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	<title>Bedingung (Recht) - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-09T13:02:31Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Bedingung_(Recht)&amp;diff=74036&amp;oldid=prev</id>
		<title>2001:4DD7:4BA8:0:6901:C8CC:6432:E347: /* Potestativbedingungen und Wollensbedingungen */Ko.mafehler korrigiert</title>
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		<updated>2023-07-12T14:54:09Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Potestativbedingungen und Wollensbedingungen: &lt;/span&gt;Ko.mafehler korrigiert&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Bedingung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist im [[Recht]] die einer [[Willenserklärung]] hinzugefügte [[Gebot (Rechtswissenschaft)|Bestimmung]], nach der die [[Rechtswirksamkeit]] des [[Rechtsgeschäft]]s von einem [[Ungewissheit|ungewissen]] zukünftigen [[Ereignis]] abhängig gemacht wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Manche Rechtsgeschäfte werden nach dem Willen der Beteiligten nicht sofort wirksam, sondern erst, wenn ein hiermit klar beschriebenes künftiges Ereignis, dessen Eintritt ungewiss ist, tatsächlich eintritt. Ungewissheit ist hierbei die mangelnde [[Kenntnis]] über die künftige Entwicklung eines [[Umweltzustand]]s. Tritt das Ereignis ein, wird der [[Vertrag]] automatisch wirksam, tritt es nicht ein, gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Damit kann die Wirksamkeit von Verträgen von Zukunftsentwicklungen abhängig gemacht werden, also die Rechtslage an die noch nicht überschaubare Zukunft angepasst werden. Die Möglichkeit, derartige Bedingungen in Verträge einzubringen, ist Ausfluss der allgemeinen [[Vertragsfreiheit]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vertragsbedingungen wie [[Allgemeine Geschäftsbedingungen (Deutschland)|Allgemeine Geschäftsbedingungen]], [[Allgemeine Vertragsbedingungen]], [[Lieferungsbedingungen|Lieferungs-]] oder [[Zahlungsbedingungen]] sind keine Bedingungen im Rechtssinn, sondern [[Bestandteil]]e eines Vertrags, die einen bestimmten [[Sachverhalt]] oder die Rechte und [[Pflicht (Recht)|Pflichten]] der [[Vertragspartner]] regeln.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Otto Palandt]]/Jürgen Ellenberger, &amp;#039;&amp;#039;[[Grüneberg (Gesetzeskommentar)|BGB-Kommentar]]&amp;#039;&amp;#039;, 73. Auflage, 2014, § 158 Rn. 3&amp;lt;/ref&amp;gt; Auch Konditionen sind keine Bedingungen, sondern häufig preisrelevante Bestimmungen, welche den Vertragsinhalt bilden (wie beispielsweise [[Kreditkonditionen]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Geschichte ==&lt;br /&gt;
Bereits das frühe [[römisches Recht|römische Recht]] kannte die Bedingung ({{laS|conditio}}) in Form der aufschiebenden Bedingung. Mit Ausnahme bestimmter bedingungsfeindlicher Rechtshandlungen ({{laS|actus legitimi}})&amp;lt;ref&amp;gt;aufgezählt in den [[Digesten]] des [[Papinian]], L. 77 de Regulis Juris 50, 17, 77; unter anderem [[Mancipatio]], [[Erlass (Privatrecht)|Acceptilatio]], [[Eheschließung]], [[Erbschaft]]santritt, Ernennung eines [[Vormundschaft|Vormunds]], Option eines [[Sklave]]n: {{laS|qui non recipiunt dient vel condicionem}}&amp;lt;/ref&amp;gt; stand sie für Geschäfte aller Art zur Verfügung.