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	<title>Bestandteil - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-04T08:26:39Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Bestandteil&amp;diff=41514&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Thomas Dresler: Link mit doppeltem senkrechten Strich</title>
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		<updated>2025-04-20T07:44:49Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Link mit doppeltem senkrechten Strich&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Nach [[Sachenrecht (Deutschland)|deutschem Sachenrecht]] können [[Sache (Recht)|Sachen]] &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Bestandteil&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; einer anderen Sache sein. Wenn die [[Verbindung (Recht)|Verbindung]] zwischen beiden Sachen so eng ist, dass eine neue Sachgesamtheit entsteht, spricht das [[Bürgerliches Gesetzbuch|Bürgerliche Gesetzbuch]] von &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;wesentlichen Bestandteilen&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ({{§|93|bgb|juris}} BGB). Dies ist der Fall, wenn nach einer Trennung die Einzelsachen nicht mehr für sich brauchbar wären. Zu den wesentlichen Bestandteilen eines [[Grundstück]]s ({{§|94|bgb|juris}} BGB) gehören die auf ihm errichteten Gebäude und die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen (beispielsweise der Öltank). Wesentliche Bestandteile können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. Deshalb steht das Gebäude immer im [[Eigentum]] des Grundstückseigentümers (Ausnahme: [[Erbbaurecht]]). Die an der Hauptsache begründeten Rechte erstrecken sich stets auch auf die wesentlichen Bestandteile.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sind die Bestandteile nicht wesentlich (wie das der [[Bundesgerichtshof]] für Kraftfahrzeug und Motor ausgesprochen hat, weil Fahrzeug und Motor nach der Trennung noch brauchbar seien), so teilt der Motor als einfacher Bestandteil zwar in der Regel das Schicksal des Fahrzeugs als Hauptsache, es sind aber abweichende Vereinbarungen (beispielsweise ein [[Eigentumsvorbehalt (Deutschland)|Eigentumsvorbehalt]] am Austauschmotor) möglich.&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
Abzugrenzen sind die so genannten &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Scheinbestandteile&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, die (wie beispielsweise die vom Mieter errichtete [[Pergola]]) nur zu einem vorübergehenden Zweck mit der Hauptsache verbunden werden. Diese Scheinbestandteile sind trotz ihrer Verbindung mit der Hauptsache rechtlich selbständig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vom Bestandteil zu unterscheiden ist weiter das [[Zubehör]] ({{§|97|bgb|juris}} BGB), bei dem keine Verbindung, sondern nur eine räumliche Gemeinsamkeit und eine dienende Funktion besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Schweiz und Österreich ==&lt;br /&gt;
Bestandteil einer Sache ist nach {{Art.|642|ZGB|ch}} [[Zivilgesetzbuch (Schweiz)|ZGB]] alles, was nach der am Orte (kantonales Recht) üblichen Auffassung zu ihrem Bestand gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Unterscheidung zwischen selbständigen und unselbständigen Bestandteilen ist die wirtschaftliche Möglichkeit der Absonderung und Wiederherstellung einer selbständigen Sache entscheidend. Eine erdfeste, mauerfeste, nietfeste und nagelfeste Verbindung hat noch nicht die Schaffung eines unselbständigen Bestandteiles zur Folge.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Oberster Gerichtshof (Österreich)|OGH]], Entscheidung vom 12. Februar 1958, Az. 1 Ob 565/57.&amp;lt;/ref&amp;gt; Für die Unterscheidung zwischen selbständigen und unselbständigen Bestandteilen ist die wirtschaftliche Möglichkeit der Absonderung und Wiederherstellung einer selbständigen Sache entscheidend.&amp;lt;ref&amp;gt;OGH, Entscheidung vom 12. Juli 1973, Az. 6 Ob 146/73.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Bestand (Recht)]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Sachenrecht (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Thomas Dresler</name></author>
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