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	<title>Bezugsrecht - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Bezugsrecht&amp;diff=73201&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Edhac-Edham: Hinzufügen einer Wertpapierabbildung</title>
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		<updated>2026-04-01T18:40:46Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Hinzufügen einer Wertpapierabbildung&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Dieser Artikel|befasst sich mit dem Bezugsrecht bei Aktien. Für das Bezugsrecht bei Versicherungen siehe [[Bezugsrecht (Versicherung)]].}}&lt;br /&gt;
Ein &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Bezugsrecht&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ({{enS|pre-emption right}}) ist im [[Börsenhandel]] bei [[Aktie]]n das [[Absolutes Recht|Recht]] des [[Aktionär]]s auf den Erwerb [[Junge Aktie|junger Aktien]] im Rahmen einer [[Bezugsrechtsemission]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
[[Datei:C. Schlesinger-Trier &amp;amp; Co. KGaA 1920.jpg|mini|Kommanditanteil der C. Schlesinger-Trier &amp;amp; Co. KGaA vom 3. Mai 1920 mit drei Vermerken über die Ausübung von Bezugsrechten]]&lt;br /&gt;
Bezugsrechte sind die Folge der bei einer [[Aktiengesellschaft (Deutschland)|Aktiengesellschaft]] (AG), [[Europäische Gesellschaft|Europäischen Gesellschaft]] (SE) oder [[Kommanditgesellschaft auf Aktien]] (KGaA) vorgenommenen [[Kapitalerhöhung]]. Durch diese wird das bisherige [[Grundkapital]] erhöht, das durch Aktien in den Händen von Aktionären liegt. Diese Aktionäre, [[Altaktionär]]e genannt, sollen das Recht eingeräumt bekommen, ihren Anteil am bisherigen Grundkapital zu erhalten. Das Bezugsrecht sichert diese Erhaltung des [[Stimmrecht]]santeils und [[Vermögen (Wirtschaft)|Vermögensanteils]] des Aktionärs ([[Verwässerungsschutz]]).&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.google.de/books/edition/Gerke_B%C3%B6rsen_Lexikon/DyIkBgAAQBAJ?hl=de&amp;amp;gbpv=1&amp;amp;dq=Bezugsrecht+lexikon&amp;amp;pg=PA115&amp;amp;printsec=frontcover#spf=1620303516472 Wolfgang Gerke (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Gerke Börsen Lexikon&amp;#039;&amp;#039;, 2002, S. 114]&amp;lt;/ref&amp;gt; Jedem Aktionär muss deshalb auf sein Verlangen ein seinem Anteil am bisherigen Grundkapital entsprechender Teil der jungen Aktien zugeteilt werden.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.google.de/books/edition/Das_kleine_B%C3%B6rsen_Lexikon/PyTRDwAAQBAJ?hl=de&amp;amp;gbpv=1&amp;amp;dq=Bezugsrecht+lexikon&amp;amp;pg=PA139&amp;amp;printsec=frontcover#spf=1620305037459 Hans E. Büschgen, &amp;#039;&amp;#039;Das kleine Börsen-Lexikon&amp;#039;&amp;#039;, 2012, S. 138]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Hintergründe ==&lt;br /&gt;
[[Datei:Rheinisch-Westfälische Bank 1889.jpg|mini|Aktie der Rheinisch-Westfälischen Bank vom 16. April 1889 mit zwei Vermerken über die Ausübung von Bezugsrechten]]&lt;br /&gt;
