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	<title>Cyber-Grooming - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-01T03:47:19Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Cyber-Grooming&amp;diff=2111238&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Pistazienfresser: /* Deutschland */ dejure.org-Datenbank-Link für § 176b StGB (Gesetzetext, letzte Änderung, Links für Änderungen und Rechtsprechung)</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Cyber-Grooming&amp;diff=2111238&amp;oldid=prev"/>
		<updated>2026-04-01T21:03:25Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Deutschland: &lt;/span&gt; dejure.org-Datenbank-Link für § 176b StGB (Gesetzetext, letzte Änderung, Links für Änderungen und Rechtsprechung)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Mit dem Begriff &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Cyber-Grooming&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ([[Englische Sprache|englisch]], Anbahnung über Informationstechnik) wird die gezielte [[Manipulation]] Minderjähriger sowie junger Volljähriger über das Instrument [[Internet]] bezeichnet. Das Ziel ist, das Opfer in eine Falle zu locken, um Straftaten wie sexuell motivierte Übergriffe bis hin zur [[Vergewaltigung]] zu begehen. Die Kontaktaufnahme erfolgt mit dem konkreten Ziel, sexuellen Missbrauch oft über viele Jahre hinweg online oder offline bei realen Treffen anzubahnen. Dies geschieht per Chat, Fotos, Videos, &amp;#039;&amp;#039;[[Sexting]]&amp;#039;&amp;#039;, Erpressung z.&amp;amp;nbsp;B. mit Hilfe pornografischer Videoaufnahmen. Der Begriff wird auch für [[sexuelle Belästigung]] im Internet verwendet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Während sich der Begriff im Englischen sowohl auf voll- als auch auf [[minderjährige]] Opfer beziehen kann, hat er sich im Deutschen als auf minderjährige (Kinder und Jugendliche) Opfer bezogen eingebürgert.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=http://www.gdp.de/id/_dp201202/$file/DP_2012_02.pdf |titel=Cybergrooming in virtuellen Welten – Chancen für Sexualtäter? |werk=Deutsche Polizei |datum=2012-02 |seiten=29 |autor=Thomas-Gabriel Rüdiger |abruf=2014-03-14 |format=PDF}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Vorgehen der Täter ==&lt;br /&gt;
Der Täter baut zunächst argloses Vertrauen auf, um dann Straftaten wie etwa die Anfertigung [[Kinderpornografie|kinderpornografischer]] Aufnahmen oder [[Sexueller Missbrauch|sexuellen Missbrauch]] an ihnen zu verüben.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |autor=Malte Arnsperger |url=https://www.stern.de/panorama/cyber-grooming-im-chat-gefaehrliche-anmache-im-internet-648531.html |titel=Cyber Grooming im Chat: Gefährliche Anmache im Internet |hrsg=[[Stern (Zeitschrift)|stern]] |datum=2008-12-13 |abruf=2013-06-10}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=http://ec.europa.eu/information_society/activities/sip/docs/pub_consult_age_rating_sns/results/forth_a532714.pdf |titel=A response by FORTH/ICS |hrsg=[[Europäische Kommission]] |datum=2008-08-12 |abruf=2013-06-10 |format=PDF; 46&amp;amp;nbsp;kB |kommentar=Seite 4}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Das englische Wort &amp;#039;&amp;#039;[[Grooming (Pädokriminalität)|Grooming]]&amp;#039;&amp;#039; (striegeln, zurechtmachen, vorbereiten‘) bezieht sich hierbei darauf, dass den potentiellen Opfern durch einige Täter zu Beginn geschmeichelt wird und/oder Geschenke gemacht werden. Darüber hinaus manipulieren die Täter oftmals die Wahrnehmung der Minderjährigen und erzeugen beispielsweise durch Erpressung eine Abhängigkeit seitens der Opfer. Diese führt in vielen Fällen dazu, dass die Betroffenen ihre Erlebnisse für sich behalten.