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	<title>Beglaubigung - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-06T10:05:42Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Beglaubigung&amp;diff=41379&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Opihuck: Bildspende</title>
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		<updated>2025-06-09T14:49:52Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Bildspende&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Staatslastig|DE}}&lt;br /&gt;
[[Datei:Beglaubigungsstempel.jpg|mini|hochkant=1.0|Handstempel zur Anfertigung von beglaubigten Abschriften]]&lt;br /&gt;
[[Datei:Beglaubigte Kopie.png|mini|Abschriftsbeglaubigung eines mehrseitigen Schriftstücks (Muster) mit [[Schuppen von Dokumenten|Schuppung]]]]&lt;br /&gt;
Die &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Beglaubigung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist eine amtliche Bescheinigung der Richtigkeit einer [[Unterschrift]] oder [[Abschrift]], als &amp;#039;&amp;#039;öffentliche Beglaubigung&amp;#039;&amp;#039; durch einen [[Notar]] oder als &amp;#039;&amp;#039;amtliche Beglaubigung&amp;#039;&amp;#039; durch eine andere landesrechtlich hierzu ermächtigte [[Behörde]]. Es ist allgemein eine Bescheinigung, dass Zweitschriften mit dem Original übereinstimmen und speziell im [[Rechtsgeschäft|Rechtsverkehr]] ein gesetzliches [[Formerfordernis]], wonach Unterschriften in bestimmten Verträgen oder Urkunden durch öffentliche Beglaubigung vor einem Notar geleistet werden müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Von der Beglaubigung ist die [[Beurkundung]] zu unterscheiden. Bei der Beglaubigung wird lediglich die Unterschrift oder die Abschrift eines Dokuments beglaubigt, hingegen bezieht sich die Beurkundung ebenfalls auf den Inhalt des Schriftstückes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Gesetzliche Formerfordernisse bilden eine Ausnahme, damit der Rechtsverkehr nicht unnötig erschwert wird. Deshalb sind weite rechtliche Bereiche des täglichen Lebens formfrei, insbesondere der [[Kaufvertrag (Deutschland)|Kaufvertrag]]. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, bei denen das Gesetz ausdrücklich eine öffentliche Beglaubigung vorsieht. Dann erfüllt sie eine&lt;br /&gt;
* &amp;#039;&amp;#039;Warnfunktion&amp;#039;&amp;#039;: Der Erklärende soll wegen der Risiken des Geschäfts vor übereilten Bindungen geschützt werden und eine&lt;br /&gt;
* &amp;#039;&amp;#039;Beweisfunktion&amp;#039;&amp;#039;: Die Form soll beweiskräftig klarstellen, ob und mit welchem Inhalt das Geschäft durch Echtheitsnachweis der Unterschriften rechtswirksam zustande gekommen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Öffentliche Beglaubigung ==&lt;br /&gt;
Zu unterscheiden ist hierbei zwischen der Beglaubigung von Unterschriften und von Abschriften.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Unterschriften ===&lt;br /&gt;
