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	<title>Cross-Default-Klausel - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-12T00:25:11Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Cross-Default-Klausel&amp;diff=500863&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Nina: keine sinnvolle Zwischenüberschrift, siehe WP:WSIGA#Überschriften und Absätze</title>
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		<updated>2026-03-01T15:55:23Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;keine sinnvolle Zwischenüberschrift, siehe &lt;a href=&quot;/index.php?title=WP:WSIGA&amp;amp;action=edit&amp;amp;redlink=1&quot; class=&quot;new&quot; title=&quot;WP:WSIGA (Seite nicht vorhanden)&quot;&gt;WP:WSIGA#Überschriften und Absätze&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Die &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Cross-Default-Klausel&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist eine Vereinbarung in Form einer [[Klausel (Recht)|Klausel]] in [[Kreditvertrag|Kreditverträgen]] oder [[Anleihebedingungen]], wonach eine Vertragsstörung bereits eintreten soll, wenn der [[Schuldner]] im Verhältnis zu anderen [[Gläubiger]]n [[Vertragsbruch|vertragsbrüchig]] wird, ohne dass der die Klausel beinhaltende [[Vertragsverletzung|Vertrag verletzt]] worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Cross-Default-Klausel ({{deS|Drittverzugsklausel}}) ist eine Sonderform der Weigerung des [[Kreditnehmer]]s, zukünftig einer vertraglichen Verpflichtung nachzukommen ({{enS|[[Vertragsverletzung|repudiation]]}}).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die einfache [[Default-Klausel]] räumt in [[internationaler Kreditverkehr|internationalen Kreditverträgen]] ([[Konsortialkredit]]) oder Anleihebedingungen dem Gläubiger das Recht ein, den Anleihe- oder Kreditbetrag sofort fällig stellen zu dürfen, sobald beim Schuldner bestimmte Verzugsgründe ([[Schuldnerverzug (Deutschland)|Schuldnerverzug]]) vorliegen. Fehlt es jedoch an Verzugsgründen aus den Anleihebedingungen oder dem Kreditvertrag, so ist eine Anleihe- oder [[Kreditkündigung]] nicht möglich, auch wenn der Schuldner in anderen Vertragsverhältnissen vertragsbrüchig geworden ist. Erst mit Hilfe der Cross-default-Klausel ergibt sich eine Kündigungsmöglichkeit, sodass sich durch diese Klausel Vertragsstörungen bei anderen Vertragsverhältnissen auch auf den betroffenen Kreditvertrag auswirken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Inhalt ==&lt;br /&gt;
Eine Cross-Default-Klausel regelt, dass eine Vertragsstörung selbst dann eintritt, wenn zwar die Pflichten aus dem eigenen Kreditvertrag nicht verletzt werden, der Kreditnehmer jedoch im Verhältnis zu dritten Gläubigern vertragsbrüchig wird. Die Klausel zielt auf einen Zeitgewinn bei der Durchsetzung eigener Rechte ab. Die Vereinbarung einer Cross-Default-Klausel ermöglicht das Weglassen anderer Klauseln (etwa &amp;#039;&amp;#039;[[Covenants|financial covenants]]&amp;#039;&amp;#039;) oder einzelner Verzugsgründe im Rahmen der Default-Klausel, weil eine Fälligstellung erfolgen darf, wenn andere Gläubiger aufgrund eigener umfassender Klauseln oder Verzugsgründe kündigen mussten.&amp;lt;ref&amp;gt;Tobias Nikoleyczik, &amp;#039;&amp;#039;Gläubigerschutz zwischen Gesetz und Vertrag. Alternativen zum System eines festen Nennkapitals&amp;#039;&amp;#039;, 2007, ISBN 978-3-89936-605-1, S. 270 (&amp;#039;&amp;#039;Steuer, Wirtschaft und Recht&amp;#039;&amp;#039; 281), (Zugleich: Univ., Hamburg, Diss., 2007)&amp;lt;/ref&amp;gt; Es genügt mithin, wenn sich der Gläubiger auf die Cross-Default-Klausel konzentriert und anderen Gläubigern in ihren Verträgen die Konkretisierung der übrigen Default-Klauseln überlässt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Gleichbehandlung ==&lt;br /&gt;
