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	<title>Devisentermingeschäft - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-04T09:14:39Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Devisentermingesch%C3%A4ft&amp;diff=603867&amp;oldid=prev</id>
		<title>~2026-13706-34: /* Rechtsfragen */</title>
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		<updated>2026-03-03T10:19:37Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Rechtsfragen&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Devisentermingeschäft&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (auch &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Devisenforward&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; {{enS|foreign exchange forward}} oder abgekürzt {{enS|FX forward}}) ist ein [[Termingeschäft]] mit [[Devisen]] als [[Basiswert]]. Komplementärbegriff ist das Devisen[[kassageschäft]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Devisenkurs]]e unterliegen mehr oder weniger großen [[Volatilität|Schwankungen]], die für [[Anleger (Finanzmarkt)|Anleger]], [[Exporteur]]e oder [[Importeur]]e kaum vorhersehbar und nicht kalkulierbar sind. Diese [[Marktteilnehmer]] sind jedoch beim Geschäftsabschluss in [[Fremdwährung]] darauf angewiesen, ihr damit verbundenes Ziel ([[Rendite]] oder [[Gewinn]]) auch realisieren zu können. Dieses Ziel könnte jedoch durch die nach Geschäftsabschluss eintretenden Veränderungen des [[Wechselkurs]]es (im Extremfall durch [[Abwertung (Währung)|Abwertung]] oder [[Aufwertung (Währung)|Aufwertung]]) konterkariert werden.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=rSXRDwAAQBAJ&amp;amp;pg=PA291&amp;amp;dq=Devisenoption+abwertung&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=2ahUKEwj25bGyh9DtAhUju6QKHRvWBG0QuwUwAHoECAYQCA#v=onepage&amp;amp;q=Devisenoption%20abwertung&amp;amp;f=false Sebastian Bodemer/Roger Disch, &amp;#039;&amp;#039;Corporate Treasury Management&amp;#039;&amp;#039;, 2014, S. 291]&amp;lt;/ref&amp;gt; Um dies zu verhindern, können als [[Sicherungsgeschäft]]e insbesondere Devisentermingeschäfte oder [[Devisenoptionsgeschäft]]e getätigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einem Devisentermingeschäft verkaufen die [[Kontrahent]]en [[Devisenmarkt#Am meisten gehandelte Währungspaare|Währungspaare]], sie tauschen also eine [[Fremdwährung]] gegen die [[Inlandswährung]] oder gegen eine andere Fremdwährung. Die gegenseitig verkauften Währungspaare sind erst zu einem späteren als dem beim [[Kassageschäft]] marktüblichen Termin zu erfüllen, wobei bereits am [[Handelstag]] der [[Zeitpunkt]] der [[Settlement (Finanzwesen)|Erfüllung]] (&amp;#039;&amp;#039;Termin&amp;#039;&amp;#039;) ebenso wie der für die Erfüllung geltende [[Wechselkurs|Kurs]] (&amp;#039;&amp;#039;[[Terminkurs]]&amp;#039;&amp;#039;) und der Betrag (&amp;#039;&amp;#039;Kontraktgröße&amp;#039;&amp;#039;) zwischen den Handelspartnern festgelegt werden und am Erfüllungstag unabhängig von der aktuellen Kurssituation zu erfüllen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Arten ==&lt;br /&gt;
