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	<title>Dienstpflicht - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-08T21:03:17Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Dienstpflicht&amp;diff=498856&amp;oldid=prev</id>
		<title>91.137.24.149: Beseitigung mutmaßlicher Tippfehler</title>
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		<updated>2024-03-30T13:03:26Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Beseitigung mutmaßlicher Tippfehler&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Dieser Artikel|behandelt die Dienstpflicht von Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis; zur allgemeinen Dienstpflicht als Alternative zur Wehrpflicht siehe: [[zivile Dienstpflicht]].}}&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Dienstpflichten&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; haben in Deutschland Personen in einem öffentlich-rechtlichen [[Dienstverhältnis]] ([[Beamter (Deutschland)|Beamte]], [[Soldat (Deutschland)|Soldaten]], [[Richter (Deutschland)|Richter]]) gegenüber ihren [[Dienstherr]]n. Diese sind zu unterscheiden von den [[Amtspflicht]]en, die für die Ausübung des [[Amt (Beamtenrecht)|Amtes]] gelten, etwa gegenüber dem Bürger. Die Verletzung von Dienstpflichten kann als &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Dienstpflichtverletzung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; [[disziplinarrecht]]lich geahndet werden. Für [[Bundesbeamter (Deutschland)|Bundesbeamte]] sind die Dienstpflichten im [[Bundesbeamtengesetz]] (BBG) geregelt, für Soldaten der [[Bundeswehr]] im [[Soldatengesetz]] (SG). Für Landes- und Kommunalbeamte finden sich Regelungen im [[Beamtenstatusgesetz]] (BeamtStG) und in den [[Landesbeamtengesetze (Deutschland)|Landesbeamtengesetzen]]. Eine Dienstpflichtverletzung im Zusammenhang mit der Annahme von Vorteilen, erfüllt i.&amp;amp;nbsp;d.&amp;amp;nbsp;R. den Straftatbestand der [[Bestechlichkeit]] ({{§|332|StGB|juris}} StGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie die Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis haben auch auf privatrechtlicher Grundlage beschäftigte [[Arbeitnehmer]] Pflichten. Ihre [[Arbeitsrecht (Deutschland)|arbeitsrechtliche]] Hauptpflicht ist die [[Arbeitspflicht (Arbeitsrecht)|Arbeitspflicht]]. Hinzu treten weitere [[Arbeitnehmer#Pflichten des Arbeitnehmers|Nebenpflichten]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Beamte ==&lt;br /&gt;
Die allgemeinen Pflichten und Rechte der Bundesbeamten sind in den {{§|60-86|BBG|buzer|text=§§&amp;amp;nbsp;60 bis 86}} BBG geregelt, die der übrigen staatlichen Beamten in {{§|33-56|BeamtStG|buzer|text=§§&amp;amp;nbsp;33 bis 56}} BeamtStG (Paragraphen überwiegend wortgleich) und ggf. der Landesbeamtengesetze geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Allgemeine Dienstpflicht und Verfassungstreuepflicht ===&lt;br /&gt;
Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der [[Freiheitliche demokratische Grundordnung|freiheitlichen demokratischen Grundordnung]] im Sinne des [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetzes]] bekennen und für deren Erhaltung eintreten ({{§|60|BBG|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 BBG; {{§|33|BeamtStG|juris}} BeamtStG). Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem [[Beruf]] zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem [[Gewissen]] wahrzunehmen ({{§|61|BBG|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 BBG; {{§|34|BeamtStG|juris}} BeamtStG). Ein Bundesbeamter darf nicht so weit vom [[Dienstort]] entfernt wohnen, dass ihm eine Ausübung seiner Tätigkeit erschwert wird ({{§|72|BBG|juris}} BBG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Allgemeine Wohlverhaltenspflicht ===&lt;br /&gt;
Das Verhalten der Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert ({{§|61|BBG|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 BBG; {{§|34|BBG|juris}} BeamtStG). Bei Ausübung ihres Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug haben Beamte auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen ({{§|61|BBG|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 BBG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Weiterbildungspflicht ===&lt;br /&gt;
Bundesbeamte sind zudem verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung teilzunehmen ({{§|61|BBG|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;3 BBG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Politische Betätigung ===&lt;br /&gt;
Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei ihrer Amtsführung auf das [[Gemeinwohl|Wohl der Allgemeinheit]] Bedacht zu nehmen. Bei politischer Betätigung haben sie Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren ({{§|60|BBG|juris}} BBG; {{§|33|BeamtStG|juris}} BeamtStG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Folgepflicht (Weisungsgebundenheit) ===&lt;br /&gt;
