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	<title>Dienstreise - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Dienstreise&amp;diff=195612&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;D’Azur am 12. Mai 2025 um 18:39 Uhr</title>
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		<updated>2025-05-12T18:39:21Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Dieser Artikel|behandelt das arbeitsrechtliche Thema. Siehe auch Titel: [[Auf der Dienstreise]] bzw. [[Papa ist auf Dienstreise]].}}&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Dienstreise&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (oder &amp;#039;&amp;#039;Geschäftsreise&amp;#039;&amp;#039;; {{enS|business trip|fr=voyage d’affaires}}) ist eine durch den [[Beruf]] bedingte [[Reise]], die vorübergehend außerhalb der [[Regelmäßige Arbeitsstätte|regelmäßigen Arbeitsstätte]] und auch außerhalb der [[Wohnung]] stattfindet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
[[Arbeitskraft|Arbeitskräfte]] ([[Arbeiter]], [[Angestellter|Angestellte]], [[Beamter (Deutschland)|Beamte]], [[Beschäftigter|Beschäftigte]], [[Soldat (Deutschland)|Soldaten]], [[Richter (Deutschland)|Richter]]) können häufig ihre [[Arbeitsleistung]] nicht ausschließlich am [[Arbeitsplatz]] ihrer [[Arbeitsstätte]] erbringen, sondern müssen manchmal den [[Arbeitsort]] verlassen, um ihre [[Arbeitspflicht (Arbeitsrecht)|Arbeitspflicht]] wahrnehmen zu können. Auch der [[Auslandseinsatz]] einer [[Einsatzorganisation]] ([[Streitkräfte]], aber auch der zivilen Kräfte, wie der [[Polizei]] oder Einheiten des [[Katastrophenschutz]]es und [[Rettungsdienst]]es) außerhalb des eigenen Staates sowie der [[Lokaltermin]] der Richter ist eine Dienstreise. Dienst- oder Geschäftsreisen sind damit die Abwesenheit vom Arbeitsplatz aus betrieblichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=Nt6cBgAAQBAJ&amp;amp;pg=PA147&amp;amp;dq=Dienstreise+Gesch%C3%A4ftsreise&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwjp7bWKo5zeAhXQzaQKHcpwCNwQ6AEINzAD#v=onepage&amp;amp;q=Dienstreise%20Gesch%C3%A4ftsreise&amp;amp;f=false Jo Appel, &amp;#039;&amp;#039;Bürowirtschaft&amp;#039;&amp;#039;, 1980, S. 147]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Während im öffentlichen Dienst von &amp;#039;&amp;#039;Dienstreise&amp;#039;&amp;#039; gesprochen wird, heißt sie in der Privatwirtschaft &amp;#039;&amp;#039;Geschäftsreise&amp;#039;&amp;#039;. Bei beiden stellen sich [[Rechtsfrage]]n hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsunfall oder Wegeunfall.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Öffentlicher Dienst ==&lt;br /&gt;
Im [[Öffentlicher Dienst (Deutschland)|öffentlichen Dienst in Deutschland]] gibt es umfangreiche Regelungen zur Dienstreise. Die Dienstreise ist gemäß {{§|81|bbg_2009|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1&amp;amp;nbsp;[[Bundesbeamtengesetz|BBG]] eine dienstlich veranlasste Reise. Das bedeutet, dass ein [[Dienstvorgesetzter]] die Dienstreise vor ihrem Beginn [[Anordnung (Recht)|anzuordnen]] oder zu [[Zustimmung|genehmigen]] hat.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=eVM9IXs8ZNAC&amp;amp;pg=PA18&amp;amp;dq=Dienstreise+anordnung&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwij2eb6rPHdAhUJKewKHa8SDhIQ6AEIJzAA#v=onepage&amp;amp;q=Dienstreise%20anordnung&amp;amp;f=false Josef Reimann, &amp;#039;&amp;#039;Reisekosten-, Umzugskosten-, Trennungsgeldrecht – Bund&amp;#039;&amp;#039;, 2013, S. 17]&amp;lt;/ref&amp;gt; Gemäß {{§|11|azv|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1&amp;amp;nbsp;[[Arbeitszeitverordnung|AZV]] ist bei Dienstreisen die Zeit zur Erledigung von [[Dienstgeschäft]]en außerhalb der Dienststätte [[Arbeitszeit]]. Bei ganz- oder mehrtägigen Dienstreisen gilt die regelmäßige Arbeitszeit des jeweiligen Tages als geleistet. [[Reisezeit]]en werden als Arbeitszeit berücksichtigt, soweit sie innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit anfallen oder die Arbeitszeit innerhalb eines Tages durch Dienstreisen unterbrochen wird. Dienstreisen sind bei [[Arbeitsunfall]] oder [[Wegeunfall]] versichert, wenn ihr Inhalt und ihre Bedeutung wesentlich – nicht überwiegend – versicherten Zwecken dient.