<?xml version="1.0"?>
<feed xmlns="http://www.w3.org/2005/Atom" xml:lang="de">
	<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?action=history&amp;feed=atom&amp;title=Dienstalter</id>
	<title>Dienstalter - Versionsgeschichte</title>
	<link rel="self" type="application/atom+xml" href="https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?action=history&amp;feed=atom&amp;title=Dienstalter"/>
	<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Dienstalter&amp;action=history"/>
	<updated>2026-06-08T08:30:43Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
	<generator>MediaWiki 1.43.8</generator>
	<entry>
		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Dienstalter&amp;diff=381778&amp;oldid=prev</id>
		<title>131.188.88.84: /* Geschichte */ Link aktualisiert</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Dienstalter&amp;diff=381778&amp;oldid=prev"/>
		<updated>2024-02-09T12:39:20Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Geschichte: &lt;/span&gt; Link aktualisiert&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Staatslastig|DE}}&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Dienstalter&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (auch &amp;#039;&amp;#039;Beschäftigungszeit&amp;#039;&amp;#039;, &amp;#039;&amp;#039;Betriebszugehörigkeit&amp;#039;&amp;#039; oder &amp;#039;&amp;#039;Beschäftigungsdauer&amp;#039;&amp;#039;) ist im [[Personalwesen]] die ununterbrochene [[Zeitintervall|Dauer]] des [[Arbeitsverhältnis]]ses zwischen einem [[Arbeitnehmer]] und demselben [[Arbeitgeber]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Die Berechnung des Dienstalters beginnt mit der [[Einstellung (Arbeit)|Einstellung]] eines Arbeitnehmers in ein Arbeitsverhältnis und endet mit der [[Beendigung des Arbeitsverhältnisses]] beim selben Arbeitgeber. Während der Begriff &amp;#039;&amp;#039;Dienstalter&amp;#039;&amp;#039; im [[Öffentlicher Dienst (Deutschland)|öffentlichen Dienst]] eine Rolle spielte, ist in der [[Privatwirtschaft]] von &amp;#039;&amp;#039;Betriebszugehörigkeit&amp;#039;&amp;#039; die Rede. Aus der Definition ergibt sich, dass ein Arbeitnehmer auch aufeinanderfolgend in mehreren [[Betrieb]]en beschäftigt sein kann, wenn sie demselben [[Konzern]] angehören. Das gilt auch für die Anrechnung von Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, wenn Dienstzeiten bei anderen öffentlichen Arbeitgebern zurückgelegt wurden. Ob der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat ([[Mutterschutz]], [[Elternzeit]], [[Freistellung (Arbeitsrecht)|Freistellung]]), ist unerheblich. Ein [[Betriebsübergang (Deutschland)|Betriebsübergang]] setzt das Arbeitsverhältnis fort ({{§|613a|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]), so dass die Betriebszugehörigkeit hierdurch nicht endet. Zeiten eines früheren Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber können auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet werden, wenn beide Arbeitsverhältnisse in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen; Unterbrechungen zählen nicht mit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Lange Betriebszugehörigkeit von Arbeitnehmern ist ein Zeichen ihrer &amp;#039;&amp;#039;Betriebstreue&amp;#039;&amp;#039; ([[Loyalität]]) zum Arbeitgeber. Sie wird in Deutschland durch [[Gesetz]], [[Tarifvertrag]] oder [[Arbeitsvertrag (Deutschland)|Arbeitsvertrag]] belohnt. Betriebstreue kann aber auch durch [[Mitarbeiterbindung]] vom Arbeitgeber ausgehen, etwa durch [[Arbeitsbedingungen (Betriebsverfassungsgesetz)|Arbeitsbedingungen]] bis hin zur [[Unkündbarkeit]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Geschichte ==&lt;br /&gt;
