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	<title>Betrieb - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Betrieb&amp;diff=22119&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Becs Black: Typo</title>
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		<updated>2025-07-01T21:09:14Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Typo&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Dieser Artikel|behandelt die Organisationseinheit. Zu weiteren Bedeutungen siehe [[Betrieb (Begriffsklärung)]].}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Stammbaum Wirtschaftseinheiten}}&lt;br /&gt;
Unter &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Betrieb&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; versteht man eine [[Organisationseinheit]], die durch die dauerhafte Kombination von [[Produktionsmittel]]n [[Gut (Wirtschaftswissenschaft)|Güter]] oder [[Dienstleistung]]en erstellt. Der Begriff hat in verschiedenen Rechtsbereichen und der Betriebswirtschaftslehre jeweils etwas abweichende Bedeutungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Wort Betrieb leitet sich vom [[Verb]] „betreiben“ ab. Es soll ausdrücken, dass jemand ein Geschäft oder Anlagen betreibt, um Güter oder Dienstleistungen zu erstellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Betriebswirtschaftslehre ==&lt;br /&gt;
Der Betrieb ist das [[Erkenntnisobjekt]] der [[Betriebswirtschaftslehre]], die jedoch keine einheitliche Definition bereithält. [[Fritz Schmidt (Betriebswirt)|Fritz Schmidt]] stellt 1924 den wirtschaftenden Betrieb in den Blickpunkt seiner Beobachtung.&amp;lt;ref&amp;gt;Günter Fandel: &amp;#039;&amp;#039;Jubiläumsheft zum 80. Jahrgang&amp;#039;&amp;#039;. In: &amp;#039;&amp;#039;ZfB Special Issue&amp;#039;&amp;#039;, 6/2010, S. 4.&amp;lt;/ref&amp;gt; Für Josef Hellmer ist der Betrieb „kein wirtschaftlicher, sondern in erster Linie ein technologischer Begriff“.&amp;lt;ref&amp;gt;Josef Hellmer: &amp;#039;&amp;#039;Zur Begriffsbildung in der Betriebswirtschaftslehre&amp;#039;&amp;#039;. In: &amp;#039;&amp;#039;ZfB&amp;#039;&amp;#039; 1926, S. 514.&amp;lt;/ref&amp;gt; [[Erich Kosiol]] subsumiert unter dem Betriebsbegriff alle wirtschaftenden Organisationseinheiten.&amp;lt;ref&amp;gt;Erich Kosiol: &amp;#039;&amp;#039;Wegbereiter der Betriebswirtschaftslehre – Würdigung der Forschungsleistungen von Leitner und Nicklisch&amp;#039;&amp;#039;. 1950, S. 3.&amp;lt;/ref&amp;gt; „Die Betriebe, ob Haushalte oder Unternehmungen, sind die Wirkungszentren und Formungselemente der Wirtschaft.“&amp;lt;ref&amp;gt;Erich Kosiol: &amp;#039;&amp;#039;Wegbereiter der Betriebswirtschaftslehre – Würdigung der Forschungsleistungen von Leitner und Nicklisch&amp;#039;&amp;#039;. 1950, S. 397.&amp;lt;/ref&amp;gt; Martin Lohmann sieht den Betrieb als produktiven Teil eines [[Unternehmen]]s, er ordnet ihn dem Unternehmen unter.&amp;lt;ref&amp;gt;Martin Lohmann: &amp;#039;&amp;#039;Einführung in die Betriebswirtschaftslehre&amp;#039;&amp;#039;. 1955, S. 20.&amp;lt;/ref&amp;gt; Ein großer Teil der Wissenschaftler ordnete jedoch den Unternehmensbegriff dem Betriebsbegriff unter, so etwa mit Einschränkungen [[Erich Gutenberg]],&amp;lt;ref&amp;gt;Erich Gutenberg: &amp;#039;&amp;#039;Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre&amp;#039;&amp;#039;. &amp;#039;&amp;#039;Band 1, Die Produktion&amp;#039;&amp;#039;. 1958, S. 381 ff.&amp;lt;/ref&amp;gt; der im Betrieb die Kombination von [[Produktionsfaktor]]en sah.&amp;lt;ref&amp;gt;Willi Albers: &amp;#039;&amp;#039;Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaft&amp;#039;&amp;#039;. Band 8. Vandenhoeck &amp;amp; Ruprecht, 1980, ISBN 978-3-525-10257-2, ab S. 67.