&amp;lt;ref name=&amp;quot;:0&amp;quot;&amp;gt;{{Internetquelle |autor=Unabhängiger Beauftragter für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs |url=https://beauftragter-missbrauch.de/praevention/sexuelle-gewalt-mittels-digitaler-medien/cybergrooming |titel=Cybergrooming |werk= |hrsg= |datum= |abruf=2020-10-29 |sprache=}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Obgleich es sich dabei um eine Erscheinungsform von Cyber-Grooming handelt, ist aktuell noch nicht eindeutig, wie oft sich der sexuelle Missbrauch tatsächlich von der virtuellen in die reale Welt verlagert. Einer KFN-Studie zufolge wurde zuletzt im Jahr 2010 durchschnittlich fast jeder sechzigste Jugendliche im Alter von 15 Jahren bei einem Treffen mit einer älteren Online-Bekanntschaft sexuell belästigt.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |autor=KRIMINOLOGISCHES FORSCHUNGSINSTITUT NIEDERSACHSEN E.V. |url=https://kfn.de/wp-content/uploads/Forschungsberichte/FB_109.pdf |titel=Forschungsbericht Nr. 109: Kinder und Jugendliche in Deutschland: Gewalterfahrungen, Integration, Medienkonsum |werk= |hrsg= |datum= |seiten=36 f. |abruf=2020-10-29 |sprache=}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Mit einem persönlichen Treffen außerhalb des Internets gehen die Minderjährigen in jedem Fall ein großes Risiko ein, da den Opfern die wahre Identität des Täters meist nicht bekannt ist. Um sich wiederum zu vergewissern, dass der Täter es tatsächlich mit einem Kind zu tun hat, bringt dieser häufig vor einem Treffen die Kontaktdaten des Opfers in Erfahrung und überprüft selbige auf Richtigkeit.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |autor= |hrsg=Initiative klicksafe |url=https://www.klicksafe.de/themen/kommunizieren/cyber-grooming/ |titel=Cyber-Grooming |werk= |datum= |abruf=2020-10-29 |sprache=}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Das Internet als Tatort ===&lt;br /&gt;
Das Internet bietet aus Sicht der Täter eine äußerst effektive Möglichkeit, Kontakt zu potentiellen Opfern aufzunehmen. Insbesondere auf die Gefahr von Online-Spielen wies die [[ProPK]] (Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes) im Jahr 2020 hin. In diesem Zusammenhang rückte vor allem das erfolgreiche Online-Spiel [[Fortnite]] in den Vordergrund, das mit diversen Fällen von Cyber-Grooming in Verbindung gebracht worden ist. Die dort vorhandene Chat-Funktion und meist zufällige Konstellation der Spiel-Teams biete laut ProPK eine optimale Möglichkeit, sich den minderjährigen Nutzern unbemerkt anzunähern.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |autor=ProPK |url=https://www.polizei-beratung.de/startseite-und-aktionen/aktuelles/detailansicht/onlinespiele |titel=Sexuelle Belästigung in Onlinespielen |werk= |hrsg= |datum=2020-09-11 |abruf=2020-10-29 |sprache=}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aber auch andere soziale Netzwerke und Plattformen werden von den Tätern aktiv zur Kontaktaufnahme genutzt. Die grundsätzliche Attraktivität des Internets im Rahmen von Cyber-Grooming lässt sich durch diverse Eigenschaften erklären, die dieses Medium mit sich bringt:&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |autor=Asbjørn Mathiesen |url=https://www.repo.uni-hannover.de/bitstream/handle/123456789/3710/Cybermobbing%20und%20Cybergrooming.pdf?sequence=1&amp;amp;isAllowed=y |titel=Cybermobbing und Cybergrooming. Neue Kriminalitätsphänomene im Zeitalter moderner Medien |werk= |hrsg= |datum=2014 |seiten=28 f. |abruf=2020-10-29 |sprache=}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Vermeintliche Anonymität&lt;br /&gt;
* Unbegrenzte räumliche und zeitliche Verfügbarkeit&lt;br /&gt;