Unter [[Friedrich II. (Preußen)|Friedrich II.]] kam im Februar 1794 das [[Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten|Allgemeine Preußische Landrecht]] heraus, das als erste zusammenfassende gesetzliche Regelung des Beamtenrechts galt, und in Teil II Titel 10 das Kapitel „Von den Rechten und Pflichten der Diener des Staates“ beinhaltete. Hierin war erstmals der Staatsdienst als Lebensberuf vorgesehen. Seit diesem Gesetz spielte der Begriff des Dienstalters bei [[Beamter (Deutschland)|Beamten]] eine große Rolle. Der König äußerte sich mehrfach darüber, dass er bei Zulagen oder Beförderungen in erster Linie auf [[Geschicklichkeit|Geschick]], [[Fleiß]] und [[Fähigkeit (Psychologie)|Befähigung]] achte und weniger die [[Anciennität]] berücksichtige. Im Dezember 1748 stellte er bei einem Rangstreit klar, dass er die Beamten nicht nach ihrem Dienstalter schätze, sondern nach [[Begabung|Talent]] und [[Verwendung (Dienstrecht)|Brauchbarkeit]].&amp;lt;ref&amp;gt;{{BibISBN|978-3-8305-1842-6|Seite=324|Seiten=324 f.}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Beamtengesetz vom Januar 1937 begann das [[Besoldungsdienstalter]] als frühere alleinige Berechnungsgrundlage für die [[Besoldung]] mit dem Tag der Anstellung in der [[Planstelle]] und kam für die Regelung der [[Dienstbezug|Dienstbezüge]], nicht jedoch für die Festsetzung des allgemeinen Dienstalters, die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit oder die Reihenfolge der Beförderungen in Betracht.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=NVijBAAAQBAJ&amp;amp;pg=PA925&amp;amp;dq=dienstalter+beamtengesetz&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=dienstalter%20beamtengesetz&amp;amp;f=false Arthur Brand, &amp;#039;&amp;#039;Das Deutsche Beamtengesetz (DBG)&amp;#039;&amp;#039;, 1942, § 38 Anmerkung 4, S. 435.]&amp;lt;/ref&amp;gt; Das allgemeine Dienstalter begann in der Eingangsstelle der [[Laufbahn (Dienstrecht)|Laufbahn]] mit der Vollendung des 27.&amp;amp;nbsp;Lebensjahres. Das neue [[Bundesbeamtengesetz]] (BBG) trat im Juli 1953 in Kraft, dessen Neufassung im Februar 2009. Neben dem Besoldungsdienstalter gibt es im Beamtenrecht das &amp;#039;&amp;#039;Ruhedienstalter&amp;#039;&amp;#039;, das für die Berechnung von [[Ruhestand]]sbezügen von Bedeutung ist, sowie das &amp;#039;&amp;#039;Jubiläumsdienstalter&amp;#039;&amp;#039;.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=https://www.blv-nds.de/fileadmin/user_upload/www_blv-nds_de/Dokumente/Publikationen/Infoblaetter/service_drei_dienstalter_MB.pdf |titel=Die drei Dienstalter |hrsg=Berufsschullehrerverband Niedersachsen |abruf=2024-02-09}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Öffentlicher Dienst ==&lt;br /&gt;
Beamte sind in Deutschland nach Ablauf ihrer [[Probezeit]] unkündbar. Die [[Unkündbarkeit]] der übrigen [[Beschäftigte]]n im öffentlichen Dienst ([[Arbeiter]] und [[Angestellter|Angestellte]]) hängt indes nach § 34 Abs. 2 [[Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst|TVöD]] von ihrem [[Lebensalter]] (40. Lebensjahr) und Dienstalter (15 Dienstjahre) ab. Der Begriff der Beschäftigungszeit ist nicht eindeutig, sondern kann je nach Regelungszusammenhang unterschiedlich gebraucht und verstanden werden.&amp;lt;ref&amp;gt;BAG, Urteil vom  27. Januar 2011, Az.:6 AZR 590/09 = {{Rspr|BB 2011, 948}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Während bei  [[Entgeltgruppe]], [[Urlaub]] oder [[Jubiläumszuwendung]] eine Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei vorherigen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes erlaubt ist, zählen frühere Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst bei der Unkündbarkeit nicht.