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	<title>Beleihungsgrenze - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-11T09:56:49Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Beleihungsgrenze&amp;diff=634243&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Nina: keine sinnvolle Zwischenüberschrift, siehe WP:WSIGA#Überschriften und Absätze</title>
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		<updated>2026-02-15T19:52:46Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;keine sinnvolle Zwischenüberschrift, siehe &lt;a href=&quot;/index.php?title=WP:WSIGA&amp;amp;action=edit&amp;amp;redlink=1&quot; class=&quot;new&quot; title=&quot;WP:WSIGA (Seite nicht vorhanden)&quot;&gt;WP:WSIGA#Überschriften und Absätze&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Unter &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Beleihungsgrenze&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (auch &amp;#039;&amp;#039;Beleihungssatz&amp;#039;&amp;#039;) versteht man im [[Bankwesen]] einen bestimmten [[Prozentsatz]] des [[Beleihungswert]]s von [[Kreditsicherheit]]en, bis zu dem [[Kreditinstitut]]e maximal [[Kredit]] gewähren dürfen. Im Regelfall limitiert also nicht der Beleihungswert die Kredithöhe, sondern die niedrigere Beleihungsgrenze.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kreditsicherheiten dienen dazu, bei [[Notleidender Kredit|notleidenden Krediten]] im [[Verwertung]]sfall einen Verwertungserlös zu erbringen, der ausreicht, um die offene Kreditforderung der Bank abzudecken. Aus diesem Grund ist bei der Hereinnahme einer Kreditsicherheit im Rahmen der [[Sicherheitenbewertung]] deren [[Wert (Wirtschaft)|Wert]] zu ermitteln. Dieser Wert heißt Beleihungswert und ist nach der [[Legaldefinition]] des Art. 4 Abs.&amp;amp;nbsp;1 Nr. 74 [[Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Kapitaladäquanzverordnung)|Kapitaladäquanzverordnung]] (englische Abkürzung CRR) der Wert einer [[Immobilie]], „der bei einer vorsichtigen Bewertung ihrer künftigen Marktgängigkeit unter Berücksichtigung ihrer langfristigen dauerhaften Eigenschaften, der normalen und örtlichen Marktbedingungen, der derzeitigen Nutzung sowie angemessener Alternativnutzungen bestimmt wird.“ Es handelt sich um einen bankintern aufgrund vorliegender, objektiver Informationen ermittelten Wert, der bei der Verwertung der Immobilie ohne Zeitdruck erzielt werden kann und zur Deckung eines notleidenden Kredits ausreicht. Die CRR befassen sich intensiv mit [[grundpfandrecht]]lich gesicherten [[Immobilienfinanzierung]]en, doch können die Grundaussagen hierüber auch auf andere Kreditsicherheiten analog angewandt werden. Die Ermittlung des Beleihungswerts dient ausschließlich der Frage, ob der – bei der Hereinnahme noch ungewisse – Erlös einer bestimmten Kreditsicherheit ausreicht, um im Verwertungsfall die offenen Kreditforderungen abzudecken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ermittlung der Beleihungsgrenze ==&lt;br /&gt;