* Extrem schnelle und breitflächige Übermittlung von Information und Kommunikation&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Profile der Kinder und Jugendlichen geben dabei ausreichend Informationen an den Täter preis, um Gemeinsamkeiten vortäuschen und eine gewisse Verbundenheit herstellen zu können. Nicht selten geben sich die Täter dabei als gleichaltrig aus. Zugleich schwinden die Schutzmechanismen aus der analogen Welt der Kinder oder Jugendlichen, weil sich die Minderjährigen in ihren eigenen vier Wänden sicher fühlen.&amp;lt;ref name=&amp;quot;:0&amp;quot; /&amp;gt; Das Internet führt zwar zu einer gewissen Distanz zwischen Opfer und Täter, jedoch bietet es mithilfe von textlichen und visuellen Inhalten ausreichend Platz für Intimität. Insbesondere durch die Nutzung von Webcams könne somit laut der Sozialpsychologin [[Catarina Katzer]] „eine Art sexueller Voyeurismus im virtuellen Raum“ entstehen.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Catarina Katzer |Titel=Cybermobbing. Wenn das Internet zur W@ffe wird |Hrsg= |Sammelwerk= |Band= |Nummer= |Auflage= |Verlag=Springer |Ort= |Datum=2014 |ISBN=978-3-642-37671-9 |Seiten=36}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Präventionsmaßnahmen ==&lt;br /&gt;
Auf erster Ebene wird vor allem von Seiten der Familien-, Sozial- oder Schulpolitik Aufklärungsarbeit geleistet. Hierbei steht die Sensibilisierung im Umgang mit Medien und dem Internet, insbesondere den oben genannten Online-Plätzen, im Vordergrund. Ziel sollte stets sein, Opfer und [[Zuschauereffekt|Bystander]] zu stärken und die (potentiellen) Täter auf die Konsequenzen ihrer Handlung hinzuweisen. Zudem werden Maßnahmen getroffen, die die Tatbegehung erschweren. Hierzu zählen beispielsweise Sperr- oder Meldefunktionen in dem jeweiligen Portal, aber auch die Kontrolle von relevanten Internetseiten. Zuletzt sollten, nachdem die Straftat bereits begangen wurde, auch die Täter selbst, ihre Motive sowie der genaue Tathintergrund in den Fokus der Präventionsarbeit rücken. Als denkbare Maßnahmen gelten hier schon die Anzeige oder Aussage des Opfers, die zur Ergreifung des Täters führen können.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |autor=Asbjørn Mathiesen |url=https://www.repo.uni-hannover.de/bitstream/handle/123456789/3710/Cybermobbing%20und%20Cybergrooming.pdf?sequence=1&amp;amp;isAllowed=y |titel=Cybermobbing und Cybergrooming. Neue Kriminalitätsphänomene im Zeitalter moderner Medien. |werk= |hrsg= |datum=2014 |seiten=30 f. |abruf=2020-10-29 |sprache=}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Inwieweit die getroffenen Maßnahmen tatsächlich zur Verminderung des Problems beitragen, bleibt allerdings offen. Trotz der vielversprechenden Ansatzpunkte gilt die Wirksamkeit der Maßnahmen aus rein wissenschaftlicher Sicht noch nicht als bewiesen.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |autor=Asbjørn Mathiesen |url=https://www.repo.uni-hannover.de/bitstream/handle/123456789/3710/Cybermobbing%20und%20Cybergrooming.pdf?sequence=1&amp;amp;isAllowed=y |titel=Cybermobbing und Cybergrooming. Neue Kriminalitätsphänomene im Zeitalter moderner Medien. |werk= |hrsg= |datum=2014 |seiten=32 |abruf=2020-10-29 |sprache=}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtslage ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Deutschland ===&lt;br /&gt;
Seit 1. Juli 2021 lautet {{§|176b|StGB|dejure}} [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|Strafgesetzbuch]] (StGB):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;(1) Mit [[Freiheitsstrafe (Deutschland)|Freiheitsstrafe]] von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer auf ein [[Kindheit|Kind]] durch einen [[Inhalt (Strafrecht)|Inhalt]] (§ 11 Absatz 3) einwirkt, um&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# &amp;#039;&amp;#039;das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder an oder vor einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