Ist durch Gesetz für eine Erklärung die öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Notar&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; beglaubigt werden ({{§|129|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Diese Vorschrift setzt [[Schriftform]] für die Erklärung voraus. In {{§|126|bgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 BGB wird ferner bestimmt, dass bei einer Schriftformerfordernis das bloße [[Handzeichen (Recht)|Handzeichen]] notariell zu beglaubigen ist. Der Notar soll Unterschriften oder Handzeichen nur beglaubigen, wenn diese in seiner Gegenwart vollzogen wurden. Notarielle Beglaubigung ist das Zeugnis darüber, dass die Unterschrift oder das Handzeichen in Gegenwart eines Notars zum angegebenen Zeitpunkt von dem Erklärenden vollzogen oder anerkannt worden ist ({{§|39|beurkg|juris}}, {{§|40|beurkg|juris}} [[Beurkundungsgesetz|BeurkG]]). Sie bestätigt ferner, dass die im Beglaubigungsvermerk namentlich aufgeführte Person und der Erklärende identisch sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beglaubigung bezieht sich jedoch nur auf die Echtheit der Unterschrift und etwaige Vertretungsberechtigungen, nicht dagegen auf den Urkundeninhalt. Nach {{§|40|beurkg|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;5 BeurkG ist deshalb auch die Beglaubigung einer Blankounterschrift, also ohne jeglichen darüber stehenden Text, zulässig. Eine öffentliche Beglaubigung als solche gewährleistet, dass die Unterschrift auf einer Urkunde vom angegebenen [[Aussteller (Urkunde)|Aussteller]] stammt.&amp;lt;ref&amp;gt;BayObLGZ 75, 227; [[Oberlandesgericht Düsseldorf]] Mittelrheinische Notarkammer 1997, 436.&amp;lt;/ref&amp;gt; Davon zu unterscheiden ist aber die Beweiskraft einer solchen nachträglich geänderten Urkunde. Für die Änderung gilt nicht die Vermutung des {{§|440|zpo|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;4 [[Zivilprozessordnung (Deutschland)|ZPO]], wonach auch der über der Unterschrift stehende Text von demjenigen herrührt, dessen Unterschrift beglaubigt ist. Öffentliche Urkunde im Sinne des {{§|415|zpo|juris}} ZPO ist nur der Beglaubigungsvermerk, die abgegebene Erklärung selbst ist eine Privaturkunde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seit 1.&amp;amp;nbsp;Juli 2005 sind ebenfalls die Urkundspersonen der &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[[Betreuungsbehörde]]&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; für die Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen unter [[Vorsorgevollmacht]]en und [[Betreuungsverfügung]]en zuständig ({{§|6|btbg|buzer}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 [[Betreuungsbehördengesetz|BtBG]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Hessen&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist auch der [[Ortsgericht]]svorsteher nach §&amp;amp;nbsp;13 Hessisches Ortsgerichtsgesetz&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-OGerGHE1952pP13 § 13] Hessisches Ortsgerichtsgesetz&amp;lt;/ref&amp;gt; zur öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften befugt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rheinland-Pfalz&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist gesetzlich bestimmt, dass öffentliche Beglaubigungen auch durch Ortsbürgermeister, Gemeinde- und Kreisverwaltungen durchgeführt werden dürfen (§ 2 Beglaubigungsgesetz Rheinland-Pfalz).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Abschriften ===&lt;br /&gt;
Bei der Beglaubigung einer [[Abschrift]] wird die Übereinstimmung mit der Hauptschrift bestätigt. Die Hauptschrift kann [[Urschrift]], ihrerseits beglaubigte Abschrift oder eine [[Ausfertigung (Rechtsverkehr)|Ausfertigung]] sein. Mit der Beglaubigung wird öffentlich bestätigt, dass eine Abschrift inhaltlich mit der Vorlage (Urschrift) identisch ist. Diese Beglaubigung bescheinigt nicht zugleich die Echtheit oder Gültigkeit der Vorlage, sondern lediglich die inhaltliche Übereinstimmung zwischen der Vorlage und der Abschrift. Eine beglaubigte Kopie einer Kopie der Urschrift/des Originals ist indes nicht möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beglaubigungsvermerk enthält&lt;br /&gt;