Ein alleinig abgeschlossenes Devisentermingeschäft heißt &amp;#039;&amp;#039;reines Devisentermingeschäft&amp;#039;&amp;#039;, &amp;#039;&amp;#039;Outright-&amp;#039;&amp;#039; oder &amp;#039;&amp;#039;Solo-Termingeschäft&amp;#039;&amp;#039;. Wird das Devisentermingeschäft hingegen mit einem Devisenkassageschäft oder mit einem Devisentermingeschäft mit abweichender Fälligkeit kombiniert, liegt ein [[Devisenswap]]&amp;amp;shy;geschäft vor.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=HsLTBgAAQBAJ&amp;amp;pg=PA19&amp;amp;dq=Devisentermingesch%C3%A4ft&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=Devisentermingesch%C3%A4ft&amp;amp;f=false Thomas Zwirner, &amp;#039;&amp;#039;Devisenkursrisiko, Unternehmen und Kapitalmarkt&amp;#039;&amp;#039;, 1989, S. 19]&amp;lt;/ref&amp;gt; Etwa 45 % aller Devisentransaktionen entfallen auf Swap-Geschäfte, während Outright-Transaktionen 15 % ausmachen.&amp;lt;ref&amp;gt;BIZ, &amp;#039;&amp;#039;Triennial Central Bank Survey of Foreign Exchange and Derivatives Market Activity in April 2010&amp;#039;&amp;#039;, 2010, S. 7&amp;lt;/ref&amp;gt; Devisentermingeschäfte werden weltweit [[Außerbörslicher Handel|außerbörslich]] gehandelt, [[Gegenpartei]]en sind meist [[Kreditinstitut]]e. Sie werden in allen gängigen Währungen und Laufzeiten von 1–12 Monaten, manchmal auch darüber hinaus, angeboten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Devisentermin- und Devisenkassakurs stimmen nicht überein, sondern zwischen beiden besteht ein Kursunterschied. Der Devisenterminkurs ist abhängig vom [[Kassakurs]] derselben Währung, von der Laufzeit des Geschäfts und von der Zinsdifferenz zwischen den betroffenen Währungen.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=UjgPCgAAQBAJ&amp;amp;pg=PA199&amp;amp;dq=Devisentermingesch%C3%A4ft+deport&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=Devisentermingesch%C3%A4ft%20deport&amp;amp;f=false Wolfgang Grundmann/Rudolf Rathner, &amp;#039;&amp;#039;Bankwirtschaft, Rechnungswesen und Steuerung, Wirtschafts- und Sozialkunde&amp;#039;&amp;#039;, 2015, S. 199]&amp;lt;/ref&amp;gt; Hauptgrund ist das unterschiedliche [[Zinsniveau]] zwischen Inland und Ausland. Je höher die Zinsdifferenz ausfällt, umso höher sind die absoluten Kursunterschiede zwischen Devisentermin- und Devisenkassakurs. Diese Kursunterschiede werden Auf- oder Abschlag (in der Fachsprache &amp;#039;&amp;#039;Report&amp;#039;&amp;#039; oder &amp;#039;&amp;#039;Deport&amp;#039;&amp;#039;) genannt; sie bilden gleichzeitig – auf das Jahr hochgerechnet – den [[Swapsatz]]. Der Swapsatz wird auch &amp;#039;&amp;#039;Kurssicherungskosten&amp;#039;&amp;#039; genannt, weil er von den [[Marktteilnehmer]]n als [[Transaktionskosten]] zu tragen und als [[Risikoprämie]] für die Übernahme des [[Kursrisiko]]s anzusehen ist.&lt;br /&gt;
* Von &amp;#039;&amp;#039;Deport&amp;#039;&amp;#039; (Abschlag) wird bei [[Mengennotierung]] gesprochen, wenn der Devisenterminkurs einer Währung unter ihrem Kassakurs liegt. In diesem Falle sind die vergleichbaren Zinsen im Ausland niedriger als im Inland.&lt;br /&gt;
* Ein &amp;#039;&amp;#039;Report&amp;#039;&amp;#039; (Aufschlag) liegt bei Mengennotierung vor, wenn der Devisenterminkurs einer Währung über ihrem Kassakurs liegt. Dann ist das inländische [[Zinsniveau]] niedriger als das ausländische.&lt;br /&gt;