# &amp;#039;&amp;#039;eine Tat nach [[Kinderpornografie|§]] [[Kinderpornografie|184b]] Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder nach § 184b Absatz 3 zu begehen.&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;(3) Bei Taten nach Absatz 1 ist der [[Versuch (StGB-D)|Versuch]] in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Inhalt selbst kann beliebiger Art sein (z. B. Einladung in die Wohnung des Täters), maßgeblich für die Strafbarkeit ist die damit verfolgte Absicht des Täters. Ist der Inhalt [[Pornografie|pornografisch]], liegt bereits [[Sexueller Missbrauch von Kindern (Deutschland)|sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt vor]], der doppelt so hoch bestraft wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Geschichte ====&lt;br /&gt;
Cyber-Grooming ist seit dem 1. April 2004&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/XBCBGI0367.pdf |titel=Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil 1 Nr. 67 |hrsg=[[Bundesgesetzblatt (Deutschland)|Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH]] |werk=[[Landtag Nordrhein-Westfalen|Landtag NRW]] |datum=2003-12-30 |abruf=2013-06-10 |format=PDF; 7,6&amp;amp;nbsp;MB |kommentar=Seite 3008, Absatz 13 und Seite 3011, Artikel 9}}&amp;lt;/ref&amp;gt; bei unter 14-jährigen Personen verboten. Dafür damals § 176 Absatz 4 Nr. 3 StGB geschaffen:&lt;br /&gt;
{{Zitat&lt;br /&gt;
 |Text=(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer&lt;br /&gt;
[…]&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
3. auf ein [[Kind]] durch [[Schrift (Strafrecht)|Schriften]] (§&amp;amp;nbsp;11 Abs.&amp;amp;nbsp;3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll […].&lt;br /&gt;
 |Quelle=&lt;br /&gt;
}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Reaktion auf die [[Edathy-Affäre]]&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=https://heise.de/-2457407 |titel=Bundestag verschärft Gesetz gegen Kinderpornografie und Missbrauch |hrsg=[[Heise online]] |datum=2014-11-14 |abruf=2015-02-01}}&amp;lt;/ref&amp;gt; trat mit dem &amp;#039;&amp;#039;49. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches&amp;#039;&amp;#039; am 27. Januar 2015 ({{BGBl|2015n I S. 10}}) eine Verschärfung des [[Sexualstrafrecht]]s ein, dies betraf auch den §&amp;amp;nbsp;176 StGB. Der Absatz 4 Nr. 3 wurde ausgeweitet:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Zitat&lt;br /&gt;
 |Text=(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer&lt;br /&gt;
[…]&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
3. auf ein Kind mittels Schriften (§&amp;amp;nbsp;11 Absatz 3) oder mittels [[Informations- und Kommunikationstechnik|Informations- und Kommunikationstechnologie]] einwirkt, um&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;amp;nbsp;&amp;amp;nbsp;a) das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;amp;nbsp;&amp;amp;nbsp;b) um eine Tat nach § 184b Absatz 1 Nummer 3 oder nach §&amp;amp;nbsp;184b Absatz 3 zu begehen&lt;br /&gt;
 |Quelle=&lt;br /&gt;
}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Vollendung (Strafrecht)|Vollendung]] des Tatbestandes ist oft nur schwer nachzuweisen. Daher kam es zu einer weiteren Gesetzeserweiterung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Zitat |Text=[…] (6) Der Versuch ist strafbar; […] Bei Taten nach Absatz 4 Nummer 3 ist der Versuch nur in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.|Quelle= §&amp;amp;nbsp;176 StGB nach Änderung durch Gesetz vom 3. März 2020 ({{BGBl|2020n I S. 431}})}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einführung einer solchen Versuchsstrafbarkeit wurde vor allem vor dem Hintergrund einer weiten Vorverlagerung der Strafbarkeit und der fehlenden Rechtsgutsverletzung kritisiert.