Die Gründe, weshalb Altaktionären ein Bezugsrecht eingeräumt wird, sind vielfältig. Zum einen ist die Gewährung eines Bezugsrechts in Deutschland bei einer Kapitalerhöhung von über zehn Prozent verpflichtend, sofern keine außerordentlichen Umstände vorliegen. Dadurch sollen vor allem die Altaktionäre [[Anlegerschutz|geschützt werden]], da eine Kapitalerhöhung den [[Verwässerungseffekt]] mit sich bringt, wodurch der effektive Anteil am jeweiligen Unternehmen sinkt. Dieses kann sowohl bezogen auf den Einfluss durch die mit [[Stammaktie]]n verbundenen Stimmrechte der Fall sein als auch bezogen auf den relativen Dividendenanteil bei Stamm- und besonders auch bei [[Vorzugsaktie]]n.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zudem ist es oft einfacher, bestehende Aktionäre zum Kauf zusätzlicher Aktien zu bewegen, als neue Aktionäre zu werben. Das Bezugsrecht stellt daher ebenfalls einen [[Anreiz]] für Altaktionäre dar, von den jungen Aktien zumindest einen Teil direkt zu zeichnen und somit den relativen Anteil am Stimmrecht bzw. an den Dividenden so teilweise aufrechtzuerhalten. Das [[Bezugsverhältnis]] sorgt dafür, dass jeder Altaktionär ein Bezugsrecht in genau der Höhe erhält, wie er benötigt, um seinen Kapitalanteil nicht zu verwässern. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Geschichte ==&lt;br /&gt;
In den ersten Jahrzehnten der Aktiengesellschaften gab es keinerlei Bezugsrechtsregelung. Allerdings war es bei Kapitalerhöhungen üblich, die jungen Aktien an die Altaktionäre zu verkaufen. Dies änderte sich zu Beginn des 20. Jahrhunderts, als in den Vereinigten Staaten die &amp;#039;&amp;#039;Portland Bank&amp;#039;&amp;#039; sowie das Unternehmen &amp;#039;&amp;#039;Continental Trust Co.&amp;#039;&amp;#039; Kapitalerhöhungen durchführten und die jungen Aktien an fremde Investoren verkauften, ohne diese den Altaktionären pro-rata zum Kauf anzubieten.&amp;lt;ref&amp;gt;Henry S. Drinker, Jr., &amp;#039;&amp;#039;The Preemptive Right of Shareholders to Subscribe to New Shares&amp;#039;&amp;#039;, 1930, S. 46 ff.&amp;lt;/ref&amp;gt; In den darauf folgenden Gerichtsverhandlungen wurde 1906 erstmals entschieden, dass dies aufgrund des Verwässerungseffektes und der dadurch entstehenden Ungerechtigkeit nicht zulässig war und den Altaktionären ein generelles Bezugsrecht zu gewähren ist.&amp;lt;ref&amp;gt;&amp;#039;&amp;#039;Stokes vs. Continental Trust Co.&amp;#039;&amp;#039;, 186 N. Y. 285, 78 N. E. 1089, 1906&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Deutschland wurden verpflichtende Bezugsrechte erstmals mit dem Handelsgesetzbuch 1897 eingeführt.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=https://de.wikisource.org/wiki/Handelsgesetzbuch._Zweites_Buch._Handelsgesellschaften_und_stille_Gesellschaft |titel=Siehe Art. 282 HGB 1897 (Handelsgesetzbuch. Zweites Buch. Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft – Wikisource) |sprache=de |abruf=2025-01-25}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsfragen ==&lt;br /&gt;
Gemäß {{§|186|aktg|juris}} Abs. 1 [[Aktiengesetz (Deutschland)|AktG]] stehen dem Aktionär bei einer Kapitalerhöhung anteilig so viele neue Aktien zu, wie er am bisherigen Grundkapital beteiligt ist. Dies gilt ebenso gemäß {{§|221|aktg|juris}} Abs. 4 [[Aktiengesetz (Deutschland)|AktG]] für [[Genussschein]]e, [[Gewinnschuldverschreibung]]en sowie für [[Optionsanleihe|Options-]] und [[Wandelanleihe]]n.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der [[Emission (Wirtschaft)|Emission]] der jungen Aktien legt die AG, SE oder KGaA das Bezugsangebot für die Altaktionäre fest. Bestandteil dieses Bezugsangebots sind die &amp;#039;&amp;#039;Bezugsbedingungen&amp;#039;&amp;#039;, die das [[Bezugsverhältnis]], den Bezugskurs der neuen Aktien, deren [[Dividendenberechtigung]] sowie die Bezugsfrist (gemäß § 186 Abs. 1 AktG mindestens zwei Wochen) beinhalten. Der Bezugskurs liegt meist unterhalb des aktuellen [[Börsenkurs]]es der Altaktien, um das Verlustrisiko der Emission zu minimieren. Die Höhe des Bezugskurses bestimmt zusammen mit der Dividendenberechtigung und dem Bezugsverhältnis bei gegebenem [[Aktienkurs]] der Altaktien den Wert des Bezugsrechts.