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	<title>Behörde - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-05T19:45:15Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Beh%C3%B6rde&amp;diff=27464&amp;oldid=prev</id>
		<title>~2026-14460-64: +WL-hinweis</title>
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		<updated>2026-03-16T14:04:45Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;+WL-hinweis&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Weiterleitungshinweis|Verwaltungsbehörde|Zu Behörden in Schweden siehe [[Verwaltungsbehörde (Schweden)]].}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Behörde&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (im organisatorischen Sinne auch &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Amt&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; genannt) ist eine [[öffentliche Stelle]], die die Aufgaben der [[öffentliche Verwaltung|öffentlichen Verwaltung]] wahrnimmt, die ihr aufgrund materieller Gesetze aufgegeben sind. Behörden können [[Rechtshandlung|Tun]], [[Duldung (Recht)|Dulden]] oder [[Unterlassen (Deutschland)|Unterlassen]] aufgeben ([[Eingriffsverwaltung]]) oder Leistungen darbieten ([[Leistungsverwaltung]]) und sind das [[Organ (Recht)|Organ]] der jeweiligen [[Körperschaft]], für die sie eingerichtet sind. Sie bestehen auf [[Supranationalität|supranationaler]], [[Nationale Ebene|nationaler]] und subnationaler Ebene. Weitergehend ist der Begriff der [[Öffentliche Einrichtung|öffentlichen Einrichtung]] und der [[Dienststelle]], die als staatliche Stelle auch über die öffentliche Verwaltung hinausgehende Aufgaben wahrnimmt (z.&amp;amp;nbsp;B. [[militär]]ische Dienststelle).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Situation in Deutschland ==&lt;br /&gt;
=== Begriff der Behörde ===&lt;br /&gt;
Der Begriff der &amp;#039;&amp;#039;Behörde&amp;#039;&amp;#039; wird unterschiedlich definiert: Behörde im verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinne ist gemäß {{§|1|vwvfg|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;4 [[Verwaltungsverfahrensgesetz|VwVfG]] des Bundes bzw. der jeweils entsprechenden Vorschrift der VwVfG der Länder „jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt“ (funktioneller Behördenbegriff&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Steffen Detterbeck |Titel=Allgemeines Verwaltungsrecht: mit Verwaltungsprozessrecht |Verlag=Verlag C.H.BECK oHG |Datum=2021 |ISBN=978-3-406-77722-6 |DOI=10.17104/9783406777226 |Online=https://www.beck-elibrary.de/index.php?doi=10.17104/9783406777226 |Abruf=2022-05-27 |Fundstelle=Randnummern 200–201}}&amp;lt;/ref&amp;gt;). Darunter fallen neben den klassischen [[Verwaltungsträger]]n auch [[Organ (Recht)|Organe]] der [[Legislative]] und der [[Judikative]], sofern sie Verwaltungsentscheidungen treffen (z.&amp;amp;nbsp;B. der [[Präsident des Deutschen Bundestages|Bundestagspräsident]] bei der [[Parteienfinanzierung|Erstattung von Wahlkampfkosten]] oder der Präsident eines Gerichts bei der Erteilung eines [[Hausverbot]]s). Darüber hinaus gelten auch [[Beleihung|Beliehene]] (z.&amp;amp;nbsp;B. die Sachverständigen des [[TÜV]] oder die Bezirks[[schornsteinfeger]]) als Behörde, soweit sie die ihnen übertragenen [[Hoheitsrechte]] ausüben.