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=jWa3EABgi54C&amp;amp;pg=PA138&amp;amp;dq=ulrike+k%C3%B6bler+Bedingung&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwi44Z3vm6beAhVD-6QKHeSZDbgQ6AEIKDAA#v=onepage&amp;amp;q=ulrike%20k%C3%B6bler%20Bedingung&amp;amp;f=false Ulrike Köbler, &amp;#039;&amp;#039;Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes&amp;#039;&amp;#039;, 2010, S. 138]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Urkundenbuch von [[Arnstadt]] erwähnte die Rechtsbedingung in Deutschland ersichtlich erstmals 1302.&amp;lt;ref&amp;gt;Eberhard von Künßberg/Richard Schröder, &amp;#039;&amp;#039;[[Deutsches Rechtswörterbuch]]&amp;#039;&amp;#039;, Band I, 1914–1932, Sp. 1358&amp;lt;/ref&amp;gt; Mit der Bedeutung als „Einschränkung“ erschien sie erstmals 1505 in [[Kassel]].&amp;lt;ref&amp;gt;[[Adolf Stölzel]], &amp;#039;&amp;#039;Geschichtsbuch der Stadt Cassel 1505-1506&amp;#039;&amp;#039;, 1913, S. 38&amp;lt;/ref&amp;gt; Das [[Allgemeines Preußisches Landrecht|Allgemeine Preußische Landrecht]] (APL) vom Juni 1794 enthielt bereits die heutigen Wesensmerkmale der Bedingung: „Soweit jemand über eine Sache verfügen kann, soweit kann er auch seiner Willenserklärung darüber Bedingungen beifügen“ (APL I 4, § 99). [[Johann August von Hellfeld]] definierte 1798 präziser: Eine Bedingung ist die „einer Willenserklärung beigefügte Bestimmung darunter, wodurch das daraus entstehende Recht von einem Ereignis, welches eintreffen oder nicht eintreffen soll, abhängig gemacht wird“.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=C-xDAAAAcAAJ&amp;amp;pg=PR7&amp;amp;dq=Bedingung+conditio&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwjC37uwo6beAhXPjqQKHXjoDSoQ6AEIODAD#v=onepage&amp;amp;q=Bedingung%20conditio&amp;amp;f=false Samuel Gottfried Liekefett, &amp;#039;&amp;#039;Praktischer Commentar über die Pandekten nach dem Lehrbuch des Herrn Johann August von Hellfeld&amp;#039;&amp;#039;, Band 6, 1798, S. 46]&amp;lt;/ref&amp;gt; [[Bernhard Windscheid]] verfasste 1851 die erste Monografie über die Bedingung, deren Inhalt das im Januar 1900 in Kraft getretene BGB übernahm.&amp;lt;ref&amp;gt;Bernhard Windscheid, &amp;#039;&amp;#039;Die Wirkung der erfüllten Bedingung&amp;#039;&amp;#039;, 1851, S. 1 ff.&amp;lt;/ref&amp;gt; [[Otto Wendt (Rechtswissenschaftler)|Otto Heinrich Wendt]] brachte 1872 ein Lehrbuch heraus, in welchem er Bedingungen nicht überall für zulässig hielt.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=iXLcVKSHHT0C&amp;amp;pg=PA165&amp;amp;dq=Bedingung+actus+legitimi&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwiL5qesqabeAhXGGewKHdGMCw0Q6AEIRTAF#v=onepage&amp;amp;q=Bedingung%20actus%20legitimi&amp;amp;f=false Otto Heinrich Wendt, &amp;#039;&amp;#039;Die Lehre vom bedingten Rechtsgeschäft&amp;#039;&amp;#039;, 1872, S. 164 ff]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Arten ==&lt;br /&gt;
Bedingungen kennt das [[Zivilrecht]] und das [[Verwaltungsrecht (Deutschland)|Verwaltungsrecht]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Zivilrecht ===&lt;br /&gt;