&amp;lt;/ref&amp;gt; Diese Unterordnung wird uneingeschränkt übernommen von [[Heinrich Nicklisch]],&amp;lt;ref&amp;gt;Heinrich Nicklisch: &amp;#039;&amp;#039;Die Betriebswirtschaft&amp;#039;&amp;#039;. 1932, S. 6 ff.&amp;lt;/ref&amp;gt; [[Eugen Schmalenbach]]&amp;lt;ref&amp;gt;Eugen Schmalenbach: &amp;#039;&amp;#039;Pretiale Wirtschaftslenkung&amp;#039;&amp;#039;. Band 2, 1948, S. 7 ff.&amp;lt;/ref&amp;gt; oder [[Konrad Mellerowicz]].&amp;lt;ref&amp;gt;Konrad Mellerowicz: &amp;#039;&amp;#039;Allgemeine Betriebswirtschaftslehre&amp;#039;&amp;#039;. Band 1, 1958, S. 17 ff.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwischen Gutenberg und Mellerowicz war ein [[Methodenstreit in der Betriebswirtschaftslehre|Methodenstreit]] entstanden, als Gutenberg ab April 1955 Betrieb und Unternehmung gleichsetzte.&amp;lt;ref&amp;gt;Hanns Linhardt: &amp;#039;&amp;#039;Wilhelm Riegers Einfluß in der jüngeren Betriebswirtschaftslehre&amp;#039;&amp;#039;. In: Hanns Linhardt: &amp;#039;&amp;#039;Angriff und Abwehr im Kampf um die Betriebswirtschaftslehre&amp;#039;&amp;#039;. Duncker &amp;amp; Humblot, Berlin 1963, S. 181 ff. ({{Google Buch |BuchID=ywGoLrzTM44C |Seite=181}}).&amp;lt;/ref&amp;gt; Im Kern ging es um die Frage, ob der Betrieb oder die Unternehmung Forschungs- und Erkenntnisobjekt sei. Für Heinz Langen schließlich ist der Betrieb eine „Institution, die dem Zweck dient, bestimmte Zustände (Geld- oder Lagerbestände, Auftrags- und Personalstand usw.) oder Vorgänge (Einnahmen, Ausgaben, technische Produktion, Ein- oder Verkäufe usw.) auf einem bestimmten Wertniveau zu halten bzw. dieses Wertniveau bei Auftreten von Störungen wiederherzustellen“; für ihn ist der Betrieb ein Regelkreis.&amp;lt;ref&amp;gt;Heinz Langen: &amp;#039;&amp;#039;Der Betrieb als Regelkreis&amp;#039;&amp;#039;. In: Erwin Grochla (Hrsg.): &amp;#039;&amp;#039;Organisation und Rechnungswesen&amp;#039;&amp;#039;. Duncker &amp;amp; Humblot, Berlin 1964, S. 91 ({{Google Buch |BuchID=0XfUMOigHjMC |Seite=91}})&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Recht ==&lt;br /&gt;
Im Gegensatz zur Betriebswirtschaftslehre wird in der [[Rechtswissenschaft]] sehr genau zwischen Betrieben und Unternehmen unterschieden.&amp;lt;ref&amp;gt;Christian Wilplinger: &amp;#039;&amp;#039;Unternehmenskauf und -verkauf steueroptimal gestalten&amp;#039;&amp;#039;. Facultas.wuv, Wien 2007 (Zugleich Dissertation, Universität Wien). ISBN 978-3-7089-0141-1, S. 19.&amp;lt;/ref&amp;gt; Naturgemäß befasst sich insbesondere das [[Arbeitsrecht (Deutschland)|Arbeitsrecht]] mit Betriebsfragen, die jedoch auch eine Rolle in anderen Rechtsgebieten spielen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Arbeitsrecht ===&lt;br /&gt;
Ausgangspunkt der Entwicklung einer rechtlichen Definition ist ein Urteil des [[Reichsgericht]]s vom Februar 1923, wonach der Betrieb ein lebender Organismus sei, „innerhalb dessen [[Unternehmer]] und [[Arbeiter]] zu einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossen sind und in gemeinsamer Tätigkeit demselben Ziel, der Erreichung eines möglichst hohen Standes und möglichster Wirtschaftlichkeit der Betriebsleitung zustreben“.&amp;lt;ref&amp;gt;RG, Urteil vom 6. Februar 1923 (Az.: III 93/22), RGZ 106, 272, 275&amp;lt;/ref&amp;gt; [[Erwin Jacobi (Jurist)|Erwin Jacobi]] sah im Betrieb im Jahre 1927 die Vereinigung von persönlichen, sächlichen und immateriellen Mitteln zur fortgesetzten Verfolgung eines von einem oder mehreren Rechtssubjekten gemeinsam gesetzten technischen Zwecks.&amp;lt;ref&amp;gt;Erwin Jacobi: &amp;#039;&amp;#039;Betrieb und Unternehmen als Rechtsbegriffe&amp;#039;&amp;#039;. In: &amp;#039;&amp;#039;Festschrift für Vietor Ehrenberg&amp;#039;&amp;#039;. 