Dispositionskredit (sąskaitos kreditavimas) lediglich für Firmenkonten üblich. Für Verbraucherkonten werden Dispositionskredite von keiner Bank mehr angeboten (Stand Mitte 2024).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Überziehung]]&lt;br /&gt;
* [[Kreditlinie]]&lt;br /&gt;
* [[Kontopfändung]]&lt;br /&gt;
* [[Kontokorrentkredit]]&lt;br /&gt;
* [[Rahmenkredit]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Wiktionary}}&lt;br /&gt;
* [http://www.girokonto-test.eu/magazin/kosten-fuer-dispo/ Giro-Test, Kräftig zahlen für den Dispo? – So setzen Sie sich zur Wehr]&lt;br /&gt;
* [https://www.zeit.de/schlagworte/themen/dispokredit/index Die Zeit, Artikelsammlung zum Thema Dispokredit] (inklusive Deutschlandkarte zur unterschiedlichen Höhe der Zinsen)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4246987-9}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Kreditgeschäft]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Unbarer Zahlungsverkehr]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Hahnenkleer</name></author>
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