&amp;lt;ref&amp;gt;BAG, Urteil vom 22. Februar 2018, Az.: 6 AZR 137/17 = {{Rspr|BAGE 162, 76}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Mithin sind bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes vorherige Beschäftigungszeiten anzurechnen, nicht jedoch im Falle der ordentlichen Unkündbarkeit.&amp;lt;ref&amp;gt;BAG, Urteil vom 22. Februar 2018, Az.: 6 AZR 137/17&amp;lt;/ref&amp;gt; Nach diesem Urteil beginnt wegen der ordentlichen Unkündbarkeit die Beschäftigungszeit bei einem Arbeitgeberwechsel neu zu laufen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zudem ist das Dienstalter ein wesentliches Kriterium in der [[öffentliche Verwaltung|öffentlichen Verwaltung]] für [[Zulage]]n und [[Beförderung (Personalwesen)|Beförderungen]], die nach Erfahrungsstufen gestaffelt sind. Mit dem Dienstalter sind außerdem [[Sonderurlaub]], [[Gratifikation]]en, [[Zuwendung]]en, [[Altersruhegeld]]ansprüche oder Rationalisierungsschutz (nur in der Privatwirtschaft) verbunden.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=BmvkOdU-insC&amp;amp;pg=PA381&amp;amp;dq=Betriebszugeh%C3%B6rigkeit&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=Betriebszugeh%C3%B6rigkeit&amp;amp;f=false Dagmar Kaiser, &amp;#039;&amp;#039;Bestands- und Abfindungsschutz durch Betriebszugehörigkeit?&amp;#039;&amp;#039; in: Festschrift für Horst Konzen zum siebzigsten Geburtstag, 2006, S. 396.]&amp;lt;/ref&amp;gt; Auch die dienstliche [[Stellvertretung (Deutschland)|Stellvertretung]] kann sich nach dem Dienstalter richten. Nach {{§|21h|gvg|juris}} [[Gerichtsverfassungsgesetz|GVG]] ist bei [[Gericht]]en der geborene Vertreter des [[Gerichtspräsident]]en der [[Vizepräsident]], bei dessen Verhinderung der dienstälteste [[Richter]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das für Beamte, Richter und [[Soldat (Deutschland)|Soldaten]] seit Juni 2009 geltende [[Bundesbesoldungsgesetz]] (BBesG) sieht in {{§|32a|bbesg|juris}} Abs. 1 BBesG vor, dass der Aufstieg in eine nächsthöhere Erfahrungsstufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (&amp;#039;&amp;#039;Erfahrungszeiten&amp;#039;&amp;#039;), zu erfolgen hat. Beim Aufsteigen in den Erfahrungsstufen werden [[Beamtenrecht (Deutschland)#Vollzeit und Teilzeit|Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung]] genauso berücksichtigt wie die einer Vollzeitbeschäftigung.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=https://www.beamten-informationen.de/index.php?wert=teilzeit_im_oeffentlichen_dienst |titel=Teilzeit im öffentlichen Dienst |werk=beamten-informationen.de |abruf=2017-03-20}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verpflichtungsprämie für [[Soldat auf Zeit|Soldaten auf Zeit]] hängt nach {{§|43b|bbesg|juris}} BBesG von ihrer Dienstzeit ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Privatwirtschaft ==&lt;br /&gt;
Die Betriebszugehörigkeit spielt bei Arbeitsverhältnissen in der Privatwirtschaft eine zentrale Rolle. Zum einen entsteht ein [[Kündigungsschutz]] erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit ({{§|1|kschg|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 [[Kündigungsschutzgesetz|KSchG]]), andererseits erhöht sich mit zunehmender Dauer der Betriebszugehörigkeit der Bestandsschutz des Arbeitnehmers. Je länger er dem Betrieb angehört, desto schwerer ist er kündbar. Das Gesetz geht davon aus, dass sich der Kündigungsschutz mit zunehmendem Dienstalter verbessern soll. So sieht {{§|622|bgb|juris}} Abs. 