&amp;lt;ref&amp;gt;Wolfgang Gerke (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Gerke Börsen Lexikon&amp;#039;&amp;#039;, 2002, S. 114&amp;lt;/ref&amp;gt; Beim Bezugsrecht werden die [[Altaktionär|alten Aktien]] und [[Junge Aktie|jungen Aktien]] bis zur Gleichberechtigung bei der Dividende an der [[Wertpapierbörse]] mit unterschiedlichen Aktienkursen gehandelt.&amp;lt;ref&amp;gt;Hans E. Büschgen, &amp;#039;&amp;#039;Das kleine Börsen-Lexikon&amp;#039;&amp;#039;, 2012, S. 305&amp;lt;/ref&amp;gt; Eine Dividendenberechtigung für junge Aktien beginnt hier häufig erst mit dem neuen [[Geschäftsjahr]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Bezugsrechtsformeln ==&lt;br /&gt;
Gegenüber gestellt wird das Grundkapital vor und nach der Kapitalerhöhung:&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=A57KBgAAQBAJ&amp;amp;pg=PA153&amp;amp;dq=gratisaktien+formel&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=2ahUKEwir_bH49t_tAhXN3KQKHefdDcsQuwUwAHoECAYQBw#v=onepage&amp;amp;q=gratisaktien%20formel&amp;amp;f=false Herbert Vormbaum, &amp;#039;&amp;#039;Finanzierung der Betriebe&amp;#039;&amp;#039;, 1981, S. 146 f.]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    [[Grundkapital]] &amp;#039;&amp;#039;vor&amp;#039;&amp;#039; der Kapitalerhöhung:     300.000 € (Aktienkurs: 200 %)&lt;br /&gt;
    + [[Kapitalerhöhung]]:                        100.000 € (Aktienkurs: 160 %)&lt;br /&gt;
    = Grundkapital &amp;#039;&amp;#039;nach&amp;#039;&amp;#039; der Kapitalerhöhung:  400.000 €&lt;br /&gt;
Das Bezugsverhältnis beträgt &amp;lt;math&amp;gt;3:1&amp;lt;/math&amp;gt; (&amp;lt;math&amp;gt;\frac{300.000}{100.000}&amp;lt;/math&amp;gt;).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das „echte“ Bezugsrecht &amp;lt;math&amp;gt;BR&amp;lt;/math&amp;gt; in Prozent des [[Nominalwert]]s ergibt sich aus dem Aktienkurs der alten Aktien &amp;lt;math&amp;gt;Ka&amp;lt;/math&amp;gt; abzüglich des Bezugskurses der neuen Aktien &amp;lt;math&amp;gt;Kn&amp;lt;/math&amp;gt; dividiert durch Bezugsverhältnis &amp;lt;math&amp;gt;a&amp;lt;/math&amp;gt; zuzüglich der Zahl der neuen Aktien je Bezugsrecht &amp;lt;math&amp;gt;n&amp;lt;/math&amp;gt;:&amp;lt;ref&amp;gt;Herbert Vormbaum, &amp;#039;&amp;#039;Finanzierung der Betriebe&amp;#039;&amp;#039;, 1981, S. 145&amp;lt;/ref&amp;gt; &lt;br /&gt;
:&amp;lt;math&amp;gt;BR = \frac{Ka - Kn}{a/n + 1}\cdot 1&amp;lt;/math&amp;gt;. &lt;br /&gt;
Setzt man obige Werte ein, so ergibt sich:&lt;br /&gt;
:&amp;lt;math&amp;gt;\frac{200 - 160}{3 + 1}\cdot 1 = 10 \%&amp;lt;/math&amp;gt;. &lt;br /&gt;
Der rechnerische Kurs des Bezugsrechts beträgt bei [[Nennwertaktie]]n somit 10 %. Dies ergibt sich auch aus folgender Tabelle, in der die vorhandenen [[Rücklage]]n von der Kapitalerhöhung unberührt bleiben:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot; style=&amp;quot;padding:1em; vertical-align:top; border:2px;&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! Zeitpunkt&lt;br /&gt;
! [[Grundkapital]]&lt;br /&gt;
! [[Rücklage]]n&lt;br /&gt;
! [[Eigenkapital]]&lt;br /&gt;
! [[Bilanzkurs]]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| Vor Kapitalerhöhung || 300.000 € || 300.000 € || 600.000 € || 200 %&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| Nach Kapitalerhöhung || 400.000 € || 300.000 € || 700.000 € || 190 %&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| Differenz || 100.000 € || {{0}}0 € || 100.000 € || 10 %&lt;br /&gt;
