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	<title>Dienstanweisung - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-07T04:38:42Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Dienstanweisung&amp;diff=744167&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Dr. Karl-Heinz Best: + link</title>
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		<updated>2025-12-01T16:18:50Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;+ link&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Als &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Dienstanweisung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; bezeichnet man in [[Organisation]]en eine [[rechtsverbindlich]]e [[Direktionsrecht|Weisung]] vom [[Arbeitgeber]] oder [[Dienstherr]]n an die [[Mitarbeiter]] zwecks konkreter [[Durchführungskompetenz|Durchführung]] der [[Arbeitsinhalt]]e.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Dienstanweisungen regeln wie [[Arbeitsanweisung]]en die [[Arbeitsablauf|Arbeitsabläufe]]. Zu den sie verwendenden Organisationen gehören die [[öffentliche Verwaltung]], [[Behörde]]n und [[Unternehmen]]. Zuweilen werden Dienst- und Arbeitsanweisungen als Synonyme verwendet, doch spricht man in Unternehmen meist von Arbeitsanweisungen, im [[öffentlicher Dienst|öffentlichen]] Dienst von Dienstanweisungen oder [[Dienstvorschrift]]en. Es handelt sich um Arbeitsvorschriften, die innerhalb der [[Verwaltung]] für eine Vielzahl von Fällen gelten sollen, ohne dass sie [[Rechtsnorm]]en oder [[Rechtsquelle]]n darstellen; sie entfalten keine [[Außenwirkung]]. Dienstanweisungen gehören wie alle abstrakt-generellen [[Verwaltungsvorschrift]]en oder [[Richtlinie]]n zur [[Ablauforganisation]].&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=TO3QBgAAQBAJ&amp;amp;pg=PA49&amp;amp;dq=Dienstanweisung+Arbeitsablauf&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=Dienstanweisung%20Arbeitsablauf&amp;amp;f=false Hartmut Kreikebaum, &amp;#039;&amp;#039;Einführung in die Organisationslehre&amp;#039;&amp;#039;, 1975, S. 49]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Systematik ==&lt;br /&gt;
Die Anweisungen sind nach der Art ihrer Benennung und auch vom [[Begriffsinhalt]] her nicht einheitlich definiert. Einige Wörterbücher wie etwa der [[Duden]] behandeln &amp;#039;&amp;#039;Rundschreiben&amp;#039;&amp;#039; und &amp;#039;&amp;#039;Kreisschreiben&amp;#039;&amp;#039; als Worte mit [[Synonym|gleicher Bedeutung]], obwohl sie zum Beispiel im schweizerischen Steuerrecht einen wesentlichen Unterschied aufweisen. Hier lassen sich die Verwaltungsanweisungen grob in vier Bereiche aufteilen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die folgende Systematik entspricht der im schweizerischen Steuerrecht üblichen:&lt;br /&gt;
* &amp;#039;&amp;#039;Dienstanleitungen&amp;#039;&amp;#039; sind Anordnungen einer vorgesetzten Behörde an die in ihrem Dienst stehenden [[Sachbearbeiter]], wie sie in der Ausübung ihrer Aufgabe in bestimmten Situationen vorzugehen haben und auf welche Auslegung generell-abstrakter Normen sie ihre Verfügungen zu stützen haben.&amp;lt;ref&amp;gt;IFF Forum Steuerrecht/Bruno Scherrer,&amp;#039;&amp;#039; Kreisschreiben, Rundschreiben, Merkblätter und andere Merkwürdigkeiten&amp;#039;&amp;#039;, 2001, S. 218&amp;lt;/ref&amp;gt; Ist eine Bestimmung einer Dienstanweisung nicht offensichtlich gesetzwidrig und ist sie nicht in einem Rechtsstreit von der Justiz als rechtswidrig verworfen worden, so ist die Dienstanweisung von der Behörde zu vollziehen, auch wenn die vollziehende Behörde Zweifel an der Rechtmäßigkeit hat.&amp;lt;ref&amp;gt;IFF Forum Steuerrecht/Bruno Scherrer, &amp;#039;&amp;#039;Kreisschreiben, Rundschreiben, Merkblätter und andere Merkwürdigkeiten&amp;#039;&amp;#039;, 2001, S. 218&amp;lt;/ref&amp;gt; &lt;br /&gt;