* die Feststellung, dass die beglaubigte Abschrift/Kopie mit dem vorgelegten Schriftstück übereinstimmt,&lt;br /&gt;
* die genaue Bezeichnung des Schriftstückes, dessen Abschrift/Kopie beglaubigt wird (außer der Beglaubigungsvermerk wird auf der Kopie selbst angebracht),&lt;br /&gt;
* den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des die Beglaubigung durchführenden Notars und das Dienstsiegel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Urkundspersonen ===&lt;br /&gt;
#  [[Notar]]e&lt;br /&gt;
#  Die Länder sind befugt, durch Gesetz die Zuständigkeit für die öffentliche Beglaubigung von Abschriften oder Unterschriften anderen Personen oder Stellen zu übertragen. Beispielsweise geschehen in [[Rheinland-Pfalz]] durch das Landesgesetz über die Beglaubigungsbefugnis ({{§|2|BeglG_RP|rlp}} BeglG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Amtliche Beglaubigung ==&lt;br /&gt;
Von der öffentlichen Beglaubigung ist die amtliche Beglaubigung zu unterscheiden. Solche Beglaubigungen dienen dazu, die Beweiskraft von Unterlagen bei der Vorlage bei einer Behörde zu bescheinigen. Die Rechtsgrundlage für die amtliche Beglaubigung von Abschriften und Unterschriften ist in den {{§|33|vwvfg|juris}} und {{§|34|vwvfg|juris}} des [[Verwaltungsverfahrensgesetz]]es (VwVfG) des Bundes bzw. in den Parallelbestimmungen der [[Land (Deutschland)|Bundesländer]] zu finden. Im [[Sozialrecht (Deutschland)|Sozialrecht]] sind die Parallelbestimmungen die {{§|29|sgb_10|juris}}, {{§|30|sgb_10|juris}} [[Zehntes Buch Sozialgesetzbuch]] (SGB X). Die Beglaubigungsfähigkeit ist teilweise in [[Landesgesetz]]en unterschiedlich geregelt. So sieht etwa {{§|34|LVwVfG|dejure}} Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg vor, dass die durch Rechtsverordnung bestimmten [[Behörde]]n zur Unterschriftsbeglaubigung befugt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Amtlich beglaubigen können stets nur siegelführende Behörden, weil das [[Dienstsiegel]] nach § 33 Abs. 3 Nr. 4 VwVfG zur Rechtswirksamkeit einer amtlichen Beglaubigung erforderlich ist. Ohne Siegel ist eine amtliche Beglaubigung [[Unwirksamkeit|nichtig]]. Zu den siegelführenden Stellen gehören insbesondere [[Gemeindeverwaltung]]en, [[Landkreis]]e und untere Verwaltungsbehörden (z.&amp;amp;nbsp;B. Ortsbürgermeister und Ortsvorsteher), [[Ortsgericht]]svorsteher in [[Hessen]] (§&amp;amp;nbsp;13 OGerG)&amp;lt;ref&amp;gt;{{cite web | url=https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-OGerGHE1952pP131 | title=§ 13 OGerG – Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften | publisher=Wolters Kluwer Deutschland GmbH | accessdate=2019-01-24}}&amp;lt;/ref&amp;gt; und [[Ortsbürgermeister]] und Gemeindeverwaltungen in [[Rheinland-Pfalz]] ({{§|2|BeglG_RP|rlp}} BeglG), [[Stadtverwaltung]]en (Rathaus), [[Kreisverwaltung]]en, Behörden, [[Polizei]], Gerichte oder öffentlich-rechtlich organisierte Kirchen. Die nach Landesrecht als Behörden geltenden Vorstände der öffentlich-rechtlich organisierten [[Sparkasse]]n können unterschriebene und mit ihrem Dienstsiegel versehene öffentliche Urkunden ausstellen,&amp;lt;ref&amp;gt;[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;amp;Art=en&amp;amp;nr=56198&amp;amp;pos=0&amp;amp;anz=1 BGH, Urteil vom 7. April 2011], Az.