Als &amp;#039;&amp;#039;Bedingung&amp;#039;&amp;#039; bezeichnet man im Zivilrecht eine durch Parteiwille in ein [[Geschäft (Wirtschaft)|Geschäft]] eingefügte Bestimmung, welche die Rechtswirkungen des Geschäfts von einem ungewissen zukünftigen Ereignis abhängig macht. Im deutschen Zivilrecht ist die Bedingung in {{§|158|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Auflösende Bedingung ====&lt;br /&gt;
Die &amp;#039;&amp;#039;auflösende&amp;#039;&amp;#039; (oder auch &amp;#039;&amp;#039;resolutive&amp;#039;&amp;#039;) Bedingung bestimmt einen Zustand, bei dessen Eintritt ein [[Rechtsverhältnis]] &amp;#039;&amp;#039;enden&amp;#039;&amp;#039; soll, beispielsweise: „Der Lizenzvertrag endet, sobald das letzte der lizenzierten Patente erlischt.“ Geregelt ist die auflösende Bedingung in § 158 Abs. 2 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit einer auflösenden Bedingung lässt sich etwa ein Vertrag auf Zeit schließen, wenn der Endzeitpunkt an ein zukünftiges, aber unsicheres Ereignis geknüpft ist; so ließe sich beispielsweise der [[Arbeitsvertrag]] mit einem teuren Fußballprofi für den Fall auflösend bedingen, dass der Verein in die [[2. Fußball-Bundesliga|zweite Liga]] absteigt (falls dieser etwa befürchtet, das Gehalt dann nicht mehr aufbringen zu können).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Aufschiebende Bedingung ====&lt;br /&gt;
Eine &amp;#039;&amp;#039;aufschiebende&amp;#039;&amp;#039; (oder auch &amp;#039;&amp;#039;suspensive&amp;#039;&amp;#039;) Bedingung ist eine Bedingung, bei deren Eintritt ein Rechtsverhältnis &amp;#039;&amp;#039;wirksam werden&amp;#039;&amp;#039; soll. Im deutschen Recht ist die aufschiebende Bedingung in § 158 Abs. 1 BGB geregelt. Bis zum Eintritt der Bedingung ist das Rechtsgeschäft [[Unwirksamkeit#Schwebende Unwirksamkeit|schwebend unwirksam]]. Sind die [[Geschäftsfähigkeit]], [[Verfügungsbefugnis]] oder der Erwerb kraft [[Rechtsschein]]s strittig, kommt es stets auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts an. Eine nach Vornahme des Rechtsgeschäfts, jedoch vor Bedingungseintritt eintretende Geschäftsunfähigkeit, Verfügungsbeschränkung oder fehlende Gutgläubigkeit ist demnach unbeachtlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein bekanntes Beispiel ist der [[Eigentumsvorbehalt (Deutschland)|Eigentumsvorbehalt]], der oftmals in [[Allgemeine Geschäftsbedingungen|Allgemeinen Geschäftsbedingungen]] enthalten ist. Die [[Übereignung]] der Kaufsache wird darin durch die [[Kaufpreis]]zahlung aufschiebend bedingt. Erst wenn der Käufer den Kaufpreis bezahlt hat, wird er Eigentümer der Kaufsache. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der Verkäufer Eigentümer. Durch diese aufschiebende Bedingung entsteht ein [[Anwartschaftsrecht]] des Käufers an der Kaufsache.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Potestativbedingungen und Wollensbedingungen ====&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;Potestativbedingungen&amp;#039;&amp;#039; sind Bedingungen, deren Eintritt oder Nichteintritt allein vom Verhalten einer Partei abhängt. &amp;#039;&amp;#039;Wollensbedingungen&amp;#039;&amp;#039; sind Bedingungen deren Eintritt oder Nichteintritt allein vom geäußerten Willen des Erklärungsempfängers (also einer Willenserklärung) abhängt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:;Beispiel&lt;br /&gt;
