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	<title>Beschäftigter - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-27T10:12:17Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Besch%C3%A4ftigter&amp;diff=291197&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Hekerui: /* Arbeitsplatzschutzgesetz */ Korrektur, füge Link hinzu</title>
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		<updated>2025-12-26T00:21:07Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Arbeitsplatzschutzgesetz: &lt;/span&gt; Korrektur, füge Link hinzu&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Staatslastig|DE}}&lt;br /&gt;
Der Begriff &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Beschäftigter&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; hat keine klare Definition und wird in verschiedenen Kontexten unterschiedlich verwendet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Arbeitnehmer ==&lt;br /&gt;
Oftmals wird die Bezeichnung Beschäftigter gleichbedeutend mit [[Arbeitnehmer]] verwendet. So sind in den [[Tarifvertrag|Tarifverträgen]] ([[Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst|TVöD]], [[Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder|TV-L]], [[Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen|TV-H]]) des [[Öffentlicher Dienst (Deutschland)|deutschen Öffentlichen Dienstes]] Beschäftigte [[Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (Deutschland)|Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst in Deutschland]]. Diese werden auch &amp;#039;&amp;#039;Tarifbeschäftigte&amp;#039;&amp;#039; genannt. Die historische Unterscheidung zwischen [[Arbeiter]]n mit vorwiegend körperlichen Tätigkeiten und [[Angestellter|Angestellten]], die überwiegend geistig arbeiten, ist entfallen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Personalvertretungsrecht ==&lt;br /&gt;
In den [[Personalvertretungsgesetz]]en wie dem [[Bundespersonalvertretungsgesetz]] ({{§|4|bpersvg|buzer}} Abs.&amp;amp;nbsp;1) ist der Begriff die Sammelbezeichnung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst und [[Beamter (Deutschland)|Beamte]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Arbeitsschutzgesetz ==&lt;br /&gt;
Im Sinne des [[Arbeitsschutzgesetz]]es ({{§§|ArbSchG|juris}}) sind Beschäftigte Arbeitnehmer, die zu ihrer [[Berufsbildung]] Beschäftigten, [[arbeitnehmerähnliche Person]]en, Beamte, [[Richter (Deutschland)|Richter]], [[Soldat (Deutschland)|Soldaten]] sowie die in [[Werkstatt für behinderte Menschen|Werkstätten für Behinderte]] Beschäftigten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Datenschutzrecht ==&lt;br /&gt;
Beschäftigte im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes ({{§|26|BDSG|juris|text=§ 26 Abs. 8 BDSG}}) sind:&lt;br /&gt;
# [[Arbeitnehmer]], einschließlich der [[Arbeitnehmerüberlassung|Leiharbeitnehmer]] im Verhältnis zum Entleiher,&lt;br /&gt;
# zu ihrer [[Auszubildender|Berufsbildung Beschäftigte]],&lt;br /&gt;
# Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung ([[Berufsförderungswerk|Rehabilitanden]]),&lt;br /&gt;
# in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigte,&lt;br /&gt;
# Freiwillige, die einen Dienst nach dem [https://www.gesetze-im-internet.de/jfdg/ Jugendfreiwilligendienstegesetz] oder dem [[Bundesfreiwilligendienstgesetz]]leisten,&lt;br /&gt;
# Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind (§ 12a [[Tarifvertragsgesetz]] (TVG)); zu diesen gehören auch die in [[Heimarbeit]] Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,&lt;br /&gt;