&amp;amp;nbsp;V&amp;amp;nbsp;ZB&amp;amp;nbsp;207/10, Volltext - für Bietvollmachten.&amp;lt;/ref&amp;gt; sofern sie die Urkunden selbst erstellt haben. Nach den meisten Sparkassengesetzen der Länder sind die Sparkassen siegelberechtigt (z.&amp;amp;nbsp;B. §§&amp;amp;nbsp;23, 10 Sparkassengesetz Baden-Württemberg).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landesrecht ist teilweise uneinheitlich, sodass eine genaue Prüfung im Einzelfall zu empfehlen ist. Die Beglaubigung ist ordnungsgemäß, wenn der Beglaubigungsvermerk mit einem Dienstsiegel versehen ist und der Vermerk vom Beglaubigenden unterschrieben wurde. Eine Beglaubigung durch diese Institutionen genügt nicht der Formvorschrift des {{§|129|bgb|juris}} BGB, weil hierin öffentliche Beglaubigung (und nicht amtliche Beglaubigung) verlangt wird. Nicht anerkannt werden Beglaubigungen von [[Rechtsanwalt|Rechtsanwälten]], [[Verein]]en, [[Wirtschaftsprüfer]]n, [[Buchprüfer]]n (auch wenn sie ein [[Siegel]] führen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Beglaubigung von Personenstandsurkunden ===&lt;br /&gt;
Eine Besonderheit besteht für Beglaubigungen von [[Personenstandsurkunde]]n. § 2 Abs. 1 PStG Beurkundungen und Beglaubigungen für Zwecke des Personenstandswesen werden im Standesamt nur von hier bestellten Urkundspersonen (Standesbeamten) vorgenommen. Gleiches gilt für die Ausstellung von Personenstandsurkunden und sonstigen öffentlichen Urkunden. Die Zuständigkeit der Notare, anderer Urkundspersonen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen bleibt unberührt. Geburts-, Ehe- und Sterbeurkunden sowie beglaubigte Abschriften aus dem Geburten-, Ehe- oder Sterberegister des [[Standesamt]]s, denen dieselbe Beweiskraft wie dem Original selbst zukommen soll ({{§|54|pstg|juris}} Abs. 2 PStG), kann nach {{§|55|pstg|juris}} Abs. 2 PStG nur der jeweils zuständige [[Standesbeamter|Standesbeamte]] erstellen (elektronische Übermittlung an ein anderes Standesamt ist möglich). Zwar ist auch der Notar befugt, eine beglaubigte Abschrift aus dem Personenstandsbuch oder von Personenstandsurkunden auszustellen; diese gilt aber nicht als Personenstandsurkunde nach § 54 PStG, so dass ihr nicht dieselbe Beweiskraft wie dem Personenstandsbuch selbst oder einer durch den jeweils zuständigen Standesbeamten ausgestellten beglaubigten Abschrift  zukommt. Reicht der Notar eine öffentlich beglaubigte Kopie einer Personenstandsurkunde etwa beim [[Grundbuchamt]] ein, ist jedoch der Nachweis ordnungsgemäß erbracht. Die öffentliche Urkunde im Sinne des {{§|29|gbo|juris}} Abs. 1 Satz 2 GBO ist dann nämlich die durch Beglaubigung des Notars zur öffentlichen Urkunde gemachte Kopie der ordnungsgemäß ausgestellten Personenstandsurkunde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Notar kann von Personenstandsurkunden nach {{§|20|bnoto|juris}} Abs. 1 Satz 1 BNotO in Verbindung mit {{§|42|beurkg|juris}} BeurkG nach den allgemeinen Grundsätzen beglaubigte Abschriften erstellen. Das [[Deutsches Notarinstitut |Deutsche Notarinstitut]] geht in einem Gutachten davon aus,&amp;lt;ref&amp;gt; {{Webarchiv|text=Deutsches Notarinstitut, &amp;#039;&amp;#039;Report 13/2000 vom Juli 2000&amp;#039;&amp;#039;, S. 109 ff. |url=http://www.dnoti.de/Report/2000/rep1300.htm |wayback=20040826031138 }}, abgerufen am 27. März 2021&amp;lt;/ref&amp;gt; dass auch ein Notar befugt ist, beglaubigte Abschriften