:Eine [[Änderungskündigung]] (vgl. {{§|2|KSchG|juris|}} [[Kündigungsschutzgesetz|KSchG]]) des [[Arbeitgeber]]s wird für den Fall ausgesprochen, dass sich der [[Arbeitnehmer]] nicht zu einer Vertragsänderung bereit erklärt. Ob die [[Rechtsfolge]] der Kündigungserklärung eintritt, hängt hierbei alleine vom Willen des Arbeitnehmers ab.&lt;br /&gt;
:Potestativbedingungen sind grundsätzlich zulässig, können aber im Einzelfall [[Sittenwidrigkeit (Deutschland)|sittenwidrig]] sein ({{§|138|bgb|juris}} Abs. 1 BGB), wenn durch sie in den Kernbereich der Entscheidungsfreiheit einer Person, insbesondere bei [[Höchstpersönliches Recht|höchstpersönlichen]] Entscheidungen eingegriffen wird. Dies wird z.&amp;amp;nbsp;B. angenommen, wenn ein [[Schenkungsversprechen]] unter der Bedingung abgegeben wird, dass der andere die Konfession wechsele oder sich von seiner Ehefrau scheiden lasse.&amp;lt;ref&amp;gt;Helmut Rüßmann: {{Webarchiv|url=http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/bedingun.htm |wayback=20120126160915 |text=&amp;quot;&amp;#039;&amp;#039;Bedingungen und Befristungen&amp;#039;&amp;#039;&amp;quot; |archiv-bot=2022-10-09 11:33:33 InternetArchiveBot }}, abgerufen am 29. Dezember 2011.&amp;lt;/ref&amp;gt; Eine Wollensbedingung ist aber nur ausnahmsweise anzunehmen (z.&amp;amp;nbsp;B. auch bei Einräumung eines Ankaufs- oder [[Wiederkauf]]srechts).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bindet sich nur eine Vertragsseite, während sich die andere durch eine vermeintliche Wollensbedingung ihre Entscheidung vorbehält, liegt jedoch in der Regel ein Vertragsangebot mit verlängerter Bindungswirkung vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Unechte Bedingungen ====&lt;br /&gt;
Von den rechtsgeschäftlich vereinbarten Bedingungen sind die &amp;#039;&amp;#039;unechten Bedingungen&amp;#039;&amp;#039; zu unterscheiden, die nicht von §{{§|158|bgb|juris}} ff. BGB erfasst sind. Zu diesen zählen:&lt;br /&gt;
* Die &amp;#039;&amp;#039;Scheinbedingung&amp;#039;&amp;#039; (oder Gegenwartsbedingung; {{laS|condicio in praesens vel praeteritum collata bzw. relata}}) beruht auf einem vergangenen oder gegenwärtigen Zustand, der den Beteiligten eines Rechtsgeschäfts noch nicht bekannt ist; sie ist keine Bedingung. Beispielsweise ist die Formulierung „wenn gestern die standesamtliche Trauung stattgefunden hat“ eine Scheinbedingung, weil dieses Ereignis vergangenheitsbezogen und damit objektiv nicht mehr ungewiss ist.&lt;br /&gt;
* Die &amp;#039;&amp;#039;Rechtsbedingung&amp;#039;&amp;#039; ({{laS|condicio iuris}}) ist die einem Geschäft von vorneherein eigentümliche Wirksamkeitsvoraussetzung. Sie wiederholt lediglich gesetzliche Erfordernisse in Form einer Bedingung („wenn das [[Betreuungsgericht]] den [[Gesellschaftsvertrag]] mit dem [[Minderjährige]]n genehmigt“) und ist unschädlich. Sie ist ebenfalls keine echte Bedingung. Hierzu gehören auch Bedingungen, bei denen der Eintritt von einer [[Rechtsfrage]] abhängt (z.&amp;amp;nbsp;B. [[ordentliche Kündigung]] für den Fall der [[Unwirksamkeit]] einer [[Kündigung (Deutschland)#Außerordentliche Kündigung|außerordentlichen Kündigung]], Genehmigung durch Dritte ({{§|185|bgb|juris}} Abs. 2 BGB) oder durch eine [[Behörde]]).&lt;br /&gt;
