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	<title>Beendigung - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Beendigung&amp;diff=1220581&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Ichigonokonoha am 2. Februar 2026 um 19:07 Uhr</title>
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		<updated>2026-02-02T19:07:58Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Unter &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Beendigung der Tat&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; wird im [[Strafrecht]] Deutschlands das [[Deliktsstadium]] verstanden, in dem das Tatgeschehen seinen Abschluss gefunden hat. In den meisten Fällen bedeutet dies die Zweckerreichung. Die Bestimmung des Beendigungszeitpunktes hat insoweit praktische Bedeutung, als dadurch die [[Verfolgungsverjährung]] zu laufen beginnt ({{§|78a|stgb|juris}} [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|StGB]]). Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der strafgerichtlichen Entscheidung geändert, so ist nach dem [[Meistbegünstigungsprinzip (Verfahrensrecht)|Meistbegünstigungsprinzip]] das mildeste Gesetz anzuwenden ({{§|2|stgb|juris}} Abs. 3 StGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der (materiellen) Beendigung vorgelagert ist die (formelle) [[Vollendung (Strafrecht)|Vollendung]], d.&amp;amp;nbsp;h. das Deliktsstadium, in dem alle Merkmale des [[Straftatbestand]]es erfüllt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Inwieweit zwischen Vollendung und Beendigung noch eine [[Mittäterschaft]] oder [[Beihilfe (Strafrecht Deutschlands)|Beihilfe]] möglich ist, ist umstritten (siehe [[sukzessive Mittäterschaft]]). Umstritten ist auch, ob in dieser Phase noch strafverschärfende Merkmale verwirklicht werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Zeitpunkt der Beendigung ist wichtig bei Delikten, bei denen die Vollendung vor der Verwirklichung des vollen subjektiven Tatbestands eintritt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Definition ==&lt;br /&gt;
Eine Straftat ist nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen dann beendet, wenn nach Erfüllung aller objektiven Tatbestandsvoraussetzungen die [[Rechtsgut]]&amp;lt;nowiki /&amp;gt;verletzung in dem vom Täter angestrebten Umfang eingetreten ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Laut BGH ist die Tat erst beendet, „wenn der Täter sein rechtsverneinendes Tun insgesamt abschließt, das Tatunrecht mithin tatsächlich in vollem Umfang verwirklicht ist. [...] Dies bedeutet, dass die Beendigung der Tat nicht allein an die weitere Verwirklichung tatbestandlich umschriebener Merkmale der Straftat nach deren Vollendung anknüpft [...]; vielmehr zählen zur Tatbeendigung auch solche Umstände, die - etwa weil der Gesetzgeber zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsgüterschutzes einen Deliktstypus mit vorverlagertem Vollendungszeitpunkt gewählt hat - zwar nicht mehr von der objektiven Tatbestandsbeschreibung erfasst werden, aber dennoch das materielle Unrecht der Tat vertiefen, weil sie den Angriff auf das geschützte Rechtsgut perpetuieren oder gar intensivieren“.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 19. Juni 2008, Aktenzeichen {{Rspr|3 StR 90/08}} = BGHSt 52, 300, 303 m.w.N.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Bestimmte Deliktsgruppen ==&lt;br /&gt;