aus dem Personenstandsregister zu erstellen. Deren Beweiskraft erstrecke sich aber nur darauf, dass im Zeitpunkt der Erstellung der beglaubigten Abschrift das Original der Personenstandsurkunde vorhanden war und dass die Abschrift diesem Original entspreche. Die besondere Beweiskraft des § 54 PStG (also als Ersatz der Personenstandsbücher selbst) hätten diese notariell beglaubigten Abschriften nicht. Das BayObLG hatte in diesem Zusammenhang entschieden, dass „beglaubigten Ablichtungen von Personenstandsurkunden die Beweiskraft nach § 54 PStG fehlt; über ihre Richtigkeit kann das Nachlassgericht nach freier Überzeugung entscheiden. Nur bei Zweifeln an ihrer Richtigkeit ist die Vorlage von Urschriften der Personenstandsurkunden erforderlich.“&amp;lt;ref&amp;gt;BayObLG RPfleger 1983, 354&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Urkundspersonen ==&lt;br /&gt;
Der Kreis des zur Beglaubigung befugten Personenkreises ist gesetzlich eingeschränkt auf [[Dienstsiegel|siegelführende]] Stellen. Zur Beglaubigung von Kopien sind in Deutschland folgende Personen berechtigt:&lt;br /&gt;
# [[Notar]]e,&lt;br /&gt;
# [[Amtsperson]]en, die das Dokument ausgestellt haben bzw. bei denen es verwahrt wird,&lt;br /&gt;
# sonstige [[Urkundsperson]]en (z.&amp;amp;nbsp;B. Urkundsperson des [[Jugendamt]]es, vgl. {{§|59|sgb_8|juris}} [[Achtes Buch Sozialgesetzbuch|SGB VIII]]; der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle eines [[Gericht]]s, vgl. {{§|169|zpo|juris}} ZPO, {{§|153|gvg|juris}} [[Gerichtsverfassungsgesetz|GVG]]),&lt;br /&gt;
# Gemeindesekretäre oder vom [[Bürgermeister]] beauftragte [[Beamtentum|Beamte]] oder Angestellte,&lt;br /&gt;
# Stellen [[Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft|öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften]].&amp;lt;ref&amp;gt;[[Axel Freiherr von Campenhausen]]/Joachim E. Christoph: &amp;#039;&amp;#039;Amtliche Beglaubigung der öffentlich-rechtlich korporierten Kirchen im weltlichen Recht&amp;#039;&amp;#039;, in: [[Deutsches Verwaltungsblatt|DVBl.]] 1987, S. 984 bis 989.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Formbedürftige Rechtsgeschäfte ==&lt;br /&gt;
Die öffentlich beglaubigte Form ist insbesondere bei [[Eintragung]]en und Anmeldungen zu öffentlichen Registern erforderlich. Anmeldungen zur Eintragung in das [[Handelsregister (Deutschland)|Handelsregister]] sind nach {{§|12|hgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 [[Handelsgesetzbuch|HGB]] elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen, dabei können Dienstsiegel elektronisch dargestellt werden.&amp;lt;ref&amp;gt;{{BT-Drs|15|4067}} vom 28. Oktober 2004, S. 35&amp;lt;/ref&amp;gt; Ist eine Urschrift oder eine einfache Abschrift einzureichen oder ist für das Dokument die Schriftform bestimmt, genügt die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung; ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift oder ein notariell beurkundetes Dokument einzureichen, so ist ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis ({{§|39a|beurkg|juris}} BeurkG) versehenes Dokument zu übermitteln ({{§|12|hgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 HGB). Die für eine wirksame elektronische Einreichung erforderliche Verwendung einer [[qualifizierte elektronische Signatur|qualifizierten elektronischen Signatur]] ({{§|39a|beurkg|juris}} Satz&amp;amp;nbsp;2 und&amp;amp;nbsp;3 BeurkG) ersetzt nur die Unterschrift des Notars.