Der auf dem [[Marktwert]] beruhende Beleihungswert berücksichtigt noch nicht individuelle Wertschwankungsgefahren und Verwertungsrisiken einer bestimmten Kreditsicherheit und auch nicht deren mehr oder weniger schnelle [[Liquidierbarkeit]]. Zu diesen Wertrisiken gehören allgemeine konjunkturelle Wertschwankungsgefahren, individuelle Wertschwankungsgefahren bei [[Marktpreis]]en und [[Börsenkurs]]en, [[Bonität]]s&amp;amp;shy;schwankungen bei [[Emittent (Finanzmarkt)|Emittenten]] von [[Wertpapier]]en und sonstigen dritten [[Schuldner]]n und die [[Marktliquidität]]. Diesen Wertrisiken soll mit der Beleihungsgrenze angemessen begegnet werden. Vom Beleihungswert wird deshalb ein prozentualer Abschlag vorgenommen, der diesen Wertrisiken Rechnung tragen soll. Damit steht die Beleihungsgrenze in einer festen Relation zum Beleihungswert und gibt den höchstmöglichen Teil des Beleihungswerts an, den der Kredit ausschöpfen kann.&amp;lt;ref&amp;gt;Hermann Kittel, [https://books.google.de/books?id=EzW1PmftXCMC&amp;amp;pg=PA127&amp;amp;dq=Beleihungsgrenze&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=Beleihungsgrenze&amp;amp;f=false &amp;#039;&amp;#039;Marktstrategien im Hypothekarkreditgeschäft&amp;#039;&amp;#039;], 1974, S. 127.&amp;lt;/ref&amp;gt; Beleihungswert und Beleihungsgrenze zielen darauf ab, den Kreditbetrag unter Einbeziehung der Risikofaktoren nach dem Wert des Beleihungsobjekts festzulegen.&amp;lt;ref&amp;gt;Hermann Kittel, [https://books.google.de/books?id=EzW1PmftXCMC&amp;amp;pg=PA127&amp;amp;dq=Beleihungsgrenze&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=Beleihungsgrenze&amp;amp;f=false &amp;#039;&amp;#039;Marktstrategien im Hypothekarkreditgeschäft&amp;#039;&amp;#039;], 1974, S. 129.&amp;lt;/ref&amp;gt; Die Beleihungsgrenze soll den Erlös anzeigen, der bei der Verwertung der Kreditsicherheit mit hoher [[Wahrscheinlichkeit]] nicht unterschritten wird.&amp;lt;ref&amp;gt;Dieter Schneider, [https://books.google.de/books?id=bYDRBgAAQBAJ&amp;amp;pg=PA534&amp;amp;dq=Beleihungsgrenze&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=Beleihungsgrenze&amp;amp;f=false &amp;#039;&amp;#039;Investition, Finanzierung und Besteuerung&amp;#039;&amp;#039;], 1990, S. 533.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Je höher die Wertrisiken sind, umso niedriger fällt die Beleihungsgrenze aus und umgekehrt. Werden etwa [[Bundesanleihe]]n beliehen, so gibt es absehbar keine Wertrisiken, denn ein Bonitätsrisiko des Schuldners [[Bundesrepublik Deutschland]] ist mit der besten [[Rating (Finanzwesen)|Rating]]note nahezu ausgeschlossen, während einem zinsbedingten [[Kursrisiko]] durch Verwertung erst bei [[Fälligkeit]] der [[Anleihe]] begegnet werden kann. Folge ist eine Beleihungsgrenze von 100 % des Beleihungswerts. Höchste Wertrisiken hingegen weisen beispielsweise [[Volatilität|volatile]] [[Aktie]]n auf einem engen Markt in [[Fremdwährung]] mit schlechtem Rating auf, da neben dem hohen Kursrisiko auch noch ein – hiervon unabhängiges – [[Währungsrisiko]] vorhanden ist (siehe [[Risikoklasse#Risikoklassen|Risikoklasse]]). Außerdem ist ein [[Emittentenrisiko]] vorhanden. Aus diesen Gründen kann es sein, dass ihre Beleihungsgrenze bei 0 % liegt und sie mithin nicht als Kreditsicherheit in Frage kommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Bankaufsichtsrechtliche Regelungen ==&lt;br /&gt;
Die seit Januar 2014 geltende [[Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Kapitaladäquanzverordnung)|Kapitaladäquanzverordnung]] (englische Abkürzung CRR) erkennt Kreditsicherheiten im Rahmen der so genannten &amp;#039;&amp;#039;Kreditrisikominderungstechniken&amp;#039;&amp;#039; an. Dabei unterscheidet die CRR generell zwischen zwei Verfahren, nämlich dem Kreditrisikostandardansatz (KSA) und dem IRB-Ansatz (mit zwei Unterformen). Neben einem weitaus größeren Kreis berücksichtigungsfähiger finanzieller Sicherheiten und anerkannter Gewährleistungsgeber werden sowohl [[Personalsicherheit (Kredit)|Personalsicherheiten]] als auch [[Sachsicherheit]]en risikomindernd anerkannt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um Kreditrisikominderungstechniken bei der Berechnung der [[Eigenmittel (Kreditinstitut)|Eigenmittel]]&amp;amp;shy;unterlegung berücksichtigen zu dürfen, müssen die Institute bestimmte qualitative Mindestanforderungen einhalten. Sach- oder Realsicherheiten gehören nach Art. 4 Abs.