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	<title>Behauptung - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-03T03:38:31Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Behauptung&amp;diff=1111877&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Leif Czerny: strukturelle Vereinfachung</title>
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		<updated>2024-03-21T14:24:19Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;strukturelle Vereinfachung&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Eine &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Behauptung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist ein [[Sprechakt]], bei dem eine [[Aussage]] in Form einer [[Assertion]] mit dem Wunsch auf [[Zustimmung]] getätigt wird. Eine Behauptung beansprucht Geltung für den [[Proposition (Linguistik)|Inhalt]] der getätigten Aussage, bzw. des geäußerten [[Urteil (Logik)|Urteils]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Behauptungen im Bereich der [[Wissenschaft]]en werden auch als [[Hypothese]]n bezeichnet. Sie bleiben solange unbewiesen, bis sie [[Verifizierung|verifiziert]] oder [[Falsifikation|falsifiziert]] werden. Behauptungen, sofern sie öffentlich aufgestellt werden, so dass eine interessierte [[Öffentlichkeit]] sie zur Kenntnis nehmen kann, insbesondere [[normativ]]e und politische Behauptungen, werden als [[These]]n (des Behauptenden) bezeichnet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit einer Behauptung verfolgt jemand den Zweck, von ihm formulierte [[Meinung]]en oder einen bestimmten [[Sachverhalt]] zu [[Äußerung|äußern]], um damit einen bestimmten Adressatenkreis zu beeinflussen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Recht ==&lt;br /&gt;
Die Behauptung ist im [[Zivilprozessrecht (Deutschland)|Zivilprozessrecht]] eine [[Aussage (Logik)|Aussage]], welche den zureichenden Grund für ihre [[Gewissheit]] nicht äußerlich erkennbar an sich trägt, deshalb [[Ungewissheit|ungewiss]] ist und des [[Beweis (Recht)|Beweises]] bedarf.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Julius Weiske]]: [https://books.google.de/books?id=tOVMAAAAcAAJ&amp;amp;pg=PA114&amp;amp;dq=Behauptung+beweis&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwj53dX9pb7fAhWG_qQKHdDgDfE4ChDoAQhCMAU#v=onepage&amp;amp;q=Behauptung%20%20&amp;amp;f=false &amp;#039;&amp;#039;Rechtslexikon für Juristen aller deutschen Staaten&amp;#039;&amp;#039;, 1844, S. 108.]&amp;lt;/ref&amp;gt; Beweis ist in diesem Sinne der zureichende Grund für die Gewissheit ([[Wahrheit]]) einer Behauptung. &amp;#039;&amp;#039;Unstreitig&amp;#039;&amp;#039; sind alle Behauptungen, die der Gegner zugesteht oder nicht [[Bestreiten|bestreitet]], sie stehen als Beweis fest ({{§|138|zpo|juris}} Abs. 3 [[Zivilprozessordnung (Deutschland)|ZPO]]). Eine Partei bestreitet im Zivilprozess, wenn sie zu verstehen gibt, dass die Behauptung des beweisbelasteten Gegners falsch sei. Häufig behauptet eine Partei Tatsachen, über die sie eine genaue Kenntnis nicht haben kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält. Von Rechts wegen ist sie grundsätzlich nicht gehindert, solche Behauptungen in den Prozess einzuführen und eine Beweisaufnahme darüber zu erwirken.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Rspr|BGH NJW 1986, 246}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Eine Behauptung ist nach § 138 Abs. 1 ZPO erst dann unbeachtlich, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Partei selbst nicht an ihre Richtigkeit glaubt oder das Gericht sie für eine willkürliche, ohne greifbare Anhaltspunkte ausgesprochene Vermutung halt, die Behauptung also nach Auffassung des Gerichts [[Behauptung ins Blaue hinein|„ins Blaue hinein“]] aufgestellt worden ist.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH NJW 1986, 246&amp;lt;/ref&amp;gt; [[Darlegungslast|Behauptungslast]] ist die Last einer Partei, im Prozess so viele Tatsachen zu behaupten, als sie zum Prozesssieg braucht. Behauptet sie zu wenig, ist die [[Klage]] oder Verteidigung nicht schlüssig.