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In {{§|29|gbo|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 GBO wird verlangt, dass Eintragungen ins [[Grundbuch]] nur aufgrund öffentlich beglaubigter Urkunden vorzunehmen sind.&amp;lt;ref&amp;gt;genau genommen handelt es sich um eine Sollvorschrift&amp;lt;/ref&amp;gt; Der in {{§|29|gbo|juris}} GBO vorgeschriebene Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen in urkundlicher Form soll die Übereinstimmung des Grundbuchinhalts mit der materiellen Rechtslage sicherstellen. Deshalb sollen die zur Eintragung materiell-rechtlich erforderlichen Erklärungen und Tatsachen dem Grundbuchamt durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden.&amp;lt;ref&amp;gt;Knothe, in: Bauer/von Oefele, &amp;#039;&amp;#039;Grundbuchordnung&amp;#039;&amp;#039;, § 29 Rn. 1; Motive zum Entwurf einer Grundbuchordnung, Amtliche Ausgabe 1889, S. 72.&amp;lt;/ref&amp;gt; Bei einfachen [[Hypothek]]en- und [[Grundschuld]]bestellungen (ohne Unterwerfungserklärung), Abtretungen, Pfandentlassungen, Löschungsbewilligungen oder [[Auflassungsvormerkung]]en ist daher die öffentliche Beglaubigung formelle Eintragungsvoraussetzung. Zwar genügt für die Wirksamkeit einer Abtretung von Briefgrundschulden materiell-rechtlich die Schriftform ({{§|1154|bgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 BGB), doch ist für die Eintragungsfähigkeit dieser Abtretungserklärung eine öffentliche Beglaubigung erforderlich. Der Grundpfandrechtsgläubiger hat jedoch das Recht, notfalls auf Beglaubigung zu klagen ({{§|1154|bgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 Satz&amp;amp;nbsp;2 BGB). Nach formellem Grundbuchrecht ist jeweils die Eintragungsbewilligung zu beglaubigen. Durch den Unterzeichner vorgenommene nachträgliche Textänderungen wahren die Form des {{§|29|gbo|juris}} GBO, weil sich die Beglaubigung nicht auf den Textinhalt bezieht. Bei behördlichen Eintragungsanträgen (etwa [[Zwangsversteigerung (Deutschland)|Zwangsversteigerung]]svermerk) genügt ausnahmsweise die mit einem Dienstsiegel versehene unterzeichnete Urkunde ({{§|29|gbo|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;3 GBO). Einzige Ausnahme vom generellen Beglaubigungszwang bildet der beurkundungspflichtige [[Grundstückskaufvertrag]]. Während der Beglaubigungszwang vom formellen (Grundbuch-)Recht herrührt, beruht der Beurkundungszwang bei Grundstückskaufverträgen auf materiellem Recht ({{§|311b|bgb|juris}} BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsfolgen ==&lt;br /&gt;
Das Gesetz knüpft an das Erfordernis der Unterschriftsbeglaubigung eine wesentliche Rechtsfolge. Mangelt es an der vorgeschriebenen Beglaubigung, sind die abgeschlossenen Verträge wegen [[Formmangel]]s [[Unwirksamkeit|nichtig]], entfalten also von Anfang an keinerlei Rechtswirkungen. Ist das bloße Handzeichen unter einem schriftformbedürftigen Vertrag nicht notariell beglaubigt, so ist der zugrunde liegende Vertrag wegen Formmangels ebenfalls nichtig ({{§|125|bgb|juris}}, {{§|126|bgb|juris}} BGB). Fehlt es an der erforderlichen Beglaubigung bei Eintragungen ins Grundbuch, darf von Amts wegen nicht eingetragen werden (Umkehrschluss aus {{§|29|gbo|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 GBO). Der mit der Eintragung verfolgte Zweck, eine dingliche Rechtsänderung herbeizuführen, wird dann mangels Eintragungsfähigkeit nicht erreicht. Eine [[Heilung (Rechtshandlung)|Heilungsmöglichkeit]], wie sie teilweise bei Schriftform- und [[Beurkundung]]smängeln besteht, ist für fehlende Beglaubigungen nicht vorgesehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Sonstiges ==&lt;br /&gt;