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Steffen Detterbeck |Titel=Allgemeines Verwaltungsrecht: mit Verwaltungsprozessrecht |Verlag=Verlag C. H. BECK |Datum=2021 |ISBN=978-3-406-77722-6 |DOI=10.17104/9783406777226 |Online=https://www.beck-elibrary.de/index.php?doi=10.17104/9783406777226 |Abruf=2022-05-27 |Fundstelle=Randnummern 192, 201}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der organisationsrechtliche Behördenbegriff weicht hiervon ab. Er ist gesetzlich nicht definiert. Der organisationsrechtliche Behördenbegriff ist deutlich enger als der verwaltungsverfahrensrechtliche: Erforderlich ist ein gewisser Personalkörper mit einem Behördenleiter und einem eigenen Aufgabenzuschnitt mit eigenen Befugnissen, der sich von der nächsthöheren Behörde abgrenzt. Die Einordnung kann manchmal schwierig sein: Außenstellen von Behörden (z.&amp;amp;nbsp;B. die zahlreichen Außenstellen des [[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge|Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)]]) sind zwar von der Zentrale räumlich getrennt, verfügen auch über einen gewissen Personalstab und auch über einen Leiter der Außenstelle, der innerorganisatorisch aber nur den Rang eines Referatsleiters hat. Die Außenstellen des BAMF haben keine gegenüber der Zentrale bestehenden eigenen Befugnisse und sind daher organisationsrechtlich keine eigene Behörde, wohl aber verwaltungsverfahrensrechtlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Auftreten gegenüber dem Bürger ===&lt;br /&gt;
In Deutschland treten Behörden gegenüber dem Bürger im eigenen Namen auf, wobei ihr Handeln dem Rechtsträger zugeordnet wird, dem sie angehören (regelmäßig Bund, Länder, Kreise, Gemeinden). Im Verwaltungsprozess treten sie in der Regel als Vertretungsorgan für ihren Rechtsträger auf. Stellen, die zur mittelbaren Bundes- oder Landesverwaltung gehören – das sind u.&amp;amp;nbsp;a. Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts – sind regelmäßig keine Behörden, sondern &amp;#039;&amp;#039;haben&amp;#039;&amp;#039; Behörden. Die [[Bundesagentur für Arbeit]] und die [[Deutsche Rentenversicherung Bund]] sind beispielsweise eigenständige Körperschaften des öffentlichen Rechts ({{§|367|sgb_3|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 SGB III einerseits, {{§|29|sgb_4|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 SGB IV andererseits) und daher selbst rechtsfähig. Sie sind aus der Gebietskörperschaft Bundesrepublik Deutschland rechtlich ausgegliedert. Diese Körperschaften haben oft mehrere Organe, von denen in der Regel jedes Behördencharakter hat. Oft vertritt aber nur ein Organ die Körperschaft im Außenverhältnis, zumeist ein Vorstand oder ein Geschäftsführer. Aus der allgemeinen Innenverwaltung rechtlich ausgliederte Stellen des Bundes führen nicht den Bundesadler im Briefkopf, sondern oft eigene [[Logo (Zeichen)|Logos]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Abgrenzung ===&lt;br /&gt;
Sowohl im [[Privatrecht|privaten]] als auch im [[Öffentliches Recht|öffentlichen Recht]] handeln Behörden oder Unternehmen, die gewisse Aufgaben der Versorgung übernehmen, im Auftrag der Verwaltungspolitik.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollen Teile einer Behörde als wirtschaftliches Unternehmen geführt werden, so geschieht dies in einem sogenannten [[Eigenbetrieb]]. Im Falle der [[Privatisierung]] wird in eine private Unternehmensform übergeleitet. In welcher Form Beamte in einer privatwirtschaftlich organisierten Gesellschaft verwendet werden können, regelt der Gesetzgeber. Eine Grenze für Privatisierungen bietet in Deutschland der Funktionsvorbehalt des {{Art.|33|gg|juris}} Abs. 4 GG, der vorsieht, dass die Ausübung [[Hoheit (Staatsrecht)|hoheitsrechtlicher]] Befugnisse in der Regel Angehörigen des [[Öffentlicher Dienst|öffentlichen Dienstes]] zu übertragen ist. In diesem Zusammenhang wird der Begriff der [[Daseinsvorsorge]] als Aufgabe des öffentlichen Dienstes in der politischen Diskussion verwendet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Behördenstruktur ===&lt;br /&gt;