# Beamte des Bundes, Richter des Bundes, Soldaten sowie [[Zivildienst]]leistende.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bewerber für ein [[Beschäftigungsverhältnis]] sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist, gelten als Beschäftigte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland zählt zusätzlich zu den Beschäftigten (§ 4 Ziff. 20 DSG-EKD) die in einem Pfarrdienst- oder in einem [[Kirchenbeamtenverhältnis]] oder in einem sonstigen kirchlichen öffentlich-rechtlichen [[Dienstverhältnis]] stehenden Personen.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.kirchenrecht-ekd.de/document/41335#s47000062 1.13 EKD-Datenschutzgesetz (DSG-EKD - 2018)], auf kirchenrecht-ekd.de&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Kirchlichen Datenschutzgesetz (§ 4 Ziff. 24 KDG) der katholischen Diözesen sind „Beschäftigte“:&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.katholisches-datenschutzzentrum.de/wp-content/uploads/2018/06/KDG-Beschlussfasssung-der-Vollversammlung-der-BK-vom-20.11.2017.pdf Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG)], auf katholisches-datenschutzzentrum.de&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
# Kleriker und Kandidaten für das Weiheamt,&lt;br /&gt;
# Ordensangehörige, soweit sie auf einer [[Planstelle]] in einer Einrichtung der eigenen [[Ordensgemeinschaft]] oder aufgrund eines Gestellungsvertrages tätig sind,&lt;br /&gt;
# Personen in einem Beschäftigungsverhältnis oder in einem kirchlichen Beamtenverhältnis,&lt;br /&gt;
# zu ihrer [[Berufsbildung]] tätige Personen mit Ausnahme der [[Postulant]]en und [[Noviziat|Novizen]],&lt;br /&gt;
# Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobungen ([[Rehabilitation|Rehabilitanden]]),&lt;br /&gt;
# in anerkannten Werkstätten für Menschen mit [[Behinderung]]en tätige Personen,&lt;br /&gt;
# nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder in vergleichbaren Diensten tätige Personen sowie [[Praktikum|Praktikanten]],&lt;br /&gt;
# Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in [[Heimarbeit]] Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,&lt;br /&gt;
# Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Sozialversicherungsrecht ==&lt;br /&gt;
Nach {{§|7|sgb IV|buzer}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 des [[Viertes Buch Sozialgesetzbuch|Vierten Buches Sozialgesetzbuches]] ist eine Beschäftigung die [[nichtselbständige Arbeit]], insbesondere in einem [[Arbeitsverhältnis]]. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach [[Weisung (Deutschland)|Weisungen]] und eine Eingliederung in die [[Arbeitsorganisation]] des Weisungsgebers. Die Abgrenzung zu [[Selbständigkeit (beruflich)|Selbständigen]] ist mitunter schwierig. Weitere Abgrenzungskriterien können [[Lohnsteuer]]pflicht, keine [[Betriebsrisiko|Betriebsrisiken]], Anspruch auf [[Arbeitsentgelt]], [[Urlaub]] und [[Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall]] sowie der Abschluss eines [[Arbeitsvertrag]]es sein. Die Einordnung, ob eine Person beschäftigt oder nur [[Scheinselbständigkeit|scheinselbständig]] und sozialversicherungsrechtlich als selbständig anzusehen ist, trifft der [[Sozialversicherungsträger]] von Amts wegen. Arbeitgeber und -nehmer können keine für den Sozialversicherungsträger verbindliche Festlegung treffen. Mit der Frage, ob jemand als &amp;#039;&amp;#039;Beschäftigter&amp;#039;&amp;#039; oder als selbständig Tätiger einzuordnen ist, verbindet sich vor allem die Frage der [[Versicherungspflicht]] in verschiedenen Zweigen der [[Sozialversicherung]], wie etwa in der [[Gesetzliche Krankenversicherung|gesetzlichen Kranken-]], [[Gesetzliche Rentenversicherung (Deutschland)|Renten-]], [[Gesetzliche Unfallversicherung (Deutschland)|Unfall-]], [[Arbeitslosenversicherung|Arbeitslosen-]] und [[Pflegeversicherung (Deutschland)|Pflegeversicherung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{SORTIERUNG:Beschaftigter}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Sozialrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Arbeitsrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Berufliche Funktion]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Arbeitsmarkt]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Hekerui</name></author>
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