Rechtsanwälte können Abschriften zuzustellender Schriftstücke beglaubigen ({{§|169|zpo|juris}} Abs. 2 Satz 2 ZPO), wobei Zustellung die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in den §§ 166 ff. ZPO bestimmten Form ist ({{§|166|zpo|juris}} Abs. 1 ZPO). Solche Schriftstücke sind etwa Klageschriften, die dem Beklagten in Abschrift förmlich zuzustellen sind ({{§|253|zpo|juris}} Abs. 1, 5 ZPO). Mit seiner Beglaubigung bezeugt der Rechtsanwalt, dass die dem Gegner zuzustellende Abschrift mit der Urschrift übereinstimmt.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;amp;Art=en&amp;amp;nr=74294&amp;amp;pos=0&amp;amp;anz=1 BGH, Urteil vom 22. Dezember 2015], Az.&amp;amp;nbsp;VI&amp;amp;nbsp;ZR&amp;amp;nbsp;79/15, Rn. 13, Volltext.&amp;lt;/ref&amp;gt; Wird nur eine einfache Abschrift eingereicht, etwa wenn der Kläger [[Parteiprozess|nicht anwaltlich vertreten]] ist, nimmt das Gericht die Beglaubigung vor ({{§|169|zpo|juris}} Abs. 2 ZPO). Eine amtliche oder öffentliche Beglaubigung liegt in der rechtsanwaltlichen Beglaubigung indessen nicht, zumal ein Rechtsanwalt als solcher keine staatliche Stelle ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im alltäglichen Sprachgebrauch wird auch der Vollständigkeits- und Richtigkeitsvermerk einer Übersetzung durch den Urkundenübersetzer, zumeist ein von den Oberlandesgerichten (in Deutschland) [[Beglaubigte Übersetzung|&amp;#039;&amp;#039;Ermächtigter Übersetzer&amp;#039;&amp;#039;]], Notar oder Konsul als Beglaubigung bezeichnet. Der Beglaubigungsvermerk unter der Urkunde stellt ein einfaches Zeugnis dar. Die Beglaubigung von Urkunden im internationalen Rechtsverkehr wird auch Legalisation genannt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In alten Dokumenten ist eine Beglaubigung oft mit &amp;#039;vdt.&amp;#039; (von {{laS|&amp;#039;&amp;#039;vidit&amp;#039;&amp;#039;|de=er hat gesehen}}) vermerkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Österreich ==&lt;br /&gt;
* [[Notar]]e&lt;br /&gt;
* [[Gerichtsorganisation in Österreich#Bezirksgerichte|Bezirksgerichte]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Apostille]]&lt;br /&gt;
* [[Beurkundung]]&lt;br /&gt;
* [[Legalisation]]&lt;br /&gt;
* [[Form (Recht)]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* Marie-Luise Heckmann: &amp;#039;&amp;#039;Riten rechtlicher Beglaubigung in den Privaturkunden des Klosters Cluny&amp;#039;&amp;#039;. In: &amp;#039;&amp;#039;Studien und Mitteilungen zur Geschichte des Benediktinerordens und seiner Zweige&amp;#039;&amp;#039; 117, 2006, {{ISSN|0303-4224}}, S. 61–80.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Wiktionary|Beglaubigung}}&lt;br /&gt;
* {{DNB-Portal|4470063-5}}&lt;br /&gt;
* [http://www.kirchenrecht-evlka.de/document/20999 Zur Beglaubigung durch kirchliche Amtsträger (Beispiel Niedersachsen)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4470063-5}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Urkunde]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Sphragistik]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Notariat]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Diplomatik]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Opihuck</name></author>
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