&amp;lt;ref&amp;gt;BSG, Urteil vom 28. Februar 1964, Az.: 2&amp;amp;nbsp;RU&amp;amp;nbsp;30/61 = {{Rspr|BSGE 20, 215}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dienstreisen dürfen nur angeordnet oder genehmigt werden, wenn das Dienstgeschäft nicht auf andere [[Kostensenkung|kostengünstigere]] Weise (z.&amp;amp;nbsp;B. [[Dienstgespräch]], [[Telefonkonferenz]], [[Videokonferenz]]) erledigt werden kann; es gelten die Grundsätze der [[Sparsamkeit]], [[Wirtschaftlichkeit]] und [[Fürsorge]].&amp;lt;ref&amp;gt;Josef Reimann, &amp;#039;&amp;#039;Reisekosten-, Umzugskosten-, Trennungsgeldrecht – Bund&amp;#039;&amp;#039;, 2013, S. 18&amp;lt;/ref&amp;gt; Die Zahl der Teilnehmenden und die Dauer der Dienstreise sind auf das notwendige Maß zu beschränken ({{§§|URL|2=http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_01062005_DI5222101116.htm|3=Ziffer 2.1.9 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV)}}). Die Dienstreise gilt als an der Dienststätte angetreten oder beendet, wenn sie innerhalb der Regelarbeitszeit dort hätte angetreten oder beendet werden können und dies vom Reiseablauf vertretbar gewesen wäre; das gilt jedoch nicht, wenn Beginn oder Ende der Dienstreise an der Wohnung wirtschaftlicher ist (Ziffer 2.2.2&amp;amp;nbsp;BRKGVwV). Reisekostenvergütung wird nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen Dienstreisender und die Dauer der Dienstreise zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig waren (Ziffer 3.1.1&amp;amp;nbsp;BRKGVwV).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine Dienstreise ist im öffentlichen Dienst die [[Abordnung]] zu einer anderen [[Dienststelle]] desselben oder eines anderen [[Dienstherr]]n, wobei das [[Arbeitsverhältnis|Dienstverhältnis]] zur bisherigen Dienststelle und die [[Planstelle]] aufrechterhalten bleibt. Erst recht ist die [[Versetzung (Beamtenrecht)|Versetzung]] keine Dienstreise, da sie die [[Zuweisung (Recht)|Zuweisung]] einer auf Dauer bestimmten [[Beschäftigung]] bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen [[Betrieb]] desselben [[Arbeitgeber]]s unter Fortsetzung des bestehenden [[Arbeitsverhältnis]]ses darstellt.&amp;lt;ref&amp;gt;Protokollerklärung Nr.&amp;amp;nbsp;2 zu §&amp;amp;nbsp;4 Abs.&amp;amp;nbsp;1&amp;amp;nbsp;[[Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst|TVöD]]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Privatwirtschaft ==&lt;br /&gt;
Geschäftsreisen orientieren sich in der [[Privatwirtschaft]] an den detaillierten Normen über Dienstreisen im öffentlichen Dienst. Entsprechende betriebliche Regelungen finden sich meist in [[Arbeitsanweisung]]en oder [[Dienstanweisung]]en. Hierin gibt es meist konkrete Regelungen darüber, welche [[Hierarchie]]stufe in einem Unternehmen ([[Vorstand]], [[Geschäftsbereich]]sleiter usw.) welche Kategorie ([[Wagenklasse]] in der [[Eisenbahn]], [[Beförderungsklasse]] im [[Flugzeug]]) benutzen darf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Typische Geschäftsreisen bei Unternehmen sind beispielsweise auswärtige [[Kunde]]n- oder [[Lieferant]]enbesuche, [[Besprechung]]en, [[Forschungsreise]]n, [[Verhandlung]]en, Besuche von [[Messe (Wirtschaft)|Messen]] und [[Ausstellung]]en im Interesse des Arbeitgebers, Teilnahme an fachlichen [[Tagung]]en, [[Seminar]]en oder zur beruflichen [[Weiterbildung]] oder [[Montage (Produktion)|Montagen]].&amp;lt;ref&amp;gt;Hannah Scherkamp: &amp;#039;&amp;#039;[https://www.zeit.de/arbeit/2021-11/dienstreisen-flug-inland-meeting-geschaeft-corona-regeln/komplettansicht „Ich reise von London nach Berlin, um Kaffee zu trinken“].