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Rspr|BGH NJW 2011, 3291}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Die [[Beweislast]] wiederum liegt bei der Partei, die den [[Hauptbeweis]] führen muss und streitige [[Tatsache]]n behauptet hat. Daraus entwickelte sich der Grundsatz „wer behauptet, muss es auch beweisen“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Stehen im Zivilprozess die Aussagen der streitenden Parteien in Widerspruch zueinander, so sind in der Regel Zeugenaussagen von großer Bedeutung. Fehlt es jedoch an Zeugen oder können die Aussagen nicht mittels einer [[Vernehmung]] bewiesen werden, steht es dem Richter zu, den Behauptungen und Angaben einer Partei auch ohne Zeugen zu glauben. Dies eröffnet sowohl Klägern als auch Beklagten die Möglichkeit, eine richterliche Würdigung des Wahrheitsgehalts der eigenen Aussagen zu erlangen. Denn dem Tatrichter ist es nach {{§|286|zpo|juris}} ZPO grundsätzlich erlaubt, allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne [[Beweiserhebung]] festzustellen, „was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist.“&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Beschluss vom 27. September 2017, Az.: XII ZR 48/17&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Stuft ein Gericht einen Parteivortrag als „unsubstantiiert“ ein, obwohl dieser objektiv betrachtet nicht unsubstantiiert war, so liegt darin eine Verletzung des Anspruchs auf [[rechtliches Gehör]], wodurch das Urteil an einem Rechtsfehler leidet und angreifbar ist.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012, Az.: II ZR 212/10&amp;lt;/ref&amp;gt; Es entspreche [[ständige Rechtsprechung|ständiger Rechtsprechung]], dass der Parteivortrag dann hinreichend substantiiert sei, wenn die Partei Tatsachen anführe, die in Verbindung mit einem [[Rechtssatz]] geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Der Pflicht zur Substantiierung ist nur dann nicht genügt, wenn das Gericht aufgrund der Darstellung nicht beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften [[Rechtsfolge]]n erfüllt sind.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Rspr|BVerfG, WM 2012, 492}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im [[Strafrecht (Deutschland)|Strafrecht]] kennt man bei [[Äußerungsdelikt]]en die [[Tatsachenbehauptung]]. Sie bezieht sich auf [[Objektivität|objektive]] Umstände in der Wirklichkeit, die dem Beweis vor einem Gericht zugänglich sind, also etwa durch [[Urkunde]]n, [[Zeuge]]n oder [[Sachverständiger|Sachverständige]] bestätigt oder widerlegt werden können. Im Strafprozess besteht die Maxime des [[Römisches Recht|römischen Rechts]], dass die Beweispflicht beim Ankläger liegt ({{laS|necessitas probandi incumbit ei qui agit}}). Beweisen heißt im Sinne der [[Kriminalistik]], dem beurteilenden Gericht einen [[Sachverhalt]] durch jedermann überzeugende und beliebig oft reproduzierbare Fakten so darzustellen, dass ein vernünftiger Zweifel an dem von den Strafverfolgungsorganen bei vorläufiger Tatbewertung angenommenen Tatgeschehen nicht möglich ist.&amp;lt;ref&amp;gt;Rolf Ackermann, Horst Clages, Holger Roll: &amp;#039;&amp;#039;Handbuch der Kriminalistik&amp;#039;&amp;#039;. 3. Auflage, S. 48.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidend in allen [[Rechtsgebiet]]en ist, ob und inwieweit eine aufgestellte Behauptung als [[Indiz]] gelten darf oder einen noch höheren Gewissheitsgrad erreicht. Behauptet der bestohlene B, dass der Dieb D ihm widerrechtlich etwas weggenommen habe, so ist das Auffinden des [[Tatobjekt]]s beim D ein Indiz für die Richtigkeit dieser Behauptung. Behauptet nun aber D, dass B ihm die Sache geliehen, geschenkt oder verkauft habe, wird dieses Indiz neutralisiert. Es liegt nun an den Beweisen, die B und D vorbringen, wer recht hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Mathematik == &lt;br /&gt;