&amp;amp;nbsp;1 Nr. 58 CRR zur „Besicherung mit Sicherheitsleistung“, bei der sich das mit Bankkrediten verbundene [[Kreditrisiko]] dadurch vermindert, dass das Institut das Recht hat, bei Ausfall des [[Kreditnehmer]]s oder bei bestimmten anderen [[Kreditereignis]]sen „bestimmte Vermögenswerte oder Beträge zu verwerten, ihren Transfer oder ihre Bereitstellung zu erwirken oder sie einzubehalten oder aber den Risikopositionsbetrag auf die Differenz zwischen diesem und dem Betrag einer Forderung gegen das Institut herabzusetzen bzw. diesen durch diese Differenz zu ersetzen“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Art. 192 ff. CRR enthalten weitere Bestimmungen zu den Anforderungen an anerkennungsfähige Kreditsicherheiten und deren risikomindernde Wirkung. Dabei müssen nach Art. 194 Nr. 1 CRR die Sicherheiten in allen relevanten Rechtsräumen rechtswirksam und durchsetzbar sein; nach Art. 194 Nr. 2 CRR sind von Banken alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Wirksamkeit der Besicherung zu gewährleisten und die damit verbundenen Risiken anzugehen. Die Sicherheiten müssen nach Art. 194 Nr. 3b CRR ausreichend [[Liquidität|liquide]] sein und ihr Wert im Zeitablauf muss ausreichend stabil bleiben; eine zeitnahe Verwertung oder Einbehaltung muss gewährleistet sein (Art. 194 Nr. 4 CRR). Die positive [[Korrelation]] zwischen den Sicherheiten und der Kreditnehmerbonität darf nicht sehr hoch sein (Art. 194 Nr. 4 CRR). Das betrifft beispielsweise die Kreditgewährung an eine [[Aktiengesellschaft (Deutschland)|Aktiengesellschaft]], die durch die Verpfändung von deren [[Aktie]]n besichert werden soll. Positive Korrelation bedeutet hierbei, dass mit der Verschlechterung der [[Bonität]] der Gesellschaft im Regelfall auch ein Kursverfall der verpfändeten Aktien einhergeht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anerkannt werden im Standardansatz nach Art. 197 Nr. 1a [[Bankguthaben|Bareinlagen]] beim kreditgebenden Institut, [[Staatsanleihe]]n oder [[Schuldverschreibung]]en von [[Zentralbank]]en mit einer Mindestbonitätsstufe von 4 (Art. 197 Nr. 1b CRR), sonstige [[Anleihe]]n mit einer Mindestbonitätsstufe von 3 (Art. 197 Nr. 1c-e CRR), [[Aktie]]n oder [[Wandelanleihe]]n im Hauptindex (Art. 197 Nr. 1f CRR), [[Gold]] (Art. 197 Nr. 1g CRR) und [[Verbriefung]]en mit einer Mindestbonitätsstufe 3 (Art. 197 Nr. 1h CRR). Eine Beleihungsgrenze für die einzelnen Arten wird gesetzlich nicht vorgegeben. Nach Art. 193 Abs.&amp;amp;nbsp;4 CRR gelten auch „[[Bankguthaben|Barmittel]], [[Wertpapier]]e oder [[Ware]]n, die im Rahmen eines Pensions- oder Wertpapier- bzw. Warenleihgeschäfts erworben, geliehen oder eingeliefert werden“ als Kreditsicherheiten. Die [[Vermögenswert]]e des Sicherungsgebers können in Form der [[Verpfändung]] (§{{§|1204|bgb|juris}} ff. BGB) von [[Bankguthaben]] bei dritten Instituten oder Wertpapieren, der [[Sicherungsabtretung]] (§{{§|398|bgb|juris}} ff. BGB) von [[Forderung]]en und sonstigen [[Recht]]en, der [[Sicherungsübereignung]] von [[Bewegliche Sache|beweglichen Sachen]] allgemein und der [[Sicherungsübereignung von Kraftfahrzeugen]] (§{{§|929|bgb|juris}}, {{§|930|bgb|juris}} BGB) berücksichtigt werden. Nach Art. 229 Abs.