&amp;#039;&amp;#039; In: [[Die Zeit#Zeit Online|Zeit Online (&amp;#039;&amp;#039;Arbeit&amp;#039;&amp;#039;)]], 12. November 2021, abgerufen am 18. November 2021&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bestimmten Mitarbeitern stellen [[Arbeitgeber]] für Dienstreisen [[Firmenwagen]] zur Verfügung, die mitunter auch zu privaten Anlässen genutzt werden dürfen. Eine Alternative ist die Gewährung eines [[Mobilitätsbudget]]s, das verkehrsmittelübergreifend eingesetzt werden kann. Wenn der Dienstreisende dies nicht selbst übernimmt, werden unternehmensinterne Stellen (z.&amp;amp;nbsp;B. [[Sekretär|Sekretariate]]/[[Verwaltung]]), teilweise aber auch externe Dienstleister (z.&amp;amp;nbsp;B. [[Travel-Management|Travel-Manager]]) mit der Vor- und Nachbereitung der Reise betraut.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch steuerrechtlich muss die Dienstreise eine vorübergehende Auswärtstätigkeit sein, sofern der [[Arbeitnehmer]] voraussichtlich an die regelmäßige Arbeitsstätte zurückkehren und dort seine berufliche Tätigkeit fortsetzen wird.&amp;lt;ref&amp;gt;BFH, Urteil vom 10. Oktober 1994, Az.: VI&amp;amp;nbsp;R&amp;amp;nbsp;2/92, BStBl. I 1995 II, 137&amp;lt;/ref&amp;gt; Vorübergehend ist auch eine mehr als dreimonatige Auswärtstätigkeit, jedoch gelten nur die ersten drei Monate steuerlich als Dienstreise.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
;Unternehmerpflichten&lt;br /&gt;
Der [[Unternehmer]] ist verpflichtet, Beschäftigte, die Dienstreisen tätigen, diesbezüglich zu unterweisen. Diese Pflicht ergibt sich aus {{§|3|arbschg|juris}}&amp;amp;nbsp;[[Arbeitsschutzgesetz|ArbSchG]] und der autonomen Vorschrift DGUV A1 ([[Berufsgenossenschaftliche Vorschriften|Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit]]). Die Unterweisung muss Sicherheitsregeln beinhalten, welche durch den Beschäftigten vor Antritt der Fahrt, während der Fahrt und nach Abschluss der Fahrt zu beachten sind (siehe [[Reisesicherheit]]). Bei besonderen Risiken, z.&amp;amp;nbsp;B. dem Transport von Ladungen im Personenkraftwagen (Pkw) oder im Kleintransporter (Ersatzteile, Materialien etc.) ist der Beschäftigte in diesen besonderen Themen zusätzlich zu unterweisen. Die Erfüllung der Pflicht kann durch Unterweisungen „Sicherheit bei Dienstreisen“, „Ladungssicherung im Pkw und Kleintransporter“ erfolgen. Die Unterweisung muss schriftlich dokumentiert werden und darf je Beschäftigtem nicht länger als zwölf Monate zurückliegen. Zudem müssen alle Dienstfahrzeuge jährlich einer [[Unfallverhütungsvorschriften|UVV-Prüfung]] gemäß der BGV D29 unterzogen werden. Die Prüfzeugnisse müssen schriftlich vorliegen. Dies kann in den Werkstätten im Rahmen des Kundendienstes erfolgen, sofern der schriftliche Nachweis vorliegt. Über eine Gefährdungsbeurteilung ist zudem festzulegen, ob die G25-Untersuchung (Zur Beurteilung des Sehvermögens von Fahr-, Steuer- und Überwachungspersonal) für die Beschäftigten notwendig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Reisekosten ==&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Reisekosten}}&lt;br /&gt;
Das [[Bundesreisekostengesetz]] (BRKG) definiert Dienstreisen als „Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der [[Dienststätte]]“ ({{§|2|brkg|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 BRKG). Die frühere Unterscheidung des BRKG zwischen Dienstreise und &amp;#039;&amp;#039;[[Dienstgang]]&amp;#039;&amp;#039; ist im September 2005 entfallen. Gemäß §&amp;amp;nbsp;2 Abs.