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |autor=Deutscher Anwalt Verein |url=https://anwaltverein.de/de/newsroom/sn-21-19-versuchsstrafbarkeit-fuer-cybergrooming-geht-zu-weit |titel=Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Strafrecht zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings |datum=2019-05 |abruf=23.05.2020 }}&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |autor=Jenny Lederer |url=https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/cybergrooming-sexualstrafrecht-internet-kinder-vorbereitung-versuch-strafbarkeit/ |titel=Umstrittener Gesetzentwurf zum Cybergrooming |hrsg=LTO |abruf=2020-05-23 |sprache=de}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |autor=Thomas Fischer |url=https://www.spiegel.de/panorama/justiz/cybergrooming-gesetzentwurf-fuer-strafbarkeit-des-versuches-a-1290846.html |titel=Cybergrooming-Kommentar: Gesetzentwurf für Strafbarkeit des Versuches |werk=[[Spiegel Online]] |abruf=2020-05-23 |sprache=de}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;[https://kripoz.de/2019/09/19/zur-diskussion-ueber-eine-erweiterung-der-strafbarkeit-von-cybergrooming/]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Straftatbestand kann auch bei Personen, die sich schon kennen und bereits regelmäßig treffen, erfüllt werden, und auch wenn die digitale Kommunikation nur scheinbar mit dem Kind, faktisch mit dessen Eltern erfolgt.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20Hamm&amp;amp;Datum=2016-01-14&amp;amp;Aktenzeichen=4%20RVs%20144/15 OLG Hamm 4 20 RV 20144/15]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum 1. Januar 2021 wurden die Begriffe „Schriften“ und „Informations- und Kommunikationstechnologie“ durch den neuen Begriff [[Inhalt (Strafrecht)|Inhalt]] abgelöst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum 1. Juli 2021 wurde § 176 Absatz 4 Nr. 3 zu § 176b (vgl. oben).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Österreich ===&lt;br /&gt;
Durch die Strafgesetznovelle 2011, die am 1. Januar 2012 in Kraft trat, wurde die „Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen“ (Personen unter 14 Jahren) strafbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§&amp;amp;nbsp;208a [[Strafgesetzbuch (Österreich)|Strafgesetzbuch]] lautet seit 2023:&lt;br /&gt;
{{Zitat&lt;br /&gt;
 |Text=(1) Wer einer unmündigen Person in der Absicht, an ihr eine strafbare Handlung nach den §§ 201 bis 207a Abs. 1 Z 1 zu begehen,&lt;br /&gt;
1. im Wege einer Telekommunikation, unter Verwendung eines Computersystems oder&lt;br /&gt;
2. auf sonstige Art unter Täuschung über seine Absicht&lt;br /&gt;
ein persönliches Treffen vorschlägt oder ein solches mit ihr vereinbart und eine konkrete Vorbereitungshandlung &lt;br /&gt;
zur Durchführung des persönlichen Treffens mit dieser Person setzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1a) Wer zu einer unmündigen Person in der Absicht, eine strafbare Handlung nach § 207a Abs. 3, 3a oder 3b in Bezug auf eine Abbildung oder Darstellung nach § 207a Abs. 4 dieser Person zu begehen, im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems Kontakt herstellt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Nach Abs. 1 und 1a ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, sein Vorhaben aufgibt und der Behörde sein Verschulden offenbart.&lt;br /&gt;
 |Quelle=&lt;br /&gt;
}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei den angesprochenen strafbaren Handlungen handelt es sich um [[Vergewaltigung]], [[geschlechtliche Nötigung]], [[Sexueller Missbrauch von Unmündigen|(schweren) sexuellen Missbrauch]] und die [[Kinderpornografie#Österreich|Herstellung von pornographischen Darstellungen]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== EU-Richtlinie ===&lt;br /&gt;
In der am 17. Dezember 2011 in Kraft getretenen [[Richtlinie (EU)|EU-Richtlinie]] 2011/93/EU ist vorgesehen, in den [[Mitgliedstaaten der Europäischen Union]] auch den Versuch der „Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke“ (auch mündlich ohne [[Telekommunikation]]) unter Strafe zu stellen.&amp;lt;ref&amp;gt;{{EU-Richtlinie|2011|93|abruf=2013-06-10}} (Artikel 6)&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Abgrenzung zu „Mediatisierter sexualisierter Gewalt“ ==&lt;br /&gt;