Der Beamte hat seine [[Vorgesetzter|Vorgesetzten]] zu beraten und zu unterstützen. Er ist für die Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich („Folgepflicht“; {{§|62|BBG|juris}} BBG; {{§|34|BeamtStG|juris}} BeamtStG). Beamte tragen für die [[Rechtmäßigkeit]] ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung. Die [[Remonstration]]spflicht verpflichtet sie Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen unverzüglich bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen („Verantwortung für die Rechtmäßigkeit“; {{§|63|BBG|juris}} BBG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Diensteid ===&lt;br /&gt;
Beamte haben einen [[Diensteid]] zu leisten ({{§|64|BBG|juris}} BBG; {{§|38|BeamtStG|juris}} BeamtStG). Für Bundesbeamte lautet dieser: „Ich schwöre, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir [[Gott]] helfe.“ Der [[Eid]] kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Verschwiegenheitspflicht ===&lt;br /&gt;
Der Beamte ist verpflichtet, über alle Tatsachen und Angelegenheiten, von denen er in Ausübung seines Amtes erfährt, [[Verschwiegenheitspflicht|Stillschweigen]] zu bewahren. Vor [[Gericht]] darf er entsprechende [[Tatbestand|Tatbestände]] nicht ohne Zustimmung des Dienstherrn vortragen ({{§|67|BBG|juris}} BBG; {{§|37|BeamtStG|juris}} BeamtStG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken (Korruptionsverbot) ===&lt;br /&gt;
Beamte dürfen ohne Zustimmung des Dienstherrn keinerlei Vergünstigungen oder Geschenke von Dritten annehmen ({{§|71|BBG|juris}} BBG; {{§|42|BeamtStG|juris}} BeamtStG).  Ein Bundesbeamter kann zum [[Schadensersatz]], den die Gemeinschaft durch sein schwerwiegendes [[Verschulden]] erlitten hat, herangezogen werden ({{§|75|BBG|juris}} BBG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Nebentätigkeiten ===&lt;br /&gt;
Beamte sind verpflichtet, auf Verlangen ihrer Dienstbehörde eine [[Nebentätigkeit]] im [[Öffentlicher Dienst (Deutschland)|öffentlichen Dienst]] auszuüben, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder [[Berufsausbildung]] entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt ({{§|98|BBG|juris}} BBG). Sie bedürfen zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit grundsätzlich der vorherigen Genehmigung. Auch unentgeltliche Nebentätigkeiten können genehmigungspflichtig sein ({{§|99|BBG|juris}} BBG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Soldaten ==&lt;br /&gt;
Die Dienstpflichten der Soldaten sind in den {{§|7-21|SG|buzer|text=§§&amp;amp;nbsp;7 bis 21}} Soldatengesetz (SG) festgeschrieben. Sie ähneln in Struktur und Wortlaut grundsätzlich denen der (Bundes-)Beamten, enthalten aber auch soldatische Besonderheiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Besondere soldatische Dienstpflichten sind wie die Tapferkeitspflicht ({{§|7|SG|juris}} SG), die besonderen Vorgesetztenpflichten ({{§|10|SG|juris}} SG) zu Dienstaufsicht, Fürsorge und rechtskonformem Umgang mit der Befehlsbefugnis, sowie die Gehorsamspflicht der Untergebenen gegenüber [[Militärischer Befehl|militärischen Befehlen]] ({{§|11|SG|juris}} SG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Richter ==&lt;br /&gt;
Die Dienstpflichten der [[Richter]] ergeben sich aus den Richtergesetzen des jeweiligen Dienstherrn (Bundesland).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Bundesrichter ordnet {{§|46|DRiG|juris}} Deutschen Richtergesetz (DRiG) die entsprechende Geltung des Bundesbeamtengesetzes, damit auch von dessen Dienstpflichten, an, soweit nicht Regelungen des DRiG oder des Grundgesetzes entgegenstehen. Damit gilt für Richter etwa die Folgepflicht nicht, soweit sie ihre richterliche Tätigkeit (Entscheiden über Fälle) ausüben, weil insoweit ihre [[Richter (Deutschland)#Die richterliche Unabhängigkeit|richterliche Unabhängigkeit]] ({{§|97|GG|juris}} GG) entgegensteht. In Angelegenheiten der bloßen Gerichtsverwaltung sind auch Richter dagegen zur Befolgung von Weisungen verpflichtet (z.&amp;amp;nbsp;B. bei der Zuweisung von Büroräumen im Gerichtsgebäude).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine spezielle Ergänzung der Verschwiegenheitspflicht ist für Richter die Pflicht zur Wahrung des Beratungsgeheimnisses ({{§|43|DRiG|juris}} DRiG), also das Verbot, offenzulegen, was während der Beratung vor der Urteilsfindung zwischen den Mitgliedern eines Kollegialgerichts besprochen wurde, insbesondere auch, wer wie abgestimmt hat. Dies betrifft auch die [[ehrenamtlicher Richter|ehrenamtlichen Richter]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* {{Literatur |Autor=[[Ulrich Battis]] |Titel=Bundesbeamtengesetz: Kommentar |Auflage=5 |Verlag=[[Verlag C. H. Beck]] |Ort=München |Datum=2017 |ISBN=978-3-406-69364-9 |Seiten=339 ff.}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Wiktionary|}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4209206-1}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Recht des Öffentlichen Dienstes (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>91.137.24.149</name></author>
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