Der Zeitpunkt, in dem diese Voraussetzung erstmals erfüllt ist, ist je nach Deliktsart verschieden. Zu unterscheiden sind im Einzelnen [[Tätigkeitsdelikt]]e, [[Erfolgsdelikt]]e, [[Erfolgsqualifikation|erfolgsqualifizierte Delikte]], echte und unechte [[Unterlassungsdelikt]]e sowie [[Fahrlässigkeit]]s&amp;lt;nowiki /&amp;gt;taten, versuchten und fortgesetzt begangenen Taten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tätigkeitsdelikte, bei denen ein bloßes Tun den Bestrafungsgrund bildet, gelten in dem Zeitpunkt als ‚beendet‘, in dem die inkriminierte Handlung abgeschlossen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beim [[Betrug (Deutschland)|Betrug]], insbesondere beim [[Subventionsbetrug]] ({{§|264|StGB|dejure}} [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|StGB]]), ist die Tat erst mit Erlangung des (letzten) Vermögensvorteils beendet,&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 25. Oktober 2000, Aktenzeichen {{Rspr|2 StR 232/00}} = BGHSt 46, 159 = wistra 2001, 98&amp;lt;/ref&amp;gt; also mit dem Erhalt der letzten Teilzahlung der Subvention.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2019, Aktenzeichen {{Rspr|4 StR 136/19}}; Beschluss vom 28. Mai 2014, Aktenzeichen {{Rspr|3 StR 206/13}} = BGHSt 59, 244; Beschluss vom 25. April 2014, Aktenzeichen {{Rspr|1 StR 13/13}} = BGHSt 59, 205 Rn. 60&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist der Zeitpunkt der Tatvollendung unklar und nicht genau feststellbar, muss mit Blick auf den Verjährungsbeginn nach dem Zweifelssatz von der jeweils zeitlich frühesten denkbaren Tatbegehung ausgegangen werden.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Beschluss vom 16. November 2000, Aktenzeichen {{Rspr|4 StR 434/00}}; BGH, Urteil vom 15. März 2001, Aktenzeichen {{Rspr|5 StR 454/00}} = BGHSt 46, 310 = NJW 2001, 2102; BGH, Beschluss vom 8. März 2006, Aktenzeichen {{Rspr|1 StR 67/06}}; BGH, Beschluss vom 17. Juni 2008, Aktenzeichen {{Rspr|3 StR 217/08}}; BGH, Beschluss vom 28. April 2009, Aktenzeichen {{Rspr|4 StR 95/09}}; Fischer StGB 55. Auflage § 78 Rdn. 6&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der gefährlichen [[Körperverletzung (Deutschland)|Körperverletzung]] ist diese schon mit dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs, bei dem das Virus vom Täter auf das Opfer übertragen wurde, beendet.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007, Aktenzeichen {{Rspr|3 StR 248/07}} = NStZ 2009, 34&amp;lt;/ref&amp;gt; Dagegen ist die schwere Körperverletzung ein [[Erfolgsqualifikation|erfolgsqualifiziertes Delikt]]. Solche Taten sind erst mit dem Eintritt der schweren Folge beendet.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007, Aktenzeichen 3 StR 248/07 = NStZ 2009, 34; Jähnke in LK 11. Aufl. § 78 a Rdn. 13; Rudolphi/Wolter in SK-StGB § 78 a Rdn. 4; Fischer, StGB 55. Aufl. § 78 a Rdn. 7)&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alle Delikte mit expliziter Erwähnung der Folge einer schweren Gesundheitsbeschädigung oder Todesfolge sind erfolgsqualifizierte Delikte.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Kristian Kühl]]: &amp;#039;&amp;#039;Erfolgsqualifizierte Delikte in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.&amp;#039;&amp;#039; In: 50 Jahre Bundesgerichtshof. Festgabe aus der Wissenschaft. Band IV: Strafrecht, Strafprozessrecht. München 2000, S. 237 ff.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Erfolgseintritt ==&lt;br /&gt;
Sofern ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später eintritt,&lt;br /&gt;
beginnt die Verjährung erst mit diesem Zeitpunkt (§ 78a Satz 2 StGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine rechtswidrige Tat ist nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Eine Tatbestandsverwirklichung schließt den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs ein. Der Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs nach Tatbeendigung hat daher generell als ausgeschlossen zu gelten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vereinzelt bleiben demgegenüber die Versuche, die Vorschrift des § 78a Satz 2 StGB – teilweise – mit Bedeutung auszustatten.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.haufe.de/steuern/steuer-office-gold/kohlmann-steuerstrafrecht-ao-376-verfolgungsverjaehrung-i-regelungsgehalt-des-78a-stgb_idesk_PI16039_HI10185771.html Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 376 Verfolgungsverjährung / I. Regelungsgehalt des § 78a StGB Rz. 67]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Beendigungsphasen ==&lt;br /&gt;