&amp;amp;nbsp;1 Satz&amp;amp;nbsp;2&amp;amp;nbsp;BRKG können Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort auch mündlich angeordnet oder genehmigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Bundesreisekostengesetz findet nur für Bundesbehörden und Mitarbeiter anderer Behörden nach Bundesrecht Anwendung. Einrichtungen der Länder unterliegen den Landesreisekostengesetzen (LRKG) des jeweiligen Landes. Die enthaltenen Regelungen variieren sehr stark und sind komplett anders als die Regelungen für die Privatwirtschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Einkommensteuergesetz regelt die steuerlich zulässigen Tagessätze von Geschäftsreisen in der Privatwirtschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dienstreisen verursachen Reisekosten wie beispielsweise [[Transportkosten]] ([[Fahrtkosten]] für [[Transportmittel]] wie Kraftfahrzeug, Eisenbahn, Flugzeug oder Schiff), [[Unterkunft|Übernachtungskosten]], [[Verpflegungsmehraufwand]] und [[Nebenkosten|Reisenebenkosten]], wenn diese durch eine so gut wie ausschließlich beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers entstehen.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Webarchiv|url=https://www.jurion.de/gesetze/lstr_2015/9.4/ |wayback=20181029152121 |text=R 9.4 Satz 1 LStR 2015 |archiv-bot=2023-12-12 16:54:49 InternetArchiveBot }}&amp;lt;/ref&amp;gt; Bei Arbeitnehmern werden die Reisekosten im Regelfall durch den Arbeitgeber erstattet, bei dem sie [[Betriebsausgabe]]n darstellen. Sind die Reisekosten durch den Arbeitnehmer teilweise oder ganz zu tragen, stellen sie [[Werbungskosten]] dar. Bei [[Selbständigkeit (beruflich)|Selbständigen]] gehören die Reisekosten zu den Betriebsausgaben. Auch die vom Dienstherrn oder Arbeitgeber gezahlten und verbrauchten [[Vorschuss (Wirtschaft)|Vorschüsse]] etwa für [[Verpflegungsmehraufwand|Spesen]] sind Reisekosten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Erstattung der Reisekosten von [[Freier Beruf (Deutschland)|Freiberuflern]] nach einer gesetzlichen [[Gebührenordnung]] in [[Deutschland]] wird unter [[Reisekosten (Auslagen)]] behandelt. Für Beamte, Richter, Soldaten und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes (in Deutschland) sind die Reisekosten durch das [[Bundesreisekostengesetz]] bzw. die Reisekostengesetze der einzelnen Bundesländer geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sind die voraussichtlichen [[Auslage (Geld)|Auslagen]] relativ hoch, kann der Arbeitnehmer einen [[Vorschuss (Wirtschaft)|Vorschuss]] zu den Reisekosten verlangen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Statistik ==&lt;br /&gt;
Die Dienstreise ist ein [[Fahrtzweck]], der von der [[Arbeitsstätte]] oder Wohnung ausgeht. Fahrtziel ist meist ein anderes [[Unternehmen]], eine andere [[Behörde]] oder eine andere als die eigene Wohnung ([[Absatzhelfer]] im [[Außendienst]]; [[Haustürgeschäft]]). Der Geschäfts- und Dienstreiseverkehr ist ein wichtiger Bestandteil des [[Individualverkehr]]s und weist den dritthöchsten Anteil am Personenverkehrsaufwand (gemessen in [[Personenkilometer]]n) auf:&amp;lt;ref&amp;gt;Bundesministerium für Verkehr und digitale Informationen (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Verkehrszahlen 2019/2020&amp;#039;&amp;#039;, S. 235&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable zebra sortable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! Personenverkehrsaufwand nach Fahrzweck&amp;lt;br /&amp;gt;(in Milliarden [[Personenkilometer]]n)&lt;br /&gt;
! 2003&lt;br /&gt;
! 2017&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| [[Urlaubsverkehr|Urlaubs-]] und [[Freizeitverkehr]]&lt;br /&gt;
| 43,6 % || 38,9 %&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| [[Berufsverkehr|Berufs-]] und [[Ausbildung]]sverkehr&lt;br /&gt;
| 20,4 % || 20,5 %&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| Einkaufsverkehr&lt;br /&gt;
| 17,2 % || 15,8 %&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| Geschäfts- und Dienstreiseverkehr &lt;br /&gt;
| 12,5 % || 20,2 %&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| Begleitfahrten&lt;br /&gt;
| {{0}}5,2 % || {{0}}4,6 %&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Während der Urlaubs- und Freizeitverkehr zwischen 2003 und 2017 deutlich abgenommen hat, nahm der Geschäfts- und Dienstreisen korrespondierend signifikant zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== International ==&lt;br /&gt;