* &amp;#039;&amp;#039;Kreisschreiben&amp;#039;&amp;#039; sind den Dienstanleitungen ähnlich, sie stammen jedoch nicht von einer vorgesetzten Behörde, sondern von einer Stelle, welche Aufsichtsfunktionen wahrnimmt. Ein Beispiel dafür sind die Kreisschreiben der [[Eidgenössische Steuerverwaltung|Eidgenössischen Steuerverwaltung]] an die kantonalen Steuerämter.&lt;br /&gt;
* In einem &amp;#039;&amp;#039;Rundschreiben&amp;#039;&amp;#039; werden Sachverhalte und Meinungen geschildert, jedoch keine Anweisungen erteilt. &amp;#039;&amp;#039;Merkblätter&amp;#039;&amp;#039; sind den Rundschreiben ähnlich, sie werden jedoch regelmäßig veröffentlicht.&lt;br /&gt;
* &amp;#039;&amp;#039;Wegleitungen&amp;#039;&amp;#039; richten sich explizit an Außenstehende und stellen eine Hilfestellung bei behördlichen Verfahren dar.&lt;br /&gt;
Dienstanleitungen und Kreisschreiben sind rechtlich verbindlich, solange sie weder offensichtlich gesetzeswidrig sind, noch in einem gerichtlichen Verfahren für ungültig erklärt wurden. Sie sind von den Behörden zu vollziehen, auch wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsfragen ==&lt;br /&gt;
Dienstanweisungen können ihre Wirkung nur entfalten, wenn ein [[Dienstvertrag (Deutschland)|Dienst-]] oder [[Arbeitsverhältnis]] zugrunde liegt. Dann darf der Arbeitgeber mit einer Dienstanweisung die im [[Arbeitsvertrag]] enthaltene [[Arbeitspflicht (Arbeitsrecht)|Arbeitspflicht]] seiner [[Arbeitnehmer]] konkretisieren. Es handelt sich um eine mündlich oder schriftlich formulierte, mehr oder weniger detaillierte Weisung an Arbeitnehmer in Behörden und Verwaltung, wie eine bestimmte [[Arbeitsaufgabe]] an einem [[Arbeitsplatz]] zu verrichten ist. Der Dienstherr macht mit ihr von seinem [[Weisung (Deutschland)|Weisungsrecht]] Gebrauch,&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=j7TnI_sZmIYC&amp;amp;pg=PA19&amp;amp;dq=Dienstanweisung+Arbeitsablauf&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=Dienstanweisung%20Arbeitsablauf&amp;amp;f=false Karl-Georg Loritz, &amp;#039;&amp;#039;Tarifautonomie und Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers&amp;#039;&amp;#039;, 1990, S. 19]&amp;lt;/ref&amp;gt; ebenso wie der privatrechtliche Arbeitgeber.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=R6NXyRGsWS0C&amp;amp;pg=PA29&amp;amp;dq=Dienstanweisung+weisung&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=Dienstanweisung%20%20&amp;amp;f=false Andreas Wittern/Maximilian Basslsperger, &amp;#039;&amp;#039;Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrecht&amp;#039;&amp;#039;, 2007, S. 29]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verstößt jemand gegen Dienstanweisungen ([[Arbeitsverweigerung]]), so kann dies [[Arbeitsrecht (Deutschland)|arbeitsrechtliche]] Folgen haben. [[Disziplinarstrafe]]n reichen – je nach Schwere des Verstoßes – von der einfachen [[Ermahnung]] bis zur [[Abmahnung]] oder gar verhaltensbedingten [[Kündigung]] (letztere nicht bei [[Beamter (Deutschland)|Beamten]]).&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=OH-8Nke9HSsC&amp;amp;pg=PA188&amp;amp;dq=Dienstanweisung+Arbeitsablauf&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=Dienstanweisung%20Arbeitsablauf&amp;amp;f=false Willy Landsberg, &amp;#039;&amp;#039;eGovernment in Kommunen&amp;#039;&amp;#039;, 2004, S. 188]&amp;lt;/ref&amp;gt; Verhaltensbedingte Gründe im Sinne des {{§|1|kschg|juris}} Abs. 2 [[Kündigungsschutzgesetz|KSchG]] liegen vor, wenn der [[Arbeitnehmer]] mit den ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht schuldhaft erheblich verletzt, das Dienstverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit anderer Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Dienstverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint.&amp;lt;ref&amp;gt;BAG, Urteil vom 23. Juni 2009, Az.: 2 AZR 283/08&amp;lt;/ref&amp;gt; Fehlen einem Arbeitnehmer ausreichende Deutschkenntnisse, so dass er schriftliche Dienstanweisungen nicht versteht, kann dieses eine ordentliche Kündigung rechtfertigen.&amp;lt;ref&amp;gt;BAG, Urteil vom 28. Januar 2010, Az.: 2 AZR 764/08&amp;lt;/ref&amp;gt; [[Strafrecht (Deutschland)|Strafrechtlich]] kann beim Verstoß gegen Dienstanweisungen auch [[Untreue (Deutschland)|Untreue]] nach {{§|266|stgb|juris}} [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|StGB]] vorliegen, wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich hiergegen verstoßen hat und dem Arbeitgeber ein [[Vermögensschaden]] entstanden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Inhalt ==&lt;br /&gt;
Dienstanweisungen können sowohl [[Organisation|organisatorische]] als auch [[Sozialverhalten|verhaltenslenkende]] (norminterpretierende) Inhalte aufweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit Hilfe von Dienstanweisungen werden [[Aufgabe (Pflicht)|Aufgaben]], [[Kompetenz (Organisation)|Kompetenzen]] und [[Verantwortung]] geregelt, die [[Gruppenarbeit (Arbeitsorganisation)|Zusammenarbeit]] einzelner [[Abteilung (Organisation)|Abteilungen]] organisiert, interne [[Meldepflicht]]en oder [[Vordruck]]e eingeführt, zeitliche oder qualitative Vorgaben gemacht und die bei einem bestimmten Arbeitsschritt einzusetzenden [[Arbeitsmittel]] vorgeschrieben. Die Komplexität von Arbeitsaufgaben, die zunehmende [[Arbeitsteilung]], die [[Arbeitssicherheit]], der [[Arbeitsschutz]] und die [[Qualitätssicherung]] machen es erforderlich, einzelne betriebliche [[Arbeitsablauf|Arbeitsabläufe]] genau vorzugeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Norminterpretierende Dienstanweisungen erläutern fachspezifisch die allgemein gehaltenen [[Tatbestand]]smerkmale einer Rechtsnorm, insbesondere wenn diese [[Unbestimmter Rechtsbegriff|unbestimmte Rechtsbegriffe]] verwendet.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=toBugu1XEiUC&amp;amp;pg=PA56&amp;amp;dq=Dienstanweisung+ermessenslenkend&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=Dienstanweisung%20ermessenslenkend&amp;amp;f=false Bernd Juraschko, &amp;#039;&amp;#039;Praxishandbuch Recht für Bibliotheken und Informationseinrichtungen&amp;#039;&amp;#039;, 2013, S. 56]&amp;lt;/ref&amp;gt; Eine Dienstanweisung stellt die verbindliche Regelung für die jeweiligen Arbeitsabläufe dar und regelt unter anderem die Ausgestaltung und Abwicklung von [[Arbeitsprozess (Betriebswirtschaft)|Arbeitsprozess]]en, [[Kommunikation]]s- und Steuerungsbeziehungen oder [[Haushaltswirtschaft]].&amp;lt;ref&amp;gt;[[Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement]], &amp;#039;&amp;#039;Gutachten zur Verwaltungsorganisation&amp;#039;&amp;#039;, 1978, S. 35&amp;lt;/ref&amp;gt; Lassen anzuwendende Rechtsnormen den Behörden [[Ermessensspielraum|Ermessensspielräume]] offen, so können Dienstanweisungen auch ermessenslenkende Weisungen erteilen und festlegen, &amp;#039;&amp;#039;wie&amp;#039;&amp;#039; die Verwaltung den eingeräumten Spielraum nutzen darf. Auch die Begleitumstände der Arbeitsleistung wie etwa die [[Arbeitskleidung]] des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber vorgeben, wenn er dazu ein sachlich [[berechtigtes Interesse]] hat. Dazu gehört das Tragen einer [[Uniform]] wie etwa bei [[Soldat]]en, [[Polizei]] oder [[Feuerwehr]]. Dies ist jedoch meist nicht in Dienstanweisungen, sondern in den Beamtengesetzen geregelt. So kann nach § 45 [[Landesbeamtengesetze (Deutschland)|Landesbeamtengesetz NRW]] die Landesregierung Bestimmungen über Dienstkleidung erlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dienstanweisungen müssen verständlich, konkret und eindeutig verfasst sein. Umfangreiche Dienstanweisungen sind in [[Handbuch|Handbüchern]] ({{enS|&amp;#039;&amp;#039;Manuals&amp;#039;&amp;#039;}}) niedergelegt. Nach der Dauerhaftigkeit unterscheidet man einmalige mündliche Dienstanweisungen eines [[Vorgesetzter|Vorgesetzten]] an einen oder mehrere Mitarbeiter bei einem konkreten Arbeitsablauf („kontrollieren Sie heute bitte den [[Antragsrecht|Antragseingang]]“) und dauerhaft für alle Mitarbeiter geltende Dienstanweisungen für repetitive [[Tätigkeit]]en. Sie regeln die Maßnahmen zur Durchführung der gestellten Aufgaben auf allen [[Arbeitsgebiet]]en und legen die zu lösenden Aufgaben sowie die anzuwendenden Formen und Maßnahmen durch die [[Aufgabenträger]] fest.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Verwaltungspraxis ==&lt;br /&gt;
Dienstanweisungen regeln die Arbeitsabläufe in ganzen Behörden, können aber auch lediglich konkrete [[Beruf]]e betreffen. Das [[Luftfahrthandbuch]] ist eine Dienstanweisung, die sich mit der [[Flugsicherung]] befasst&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=AtWnBgAAQBAJ&amp;amp;pg=PA50&amp;amp;dq=Dienstanweisung+weisung&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=Dienstanweisung%20%20&amp;amp;f=false Walter Linden (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Dr. Gablers Verkehrs-Lexikon&amp;#039;&amp;#039;, 1966, S. 943]&amp;lt;/ref&amp;gt; und deshalb bei der [[Deutsche Flugsicherung|Deutschen Flugsicherung]] gilt. Am 23. August 1947 bestätigte Marschall [[Wassili Danilowitsch Sokolowski]] die Dienstanweisung für die [[Grenzpolizei]] zur Bewachung der [[Demarkationslinie]] der [[SBZ]], die bereits den [[Schießbefehl]] enthielt. Sie wurde später häufig konkretisiert.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=XAvCDAAAQBAJ&amp;amp;pg=PT165&amp;amp;dq=Dienstanweisung+dv+30-10&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=Dienstanweisung%20dv%2030-10&amp;amp;f=false Hans Bauer (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Halt! Stehenbleiben!: Grenze und Grenzregime der DDR&amp;#039;&amp;#039;, 2016, o. S.]&amp;lt;/ref&amp;gt; Die „Dienstanweisung 16/57“ diente dem [[Ministerium für Staatssicherheit]] zur „Verbesserung der operativen Arbeit in den Betrieben, Ministerien und Hauptverwaltungen, Universitäten, Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten sowie in den Objekten der Landwirtschaft“.&amp;lt;ref&amp;gt;Dienstanweisung des Ministers vom 30. Mai 1957; BStU, ZA, DSt 100996&amp;lt;/ref&amp;gt; [[Zentrale Dienstvorschrift]]en der [[Bundeswehr]] (jetzt: „Aktives Regelungsmanagement“) sind Dienstanweisungen, die für alle [[Teilstreitkraft|Teilstreitkräfte]] gelten. Zu den berufsbezogenen Weisungen gehören die „Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden“ oder die von einer [[Schulbehörde]] erlassene „Dienstanweisung für Lehrerinnen und Lehrer“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Wiktionary}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4063364-0}}&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Recht des Öffentlichen Dienstes (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Arbeitsrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Arbeitsrecht (Schweiz)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Arbeitswelt]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Planung und Organisation]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Dr. Karl-Heinz Best</name></author>
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