1927, S. 1 und 9.&amp;lt;/ref&amp;gt; Der Gesetzentwurf zum [[Betriebsverfassungsgesetz 1952|BetrVG 1952]] sah eine [[Legaldefinition]] vor, wonach der Betrieb der Arbeitsverband von [[Arbeitnehmer]] und [[Arbeitgeber]] sei, der mit Hilfe von Arbeitsmitteln bei räumlicher Zusammenfassung bestimmte, nicht-hoheitliche Aufgaben fortgesetzt verfolge.&amp;lt;ref&amp;gt;BT-Drucksache 1/1546, S. 2&amp;lt;/ref&amp;gt; Da der [[Bundesrat (Deutschland)|Bundesrat]] eine eindeutige gesetzliche Abgrenzung nicht für möglich hielt und der Begriff durch [[Rechtsprechung]] und Lehre entwickelt werden solle, wurde die Definition nicht Bestandteil des Gesetzes. Das heutige BetrVG setzt den Begriff als bekannt voraus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für das [[Bundesarbeitsgericht]] ist ein Betrieb nach {{§|613a|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] „die organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von sächlichen oder immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung des Eigenbedarfs erschöpfen.“&amp;lt;ref&amp;gt;BAG, Urteil vom 17. Februar 1981, Az.: 1 ABR 101/78&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;[https://lexetius.com/2005,1702 BAG, Urteil vom 25. Mai 2005, Az.: 7 ABR 38/04 – NZA 2005, 1080 Os. = NJOZ 2005, 3725 (3727)]&amp;lt;/ref&amp;gt; Zudem ist der Betrieb nicht an die Art oder den Ort der Ausübung gebunden. Es kommt auf eine Einheit an, die erst durch die Mittel der Betriebsorganisation zu einer Einheit geworden ist. Sächliche und immaterielle Mittel sind nichts anderes als Produktionsfaktoren, die dauerhaft eingesetzt werden, um Fremdbedarf zu decken. Diese rein arbeitsrechtliche Definition enthält Bestandteile, die auch aus betriebswirtschaftlicher Perspektive relevant sind. Die Definition erfordert nämlich die dauerhafte organisatorische Kombination von Produktionsfaktoren für den Fremdbedarf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In verschiedenen Spezialgesetzen (wie [[Kündigungsschutzgesetz|KSchG]] oder [[Tarifvertragsgesetz]]) wird der Betriebs-Begriff als bekannt vorausgesetzt. Eine gesetzesübergreifende Definition fehlt, weil Gesetze unterschiedliche Gesetzeszwecke verfolgen und daher der Begriffsinhalt je nach Regelungsziel variieren kann. Der Betrieb als organisatorische Einheit muss arbeitsrechtlich jedenfalls 4 Kriterien erfüllen: arbeitsorganisatorisch-technische Einheit, einheitlicher Leitungsapparat, räumliche Einheit und einheitliche Betriebsgemeinschaft.&amp;lt;ref&amp;gt;Andrea Bonanni: &amp;#039;&amp;#039;Der gemeinsame Betrieb mehrerer Unternehmen&amp;#039;&amp;#039;. Otto Schmidt Verlag, Köln 2003 (Zugleich Dissertation, Universität Köln). ISBN 978-3-504-68040-4, S. 21 ff. ({{Google Buch |BuchID=2bqU3ax06pEC |Seite=21}}).&amp;lt;/ref&amp;gt; Betrieb ist also die arbeitsorganisatorische, Unternehmen die rechtliche Einheit.&amp;lt;ref&amp;gt;Andrea Bonanni: &amp;#039;&amp;#039;Der gemeinsame Betrieb mehrerer Unternehmen&amp;#039;&amp;#039;. Otto Schmidt Verlag, Köln 2003 (Zugleich Dissertation, Universität Köln). ISBN 978-3-504-68040-4, S. 3 ({{Google Buch |BuchID=2bqU3ax06pEC |Seite=3}}).&amp;lt;/ref&amp;gt; Dabei können mehrere Unternehmen durchaus einen gemeinsamen Betrieb begründen, so genannter Gemeinschaftsbetrieb.