&amp;amp;nbsp;1 CRR ist dann der der [[Marktwert]] für diese Kreditsicherheiten der Beleihungswert, bei Forderungen deren [[Nennwert]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kreditinstitute berechnen nach Art. 223 Abs.&amp;amp;nbsp;2 CRR den zu berücksichtigenden [[volatilität]]s&amp;amp;shy;angepassten Wert der Sicherheit &amp;lt;math&amp;gt;C_{VA}&amp;lt;/math&amp;gt; wie folgt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:&amp;lt;math&amp;gt;C_{VA} = C\cdot (1 - H_C - H_{fx})&amp;lt;/math&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei entspricht&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:&amp;lt;math&amp;gt;C&amp;lt;/math&amp;gt; dem Beleihungswert der Sicherheit,&lt;br /&gt;
:&amp;lt;math&amp;gt;H_C&amp;lt;/math&amp;gt; der nach den Artikeln 224, 227 CRR berechneten, der Sicherheit angemessenen Volatilitätsanpassung (Beleihungsgrenze oder „haircut“),&lt;br /&gt;
:&amp;lt;math&amp;gt;H_{fx}&amp;lt;/math&amp;gt; der nach den Artikeln 224, 227 CRR berechneten, der [[Fremdwährung|Währungsinkongruenz]] angemessenen Volatilitätsanpassung (wenn Kredit und Sicherheit in verschiedenen Währungen [[Denominierung|denominiert]] sind).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beträgt beispielsweise die [[Ausfallkredithöhe]] (EaD) 800.000 Euro, der Beleihungswert (Kurswert) der Sicherheit &amp;lt;math&amp;gt;C&amp;lt;/math&amp;gt; 900.000 Euro, der Standard-Haircut &amp;lt;math&amp;gt;H_C&amp;lt;/math&amp;gt; 25 % (Beleihungsgrenze für Aktien im Nebenindex) und liegt keine Währungsinkongruenz vor (&amp;lt;math&amp;gt;H_{fx} = 0&amp;lt;/math&amp;gt;), beträgt die – mit Eigenmitteln zu unterlegende – Kredithöhe nach Kreditrisikominderung &amp;lt;math&amp;gt;C_{VA}&amp;lt;/math&amp;gt; 125.000 Euro ([[Risikopositionswert]]):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
    Ausfallkredithöhe (EaD):                               800.000 Euro&lt;br /&gt;
    Beleihungswert verpfändete Aktien:     900.000 Euro&lt;br /&gt;
    − Beleihungsgrenze (Haircut) 25 %:     675.000 Euro&lt;br /&gt;
    Kredithöhe nach Kreditrisikominderung:                 125.000 Euro&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Beleihungsgrenzen bei Immobilien ==&lt;br /&gt;
Unter bestimmten bankaufsichtsrechtlichen Voraussetzungen dürfen im Einzelfall [[Wohnimmobilie]]n, die vom [[Eigentümer]] selbst genutzt oder [[Mietvertrag (Deutschland)|vermietet]] sind, mit einer Beleihungsgrenze von 80 % des Beleihungs- oder Marktwerts (Art. 125 Nr. 2d CRR) und bei [[Gewerbeimmobilie]]n 60 % des Beleihungswerts oder 50 % des Marktwerts beliehen werden (Art. 126 Nr. 2d CRR). Diese höhere Beleihungsgrenze gilt in Deutschland jedoch nicht für [[Realkredit]]e. Nach {{§|14|pfandbg|juris}} [[Pfandbriefgesetz|PfandBG]] beträgt die Beleihungsgrenze für Realkredite in Deutschland 60 % des Beleihungswerts; hierbei handelt es sich um die einzige gesetzlich festgelegte Beleihungsgrenze. Deshalb dürfen [[Hypothekenbank]]en, [[Pfandbriefbank]]en, [[Sparkasse]]n, [[Genossenschaftsbank]]en und [[CRR-Kreditinstitut|Geschäftsbanken]] im Rahmen des Realkredits maximal 60 % des Beleihungswertes von Wohnimmobilien finanzieren. In Einzelfällen dürfen bei bonitätsmäßig einwandfreien [[Kreditnehmer]]n auch Kredite gewährt werden, die über diese Beleihungsgrenze hinausgehen und 80 % des Beleihungswerts betragen. Der über 60 % hinausgehende Betrag gilt im Kreditrisikostandardansatz als [[Blankodarlehen]], der allein auf die [[Bonität]] des Kreditnehmers abgestellt ist. Es handelt sich hierbei um ein so genanntes „[[Realkreditsplitting]]“, das weiterhin möglich ist.