2 BGB nach Betriebszugehörigkeit gestaffelte [[Kündigungsfrist]]en vor. [[Arbeitsrecht (Deutschland)|Arbeitsrechtliche]] [[Abfindung (deutsches Arbeitsrecht)|Abfindungen]] steigen mit zunehmender Betriebszugehörigkeit entweder kraft Gesetzes (§{{§|1a|kschg|juris}} Abs. 1 KSchG, {{§|9|kschg|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 KSchG, {{§|10|kschg|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 KSchG, {{§|113|betrvg|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 [[Betriebsverfassungsgesetz|BetrVG]]) oder durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag.&amp;lt;ref&amp;gt;Dagmar Kaiser, &amp;#039;&amp;#039;Bestands- und Abfindungsschutz durch Betriebszugehörigkeit?&amp;#039;&amp;#039; In: Festschrift für Horst Konzen zum siebzigsten Geburtstag, 2006, S. 381.&amp;lt;/ref&amp;gt; Nach {{§|3|kschg|juris}} Abs. 1 Satz 1 KSchG ist eine [[betriebsbedingte Kündigung]] sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der [[Sozialauswahl]] des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Auch das [[Jubiläum]] hängt vom Dienstalter ab, wobei meist in [[Betriebsvereinbarung]]en die [[Zahlung]] einer nach Betriebszugehörigkeit gestaffelten &amp;#039;&amp;#039;Jubiläumszuwendung&amp;#039;&amp;#039; (25-, 40- oder 50-jährige Betriebszugehörigkeit) versprochen wird. Ähnliche Regelungen finden sich auch im öffentlichen Dienst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das [[Lockstep-System]] baut bei seiner [[Entgeltdifferenzierung]] ausschließlich auf der Dauer der Betriebszugehörigkeit auf. Das [[Betriebsrentengesetz]] vom Dezember 1974 sieht eine [[Unverfallbarkeit]] von [[Betriebsrente]]n nach einer bestimmten Betriebszugehörigkeit vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wirtschaftliche Aspekte ==&lt;br /&gt;
Steigendes Dienstalter bringt für [[Arbeitskraft|Arbeitskräfte]] höhere [[Erfahrung|Arbeitserfahrung]] und [[Gewohnheit|Routine]] mit sich und kann [[Arbeitsleistung]] und [[Arbeitsproduktivität]] steigern und [[Kostensenkung|Kosten senken]]. Außerdem erspart eine lange Betriebszugehörigkeit dem Arbeitgeber [[Friktion (Wirtschaft)|Friktionskosten]] der [[Personalbeschaffung]]. Mit zunehmendem Dienstalter kann auch eine [[Karriere]] einhergehen. Zuweilen wird argumentiert, dass eine lange Betriebszugehörigkeit zwar die Loyalität eines Arbeitnehmers zu seinem Arbeitgeber beweist (Betriebstreue), doch kann sie andererseits ein Zeichen mangelnder [[Flexibilität (Betriebswirtschaft)|Flexibilität]] sein. Lange Betriebszugehörigkeiten führen dann zu geringer [[Personalfluktuation]] und umgekehrt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Abgrenzungen ==&lt;br /&gt;
Die [[Anciennität]] entstammt einem Beförderungsprinzip, wonach [[Offizier]]en Beförderungen aufgrund ihres Dienstalters zustanden. Es wurde später auf das gesamte Beamtensystem übertragen. Das [[Seniorität]]sprinzip beruht hingegen auf dem Lebensalter und besagt, dass [[Dienstrang]] und [[Arbeitsentgelt]] entsprechend dem Dienstalter ansteigen sollen; es ist im öffentlichen Dienst anzutreffen, in der Privatwirtschaft dagegen weitgehend durch [[leistungsorientierte Vergütung]] verdrängt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4149733-8}}&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Individualarbeitsrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Beamtenrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Öffentlicher Dienst]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Zeitraum (Recht)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>131.188.88.84</name></author>
	</entry>
</feed>