Eine Dienstreise bzw. Montage liegt in [[Österreich]] vor, wenn der Arbeitnehmer im [[Auftrag]] des Arbeitgebers die Betriebsstätte oder seinen Wohnsitz verlässt; sie beginnt mit diesem Zeitpunkt und endet, wenn er im Auftrag des Arbeitgebers dorthin zurückkehrt. Für den zusätzlichen Aufwand, der sich bei einer Dienstreise ergibt, erhält der Arbeitnehmer eine Reiseaufwandsentschädigung. Diese besteht aus einem Taggeld und einem Nächtigungsgeld.&amp;lt;ref&amp;gt;z.&amp;amp;nbsp;B. &amp;#039;&amp;#039;Dienstreiserecht für Arbeiterinnen und Arbeiter der Elektro- und Elektronikindustrie vom Februar 2006&amp;#039;&amp;#039;, Ziff. 5&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der [[Schweiz]] wird die Arbeitszeit in Art.&amp;amp;nbsp;13 Abs.&amp;amp;nbsp;1 Verordnung&amp;amp;nbsp;1 zum Arbeitsgesetz (ArGV&amp;amp;nbsp;1) geregelt. Demnach gilt als Arbeitszeit diejenige Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat. Es sind bei der Bemessung der Arbeitszeit weitere allenfalls anwendbare arbeitsgesetzliche Bestimmungen zu berücksichtigen. „Ist die Arbeit außerhalb des Arbeitsortes zu leisten, an dem der Arbeitnehmer normalerweise seine Arbeit verrichtet, und fällt dadurch die Wegzeit länger als üblich aus, stellt die zeitliche Differenz zur normalen Wegzeit Arbeitszeit dar“ (Art.&amp;amp;nbsp;13 Abs.&amp;amp;nbsp;2&amp;amp;nbsp;ArGV1).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die weltweit meisten Geschäftsreisen unternahmen 2017 mit 346,5 Milliarden US-Dollar die [[China|Chinesen]], gefolgt von den [[Vereinigte Staaten|Vereinigten Staaten]] (292,3), [[Deutschland]] (72,1), [[Japan]] (63,8), vom [[Vereinigtes Königreich|Vereinigten Königreich]] (50,0) oder [[Frankreich]] (40,1), verhältnismäßig wenig reisten die [[Russland|Russen]] (19,2).&amp;lt;ref&amp;gt;Statista Das Statistik-Portal, &amp;#039;&amp;#039;Ranking der Länder weltweit nach Geschäftsreiseausgaben in den Jahren 2015 bis 2017 (in Milliarden US-Dollar)&amp;#039;&amp;#039;, 2018&amp;lt;/ref&amp;gt; Der größte Teil der Geschäftsreisen deutscher Unternehmen entfiel 2017 mit 58,5 % auf [[Tagesreise]]n, 28,5 % dauerten zwei bis drei Tage, lediglich 13 % waren vier Tage oder länger.&amp;lt;ref&amp;gt;Statista Das Statistik-Portal, &amp;#039;&amp;#039;Dauer der Geschäftsreisen deutscher Unternehmen in den Jahren 2004 bis 2017&amp;#039;&amp;#039;, 2018&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Kilometergeld]], [[Kilometerpauschale]]&lt;br /&gt;
* [[Doppelte Haushaltsführung]], [[Trennungsgeld]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* {{Literatur |Autor=[[Ulrich Preis]], Katharina Schwarz |Titel=Dienstreisen als Rechtsproblem |Auflage=1 |Verlag=Bund-Verlag |Ort=Frankfurt am Main |Datum=2020 |Umfang=134 |Reihe=HSI-Schriftenreihe |BandReihe=31 |ISBN=978-3-7663-7031-0 |Online=https://www.hugo-sinzheimer-institut.de/faust-detail.htm?sync_id=8823 |Format=PDF |KBytes=2898 |Abruf=2021-02-10}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Wiktionary}}&lt;br /&gt;
{{Wiktionary|Geschäftsreise}}&lt;br /&gt;
* [http://itc-heidenheim.de/media/itc%20arbeitssicherheit%20Thema%20des%20Monats/2012/Thema%20des%20Monats%20Maerz%202012%20-%20%20Sicherheitsregeln%20und%20Pflichten%20bei%20PKW-Dienstreisen.pdf Sicherheitsregeln und Pflichten bei PKW-Dienstreisen] (PDF; 274&amp;amp;nbsp;kB)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4134189-2}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Individualarbeitsrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Steuerrecht]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Lohnsteuer]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Reise]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Management]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;D’Azur</name></author>
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