Sie hat die potenzielle Gleichbehandlung aller Gläubiger zum Ziel.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=M0NGQVK_M2wC&amp;amp;pg=PA182&amp;amp;lpg=PA182&amp;amp;dq=cross-default-klausel&amp;amp;source=bl&amp;amp;ots=daGBwuIvq5&amp;amp;sig=dxpX-oOkeFGDpQdIy3weLR8aerA&amp;amp;hl=de&amp;amp;ei=AW1QS8XhM9iO_AbiruSjCg&amp;amp;sa=X&amp;amp;oi=book_result&amp;amp;ct=result&amp;amp;resnum=4&amp;amp;ved=0CA0Q6AEwAzgK#v=onepage&amp;amp;q=cross-default-klausel&amp;amp;f=false Lutz Krämer, &amp;#039;&amp;#039;Finanzswaps und Swapderivate in der Bankpraxis. Eine zivil-, AGB- und aufsichtsrechtliche Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung der Kautelarpraxis&amp;#039;&amp;#039;, 1999, S. 181]&amp;lt;/ref&amp;gt; Die Cross default-Klausel eröffnet den Gläubigern nämlich die Möglichkeit, an [[Umschuldung]]sverhandlungen mit anderen ungesicherten Gläubigern gleichrangig teilzunehmen. Zudem verhindert sie, dass der Schuldner einseitig die [[Tilgung (Geldverkehr)|Tilgungsrangfolge]] bei mehreren Gläubigern ändert. Kürzt oder verzögert nämlich der Schuldner vertragswidrig die Zins- und/oder Tilgungszahlungen bei anderen Gläubigern, so löst dies automatisch ein Kündigungsrecht bei allen Verträgen mit Cross-default-Klausel aus, selbst wenn diese vertragsgemäß bedient werden. Sie knüpft insofern inhaltlich an die „[[Pari-passu-Klausel]]“ (Gleichrangerklärung) an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Nachteile ==&lt;br /&gt;
Ein wesentlicher Nachteil der [[Klausel (Recht)|Klausel]] besteht jedoch darin, dass durch die Fälligstellung eines einzigen [[Kredit]]es alle anderen Verbindlichkeiten des Kreditnehmers (sofern sie die Cross-Default-Klausel enthalten) ebenfalls fällig werden, und über diesen [[Contagion-Effekt|Ansteckungseffekt]] eine [[Unternehmenskrise]] beim Kreditnehmer ausgelöst werden kann. Um dies zu vermeiden, können derartige Klauseln mit einem Schwellenbetrag ({{enS|„threshold amount“}}) verbunden werden, sodass ein Kündigungsrecht nach der „Cross default-Klausel“ erst bei Überschreitung dieses Schwellenbetrags ausgelöst wird. Durch die weitgehende Intransparenz insbesondere auf dem [[Kreditmarkt]] sind die Gläubiger wohl überwiegend darauf angewiesen, dass ihre Kreditnehmer sie über die Fälligstellung anderer Kredite auch tatsächlich informieren. Diese Informationspflicht des Schuldners ergibt sich etwa aus den Vertragsklauseln über die [[wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse]] ({{enS|„material adverse change“}}) oder der Zusicherungen ({{enS|„representations and warranties“}}).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsanwendung ==   &lt;br /&gt;
Die Cross-Default-Klausel gehört zum Standard der Musterverträge der [[Loan Market Association|LMA]]. Derartige Klauseln stammen aus dem anglo-amerikanischen Recht und sind in dieser Form dem deutschen Recht unbekannt. Wegen kollidierender [[Rechtsnorm]]en muss deshalb bei der Geltung deutschen Rechts auf derartige Klauseln verzichtet werden oder umgekehrt darf bei Vereinbarung dieser Klauseln nicht deutsches Recht zugrunde gelegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Wertpapieremission]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Wertpapierrecht]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Kreditgeschäft]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Nina</name></author>
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