* &amp;#039;&amp;#039;Innerprozessuale Bedingungen&amp;#039;&amp;#039;, über deren Eintritt das erkennende Gericht im Laufe des Verfahrens entscheidet (z.&amp;amp;nbsp;B. Eventualanfechtung, Eventualaufrechnung) sowie&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Zeitbestimmung ====&lt;br /&gt;
Tritt das künftige Ereignis zu einem &amp;#039;&amp;#039;gewissen&amp;#039;&amp;#039; Zeitpunkt (etwa bestimmtes Datum) oder &amp;#039;&amp;#039;ungewissen&amp;#039;&amp;#039; Zeitpunkt (etwa Tod einer Person) ein, so liegt eine [[Zeitbestimmung (Recht)|Zeitbestimmung]] vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Grundsatz der Bedingungsfeindlichkeit ====&lt;br /&gt;
Unter Bedingungsfeindlichkeit versteht man das gesetzliche [[Verbot]], bestimmte Rechtsgeschäfte unter einer Bedingung abzuschließen. Der Eintritt des mit dem Rechtsgeschäft beabsichtigten Erfolges darf also nicht von Faktoren abhängig sein, die außerhalb des Rechtsgeschäftes liegen, und die zukünftig und ungewiss sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich sind Rechtsgeschäfte bedingungsfreundlich. Folgende Beispiele sind dagegen Ausnahmen; diese sind in der Regel auch [[befristung]]sfeindlich:&lt;br /&gt;
* Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung, z.&amp;amp;nbsp;B.&lt;br /&gt;
** [[Aufrechnung (Deutschland)|Aufrechnung]], {{§|388|bgb|juris}} S. 2 BGB&lt;br /&gt;
** [[Auflassung]], {{§|925|bgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]&lt;br /&gt;
*** Bestellung und Übertragung eines [[Erbrecht]]es, {{§|1|erbbauv|juris}} Abs. 4, {{§|11|erbbauv|juris}} Abs. 1 Erbbauverordnung&lt;br /&gt;
*** Begründung und Aufhebung von Wohneigentum, {{§|4|weg|juris}} Abs. 2 S. 2 WEG&lt;br /&gt;
** [[Eheschließung]], {{§|1311|bgb|juris}} BGB&lt;br /&gt;
** [[Vaterschaftsanerkennung]], {{§|1594|bgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;3 BGB&lt;br /&gt;
** [[Sorgeerklärung]], {{§|1626b|bgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 BGB&lt;br /&gt;
** Annahme und Ausschlagung von Erbschaft oder Vermächtnis, {{§|1947|bgb|juris}}, {{§|2180|bgb|juris}} Abs. 2 S. 2 BGB&lt;br /&gt;
** Entscheidung über die Annahme des Amts als Testamentvollstrecker, {{§|2202|bgb|juris}} Abs. 2 S. 2 BGB&lt;br /&gt;
** Erteilung einer Prokura, {{§|50|hgb|juris}} Abs. 2 HGB&lt;br /&gt;
** Bedingungen bei einem [[Indossament]] eines [[Wechsel (Urkunde)|Wechsels]], {{Art.|12|wg|juris}} Abs. 1 S. 2 [[Wechselgesetz]]&lt;br /&gt;
* aus der Natur der Sache bei [[Gestaltungsgeschäft]]en, da dem Erklärungsempfänger keine Ungewissheit zuzumuten ist (der bei einseitigen Gestaltungsrechten vorliegende – und für den Empfänger rechtsunsichere – Schwebezustand soll durch die Ausübung des [[Gestaltungsrecht]]s beendet und nicht durch einen anderen Schwebezustand ersetzt werden) z.&amp;amp;nbsp;B.&lt;br /&gt;