In jüngeren Fachdebatten wird die Konzeption Cyber-Grooming zunehmend kritisch diskutiert und durch den von den Sozialforschenden Katharina Kärgel und Frederic Vobbe geprägten Begriff &amp;#039;&amp;#039;Mediatisierte sexualisierte Gewalt&amp;#039;&amp;#039; (MsG) erweitert.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=https://isa-muenster.de/veranstaltungen/weiterbildung-in-der-sozialen-arbeit/mediatisierte-sexualisierte-gewalt-risiken-erkennen-und-schutz-gestalten/?L=0 |titel=Mediatisierte sexualisierte Gewalt – Risiken erkennen und Schutz gestalten |sprache=de |abruf=2026-03-15}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref name=&amp;quot;:1&amp;quot; /&amp;gt;&amp;lt;ref name=&amp;quot;:2&amp;quot; /&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=https://www.kinderschutz-zentren.org/aktuelles/interviews/sexualisierte-peer-gewalt-im-digitalen-kontext/ |titel=Sexualisierte (Peer-)Gewalt im digitalen Kontext: Hintergründe, Dynamiken und Anregungen für Fachkräfte – Kinderschutz-Zentren |sprache=de |abruf=2026-03-15}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Katharina Kärgel, Frederic Vobbe |Titel=Mediatisierte Gewalt – Diffusion – Transzendenz |Sammelwerk=Kindesmisshandlung und -vernachlässigung |Band=23 |Nummer=1 |Datum=2020-06-22 |ISSN=1436-9850 |DOI=10.13109/kind.2020.23.1.30 |Seiten=30–43 |Online=https://www.vr-elibrary.de/doi/10.13109/kind.2020.23.1.30 |Abruf=2026-03-15}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Dabei verweist der Begriffsbestandteil „[[Medialisierung|Mediatisiert]]“ auf immer komplexere Wechselwirkungen zwischen nahezu sämtlichen Bereichen sozialen Lebens und der Digitalisierung. Aus diesem Grund sei vermeintlich digitale Gewalt kein von einer Offline-Realität zu trennendes Phänomen. Die neuere Forschung zeigt entsprechend, dass oft nicht zwischen on- und offline angebahnten Verletzungen der [[Sexuelle Selbstbestimmung|sexuellen Selbstbestimmung]] unterschieden werden kann. Letzteres vermitteln jedoch Bezeichnungen wie „Internet als Tatort“ oder der Begriffsbestandteil „Cyber“ als Statthalter eines virtuellen Paralleluniversums. Das Konzept Mediatisierte sexualisierte Gewalt bagatellisiert keineswegs, dass sexualisierte Gewalt mittels digitaler Medien von Personen angebahnt wird, die nicht dem sozialen Nahraum Gewaltbetroffener entstammen. Es grenzt sich jedoch gegen die mit dem Diskurs zu Cyber-Grooming bisweilen verengte Vorstellung ab, sexualisierte Gewalt mittels digitaler Medien gehe vornehmlich von Fremdtätern aus.&amp;lt;ref name=&amp;quot;:1&amp;quot;&amp;gt;{{Literatur |Autor=Frederic Vobbe, Katharina Kärgel |Titel=Hedonistic Utilitarianism: The Strategic Use of Digital Media along the Online-Offline Continuum. |Hrsg=Laura F. Kuhle, Daniela Stelzmann |Sammelwerk=Sexual Online Grooming of Children. Challenges for Science and Practice |Verlag=Nomos |Ort=Baden-Baden |Datum=2025 |ISBN=978-3-7489-0329-1}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Swenja Wütscher |Titel=Sexualisierte Gewalt mit digitalem Medieneinsatz: Ein Interview mit Frederic Vobbe |Sammelwerk=merz {{!}} medien + erziehung |Band=64 |Nummer=1 |Datum=2020-01-29 |ISSN=0176-4918 |DOI=10.21240/merz/2020.1.11 |Seiten=29–33 |Online=https://www.merz-zeitschrift.de/article/view/1826 |Abruf=2026-03-15}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kärgel und Vobbe plädieren für eine Öffnung des prädominanten Fremdtäter-Paradigmas. Anhand empirischer Befunde zeigen sie, dass [[sexualisierte Gewalt]] mit digitalem Medieneinsatz ein Kontinuum bildet, auf dem Personen des sozialen Nahraums digitale Kommunikationstechnologien genauso strategisch nutzen, um sexualisierte Gewalt gegen zuvor bekannte junge Menschen anzubahnen. Ebenfalls werde &amp;#039;&amp;#039;Hands-On-Gewalt&amp;#039;&amp;#039; etwa in familiarisierten Beziehungen aufgezeichnet, um solche Missbrauchabbildungen dann in [[Pädokriminalität|pädokriminellen]] Netzwerken zu tauschen oder zur Erpressung Betroffener zu verwenden. Verschiedene Abhängigkeiten, Grade von Nähe und Distanz sowie Modi der Gewalt überlappen sich.