<?xml version="1.0"?>
<feed xmlns="http://www.w3.org/2005/Atom" xml:lang="de">
	<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?action=history&amp;feed=atom&amp;title=Daueraufenthaltskarte</id>
	<title>Daueraufenthaltskarte - Versionsgeschichte</title>
	<link rel="self" type="application/atom+xml" href="https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?action=history&amp;feed=atom&amp;title=Daueraufenthaltskarte"/>
	<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Daueraufenthaltskarte&amp;action=history"/>
	<updated>2026-05-31T11:37:43Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
	<generator>MediaWiki 1.43.8</generator>
	<entry>
		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Daueraufenthaltskarte&amp;diff=2138982&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Pistazienfresser: Anpassung an neues Lemma Straftheorien</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Daueraufenthaltskarte&amp;diff=2138982&amp;oldid=prev"/>
		<updated>2024-09-20T16:36:36Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Anpassung an neues Lemma Straftheorien&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;[[Datei:Daueraufenthaltskarte-Belgien-dtsch.jpg|miniatur|hochkant=1.2|Belgische Daueraufenthaltskarte (deutsche Sprachfassung)]]&lt;br /&gt;
[[Datei:Daueraufenthaltskarte-Österreich.JPG|miniatur|hochkant=1.2|Österreichische Daueraufenthaltskarte]]&lt;br /&gt;
[[Datei:Daueraufenthaltskarte-Schweden.jpg|miniatur|hochkant=1.2|Schwedische Daueraufenthaltskarte]]&lt;br /&gt;
[[Datei:Daueraufenthaltskarte-Rumänien.jpg|miniatur|hochkant=1.2|Rumänische Daueraufenthaltskarte]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Daueraufenthaltskarte&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ({{enS|permanent residence card|fr=carte de séjour permanent|es=tarjeta de residencia permanente|it=Carta di soggiorno permanente|nl=Duurzame verblijfskaart}}) heißt das Aufenthaltsdokument, das im [[Europäischer Wirtschaftsraum|Europäischen Wirtschaftsraum]] für den Familienangehörigen eines [[Personenfreizügigkeit|freizügigkeitsberechtigten]] EWR-Bürgers ausgestellt wird, der nicht die Staatsangehörigkeit eines EWR-Landes, sondern eine [[Drittstaatsangehöriger|Drittstaatsangehörigkeit]] besitzt, und das die Berechtigung für einen Daueraufenthalt in diesem Mitgliedstaat nachweist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Zweck ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Daueraufenthaltskarte baut auf der Aufenthaltsverfestigung des Nicht-EWR-Bürgers nach langjährigem Aufenthalt mit einem EWR-Bürger in einem Land, dessen Staatsangehörigkeit der EWR-Bürger nicht besitzt, auf. Wegen der allgemeinen Zielsetzung → [[Aufenthaltskarte#Zweck|Zweck der Aufenthaltskarte]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtscharakter ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Art. 25 Unionsbürgerrichtlinie dürfen die Ausübung eines Rechts oder die Erledigung von Verwaltungsformalitäten unter keinen Umständen vom Besitz einer Bescheinigung über die Beantragung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige, einer Aufenthaltskarte oder einer Daueraufenthaltskarte abhängig gemacht werden, wenn das Recht durch ein anderes Beweismittel nachgewiesen werden kann. Daraus ergibt sich der [[deklaratorisch]]e Charakter der Daueraufenthaltskarte. Die Daueraufenthaltskarte verleiht das Daueraufenthaltsrecht nicht, sondern &amp;#039;&amp;#039;bescheinigt&amp;#039;&amp;#039; es nur. Die Daueraufenthaltskarte hat damit bloßen Ausweischarakter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsgrundlage und Geltungsbereich ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsgrundlage der Aufenthaltskarte sind die Art.&amp;amp;nbsp;16 bis 20 der [[Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie)|Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie)]]. Die Richtlinie gilt in der gesamten Europäischen Union einschließlich Großbritannien und Irland und in den Staaten des übrigen [[Europäischer Wirtschaftsraum|EWR]], also auch in [[Island]], [[Norwegen]] und [[Liechtenstein]]. Sie gilt nicht in der [[Schweiz]]. Die Richtlinie gilt in den Mitgliedstaaten nicht unmittelbar; sie ist aber inhaltlich von den Mitgliedstaaten in die jeweilige nationale Gesetzgebung zu übertragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Voraussetzungen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die allgemeinen Voraussetzungen entsprechen denen der [[Aufenthaltskarte#Voraussetzungen|Aufenthaltskarte]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Daueraufenthaltskarte wird nach fünfjährigem ununterbrochenem rechtmäßigen Aufenthalt zusammen mit dem EWR-Bürger ausgestellt (Art. 16 Abs. 2 Unionsbürgerrichtlinie). Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie [[Schwangerschaft]] und [[Geburt|Niederkunft]], schwere [[Krankheit]], [[Studium]] oder [[Berufsausbildung]] oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt (Art 16 Abs. 3 Unionsbürgerrichtlinie).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erwirbt der EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht schon früher, so erwirbt der Familienangehörige das Recht auf eine Daueraufenthaltskarte zur selben Zeit (Art. 17 Abs. 3 Unionsbürgerrichtlinie). Ist der Arbeitnehmer oder Selbstständige jedoch im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er ein Daueraufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat erworben hat, so erwerben seine Familienangehörigen, die sich mit ihm in dem Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben, das Recht, sich dort dauerhaft aufzuhalten, sofern&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* der Arbeitnehmer oder Selbstständige sich zum Zeitpunkt seines Todes seit zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ununterbrochen aufgehalten hat oder&lt;br /&gt;
* der Tod infolge eines [[Arbeitsunfall]]s oder einer [[Berufskrankheit]] eingetreten ist oder&lt;br /&gt;
* sein überlebender Ehegatte die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats durch Eheschließung mit dem Arbeitnehmer oder dem Selbstständigen verloren hat (Art. 17 Abs. 4 Unionsbürgerrichtlinie).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist der EWR-Bürger in den ersten fünf Jahren des Aufenthalts weggezogen, hat er sich von dem Familienangehörigen scheiden lassen oder wurde die Lebenspartnerschaft beendet oder ist der EWR-Bürger verstorben, so erwirbt der Familienangehörige das Daueraufenthaltsrecht, wenn er sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat (Art. 18 Unionsbürgerrichtlinie).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Verfahren ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Daueraufenthaltskarten sind binnen sechs Monaten nach Einreichung eines entsprechenden Antrags auszustellen. Die Daueraufenthaltskarte ist automatisch alle zehn Jahre verlängerbar. Der Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte muss vor Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltskarte gestellt werden. Die Nichterfüllung der Pflicht zur Beantragung einer Daueraufenthaltskarte kann mit verhältnismäßigen und nicht diskriminierenden Sanktionen geahndet werden. Aufenthaltsunterbrechungen von bis zu zwei aufeinander folgenden Jahren berühren nicht die Gültigkeit der Daueraufenthaltskarte (Art. 20 Unionsbürgerrichtlinie).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Verlust des Daueraufenthaltsrechts ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust (Art. 16 Abs. 4 Unionsbürgerrichtlinie).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Daueraufenthaltsrecht darf im Übrigen durch behördliche Entscheidung aus Gründen der [[öffentliche Ordnung|öffentlichen Ordnung]], Sicherheit oder Gesundheit beschränkt werden (Art. 27 Abs. 1 Unionsbürgerrichtlinie). Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Grundsatz der Verhältnismäßigkeit]] zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf [[Straftheorien#Generalprävention|Generalprävention]] verweisende Begründungen sind nicht zulässig (Art. 27 Abs. 2 Unionsbürgerrichtlinie).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Krankheiten, die eine Verlustfeststellung rechtfertigen, gelten ausschließlich die Krankheiten mit [[Epidemie|epidemischem]] Potenzial im Sinne der einschlägigen Rechtsinstrumente der [[Weltgesundheitsorganisation]] und sonstige übertragbare, durch [[Krankheitserreger|Infektionserreger]] oder [[Parasitismus|Parasiten]] verursachte Krankheiten, sofern gegen diese Krankheiten Maßnahmen zum Schutz der Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats getroffen werden (Art. 29 Abs. 1 Unionsbürgerrichtlinie). Krankheiten, die nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einreise auftreten, stellen keinen Verlustgrund dar (Art. 29 Abs. 2 Unionsbürgerrichtlinie).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Umsetzung in Deutschland ==&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Daueraufenthaltskarte (Deutschland)}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* {{EU-Richtlinie|2004|38|konsolidiert=2011-06-16|titel=(Unionsbürgerrichtlinie)|abruf=2013-01-13}}.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Ausweis]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Asyl-, Einwanderungs- und Visumpolitik der Europäischen Union]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Pistazienfresser</name></author>
	</entry>
</feed>