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	<title>Bestechlichkeit - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-05-28T03:35:13Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<title>imported&gt;SMeyer: /* Als Zeuge */ Grammatik</title>
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		<updated>2025-08-08T13:52:54Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Als Zeuge: &lt;/span&gt; Grammatik&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Bestechlichkeit&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist ein moralisch verwerfliches Charaktermerkmal. Wer bestechlich ist, ist dazu geneigt, gegen Vorteile bestimmte Leistungen zu erbringen. Umgangssprachlich wird Bestechlichkeit mit [[Korruption]] gleichgesetzt. Neben der [[Bestechung]] und der [[Vorteilsgewährung]] gefährdet die Bestechlichkeit von Personen, die am Geschäfts- und Rechtsverkehr teilnehmen, das Vertrauen in die unabhängige Tätigkeit von Behörden und Unternehmen im Wettbewerb. Insofern sind diese Handlungen im [[Wirtschaftsstrafrecht]] unter [[Strafe]] gestellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Strafbarkeit in Deutschland ==&lt;br /&gt;
=== Allgemeines ===&lt;br /&gt;
Das deutsche [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|Strafgesetzbuch]] kennt keinen einheitlichen Tatbestand der Bestechlichkeit. Stattdessen wird Bestechlichkeit über mehrere Tatbestände abgedeckt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Amtsdelikt ===&lt;br /&gt;
Als typisches [[Amtsdelikt]] ist die Bestechlichkeit im deutschen [[Strafrecht]] in {{§|332|StGB|dejure}} [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|StGB]] geregelt. Der Tatbestand umfasst&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* einen [[Amtsträger]] (Richter, Beamter, Tarifbeschäftigter im öffentlichen Dienst usw.), einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen [[Soldat (Deutschland)|Soldaten]] der Bundeswehr&lt;br /&gt;
* der als Gegenleistung dafür, dass er eine Amtshandlung, mit der der Amtsträger seine Dienstpflichten verletzt, vorgenommen hat oder künftig vornehmen wird,&lt;br /&gt;
* einen Vorteil für diesen oder einen [[Dritter|Dritten]] fordert oder gewähren lässt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die pflichtwidrige Diensthandlung kann in der Vergangenheit, Gegenwart oder Zukunft liegen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist die Diensthandlung, für die der Amtsträger eine Gegenleistung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, nicht pflichtwidrig, so liegt lediglich [[Vorteilsannahme]] vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff des Amtsträgers ist in {{§|11|StGB|dejure}} Abs. 1 Nr. 2 [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|StGB]] definiert. Danach muss Amtsträger nicht zwingend ein Beamter sein. Neben Angestellten können dies unter gewissen Umständen auch Ratsmitglieder sein. So hat der [[Bundesgerichtshof]] 2006 in zwei Verfahren entschieden, dass Ratsmitglieder zwar grundsätzlich nicht Amtsträger sind, im Einzelfall bei der Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben (beispielsweise im [[Verwaltungsausschuss]]) jedoch Amtsträgerschaft angenommen werden kann (vergl. BGH 3 StR 389/05 und BGH 5 StR 453/05). Dieses gilt kraft der unterschiedlichen Natur von Rats- und Abgeordnetenmandat nicht für [[Bundestagsabgeordnete|Bundestags-]] und [[Landtagsabgeordnete]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Taugliche Täter sind auch Europäische Amtsträger (Amtsträger der [[Europäische Union|Europäischen Union]]) sowie für den öffentlichen Dienst besonders [[Verpflichtungsgesetz|Verpflichtete]] im Sinne des {{§|11|stgb|juris}} Abs. 1 Nr. 2a, Nr. 4 StGB (für ausländische und internationale Bedienstete vgl. § 335a StGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Geschütztes Rechtsgut ist das Vertrauen in die Verwaltung und die Rechtsprechung als unabhängige Instanzen. Insbesondere die Durchbrechung des Willkürverbotes des Art. 3 [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|GG]] wird durch den Tatbestand geahndet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Strafmaß ====&lt;br /&gt;
Bestechlichkeit wird mit [[Freiheitsstrafe (Deutschland)|Freiheitsstrafe]] von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, in minderschweren Fällen mit [[Geldstrafe]] oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, in besonders schweren Fällen (§ 335 StGB) von einem Jahr bis zu zehn Jahren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist ein [[Richter]] (oder Richter eines Schiedsgerichtes) bestechlich, so ist die Strafandrohung die eines [[Verbrechen]]s: Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen von zwei Jahren bis zu fünfzehn Jahren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Siehe auch|Verwaltungsethik}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Wirtschaftsdelikt ===&lt;br /&gt;
Vergleichbar mit der tatbestandlichen Gestaltung der Bestechlichkeit im Amt ist auch die [[Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr]] nach {{§|299|StGB|dejure}} StGB ausgestaltet. Geschützt ist hier jedoch die Chancengleichheit im [[Wettbewerb (Wirtschaft)|Wettbewerb]] ([[Mittelbare Drittwirkung#Drittwirkung von Grundrechten|mittelbare Drittwirkung]] des Art. 3 GG) und das Vertrauen in den Geschäftsverkehr. Täter des Delikts ist kein Amtsträger, sondern Beschäftigter (Angestellter oder Beauftragter) eines geschäftlichen Betriebes. Die Tat kann auch mit einem solchen verübt werden, um eine unlautere Bevorzugung bei [[Ausschreibung]] o.&amp;amp;nbsp;ä. zu erreichen. Auch der transnationale Wettbewerb wird seit 2002 geschützt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Als Zeuge ===&lt;br /&gt;
Die Bestechung und Bestechlichkeit von [[Zeuge|Zeugen]] ist an sich nicht strafbar. Wenn ein Zeuge allerdings falsch aussagt, ist dies ein [[Aussagedelikt]], das mit Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren (bei [[Meineid]]) bzw. bis zu fünf Jahren (bei [[Falsche uneidliche Aussage|falscher uneidliche Aussage]]) bestraft werden kann. Der Bestechende macht sich wegen [[Anstiftung (Deutschland)|Anstiftung]], bei Erfolglosigkeit wegen [[Versuchte Anstiftung|versuchter Anstiftung]] zum Meineid bzw. [[Versuch der Anstiftung zur Falschaussage]] strafbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Wiktionary}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4144934-4}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Besondere Strafrechtslehre (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;SMeyer</name></author>
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