Der Deport in der Mengennotierung entspricht einem Report in der [[Preisnotierung]] und umgekehrt. Der Devisenterminkurs errechnet sich entsprechend aus dem Devisenkassakurs zuzüglich Report bzw. abzüglich Deport.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsfragen ==&lt;br /&gt;
Nach {{§|1|kredwg|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;11 Satz&amp;amp;nbsp;4 Nr.&amp;amp;nbsp;1 [[Kreditwesengesetz]] (KWG) sind Termingeschäfte der Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswertes ableitet. Die [[Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente]] (kurz Finanzmarktrichtlinie oder MiFID) vom 21. April 2004 erwähnt in Anhang&amp;amp;nbsp;1, Abschnitt&amp;amp;nbsp;C, Nummer&amp;amp;nbsp;4 die Devisentermingeschäfte als „Terminkontrakte in Währungen“. Die {{EU-Verordnung|2006|1287|titel=vom 10. August 2006}} erwähnt nicht ausdrücklich den Begriff des Termingeschäfts, sondern umschreibt es in Art.&amp;amp;nbsp;38 Abs.&amp;amp;nbsp;1c, wonach der Kontrakt „so standardisiert ist, dass insbesondere der Preis, die Handelseinheit, der Liefertermin oder andere Bedingungen hauptsächlich durch Bezugnahme auf regelmäßig veröffentlichte Preise, Standardhandelseinheiten oder Standardliefertermine bestimmt werden“. Aus Art.&amp;amp;nbsp;38 Abs.&amp;amp;nbsp;2 dieser Verordnung kann dann im [[Umkehrschluss]] gefolgert werden, dass bei Terminkontrakten die beiderseitige Erfüllung mehr als zwei Handelstage hinausgezögert ist. Das EU-Recht sucht nicht mehr den Bezug zu einem Terminmarkt, sondern wählt die Negativauslese des „Nicht-Kassageschäfts“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsprechung ===&lt;br /&gt;
Dem [[Bundesgerichtshof|BGH]] zufolge besteht die besondere Gefährlichkeit der Devisentermingeschäfte darin, dass sie – anders als Kassageschäfte, bei denen der Anleger sofort [[Bargeld|Barvermögen]] einsetzen oder einen [[Kredit]] aufnehmen muss&amp;lt;ref&amp;gt;BGHZ 103, 84, 87&amp;lt;/ref&amp;gt; – durch den hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkt zur Spekulation auf eine günstige, aber ungewisse Entwicklung des Marktpreises in der Zukunft verleiten, die die Auflösung des Terminengagements ohne Einsatz eigenen Vermögens und ohne Aufnahme eines förmlichen Kredits durch ein gewinnbringendes [[Glattstellung]]s&amp;amp;shy;geschäft ermöglichen soll.&amp;lt;ref&amp;gt;BGHZ 150, 164, 169&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Verbindlichkeit der Termingeschäfte ===&lt;br /&gt;
Der zivilrechtlich in {{§|762|bgb|juris}} BGB vorgesehene Spiel- und Wetteinwand führt dazu, dass aus hiervon betroffenen Geschäften keine einklagbare [[Verbindlichkeit]] für den erklärenden Teil resultiert. Der Spiel- oder Wetteinwand kann nur von [[natürliche Person|natürlichen Personen]] geltend gemacht werden, weshalb die Vorschrift im [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] zu finden ist. Um dennoch für beide Vertragsteile verbindliche Erfüllungspflichten entstehen zu lassen, sieht {{§|99|WpHG|dejure}} [[Wertpapierhandelsgesetz|WpHG]] vor, dass der Spiel- und Differenzeinwand bei verbindlichen Devisentermingeschäften ausgeschlossen ist. Aus dieser Vorschrift folgt, dass Devisentermingeschäfte durchaus bloße Spiel- oder Differenzgeschäfte sein können; andernfalls hätte es des §&amp;amp;nbsp;37e WpHG nicht bedurft. Nach §&amp;amp;nbsp;37e Satz&amp;amp;nbsp;2 WpHG kann der Spiel- oder Wetteinwand nach §&amp;amp;nbsp;762 BGB nicht geltend gemacht werden, wenn bei Finanztermingeschäften mindestens ein Vertragspartner ein [[Unternehmen]] ist, das Finanztermingeschäfte mit Erlaubnis betreibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nunmehr wird unabdingbar von [[Wertpapierdienstleistungsunternehmen]] verlangt, den [[Verbraucher]] über die besonderen Risiken der Finanztermingeschäfte vor deren Abschluss zu informieren. Erfolgt diese Information jedoch nicht oder nicht richtig, ist die [[Rechtsfolge]] nicht mehr die Unverbindlichkeit der abgeschlossenen Termingeschäfte, sondern ein [[Schadensersatz]]&amp;amp;shy;anspruch des Verbrauchers, der für den Verbraucher nach Auffassung des Gesetzgebers einen ausreichenden Schutz darstellt. Der Schadensersatzanspruch wird jedoch nunmehr als Verstoß sowohl gegen gesetzliche Nebenpflichten aus §{{§|31|WpHG|dejure}}, {{§|32|WpHG|dejure}} WpHG als auch gegen vorvertragliche Schutzpflichten aus §§&amp;amp;nbsp;31, 32 WpHG geahndet und kann zu einem Schadensersatzanspruch des Kunden gegen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach {{§|280|bgb|dejure}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 BGB führen. Ist ein informationspflichtiges Unternehmen der Vertragspartner des Verbrauchers, ist der Spieleinwand nach §&amp;amp;nbsp;762 BGB ausgeschlossen (§&amp;amp;nbsp;37e WpHG).&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=49DilzjDo9wC&amp;amp;pg=RA1-PA395&amp;amp;lpg=RA1-PA395&amp;amp;dq=%C2%A7+762+bgb+termingesch%C3%A4ft&amp;amp;source=bl&amp;amp;ots=eO_SWpcTIe&amp;amp;sig=POGAcTdsOJOnxSQDmbOwtdpoAyU&amp;amp;hl=de&amp;amp;ei=mi0ZTNH8C4uWOKPghZwL&amp;amp;sa=X&amp;amp;oi=book_result&amp;amp;ct=result#v=onepage&amp;amp;q=%C2%A7%20762&amp;amp;f=false Dorothee Einsele, &amp;#039;&amp;#039;Bank- und Kapitalmarktrecht: nationale und internationale Bankgeschäfte&amp;#039;&amp;#039;, 2006, S. 395]&amp;lt;/ref&amp;gt; Werden diese gesetzlichen Voraussetzungen von den Handelsparteien erfüllt, ist die für Devisentermingeschäfte erforderliche [[Finanztermingeschäftsfähigkeit]] vorhanden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Zweck ==&lt;br /&gt;
Devisentermingeschäfte können der [[Sicherungsgeschäft|Absicherung]], [[Spekulation (Wirtschaft)|Spekulation]] oder [[Arbitrage]] dienen. Bei der Absicherung schließen Marktteilnehmer eine offene Devisenposition durch Abschluss eines [[Fristenkongruenz|kongruenten]] Devisentermingeschäfts. Besitzt beispielsweise ein [[Exporteur]] eine Exportforderung in [[US-Dollar]] mit dreimonatiger Laufzeit, so schließt er mit einem Kreditinstitut als Kontraktgröße die entsprechende Forderungshöhe mit dreimonatiger Laufzeit in Form eines Devisenterminverkaufs ab. Am Fälligkeitstag seiner [[Forderung]] erhält er aus dem Devisenterminverkauf von der Bank den am Abschlusstag vereinbarten US-Dollar-Betrag zum festgelegten Devisenterminkurs ohne Rücksicht auf die aktuelle Kursentwicklung und zahlt den Gegenwert. Das Kursrisiko wird dem Exporteur mithin abgenommen, nicht jedoch das [[Bonität]]s&amp;amp;shy;risiko des Importeurs und auch nicht das [[Länderrisiko]]. Beiden Risiken kann durch eine [[Exportkreditversicherung]] begegnet werden. Beim [[Importeur]] sind die Verhältnisse umgekehrt. Damit sichern sich Exporteur und Importeur gegen [[Kursrisiko|Kursrisiken]] ab, die sie ohne Devisentermingeschäft tragen müssten. Auf diese Weise können auch alle anderen [[Fremdwährungskredit|Währungsforderungen]] und -verbindlichkeiten im [[internationaler Kreditverkehr|internationalen Kreditverkehr]], [[Dividende]]n- oder [[Zins]]&amp;amp;shy;forderungen bzw. -verbindlichkeiten abgesichert werden. Devisenswapgeschäfte gehören zur Arbitrage, wenn beide Geschäfte zum selben [[Zeitpunkt]] abgeschlossen werden und damit die Kurse sicher sind. Diese Ausnutzung der Zinsdifferenzen wird &amp;#039;&amp;#039;[[Zinsdifferenzarbitrage]]&amp;#039;&amp;#039; genannt; sie lohnt sich solange, bis der vom Arbitrageur zu zahlende Swapsatz die Zinsdifferenz ausgleicht. Um Spekulation handelt es sich, wenn Devisentermingeschäfte ohne kommerziellen Hintergrund abgeschlossen werden, um hieraus einen Kursgewinn zu erzielen. Dazu gehört insbesondere der [[Leerverkauf]], wenn ein Spekulant einen Devisenterminverkauf tätigt, ohne am Handelstag im Besitz der verkauften Devisen zu sein. Er hat Zeit, seine Verkaufsverpflichtung bis zum Fälligkeitstag durch einen Devisenterminkauf oder einen Devisenkassakauf [[Glattstellung|glattzustellen]]. Devisenswapgeschäfte sind mithin dann spekulativ, wenn das Gegengeschäft nicht zum selben Zeitpunkt abgeschlossen wird. Dann handelt es sich um so genannte nicht erfüllbare Devisentermingeschäfte ({{enS|&amp;#039;&amp;#039;non deliverable forward contracts&amp;#039;&amp;#039;}}), bei denen die Vertragspartner lediglich den entstandenen [[Gewinn]] oder [[Fehlbetrag|Verlust]] gegenseitig ausgleichen.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=VukjBAAAQBAJ&amp;amp;pg=PA212&amp;amp;dq=Devisentermingesch%C3%A4ft&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=Devisentermingesch%C3%A4ft&amp;amp;f=false Klaus Stocker, &amp;#039;&amp;#039;Management internationaler Finanz- und Währungsrisiken&amp;#039;&amp;#039;, 2013, S. 214]&amp;lt;/ref&amp;gt; Hierbei wird deutlich, dass Spekulanten überhaupt nicht am Basiswert interessiert sind. Absichernd eingesetzte Devisentermingeschäfte stellen innerhalb der [[Risikobewältigung]] eine [[Risikominderung]] dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Besondere Vorschriften für Kreditinstitute ==&lt;br /&gt;
Kreditinstitute schließen untereinander im [[Interbankenhandel]] und mit [[Nichtbank]]en die meisten Devisentermingeschäfte ab. Nach Artikel 286 Abs. 2a [[Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Kapitaladäquanzverordnung)|Kapitaladäquanzverordnung]] haben sie ihre Geschäftspartner – in der Verordnung [[Gegenpartei]] genannt –  bezüglich ihrer [[Kreditwürdigkeit]] einer [[Kreditwürdigkeitsprüfung]] zu unterziehen. Dabei müssen [[Kreditentscheidung]]en zur Einräumung bankinterner [[Kreditlinie]]n für Gegenparteien führen, um das [[Geschäftsvolumen]] für jede einzelne Gegenpartei zu limitieren. Für Devisentermingeschäfte sind bankinterne Kreditlinien als „pre-settlement-Limite“ einzuräumen, in denen die [[Wiederbeschaffungskosten]] der Kontrakte zu verbuchen sind. Das besondere Risiko liegt für Banken in der Laufzeit der Devisentermingeschäfte, weil sich während dieser Laufzeit der [[Marktwert]] des Termingeschäfts verändern kann. Eine [[Ausfallrisiko|Ausfallgefährdung]] der Gegenpartei tritt ein, wenn das Termingeschäft einen positiven [[Wiederbeschaffungswert]] aufweist und aus Sicht der Bank durch die Marktentwicklung eine [[Forderung]] gegen die Gegenpartei entsteht.