&amp;lt;ref&amp;gt;Verband öffentlicher Banken: &amp;#039;&amp;#039;Behandlung grundpfandrechtlich besicherter Kredite&amp;#039;&amp;#039;, Dezember 2008, S. 22 f.&amp;lt;/ref&amp;gt; Der die Beleihungsgrenze übersteigende [[Personalkredit]]&amp;amp;shy;teil ist in der entsprechenden Forderungsklasse als [[Blankokredit]] zu berücksichtigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot; style=&amp;quot;padding:1em; vertical-align:top; border:2px;&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! Art&lt;br /&gt;
! Beleihungsgrenze in %&lt;br /&gt;
! Wertkonvention&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| Immobilienkredit (Wohnimmobilien)&lt;br /&gt;
| max. 80 % || Beleihungs- oder [[Marktwert (Immobilie)|Marktwert]]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| Realkredit (Wohnimmobilien)&lt;br /&gt;
| max. 60 % || Beleihungswert&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| Realkredit (Gewerbeimmobilien)&lt;br /&gt;
| max. 60 % || Beleihungswert&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| Realkredit (Gewerbeimmobilien)&lt;br /&gt;
| max. 50 % || Marktwert&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Beleihungsgrenzen bei Wertpapieren ==&lt;br /&gt;
Während die Beleihungsgrenzen bei Immobilien bei allen Institutsgruppen noch weitgehend konstant sind, gibt es – mangels gesetzlicher Vorgaben – deutliche Unterschiede bei den Beleihungsgrenzen für [[Wertpapier]]e. Beleihungsgrenzen bei Wertpapieren spielen insbesondere bei [[Effektenlombardkredit]]en eine Rolle. Die Beleihungsgrenzen werden dort im [[Kreditvertrag]] offengelegt, damit der Kreditnehmer die maximale Kreditobergrenze selbst ermitteln kann. Mögliche Werte sind:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot; style=&amp;quot;padding:1em; vertical-align:top; border:2px;&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! Art&lt;br /&gt;
! Beleihungsgrenze in %&lt;br /&gt;
! Wertkonvention&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| Aktien, Standardwerte aus dem Euroraum&lt;br /&gt;
| 40 % bis 70 %|| [[Kurswert]]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| Aktien, Standardwerte in Fremdwährungen&lt;br /&gt;
| 30 % bis 50 %|| Kurswert&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| Aktien, Nebenwerte&lt;br /&gt;
| 30 % bis 50 % || Kurswert&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| Aktien, spekulative Werte&lt;br /&gt;
| 0 %||Kurswert&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| deutsche [[Staatsanleihe]]n&lt;br /&gt;
| 100 % || [[Nennwert|Nominalwert]]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| [[Sparbrief|Spar(kassen)briefe]] und -obligationen&lt;br /&gt;
| 100 % || Nominalwert&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| ausländische Staatsanleihen, Mindestbonitätsstufe 4&lt;br /&gt;
| 0 % bis 80 %, ratingabhängig || Kurswert&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| sonstige ausländische Anleihen, Mindestbonitätsstufe 3&lt;br /&gt;
| 0 % bis 70 %, ratingabhängig || Kurswert&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Beleihungsgrenzen bei anderen Sicherheiten ==&lt;br /&gt;