[[Datei:Schaubild Muster-Bundesministerium.svg|mini|400px|Verdeutlichung der Behördenstruktur am Beispiel eines (fiktiven) Bundesministeriums.]]&lt;br /&gt;
Generell gilt, dass die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sowie die wesentlichen Arbeitsabläufe durch [[Gesetz]], [[Verordnung]], [[Erlass (Verwaltungsrecht)|Erlass]], [[Satzung (öffentliches Recht)|Satzung]], [[Geschäftsordnung]] oder anderweitig eindeutig und nachvollziehbar festgelegt sind. Behördenentscheidungen unterliegen, soweit sie in Rechte von Bürgern eingreifen, grundsätzlich einer rechtlichen Überprüfung im Rahmen der [[Verwaltungsgericht (Deutschland)|Verwaltungsgerichtsbarkeit]]; darüber hinaus wird die Arbeit von Behörden von der [[Fachaufsicht]] oder der [[Kommunalaufsicht]] durch übergeordnete Behörden kontrolliert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Offenlegung interner Abläufe ist hingegen typischerweise nicht einklagbar, unterliegt aber der [[Dienstaufsicht]]; derartige Abläufe können der Aufsichtsbehörde mit einer [[Dienstaufsichtsbeschwerde]] zur Kenntnis gebracht werden. Eine Klagbarkeit kann sich aus inneren Abläufen beispielsweise dann ergeben, wenn es durch [[Verwaltungsvorschrift]]en und/oder eine gefestigte Verwaltungspraxis zu einer [[Selbstbindung der Verwaltung]] kommt; ein Abweichen davon kann den allgemeinen Gleichheitssatz aus {{Art.|3|gg|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|GG]] verletzen und ist dann aus diesem Grund rechtswidrig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Bundes- und Landesbehörden ====&lt;br /&gt;
Die tragenden Organisationseinheiten der [[Bundesbehörde (Deutschland)|Bundes-]] und [[Landesbehörde]]n sind bei obersten und oberen Behörden die [[Referat (Organisation)|Referate]], welche teils [[Dezernat]]e genannt werden. Diese können sich in [[Sachgebiet (Organisation)|Sachgebiete]] oder Teams gliedern. Sie werden von einem Sachgebiets- bzw. Teamleiter geführt. Mehrere Referate können zu einer Gruppe, zu einer Referatsgruppe oder zu einer Unterabteilung zusammengefasst werden. Mehrere Gruppen, Referatsgruppen oder Unterabteilungen bilden eine [[Abteilung (Organisation)|Abteilung]]. Bedeutende Abteilungen mit vielen Unterabteilungen werden auch Hauptabteilung genannt, z.&amp;amp;nbsp;B. die ehemalige Hauptabteilung Rüstung im [[Bundesministerium der Verteidigung]]. Die (Haupt-)Abteilung ist die höchste Gliederungsform unterhalb der Leitungsebene einer Behörde. Diese besteht aus dem Behördenleiter, seinen Stellvertretern und Stabsstellen. In Bundesbehörden werden die Behördenleiter oft [[Präsident (Verwaltung)|Präsident]], deren Stellvertreter Vizepräsident genannt. In [[Bundesministerium (Deutschland)|Bundesministerien]] gehören zur Leitungsebene der [[Bundesminister (Deutschland)|Bundesminister]], die [[Parlamentarischer Staatssekretär|Parlamentarischen]] und beamteten [[Staatssekretär]]e.