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Tätigkeit des Arbeitnehmers findet in der Regel, aber nicht zwingend, im Betrieb des Arbeitgebers statt. Der Betriebsbegriff steuert viele arbeitsrechtliche Konsequenzen. Das betrifft zum Beispiel den [[Betriebsübergang (Deutschland)|Betriebsübergang]], die Wahl des [[Betriebsrat]]es (oder im [[Öffentlicher Dienst|öffentlichen Dienst]] des [[Personalrat]]es) oder die Betriebsgröße als Voraussetzung für den [[Kündigungsschutz]]. Der Betrieb wird als selbständige organisatorische Einheit verstanden, die zum Erreichen eines arbeitstechnischen Zweckes gebildet ist. Eingeschränkte Beteiligungsrechte des Betriebsrates gelten in sog. [[Tendenzbetrieb]]en, also vor allem Betriebe mit religiöser, karitativer oder wissenschaftlicher Zielsetzung bzw. Betrieben von Rundfunk- und Presseunternehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abzugrenzen ist die Organisationseinheit „Betrieb“ von den Begriffen des Unternehmers oder des „[[Unternehmen]]s“, auch wenn hier umgangssprachlich häufig Vermischungen erfolgen. Der Unternehmer oder – meist wenn von einer juristischen Person getragen – das Unternehmen ist der [[Eigentümer]] (der [[Rechtssubjekt|Rechtsträger]]) des Betriebes und auch der Vertragspartner des Arbeitnehmers. Das Unternehmen kann durchaus auch Inhaber mehrerer Betriebe sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mehrere Unternehmen können sich zu einem [[Konzernrecht (Deutschland)|Konzern]] verbinden. Es ist auch möglich, dass sich zwei Unternehmen verbinden, um gemeinsam einen bestimmten Betrieb zu führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Überhaupt nicht hierher gehört der häufig als Synonym benutzte Begriff der „[[Firma]]“. Firma ist der handelsrechtliche [[Name]] eines [[Kaufmann (HGB)|Kaufmanns]] (sowohl für [[Einzelunternehmen (Deutschland)|Einzelkaufleute]], [[Personengesellschaft|Personenhandelsgesellschaften]] und für juristische Personen), {{§|17|hgb|juris}} [[Handelsgesetzbuch|HGB]]. Arbeitsrechtlich hat der Begriff keine Funktion.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Siehe auch|Betrieb (Betriebsverfassungsrecht)}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Wirtschaftsrecht ===&lt;br /&gt;
Im deutschen [[Wirtschaftsrecht]] wird herkömmlich zwischen dem Betrieb und dem Unternehmen unterschieden. Der Betrieb wird definiert als technisch-organisatorische, das Unternehmen als rechtliche Einheit. Im Gegensatz zu obigem Schaubild ist der Begriff Betrieb dann kein Oberbegriff zum Unternehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Andere Rechtsgebiete ===&lt;br /&gt;
Arbeitsstätten sind nach §&amp;amp;nbsp;2 Abs.&amp;amp;nbsp;1 [[Arbeitsstättenverordnung (Deutschland)|ArbStättV]] Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebes befinden. Der Betrieb wird hier nicht definiert, sondern als bekannt vorausgesetzt. Er ist weit auszulegen und umfasst jeden Ort, der im Machtbereich des Arbeitgebers liegt.&amp;lt;ref&amp;gt;Wiebauer/Kollmer in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 65. Ergänzungslieferung 2013, §&amp;amp;nbsp;2 ArbStättV, Rn. 7&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das [[Umsatzsteuergesetz (Deutschland)|Umsatzsteuergesetz]] besteuert die Umsätze von Unternehmen, nicht von einzelnen Betrieben ({{§|1|ustg_1980|juris}} Abs. 1 Nr. 1 UStG). Es knüpft aber in {{§|1|ustg_1980|juris}} Abs. 1a UStG, der Umsätze einer Geschäftsveräußerung von der Umsatzsteuerpflicht ausnimmt, an den Betriebsbegriff an. Danach liegt eine Geschäftsveräußerung vor, wenn das ganze Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb veräußert wird. Es kommt nicht darauf an, ob bereits beim Veräußerer eine eigenständige betriebliche Organisation vorlag, sondern darauf, ob ein Teilvermögen übertragen wird, das vom Erwerber selbständig hätte übernommen werden können und für das der Erwerber im Falle der entgeltlichen Übertragung eine Gegenleistung gezahlt hätte (BFH vom 24. Februar 2021, XI R 8/19).