Es wird zwischen der tatbestandslosen Beendigungsphase und der tatbestandsbezogenen Beendigungsphase unterschieden.&amp;lt;ref name=&amp;quot;Kühl2002&amp;quot;&amp;gt;Kristian Kühl: &amp;#039;&amp;#039;Vollendung und Beendigung bei den Eigentums- und Vermögensdelikten.&amp;#039;&amp;#039; JuS 2002, 729 (730), beck-online&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Tatbestandsbezogenen Beendigungsphase ===&lt;br /&gt;
Eine tatbestandsbezogene Beendigungsphase kann bei Dauerdelikten ([[Freiheitsberaubung]]&amp;lt;ref name=&amp;quot;Kühl2002&amp;quot; /&amp;gt;, [[Hausfriedensbruch (Deutschland)|Hausfriedensbruch]]) auftreten, ferner bei wiederholen Verletzungen (wiederholte Körperverletzungen oder Beleidigungen, sogenannte interative Tatbegehung).&amp;lt;ref&amp;gt;[[Rainer Zaczyk]] in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch, 5. Auflage 2017, § 22 Rn. 5&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
Beispiel: Bei einer Freiheitsberaubung tritt Vollendung schon mit dem Einsperren ein. Das weitere Eingesperrt-Lassen stellt sich dabei als tatbestandsbezogene Beendigungsphase dar. In dieser Phase soll für einen weiter hinzutretenden Täter, der die Freiheitsberaubung billigt und nunmehr einen gemeinsamen [[Tatentschluss]] hat, Mittäterschaft möglich sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Tatbestandslose Beendigungsphase ===&lt;br /&gt;
Die tatbestandslose Beendigungsphase beginnt beispielsweise bei einem [[Diebstahl (Deutschland)|Diebstahl]], wenn die Sache weggenommen worden ist und nunmehr weggeschafft werden soll, also eine Beutesicherung stattfindet. Eine umstrittene&amp;lt;ref name=&amp;quot;Kühl2002&amp;quot; /&amp;gt;, insbesondere in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht soll auch diese Art der Beendigung möglich sein.&amp;lt;ref name=&amp;quot;3 StR 432/10&amp;quot;&amp;gt;BGH, 1. Februar 2011, Aktenzeichen {{Rspr|3 StR 432/10}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Ein Diebstahl sei danach „beendet, wenn der Dieb den Gewahrsam an den entwendeten Gegenständen nach den Umständen des Einzelfalls gefestigt und gesichert hat“.&amp;lt;ref name=&amp;quot;3 StR 384/07&amp;quot;&amp;gt;BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2007, Aktenzeichen {{Rspr|3 StR 384/07}} = NStZ 2008, 152, beck-online&amp;lt;/ref&amp;gt; Nach der Rechtsprechung soll hier nun auch sukzessive Mittäterschaft&amp;lt;ref name=&amp;quot;3 StR 432/10&amp;quot; /&amp;gt; und Beihilfe&amp;lt;ref name=&amp;quot;3 StR 384/07&amp;quot; /&amp;gt; möglich sein. Strafverschärfende Merkmale (wie das Beisichführen einer Waffe) sollen danach auch erst in dieser Phase verwirklicht werden können.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 6. April 1965, Aktenzeichen {{Rspr|1 StR 73/65}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Dabei wird in dieser Beutesicherungsphase eigentlich kein objektiver Tatbestand des Diebstahls mehr verwirklicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Beendigung des Arbeitsverhältnisses]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Wiktionary}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Allgemeine Strafrechtslehre (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Ichigonokonoha</name></author>
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