|} &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um den rechnerischen Wert eines „ganzen“ Bezugsrechts zu ermitteln, subtrahiert man vom [[Mischkurs]] den Ausgabepreis der jungen Aktien und dividiert die so erhaltene Differenz durch das Bezugsverhältnis. Alternativ lässt sich dieser Wert eines „ganzen“ Bezugsrechts auch durch die Division der Differenz aus Preis der alten Aktien und dem Ausgabepreis der jungen Aktien mit dem um 1 erhöhten Bezugsverhältnis errechnen. Die dritte Möglichkeit, diesen Wert zu ermittelt, besteht darin, dass aus dem Preis der alten Aktien der Mischkurs abgezogen wird (anstelle der Ausübung des Bezugsrechts kann der Altaktionär theoretisch die Aktie zum alten Kurs verkaufen und dann zum Mischkurs wieder kaufen):&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.google.de/books/edition/Corporate_Governance/D-wUEAAAQBAJ?hl=de&amp;amp;gbpv=1&amp;amp;dq=Theoretical+ex-rights+price+bezugsrecht&amp;amp;pg=PA131&amp;amp;printsec=frontcover#spf=1620728202204 Angela Bol, &amp;#039;&amp;#039;Corporate Governance: Normen, Legitimation und Praktiken in deutschen Unternehmen, 1870–1930&amp;#039;&amp;#039;, 2021, S. 131 FN 3]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
:&amp;lt;math&amp;gt;\text{Mischkurs} = \frac{\text{(Anzahl Altaktien} \cdot \text{Aktienkurs}) + \text{(junge Aktien} \cdot \text{Emissionspreis})}{\text{Anzahl Altaktien} + \text{junge Aktien}}&amp;lt;/math&amp;gt;.&lt;br /&gt;
Es handelt sich hierbei um rechnerische Kurse. Wie sich der tatsächliche Börsenkurs des Bezugsrechts entwickelt, hängt von der [[Marktentwicklung]] ab. Die erste [[Kursfeststellung]] des neuen Börsenkurses wird zur Kenntlichmachung mit dem [[Kurszusatz]] „ex Bezugsrecht“ oder kurz „ex B“ gekennzeichnet. Es handelt sich um einen [[Disagio|Abschlag]] vom Börsenkurs der alten Aktien in Höhe des rechnerischen Kurses des Bezugsrechts.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Durchführung einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht ==&lt;br /&gt;
Bei einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrechten sind für eine Zeitspanne von mindestens zwei Wochen (14 Tagen) den Altaktionären die jungen Aktien entsprechend dem Bezugsrechtpreis gemäß {{§|186|aktg|juris}} [[Aktiengesetz (Deutschland)|AktG]] anzubieten. Sofern in diese 14-tägige Bezugsfrist keine [[Feiertag|Börsenfeiertage]] fallen, stehen den Altaktionären daher zehn Handelstage zur Annahme des Bezugsangebotes zu. Dabei ist entweder der genaue Ausgabepreis der neuen Aktien vor Beginn der Bezugsfrist anzugeben oder die Regeln, nach denen dieser später bestimmt wird. Im letzteren Fall muss der genaue Ausgabepreis der jungen Aktien spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist bekanntgegeben werden. Alle jungen Aktien, die am Ende der Bezugsfrist nicht durch die Ausübung der Bezugsrechte erworben wurden, werden dann meist im Rahmen eines [[Bookbuilding-Verfahren]]s durch die [[Konsortialbank]]en im Markt platziert. Der Preis für diese wird dabei oft kurz unterhalb des dann aktuellen Aktienkurses festgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird beispielsweise das gezeichnete Kapital einer AG von 50 Mio. Euro auf 60 Mio. Euro mit einem Bezugsverhältnis von &amp;lt;math&amp;gt;5 : 1&amp;lt;/math&amp;gt; erhöht, so erhält jeder Aktionär für fünf alte Aktien das Recht, eine neue Aktie im Rahmen der Kapitalerhöhung zu erwerben. Für jede alte Aktie in