In der [[Mathematik]] bedarf die Behauptung ebenfalls eines Beweises, bevor sie den Status einer Regel oder eines [[Satz (Mathematik)|Satzes]] bekommt.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=8ppPDwAAQBAJ&amp;amp;pg=PA52&amp;amp;dq=mathematik+Behauptung+beweis&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwiIh87UvMDfAhVRY1AKHW7FBfEQ6AEILjAB#v=onepage&amp;amp;q=mathematik%20Behauptung%20beweis&amp;amp;f=false Jürgen Koch, Martin Stämpfle: &amp;#039;&amp;#039;Mathematik für das Ingenieurstudium&amp;#039;&amp;#039;. 2018, S. 51 f.]&amp;lt;/ref&amp;gt; Die Behauptung „das [[Quadratzahl|Quadrat]] einer [[Ungerade Zahl|ungeraden Zahl]] ist ebenfalls ungerade“ wird dabei durch die ungerade Zahl &amp;lt;math&amp;gt;n&amp;lt;/math&amp;gt; in der Form&lt;br /&gt;
:&amp;lt;math&amp;gt;n = 2m + 1&amp;lt;/math&amp;gt;&lt;br /&gt;
:dargestellt, wobei &amp;lt;math&amp;gt;m&amp;lt;/math&amp;gt; eine [[ganze Zahl]] ist. Für das Quadrat gilt dann als Beweis&lt;br /&gt;
:&amp;lt;math&amp;gt;n^2 = (2m + 1)^2 = 4m^2 + 4m + 1 = 2(2m^2 + 2m) + 1&amp;lt;/math&amp;gt;.&lt;br /&gt;
:Aufgrund dieser Darstellung ist &amp;lt;math&amp;gt;n^2&amp;lt;/math&amp;gt; ebenfalls ungerade, wobei die Behauptung aus der [[Binomische Formeln|Binomischen Formel]] hergeleitet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Naturkunde ==&lt;br /&gt;
Eine der klassischen Behauptungen in der [[Naturwissenschaft]] ist die über die [[Flache Erde|Erdscheibe]] aus dem 6. Jahrhundert vor Christus, die unter anderem auf [[Hekataios von Milet]] zurückgeht. [[Aristoteles]] gab in seiner Schrift [[Über den Himmel]] aus dem 4.&amp;amp;nbsp;Jahrhundert v.&amp;amp;nbsp;Chr. drei Gründe für die Kugelgestalt der Erde an,&amp;lt;ref&amp;gt;{{Webarchiv|url=https://ebooks.adelaide.edu.au/a/aristotle/heavens/ |wayback=20181212035933 |text=John Leofric Stocks, &amp;#039;&amp;#039;Aristotle: On the Heavens&amp;#039;&amp;#039;, 2015 |archiv-bot=2022-10-09 13:30:19 InternetArchiveBot}} (englisch)&amp;lt;/ref&amp;gt; [[Plinius der Ältere]] († 79) übernahm die Auffassung von Aristoteles und ergänzte sie aus eigener Beobachtung. Seit jener Zeit galt die Behauptung der Erdscheibe als widerlegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Argumentationstheorie ==&lt;br /&gt;
Beim [[Argumentationstheorie|Argumentieren]] wird in der [[Rhetorik]] eine Behauptung üblicherweise [[Begründung|begründet]] und Einwände gegen mögliche Gegenpositionen dargelegt.&amp;lt;ref&amp;gt;Vgl. [[Harald Wohlrapp]]: &amp;#039;&amp;#039;Der Begriff des Arguments. Über die Beziehungen zwischen Wissen, Forschen, Glaube, Subjektivität und Vernunft&amp;#039;&amp;#039;. Würzburg 2008, ISBN 978-3-8260-3820-4, S.&amp;amp;nbsp;192.&amp;lt;/ref&amp;gt; Die Behauptung ist durch [[Argument]]e zu begründen, einer Abfolge von [[Aussage]]n, die aus einer oder mehreren [[Prämisse]]n und einer [[Konklusion]] besteht.&lt;br /&gt;
Behauptungen erfordern also stets sie stützende Argumente oder Beweise, um in den höheren Status der [[Richtigkeit]], [[Tatsache]] oder [[Wahrheit]] aufzusteigen. Reichen die Argumente/Beweise nicht aus (sie sind juristisch „nicht substantiiert“) oder fehlen sie ganz, verbleiben sie als &amp;#039;&amp;#039;unbewiesene Behauptungen&amp;#039;&amp;#039;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* John R. Searle: &amp;#039;&amp;#039;Sprechakte&amp;#039;&amp;#039;. Frankfurt am Main 1969.&lt;br /&gt;
* [[Ernst Topitsch]] (Hrsg.): &amp;#039;&amp;#039;Logik der Sozialwissenschaften&amp;#039;&amp;#039;. Köln 1966.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Wiktionary}}&lt;br /&gt;
* {{SEP|https://plato.stanford.edu/entries/assertion/|Assertion|Peter Pagin}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4144326-3}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Rhetorik]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Sprachphilosophie]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Wissenschaftstheorie]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Recht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Leif Czerny</name></author>
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