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nach {{§|1|kstg_1977|juris}} Abs. 1 Nr. 6 KStG im Rahmen ihrer [[Betrieb gewerblicher Art|Betriebe gewerblicher Art]] umsatz- und körperschaftsteuerpflichtig. Steuerlich wird in Österreich nach herrschender Meinung der Betrieb als ein Bestandteil eines Unternehmens angesehen.&amp;lt;ref&amp;gt;Markus Fellner: &amp;#039;&amp;#039;Unternehmenserwerb in Österreich&amp;#039;&amp;#039;. WUV-Universitäts-Verlag, Wien 2000, ISBN 978-3-85114-555-7, S. 21.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Arten ==&lt;br /&gt;
Je nach [[Betriebsgröße]] unterscheidet man Kleinst-, [[Kleine und mittlere Unternehmen|Klein-, Mittel-]] und [[Großunternehmen|Großbetriebe]]. Nach dem [[Betriebszweck]] kann man &amp;#039;&amp;#039;Produktionsbetriebe&amp;#039;&amp;#039; ([[Landwirtschaft]], [[Bergbau]], [[Handwerk]], [[Industrie]]) und &amp;#039;&amp;#039;Dienstleistungsbetriebe&amp;#039;&amp;#039; ([[Handel]], [[Verkehr]], [[Bank]]en, [[Versicherer|Versicherungen]]) unterscheiden. Außerdem gibt es je nach dem Schwerpunkt der Beschäftigung [[Saisonbetrieb]]e und Kampagne-Betriebe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== International ==&lt;br /&gt;
Im Sinne des Rats- und Kommissionsrechtes der [[Europäische Union|Europäischen Union]] ist ein Betrieb definiert als die Gesamtheit der vom [[Inhaber|Betriebsinhaber]] verwalteten Produktionseinheiten, die sich im [[Gebiet]] eines [[Mitgliedstaat]]es befinden.&amp;lt;ref&amp;gt;Artikel 2 Buchstabe b {{EU-Verordnung|2003|1782}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Für den [[Europäischer Gerichtshof|EuGH]] ist der Betrieb mit der wirtschaftlichen Einheit gleichzusetzen: „Eine wirtschaftliche Einheit ist eine organisierte Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit.“&amp;lt;ref&amp;gt;Art. 1 Nr. 1 b) {{EU-Richtlinie|2001|23|titel=vom 12. März 2001}}. In: &amp;#039;&amp;#039;[[Amtsblatt der Europäischen Union]].&amp;#039;&amp;#039; L, Nr. 82, 2001, S. 16–20; BAG, Urteil vom 4. Mai 2006, Az.: 8 AZR 299/05&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das österreichische Arbeitsverfassungsgesetz vom 14. Dezember 1973 hält eine Legaldefinition bereit: „Als Betrieb gilt jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht“ (§&amp;amp;nbsp;34 Abs.&amp;amp;nbsp;1 Arbeitsverfassungsgesetz). In der Schweiz ist Begriff des Betriebs weder im Gesetz noch in der Unfallversicherungsverordnung näher umschrieben. Das [[Bundesgericht (Schweiz)|Schweizer Bundesgericht]] versteht unter dem Begriff „Betrieb“ im Sinne des Unfallversicherungsrechts die „juristische Person, die Personengesellschaft oder die Einzelfirma, die als Arbeitgeber auftritt“.&amp;lt;ref&amp;gt;BGE, Urteil vom 12. November 1987, Az.: 113 V 327&amp;lt;/ref&amp;gt; Hierdurch wird der „Betrieb“ dem „Arbeitgeber“ gleichgesetzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Herstellungsbetrieb]]&lt;br /&gt;
* [[Betrieb gewerblicher Art]]&lt;br /&gt;
* [[Betriebsstätte]]&lt;br /&gt;
* [[Handelsbetrieb]]&lt;br /&gt;
* [[Betriebsform]]&lt;br /&gt;
* [[Betriebsrat]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Wiktionary|Betrieb}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4006138-3}}&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis }}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betriebswirtschaftslehre|!Betriebswirtschaftslehre_Betrieb]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Wirtschaftsordnung]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Becs Black</name></author>
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