ihrem Besitz erhalten die Aktionäre ein Bezugsrecht. Fehlen einem Aktionär die notwendigen Bezugsrechte, um eine junge Aktie erwerben zu können, kann er die ihm fehlenden Bezugsrechte zukaufen oder einen Teil der ihm zugeteilten Bezugsrechte verkaufen bzw. seine Bezugsrechte auch verfallen lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Aktionären einer AG (Aktiengattung A) kann dabei ein Bezugsrecht auf Aktien der gleichen [[Aktiengattung]] gewährt werden als auch auf eine andere Aktiengattung B. Ebenfalls sind Sonderfälle wie die Ausgabe von Bezugsrechten auf festverzinsliche Instrumente mit Wandeloption ([[Wandelanleihe]]), [[Genussschein]]e, [[Anleihe]]n und [[Option (Wirtschaft)|Instrumente mit Optionsrecht]] möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Handelbarkeit ==&lt;br /&gt;
Bezugsrechte sind als selbständige [[Finanzinstrument]]e ein [[Handelsobjekt]] an der Börse im Rahmen des [[Bezugsrechtshandel]]s. Optional (derzeit in Deutschland nicht verpflichtend) richten die Konsortialbanken den Bezugsrechtehandel ein, um den Altaktionären eine einfache Möglichkeit zu bieten, ihr Bezugsrecht während der Bezugsfrist zu verkaufen. Mit Hilfe des Handels können Altaktionäre ihren Bezug an jungen Aktien [[Rundung|auf- oder abrunden]], um Bruchteile von Aktien im [[Wertpapierdepot]] zu vermeiden. Der Handelszeitraum erstreckt sich auf die gesamte Bezugsfrist, die zwischen 8 und 15 [[Handelstag]]en beträgt. Wegen der [[Lieferung]] der Bezugsrechte im Rahmen des [[Kassageschäft]]s ist ihr Handel an den letzten beiden Handelstagen der Bezugsfrist nicht mehr möglich.&amp;lt;ref&amp;gt;Hans E. Büschgen, &amp;#039;&amp;#039;Das kleine Börsen-Lexikon&amp;#039;&amp;#039;, 2012, S. 138&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ausschluss von Bezugsrechten ==&lt;br /&gt;
Nicht bei jeder Kapitalerhöhung gibt es notwendigerweise Bezugsrechte. Der Ausschluss von Bezugsrechten unterliegt gesetzlichen formellen Voraussetzungen sowie nach der Rechtsprechung des [[Bundesgerichtshof]]s einer materiellen Beschlusskontrolle.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Formell muss im Rahmen einer ordentlichen Kapitalerhöhung das Bezugsrecht mit einer 3/4-Mehrheit in der Hauptversammlung per Beschluss ausgeschlossen werden, ({{§|186|aktg|juris}} Abs. 4 Satz 1 [[Aktiengesetz (Deutschland)|AktG]]). Um die Aktionäre vor dem Bezugsrechtsausschluss zu warnen, muss dieser in der Tagesordnung bekanntgemacht werden. Auf Hauptversammlung hat der Vorstand einen schriftlichen Bericht über den Grund des Ausschlusses zugänglich zu machen, ({{§|186|aktg|juris}} Abs. 4 Satz 1, 2 [[Aktiengesetz (Deutschland)|AktG]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die materielle Kontrolle von Bezugsrechtsausschlüssen ist nicht gesetzlich angeordnet, wurde jedoch vom [[Bundesgerichtshof]] in der Rechtssache Kali und Salz (BGHZ 70, 41) Teil [[Höchstrichterliche Rechtsprechung|höchstrichterlicher Rechtsprechung]]. Danach bedeute der Bezugsrechtsausschluss aufgrund des [[Verwässerungseffekt]]s einen schweren Eingriff in die Aktionärsrechte. &lt;br /&gt;