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Frederic Vobbe, Katharina Kärgel |Titel=Mediatisierte sexualisierte Gewalt erkennen: A_Rendelle &amp;amp; Dior |Sammelwerk=Sexualisierte Gewalt und digitale Medien |Verlag=Springer Fachmedien Wiesbaden |Ort=Wiesbaden |Datum=2022 |ISBN=978-3-658-35763-4 |DOI=10.1007/978-3-658-35764-1_4 |Seiten=31–52 |Online=https://link.springer.com/10.1007/978-3-658-35764-1_4 |Abruf=2026-03-15}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref name=&amp;quot;:1&amp;quot; /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wechselseitig sind die Belastungsfolgen für Gewaltbetroffene bei vermeintlich ausschließlich online verübter Gewalt nicht weniger massiv als bei physischer Gewalt. Vielmehr sollte wegen der mit der zeit-räumlichen Entgrenzung (sog. Transzendenz) Mediatisierter sexualisierter Gewalt verbundenen Ohnmachtsgefühle und Ängste Betroffener prinzipiell von Mehrfachbelastungen ausgegangen werden. Aufgrund der faktisch unauflöslichen Gleichzeitigkeit verschiedener Gewaltdimensionen sind in der Arbeit an Belastungen besonders die Prioritätensetzung Betroffener sowie unterstützende Referenzsysteme zu stärken.&amp;lt;ref name=&amp;quot;:2&amp;quot;&amp;gt;{{Literatur |Autor=Frederic Vobbe, Katharina Kärgel |Titel=Sexualisierte Gewalt und digitale Medien |Datum=2022 |DOI=10.1007/978-3-658-35764-1 |Online=https://link.springer.com/book/10.1007/978-3-658-35764-1?error=cookies_not_supported&amp;amp;code=87d141f3-d7a7-4087-ae83-4853fbbe88af |Abruf=2026-03-15}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=https://byedv.de/2023/04/30/qualitaetskriterien-fuer-die-arbeit-an-belastungen/ |titel=Qualitätskriterien für die Arbeit an Belastungen – Beyond Digital Violence |sprache=de-DE |abruf=2026-03-15}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Mordfall Breck Bednar]]&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
* [http://www.saferinternet.at/sexualitaet-internet/ &amp;#039;&amp;#039;Sexualität &amp;amp; Internet&amp;#039;&amp;#039;.] saferinternet.at; mit Fragen und Antworten über Cyber-Grooming (o.&amp;amp;nbsp;D., abgerufen am 9. Februar 2018)&lt;br /&gt;
* Projekt der AE Bromme, Universität Münster: [http://wwwpsy1.uni-muenster.de/Psychologie.inst3/AEbromme/fortbildung/fachkom/gwi/prae.html#belaestigung &amp;#039;&amp;#039;Surf-Fair gegen Cybermobbing.&amp;#039;&amp;#039;] (o.&amp;amp;nbsp;D., abgerufen am 9. Februar 2018)&lt;br /&gt;
* [http://www.planetopia.de/nc/archiv/news-details/datum/2013/03/11/tatort-online-spiel-die-perfiden-tricks-der-paedophilen.html &amp;#039;&amp;#039;Tatort Online-Spiel: Die perfiden Tricks der Pädophilen.&amp;#039;&amp;#039;] (Video) planetopia.de, 11. März 2013 (abgerufen am 9. Februar 2018)&lt;br /&gt;
* [https://www.daserste.de/unterhaltung/film/themenabend-cyber-grooming/interviews/das-weisse-kaninchen-interview-kriminologe-thomas-gabriel-ruediger-100.html &amp;#039;&amp;#039;Eltern müssen sich in den digitalen Raum selbstständig einarbeiten&amp;#039;&amp;#039;.] (Interview mit dem Kriminologen Thomas-Gabriel Rüdiger) [[ARD]] 2016 (abgerufen am 9. Februar 2018)&lt;br /&gt;
* [https://www.youtube.com/watch?v=G3Kyk8K0Y90 &amp;#039;&amp;#039;Risiken Sozialer Medien (RiSoMe) in drei Minuten kurzgefasst! – Cybergrooming in Onlinegames&amp;#039;&amp;#039;.] (Video der [[Hochschule der Polizei des Landes Brandenburg|Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg]], 31. Juli 2017, abgerufen am 9. Februar 2018)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Pädophilie im Internet]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Pistazienfresser</name></author>
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