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bundes- und Landesbehörden führen die Gesetze des Bundes bzw. ihres Landes aus. Die Verwaltung kann im eigenen Namen oder im Auftrag des Bundes erfolgen, je nach [[Verwaltungskompetenz]]. Da die [[Land (Deutschland)|Länder]] im [[Föderalismus in Deutschland|föderalistischen System der Bundesrepublik Deutschland]] die Basiselemente bilden sollen, handeln sie selbständig im Rahmen ihrer Landesverwaltung unter der [[Fachaufsicht|Fach-]] bzw. [[Rechtsaufsicht]] ihrer [[Landesregierung (Deutschland)|Regierung]] (welche dem jeweiligen [[Parlament]] wiederum [[Rechenschaft]] schuldet) sowie unter der Überprüfung durch [[Gericht]]e. Eine Kooperation der Ministerien der Länder findet unter anderem im Rahmen der [[Fachministerkonferenzen der deutschen Länder|Konferenzen der Ministerpräsidenten und Fachminister]], insbesondere der [[Ministerpräsidentenkonferenz]], statt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einzelne Behörden heißen oft &amp;#039;&amp;#039;Amt&amp;#039;&amp;#039;, z.&amp;amp;nbsp;B. [[Finanzamt]], [[Versorgungsamt]] oder [[Forstamt]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Andere Behörden ====&lt;br /&gt;
Je nach Verwaltungsgliederung (siehe [[Kommunalverwaltung]]) gibt es in Deutschland Ämter in [[Regierungsbezirk]]en, [[Landkreis]]en, Städten und Gemeinden. Dies ist in den Bundesländern durch die [[Gemeindeordnungen in Deutschland]] unterschiedlich geregelt. Meist untersteht die Stadt- oder Gemeindeverwaltung einem [[Bürgermeister]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Verwaltungsvorgänge ===&lt;br /&gt;
Für einige &amp;#039;&amp;#039;Verwaltungsvorgänge&amp;#039;&amp;#039; gibt es genau definierte Begriffe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Ein &amp;#039;&amp;#039;[[Erlass (Verwaltungsrecht)|Erlass]]&amp;#039;&amp;#039; ist eine Anordnung aus der Ministerialverwaltung an eine nachgeordnete Behörde (z.&amp;amp;nbsp;B. ein Erlass des [[Innenministerium]]s an die oberste Polizeibehörde).&lt;br /&gt;
* Ein &amp;#039;&amp;#039;[[Runderlass]]&amp;#039;&amp;#039; ist eine Anordnung aus der Ministerialverwaltung an mehrere nachgeordnete Behörden (z.&amp;amp;nbsp;B. ein Erlass des [[Kultusministerium]]s über Regelungen bestimmter Vorgänge an Schulen).&lt;br /&gt;
* Ein &amp;#039;&amp;#039;[[Auftrag#Öffentliche Verwaltung|Auftrag]]&amp;#039;&amp;#039; ist jede Anweisung oder Mitteilung einer übergeordneten Behörde (die &amp;#039;&amp;#039;nicht&amp;#039;&amp;#039; oberste Behörde, also &amp;#039;&amp;#039;[[Ministerium]]&amp;#039;&amp;#039;, ist, da das Ministerium nur durch &amp;#039;&amp;#039;Erlass&amp;#039;&amp;#039; handelt, s.&amp;amp;nbsp;o.) an eine nachgeordnete Behörde.&lt;br /&gt;
* Eine &amp;#039;&amp;#039;[[Verfügung]]&amp;#039;&amp;#039; ist, sofern sie nach außen gerichtet ist, eine [[Anordnung (Recht)|Anordnung]] mit konkret beschriebener [[Außenwirkung]], d.&amp;amp;nbsp;h. an Behörden anderer [[Verwaltungsträger]] oder an Bürger, z.&amp;amp;nbsp;B. eine &amp;#039;&amp;#039;Polizeiverfügung&amp;#039;&amp;#039; des regionalen Polizeipräsidenten. Der Begriff wird im internen Behördenverkehr genutzt, um zu bearbeitende Sachverhalte mit Arbeitsschritten zu versehen und somit Folgeaufgaben zu erteilen, insbesondere dann, wenn die Verfügung von einer dritten Person (z. B einer Sachbearbeitung oder einem Schreibdienst) ausgeführt wird.&lt;br /&gt;