Der Ausschluss müsse durch sachliche Gründe im Interesse der Gesellschaft gerechtfertigt sein und erfordere eine Abwägung der Interessen und der [[Verhältnismäßigkeitsprinzip (Deutschland)|Verhältnismäßigkeit]] von Mittel und Zweck. Diese Gründe können z.&amp;amp;nbsp;B. beim [[Unternehmenskauf]] von fremden Unternehmen, Unternehmensanteilen oder Beteiligungen vorliegen, wenn in diesen Fällen die jungen Aktien als [[Kaufpreis]] genutzt werden sollen. Ein weiterer triftiger Grund ist auch die Zulassung der Aktien der jeweiligen Gesellschaft zum Handel an einer ausländischen Börse, an denen die Aktien bisher nicht zum Handel zugelassen sind, und an der die jungen Aktien dann ausgegeben werden (siehe [[Börsennotierung#Mehrfachnotierungen]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einer materiellen Beschlusskontrolle unterliegt ein Bezugsrechtsausschluss nicht, wenn der Anstieg des Grundkapitals durch die Kapitalerhöhung geringer als zehn Prozent ist und der [[Emissionspreis]] den aktuellen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet ({{§|186|aktg|juris}} Abs. 3 AktG). Als „wesentlich“ ist in Deutschland eine Grenze von etwa fünf Prozent anzusehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Während ein Teilausschluss von Bezugsrechten bereits im AktG von 1861 vorgesehen war,&amp;lt;ref&amp;gt;{{Webarchiv|url=http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/%22167940_00000584%22 |wayback=20090225103423 |text=Siehe Kommentar aus 1902, S. 560 f. |archiv-bot=2023-06-16 05:17:41 InternetArchiveBot }}&amp;lt;/ref&amp;gt; ist dieser Teilausschluss, der z.&amp;amp;nbsp;B. einen großen Aktionär nicht ausschließt, alle anderen jedoch schon, nach heutiger Rechtsprechung eher problematisch.&amp;lt;ref&amp;gt;Uwe Hüffler, &amp;#039;&amp;#039;Kommentar zum Aktiengesetz&amp;#039;&amp;#039;, 5. Auflage, 2000, S. 874&amp;lt;/ref&amp;gt; Dies wird besonders unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Aktionäre so gesehen, während früher die Meinung vorherrschte, dass dies ein genereller Bezugsrechtsausschluss sei mit der Besonderheit, dass die dritte Partei, der die jungen Aktien zugeteilt werden, bereits Aktionär ist. Diese Problemstellung würde insbesondere dann interessant, wenn mit einem solchen Konstrukt schrittweise versucht werden sollte, durch die Teilverwässerung eine 95-%-Dominanz zu erzielen, mit der dann die verbleibenden Aktionäre über einen [[Squeeze-out]] hinausgedrängt werden könnten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So geschehen ist dies bei der [[Verstaatlichung]] der Immobilienfinanzierungsbank [[Hypo Real Estate]] Holding AG aufgrund des [[Finanzmarktstabilisierungsgesetz|FMStG]] und des [[Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz|FMStErgG]], wobei dort ein Squeeze-out allerdings bereits bei 90 % erfolgte. Der vom Staat gelenkte [[Finanzmarktstabilisierungsfonds|SoFFin]] beschloss mit Mehrheit auf der Hauptversammlung zunächst eine Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss der übrigen Aktionäre, um sodann aufgrund des Verwässerungseffekts und einer Beteiligung von nunmehr 90 % des Grundkapitals auf einer erneuten Hauptversammlung das Squeeze-out zu beschließen. Damit wurden die verbliebenen Aktionäre hinausgedrängt, und die Bank konnte verstaatlicht werden. Prinzipiell gerechtfertigt wurde dies und der Erlass der betreffenden Gesetze mit der notwendigen Rettung [[Systemrelevanz|systemrelevanter]] Banken zur Stabilisierung des deutschen [[Finanzmarkt]]es, um eine Wiederholung der Ereignisse um die [[Investmentbank]] [[Lehman Brothers|Lehmann Brothers Holdings Inc.]] in den USA im September 2008 zu verhindern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gründe für den Ausschluss von Bezugsrechten ===&lt;br /&gt;
Das Bezugsrecht muss ausgeschlossen werden, wenn die Aktiengesellschaft [[Belegschaftsaktie]]n ausgeben möchte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Folgen für Investoren ===&lt;br /&gt;