&amp;lt;ref&amp;gt;Burkhard Vamholt: &amp;#039;&amp;#039;Kreditrisiko-Management&amp;#039;&amp;#039;, 1997, S. 141.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Bilanzierung ==&lt;br /&gt;
Devisentermingeschäfte gelten bei der [[Bilanzierung]] als [[Schwebendes Geschäft|schwebende Geschäfte]], wenn der [[Bilanzstichtag]] zwischen Handelstag und Erfüllungstag liegt. Im deutschen [[Handelsrecht (Deutschland)|Handelsrecht]] sind schwebende Geschäfte nur bei einem drohenden [[Jahresfehlbetrag|Verlust]] in Form von [[Rückstellung]]en zu berücksichtigen ({{§|249|hgb|juris}} Abs. 1 Satz 1 [[Handelsgesetzbuch|HGB]]). Handelstag ist nach [[International Accounting Standards|IAS]] 39.AG55 der Tag, an dem das bilanzierende [[Unternehmen]] die Verpflichtung zum Kauf oder Verkauf eines Vermögenswerts eingegangen ist. Erfüllungstag ist der Tag, an dem ein Vermögenswert an oder durch das bilanzierende Unternehmen geliefert wird (IAS 39.AG56). Nach [[International Financial Reporting Standards|IFRS]] sind schwebende Devisentermingeschäfte am Handelstag als finanzielle [[Vermögenswert]]e oder finanzielle [[Verbindlichkeit]]en zu bilanzieren, weil das Unternehmen seitdem das [[Marktpreisrisiko]] trägt. Allerdings hat das symmetrische Termingeschäft am Handelstag den Wert Null, weil sich Rechte und Pflichten gegenseitig noch ausgleichen.&amp;lt;ref&amp;gt;Beate Kremin-Buch/Fritz Unger/Hartmut Walz (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Internationale Rechnungslegung – Aspekte und Entwicklungsperspektiven&amp;#039;&amp;#039;, Band 4, 2003, S. 57&amp;lt;/ref&amp;gt; Mit zunehmender Laufzeit kann sich der [[Marktwert]] dieser Geschäfte jedoch verändern. Bilanziert werden die voraussichtlichen Wiederbeschaffungskosten bei Kreditinstituten auf der Grundlage der [[Kreditbewertungsanpassung]] gemäß Art.&amp;amp;nbsp;381 ff. [[Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Kapitaladäquanzverordnung)|Kapitaladäquanzverordnung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung]] bestimmt in {{§|36|rechkredv|juris}} Satz&amp;amp;nbsp;1 und 2 RechKredV, dass bei Kreditinstituten in den [[Anhang (Jahresabschluss)|Anhang]] eine Aufstellung über die Arten von noch nicht abgewickelten Termingeschäften aufzunehmen ist, die ein Erfüllungsrisiko und andere Risiken beinhalten. Hier sind die Termingeschäfte nach [[fremdwährung]]s-, [[zins]]- und preisrisikobezogenen eingeteilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4149416-7}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{SORTIERUNG:Devisentermingeschaft}}&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Termingeschäft]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Finanzmarktgeschäft]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Bankwesen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>~2026-13706-34</name></author>
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