* Ein &amp;#039;&amp;#039;[[Bericht (Verwaltung)|Bericht]]&amp;#039;&amp;#039; ist Text einer untergeordneten an die übergeordnete Behörde mit Sachständen, Bewertungen und/oder Folgerungen. Ein Brief eines [[subaltern]]en Behördenmitarbeiters an seinen Vorgesetzten oder an den Minister ist somit auch dann ein „Bericht“, wenn er nicht angefordert war, sondern eine Eigeninitiative des Beamten ist.&lt;br /&gt;
* Ein &amp;#039;&amp;#039;[[Bescheid]]&amp;#039;&amp;#039; ist ein [[Verwaltungsakt (Deutschland)|Verwaltungsakt]] in Form einer Entscheidung (z.&amp;amp;nbsp;B. Ablehnungsbescheid eines Antrages).&lt;br /&gt;
* Ein &amp;#039;&amp;#039;Vermerk&amp;#039;&amp;#039; ist eine ausschließlich behördeninterne [[Notiz]] (z.&amp;amp;nbsp;B. Gesprächsnotiz).&lt;br /&gt;
* Ein &amp;#039;&amp;#039;Protokoll&amp;#039;&amp;#039; beschreibt in der Regel Besprechungen und (Rats-)Sitzungen.&lt;br /&gt;
* Ein &amp;#039;&amp;#039;Schreiben&amp;#039;&amp;#039; umfasst alle sonstigen Schriftstücke innerhalb oder außerhalb der Behörde (z.&amp;amp;nbsp;B. Briefe an Bürger oder andere Behörden).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beispiel: Nach einem Einbruch in ein Finanzamt schreibt der Polizeirevierleiter einen &amp;#039;&amp;#039;Bericht&amp;#039;&amp;#039; an den Polizeipräsidenten, er richtet ein &amp;#039;&amp;#039;Schreiben&amp;#039;&amp;#039; an das Finanzamt und eine &amp;#039;&amp;#039;Anordnung&amp;#039;&amp;#039; an seine ihm untergebenen Polizeibeamten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
=== Deutschland ===&lt;br /&gt;
* [[Verwaltungsverfahrensgesetz]] der Bundesrepublik Deutschland (VwVfG) und [[Verwaltungsverfahrensgesetz#Anwendungsbereich|Landesverwaltungsverfahrensgesetz]] (LVwVfG) des jeweiligen Bundeslandes&lt;br /&gt;
* [[Zehntes Buch Sozialgesetzbuch]] (Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren)&lt;br /&gt;
* [[Föderalismusreform]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Österreich ===&lt;br /&gt;
* [[Behörde (Österreich)]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Schweiz ===&lt;br /&gt;
* [[Bundesverwaltung (Schweiz)]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Europa ===&lt;br /&gt;
* [[Hohe Behörde]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Wiktionary}}&lt;br /&gt;
{{Wikiquote}}&lt;br /&gt;
* {{DNB-Portal|4005298-9|TEXT=Literatur zum Thema}}&lt;br /&gt;
* [https://www.service.bund.de/SharedDocs/PDF/Uebersicht_BehoerdenfinderPDF.pdf?__blob=publicationFile Offizieller Behördenwegweiser des deutschen Bundesverwaltungsamtes mit den Zuständigkeiten der Länder] (PDF; 43&amp;amp;nbsp;kB)&lt;br /&gt;
* {{§§|vwvfg|juris|text=Text des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)}}&lt;br /&gt;
* [https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/behoerden.html help.gv.at] &amp;#039;&amp;#039;Amtshelfer im Internet&amp;#039;&amp;#039; der österreichischen Bundesverwaltung auf [[HELP.gv.at]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4005298-9|LCCN=|NDL=|VIAF=}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{SORTIERUNG:Behorde}}&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Behörde| ]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Bürokratie]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Rechtsstaat]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Organisationsform]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>~2026-14460-64</name></author>
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