Über Wertpapiere hinaus können noch andere Sachen beliehen werden; deren mögliche Beleihungsgrenzen sind:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot; style=&amp;quot;padding:1em; vertical-align:top; border:2px;&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! Art&lt;br /&gt;
! Beleihungsgrenze in %&lt;br /&gt;
! Wertkonvention&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| Spar-, Terminguthaben (Inland)&lt;br /&gt;
| 100 %|| [[Habensaldo]], [[Bankguthaben]]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| Lebensversicherungen (Inland)&lt;br /&gt;
| 90 % || [[Rückkaufswert]]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| Forderungen (Inland)&lt;br /&gt;
| 60 % bis 80 %|| [[Nennwert|Nominalwert]]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| Fahrzeuge, Maschinen (Inland)&lt;br /&gt;
| 40 % bis 60 %|| [[Zeitwert]] ([[Schwacke-Liste]])&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Beispiel ==&lt;br /&gt;
Der Beleihungswert einer deutschen, am geregelten Markt gehandelten Aktie ist regelmäßig identisch mit ihrem [[Kurswert]]. Bei der [[Verpfändung]] von Aktien in einem [[Wertpapierdepot|Depot]] ergebe sich ein Kurswert von EUR 50.000, so dass der Beleihungswert ebenfalls bei EUR 50.000 liegt. Die vorgegebene Beleihungsgrenze von 60 % des Beleihungswerts beträgt somit EUR 30.000. Die Bank kann dann auf diese verpfändeten Aktien einen Kredit von maximal EUR 30.000 gewähren. In der relativ niedrigen Beleihungsgrenze von 60 % kommt das Kursschwankungsrisiko zum Ausdruck, das bei Aktien im Vergleich zu anderen Sicherheitenarten als hoch eingestuft werden muss. Der Aktienkurs darf mithin nicht mehr als 40 % sinken, bevor der Kredit nicht mehr einwandfrei gesichert ist und Nachbesicherungs- oder Rückzahlungsregelungen greifen (siehe [[wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Sicherheiten und Eigenmittelunterlegung ==&lt;br /&gt;
Die Beleihungsgrenze (engl. &amp;#039;&amp;#039;loan-to-value cap&amp;#039;&amp;#039;) ist ein Beitrag zur Verlustbegrenzung im Ausfallszenario. Sie ist ein tragfähigkeitsbezogenes Instrument des [[Kreditportfolio]]s und trägt damit zur Verminderung des Kreditrisikos bei. Aus diesem Grund führen Kreditsicherheiten unter den genannten Voraussetzungen zu Anrechnungserleichterungen. Wenn Wohnimmobilien die Voraussetzungen der CRR vollständig erfüllen, wird ihnen ein [[Risikoposition|Risikogewicht]] von 35 % des Kredits zugewiesen (Art. 125 Nr. 1a CRR), bei Gewerbeimmobilien gilt ein Risikogewicht von 50 % (Art. 126 Nr. 1a CRR). Diese Risikogewichte sorgen für eine geringere [[Eigenmittel (Kreditinstitut)|Eigenkapitalunterlegung]] der Immobilienkredite, was niedrigere [[Marge|Kreditmargen]] zur Folge hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Anwendung der Unterform des fortgeschrittenen IRB-Ansatzes ist der Kreis der berücksichtigungsfähigen Kreditsicherheiten unbeschränkt, soweit ein Institut zuverlässige Schätzungen zu deren Werthaltigkeit nachweisen kann. In diesem Fall führt die Kreditbesicherung auch bei anderen Kreditsicherheiten zu einer geringeren Eigenmittelunterlegung als es bei reinen Blankokrediten der Fall wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Bankwesen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Wertermittlung]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Kreditgeschäft]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Nina</name></author>
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