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	<title>Bilanzgewinn - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-06T10:18:35Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Bilanzgewinn&amp;diff=388809&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Nina am 22. Januar 2025 um 19:58 Uhr</title>
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		<updated>2025-01-22T19:58:44Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Bilanzgewinn&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist im [[Rechnungswesen]] der in der [[Bilanz]] von [[Kapitalgesellschaft]]en ausgewiesene Teil des [[Gewinn]]s. Gegensatz ist der &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Bilanzverlust&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bilanzgewinn/Bilanzverlust sind [[Handelsrecht (Deutschland)|handelsrechtliche]] Begriffe, die keineswegs identisch sind mit dem tatsächlich im Geschäftsjahr entstandenen Gewinn/[[Jahresfehlbetrag|Verlust]]. Ein Bilanzgewinn kann selbst dann noch ausgewiesen werden, wenn ein Verlust entstanden ist.&amp;lt;ref&amp;gt;Wolfgang Lück (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Lexikon der Betriebswirtschaft&amp;#039;&amp;#039;, 1990, S. 190 f.&amp;lt;/ref&amp;gt; Der Bilanzgewinn errechnet sich wie folgt aus der &amp;#039;&amp;#039;Überleitungsrechnung&amp;#039;&amp;#039; des {{§|158|aktg|juris}} Abs. 1 [[Aktiengesetz (Deutschland)|AktG]] für AG und KGaA:&lt;br /&gt;
    [[Jahresüberschuss]]/Jahresfehlbetrag&lt;br /&gt;
    + [[Gewinnvortrag]] aus dem Vorjahr oder&lt;br /&gt;
    - [[Verlustvortrag]] aus dem Vorjahr&lt;br /&gt;
    + [[Entnahme]]n aus der [[Kapitalrücklage]]&lt;br /&gt;
    + Entnahmen aus [[Gewinnrücklage]]n&lt;br /&gt;
    - Einstellungen in Gewinnrücklagen&lt;br /&gt;
    = Bilanzgewinn/Bilanzverlust&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unterstellt man nach dieser Aufstellung einen Jahresfehlbetrag und lediglich eine diesen übersteigende Entnahme aus der Gewinnrücklage, so wird ein Bilanzgewinn ausgewiesen. Bilanzgewinn/Bilanzverlust stimmen mit Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag nur dann überein, wenn die dazwischen liegenden Positionen unbelegt sind oder sich aufheben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bilanzgewinn/Bilanzverlust werden nach {{§|268|hgb|juris}} Abs. 1 [[Handelsgesetzbuch|HGB]] auf der [[Passiva|Passivseite]] der Bilanz ausgewiesen, und zwar gemäß {{§|266|hgb|juris}} Abs. 3 HGB unter Position A IV. Bei der AG/KGaA ist der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag zwingend zum  Bilanzgewinn/Bilanzverlust für die Bilanz nach {{§|152|aktg|juris}} Abs. 2 und 3 AktG fortzuführen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Verwendung ==&lt;br /&gt;
Ein Bilanzgewinn entsteht nur dann, wenn die Bilanz nach &amp;#039;&amp;#039;teilweiser&amp;#039;&amp;#039; Ergebnisverwendung aufgestellt wurde. Entscheidend für den Ausweis eines Bilanzgewinns ist der Zeitpunkt der Bilanzaufstellung. Ist zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung der Beschluss zur Gewinnverteilung noch nicht gefasst und sind auch keine Ergebnisverwendungen durch Satzung oder Gesetz vorgeschrieben, steht der gesamte Jahresüberschuss zur Verteilung an. Der Bilanzgewinn entspricht dann dem Jahresüberschuss zuzüglich des aus dem Vorjahr übernommenen Gewinnvortrages. Nach {{§|268|hgb|juris}} Abs. 1 HGB darf die Bilanz auch nach teilweiser Gewinnverwendung erstellt werden, so dass an die Stelle des Jahresüberschusses/Jahresfehlbetrags und des Gewinnvortrags/Verlustvortrags der Posten Bilanzgewinn/Bilanzverlust tritt.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=gBodBgAAQBAJ&amp;amp;pg=PA75&amp;amp;dq=Bilanzverlust&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ei=KKhpVdmmAongywPezoOYBg&amp;amp;ved=0CE8Q6AEwCDgK#v=onepage&amp;amp;q=Bilanzverlust&amp;amp;f=false Wolfgang Breuer/Thilo Schweizer/Claudia Breuer, &amp;#039;&amp;#039;Gabler Lexikon Corporate Finance&amp;#039;&amp;#039;, 2013, S. 75]&amp;lt;/ref&amp;gt; Haben Vorstand und Aufsichtsrat beschlossen, einen Teil des Jahresüberschusses den Rücklagen zuzuführen, vermindert sich der Bilanzgewinn um diesen Zuführungsbetrag. Hat schließlich die Hauptversammlung über die Höhe der Dividende entschieden, so wird diese aus dem Bilanzgewinn entnommen und als sonstige [[Verbindlichkeit]] verbucht. Ein etwaiger restlicher Bilanzgewinn wird im nächsten Geschäftsjahr als Gewinnvortrag übernommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausgehend vom Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag nach {{§|275|hgb|juris}} HGB bzw. {{§|231|UGB (HGB)|RIS-B|DokNr=NOR40061601}} [[Handelsgesetzbuch|UGB (Österreich)]] ist der Bilanzgewinn/Bilanzverlust eine Restgröße, die als [[Dividende]] bei der [[Aktiengesellschaft (Deutschland)|AG]] / [[Kommanditgesellschaft auf Aktien|KGaA]] und [[Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Deutschland)|GmbH]] an die [[Aktionär]]e/[[Gesellschafter]] ausgeschüttet werden kann. {{§|58|aktg|juris}} Abs. 2 AktG regelt die Feststellung des Bilanzgewinns. [[Vorstand]] und [[Aufsichtsrat]] können danach höchstens 50 % des Jahresüberschusses in die Gewinnrücklagen einstellen. Aktionäre haben nach § 58 Abs. 4, {{§|60|aktg|juris}} AktG Anspruch auf den Bilanzgewinn, GmbH-Gesellschafter nach {{§|29|gmbhg|juris}} Abs. 1 Satz 2 GmbHG. Ist der Jahresabschluss festgestellt, so entscheidet die [[Hauptversammlung]] nach {{§|174|aktg|juris}} Abs. 1 AktG über die Verwendung des Bilanzgewinns. Im Verwendungsbeschluss ist nach § 174 Abs. 2 AktG der Bilanzgewinn unter Nr. 1 anzugeben, unter Nr. 2 der auszuschüttende Betrag, unter Nr. 3 die in die Gewinnrücklagen einzustellenden Beträge, unter Nr. 4 ein Gewinnvortrag und unter Nr. 5 der aufgrund dieses Beschlusses anfallende steuerliche Aufwand.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=dup_RPL6doIC&amp;amp;pg=PA245&amp;amp;dq=Bilanzgewinn&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ei=D3hoVZrJFcXyUK_kgYAG&amp;amp;ved=0CDkQ6AEwBA#v=onepage&amp;amp;q=Bilanzgewinn&amp;amp;f=false Jan Wilhelm, Kapitalgesellschaftsrecht, 2009, S. 500]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird die Bilanz nach &amp;#039;&amp;#039;vollständiger&amp;#039;&amp;#039; Ergebnisverwendung aufgestellt, entfällt der Posten des Bilanzgewinns; die nicht ausgeschütteten Teile des Bilanzgewinns werden unter den [[Rücklage]]n ausgewiesen. Bei Aktiengesellschaften ist die Aufstellung der Bilanz nach teilweiser Ergebnisverwendung und somit der Ausweis eines Bilanzgewinns der Regelfall.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dem obigen Schema ist ersichtlich, dass der Bilanzgewinn durch Veränderung der Rücklagen leicht beeinflusst werden kann und deshalb als [[Indikator (Wirtschaft)|Indikator]] für den Unternehmenserfolg ungeeignet ist. [[Betriebswirtschaftliche Kennzahl]]en verwenden anstatt dessen den Jahresüberschuss oder Gewinn.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Fiktiver Bilanzgewinn ==&lt;br /&gt;
In [[Organschaft]]sverhältnissen mit [[Gewinnabführungsvertrag|Gewinnabführungsverträgen]] wird ggf. der nach {{§|277|hgb|juris}} Abs. 3 Satz 2 HGB als [[Aufwand]] erfasste und an die beherrschende [[Muttergesellschaft]] abzuführende Gewinn der abhängigen Gesellschaft wieder dem Jahresüberschuss hinzugerechnet. Dann wird von einem fiktiven Bilanzgewinn gesprochen, der die Höhe des an die beherrschende Gesellschaft abzuführenden Gewinns darstellt. Diese Rechnung hat allerdings nur Erläuterungscharakter und ist nicht Teil des Jahresabschlusses.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=O2Y1xlStpBUC&amp;amp;pg=PA260&amp;amp;lpg=PA260&amp;amp;dq=ergebnisabf%C3%BChrungsvertrag+bilanzgewinn&amp;amp;source=bl&amp;amp;ots=9qzBhzYx_e&amp;amp;sig=a0-y01zNFBavf357x8-73CP83ig&amp;amp;hl=de&amp;amp;ei=ZuyITKKbINnY4waJ1LHSBA&amp;amp;sa=X&amp;amp;oi=book_result&amp;amp;ct=result#v=onepage&amp;amp;q&amp;amp;f=false Jens Kuhlmann/Erik Ahnis, &amp;#039;&amp;#039;Konzern- und Umwandlungsrecht&amp;#039;&amp;#039;, 2007, S. 260]&amp;lt;/ref&amp;gt; Gewinn- oder Ergebnisabführungsverträge haben bei [[Tochtergesellschaft]]en regelmäßig zur Folge, dass der Bilanzgewinn „Null“ ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Bilanzverlust ==&lt;br /&gt;
Da bei der AG und GmbH die Haupt- bzw. [[Gesellschafterversammlung]] bei einem ausgewiesenen Bilanzverlust keine Verwendungsbeschlüsse fassen kann, bleibt ein Bilanzverlust bestehen und wird im nächsten [[Geschäftsjahr]] automatisch in die Position [[Verlustvortrag]] überführt (§ 266 Abs. 3 A IV HGB). In der [[Gewinn- und Verlustrechnung]] ist der Ausweis des Verlustvortrags nach {{§|158|aktg|juris}} Abs. 1 Nr. 1 AktG nur für die AG vorgeschrieben. Um einen – von der Öffentlichkeit negativ bewerteten – Bilanzverlust zu vermeiden, sorgen die Gesellschaften in der Regel für einen Ausgleich durch die Auflösung gleich hoher Gewinnrücklagen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* Rudolf Heno: &amp;#039;&amp;#039;Jahresabschluss nach Handelsrecht, Steuerrecht und internationalen Standards(IFRS)&amp;#039;&amp;#039;. Springer, 2006&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Bilanzrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Buchführung]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Öffentliches Recht (Österreich)]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[ja:利益#純利益]]&lt;br /&gt;
[[es:Ganancia neta]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Nina</name></author>
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