Wird das Bezugsrecht ausgeschlossen, so haben Investoren keine Möglichkeit, über vergünstigte Bezugsrechte an der Kapitalerhöhung zu partizipieren. Dadurch bleibt zunächst der Anteil eines Investors am Grundkapital nominal gleich, während das Volumen des gesamten Grundkapitals jedoch steigt. Dadurch hat ein Aktionär effektiv einen geringeren Besitzanteil am Unternehmen als vor der Kapitalerhöhung, was als Verwässerungseffekt bezeichnet wird. Folge ist, dass der Aktienkurs des jeweiligen Unternehmens stark oder weniger stark sinkt, was aus Sicht der [[Anleger (Finanzmarkt)|Anleger]] als negativ zu bewerten ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== International ==&lt;br /&gt;
Die [[Schweiz]] ist eines der wenigen Länder, die – anders als z.&amp;amp;nbsp;B. Deutschland – einen Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen von geringem prozentualen Anteil am [[Stammkapital]] &amp;#039;&amp;#039;nicht&amp;#039;&amp;#039; vorsehen. Ein Bezugsrechtausschluss ist in der Schweiz lediglich möglich, wenn „wichtige Gründe“, beispielsweise die Übernahme eines anderen Unternehmens, dies unbedingt erforderlich machen.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.admin.ch/ch/d/sr/220/a652b.html Art. 652b Schweizer Obligationenrecht]&amp;lt;/ref&amp;gt; Genau wie bei der Genehmigung einer Kapitalerhöhung von Stammaktien muss auch eine eventuelle Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Aktionäre auf einer ordentlichen [[Generalversammlung]] beschlossen werden.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.admin.ch/ch/d/sr/220/a704.html Art. 704 Schweizer Obligationenrecht]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im [[Vereinigtes Königreich|Vereinigten Königreich]] sind bei Kapitalerhöhungen ({{enS|capital increase}}), sofern diese gegen [[Bareinlage]]n erfolgen und keine Emissionen von [[Bonusaktie]]n darstellen, Bezugsrechte generell an alle Altaktionäre pro-rata zu vergeben.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.opsi.gov.uk/acts/acts2006/pdf/ukpga_20060046_en.pdf §§ 561, 564, 565 Companies Act 2006: &amp;#039;&amp;#039;Existing shareholders’ right of pre-emption&amp;#039;&amp;#039;] (PDF; 3,6&amp;amp;nbsp;MB)&amp;lt;/ref&amp;gt; Eine Ausnahme besteht für Aktien aus Mitarbeiteraktienprogrammen (§ 566 Companies Act 2006). Die reguläre Bezugsfrist ist dabei 21 Tage, kann jedoch durch entsprechenden Beschluss auf bis zu 14 Tage reduziert werden (§&amp;amp;nbsp;562 Companies Act 2006).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Opération blanche]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4121017-7}}&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Aktienrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Börsenhandel]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Kapitalmaßnahme]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Wertpapier]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Privatrecht (Schweiz)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Recht (Vereinigtes Königreich)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Wertpapierrecht]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[fr:Droit préférentiel de souscription]]&lt;br /&gt;
[[id:Hak memesan efek terlebih dahulu]]&lt;br /&gt;
[[pl:Prawo poboru]]&lt;br /&gt;
[[sv:Teckningsrätt]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Edhac-Edham</name></author>
	</entry>
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