** [[Anfechtung]]&lt;br /&gt;
** [[Kündigung]], u.&amp;amp;nbsp;a. {{§|314|bgb|juris}} BGB; allerdings Befristung i.&amp;amp;nbsp;d.&amp;amp;nbsp;R. möglich (oder gar erforderlich), z.&amp;amp;nbsp;B. Kündigungsfristen bei Wohnungsmietverträgen oder bei Arbeitsverhältnissen (vgl. etwa {{§|573c|bgb|juris}}, {{§|621|bgb|juris}} ff. BGB)&lt;br /&gt;
** [[Widerruf (Recht)|Widerruf]], u.&amp;amp;nbsp;a. {{§|355|bgb|juris}} BGB&lt;br /&gt;
** [[Widerspruch (Recht)|Widerspruch]], u.&amp;amp;nbsp;a. {{§|574|bgb|juris}} BGB&lt;br /&gt;
** [[Rücktritt (Zivilrecht)|Rücktritt]], {{§|346|bgb|juris}} BGB&lt;br /&gt;
** [[Zustimmung|Genehmigung]], u.&amp;amp;nbsp;a. {{§|182|bgb|juris}} BGB&lt;br /&gt;
Eine Ausnahme wird für die Gestaltungsrechte gemacht, wenn allein der Erklärungsempfänger den Bedingungseintritt herbeiführen kann, weil dann keine Ungewissheit herrscht. Dies ist u.&amp;amp;nbsp;a. der Fall bei der [[Potestativbedingung]] oder der [[Änderungskündigung]] (nicht möglich ist eine Änderungskündigung allerdings bei Wohnmietverträgen, {{§|557|bgb|juris}} BGB). Ebenso ausgenommen von der Bedingungsfeindlichkeit sind innerprozessuale und Rechtsbedingungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Arbeitsvertrag (Deutschland)|Arbeitsverträge]] können insbesondere nur nach Maßgabe des [[Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge|Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge]] befristet werden. Für [[Wohnungsmiete|Wohnungsmietverträge]] schränken die Regelungen des {{§|572|bgb|juris}} Abs. 2 und des {{§|575|bgb|juris}} BGB die Bedingung- und Befristungsmöglichkeiten ein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Verwaltungsrecht ===&lt;br /&gt;
Im Verwaltungsrecht ist die Bedingung eine integrative [[Nebenbestimmung]] zu einem [[Verwaltungsakt (Deutschland)|Verwaltungsakt]] ({{§|36|vwvfg|juris}} Abs. 2 Nr. 2 [[VwVfG]]). Hierin wird der zivilrechtliche [[Rechtsbegriff]] der Bedingung übernommen. Der Verwaltungsakt wird erst mit Eintritt der Bedingung wirksam ([[aufschiebende Wirkung]]) oder verliert durch den Eintritt der Bedingung seine Wirksamkeit (&amp;#039;&amp;#039;auflösende Wirksamkeit&amp;#039;&amp;#039;).&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=_BMHpWgrwmcC&amp;amp;pg=PA645&amp;amp;dq=Bedingung+%C2%A7+36+vwvfg&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwj6z4OPga7eAhWRNOwKHXFjDJUQ6AEILTAB#v=onepage&amp;amp;q=Bedingung%20%C2%A7%2036%20vwvfg&amp;amp;f=false Hans-Uwe Erichsen/Dirk Ehlers (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Allgemeines Verwaltungsrecht&amp;#039;&amp;#039;, 2006, S. 645 ff.]&amp;lt;/ref&amp;gt; Mit dem zukünftigen Ereignis beginnt oder endet die Wirkung; das Gesetz spricht umschreibend von „Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung“. Schulbeispiel ist die vorsorgliche [[Einberufung]] (Verwaltungsakt) für den – zum Zeitpunkt der Einberufung noch nicht vorhandenen und deshalb ungewissen – künftigen [[Verteidigungsfall (Deutschland)|Verteidigungsfall]].&amp;lt;ref&amp;gt;{{Rspr|BVerwGE 57, 69}}, 70&amp;lt;/ref&amp;gt; Im Urteil stellte das [[Bundesverwaltungsgericht (Deutschland)|Bundesverwaltungsgericht]] (BVerwG) klar, dass der Einberufungsbescheid zwar bereits im Zeitpunkt seiner [[Zustellung (Deutschland)|Zustellung]] wirksam geworden sei (&amp;#039;&amp;#039;äußere Wirksamkeit&amp;#039;&amp;#039;; {{§|43|vwvfg|juris}} Abs. 1 Satz VwVfG); die &amp;#039;&amp;#039;innere Wirksamkeit&amp;#039;&amp;#039; (also die von ihm ausgesprochenen Rechtswirkungen) zu angeordneten [[Reserve (Bundeswehr)|Wehrübungen]] ({{§|6|wehrpflg|juris}} Abs. 6 [[Wehrpflicht in Deutschland|WPflG]]) und zu unbefristetem [[Wehrdienst]] im Verteidigungsfall ({{§|4|wehrpflg|juris}} Abs. 1 Nr. 7 WPflG) sollen aber erst im Bedingungsfall eintreten. Denn § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG lasse es zu, nach pflichtmäßigem Ermessen durch Nebenbestimmung den Eintritt einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängig zu machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Ereignis kann auch in einem Verhalten des Adressaten des Verwaltungsaktes bestehen (&amp;#039;&amp;#039;Potestativbedingung&amp;#039;&amp;#039;). Im Unterschied zur [[Auflage (Verwaltungsrecht)|Auflage]] ({{§|36|vwvfg|juris}} Abs. 2 Nr. 4 VwVfG) kann der Eintritt einer Bedingung nicht mit Mitteln des [[Verwaltungsvollstreckungsrecht]]s durchgesetzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
;Beispiele&lt;br /&gt;
* Von einer [[Gewerbe]]erlaubnis darf erst Gebrauch gemacht werden, wenn eine bestimmte [[Qualifikation (Personalwesen)|Qualifikation]] nachgewiesen wurde (Potestativbedingung) wie etwa die [[Erlaubnis]] aus {{§|33|kredwg|juris}} [[Kreditwesengesetz|KWG]].&lt;br /&gt;
* Eine Erlaubnis zur Herstellung von Kriegswaffen eines Unternehmens erlischt, wenn keine gemäß den Anforderungen des Gesetzes genügend qualifizierte Person mehr beschäftigt wird (auflösende Bedingung).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Aufschiebende Wirkung ==&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Aufschiebende Wirkung}}&lt;br /&gt;
Die aufschiebende Wirkung betrifft [[Rechtsgebiet]]e, bei denen gegen [[Gerichtsurteil]]e oder Verwaltungsakte noch [[Rechtsmittel]] zulässig sind. Deren [[Rechtskraft (Deutschland)|Rechtskraft]] ist bis zur vollständigen Ausschöpfung des [[Rechtsweg]]s hinausgeschoben, was [[Materielles Recht|materiell-rechtlich]] einer aufschiebenden Bedingung gleichkommt. Dieser [[Suspensiveffekt]] bewirkt, dass die Entscheidung nicht rechtswirksam wird, bevor über das Rechtsmittel abschließend entschieden ist. Das trifft vor allem auf das [[Zwangsvollstreckungsrecht (Deutschland)|Zwangsvollstreckungsrecht]], [[Strafprozessrecht (Deutschland)|Strafprozessrecht]], [[Verwaltungsprozessrecht (Deutschland)|Verwaltungsprozessrecht]] und das [[Verwaltungsverfahren]] zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== International ==&lt;br /&gt;
Das [[österreich]]ische Recht entspricht dem deutschen Recht. Gemäß {{§|696|ABGB|RIS-B|DokNr=NOR40172925}} [[ABGB]] ist die Bedingung „ein ungewisses Ereignis, von dem ein Recht abhängig gemacht wird.“ Die Bedingung „ist aufschiebend, wenn das zugedachte Recht erst nach ihrer Erfüllung wirksam wird, und auflösend, wenn das zugedachte Recht bei ihrem Eintritt verloren geht.“ Unverständliche, unbestimmte sowie gesetz- oder sittenwidrige Bedingungen sind nach {{§|697|ABGB|RIS-B|DokNr=NOR40172926}} ABGB unwirksam.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch in der [[Schweiz]] kennt man die aufschiebende Bedingung ({{Art.|151|OR|ch}} [[Obligationenrecht (Schweiz)|OR]]), bei welcher der Vertrag erst durch den Eintritt des noch ungewissen Ereignisses wirksam wird, sowie die auflösende Bedingung ({{Art.|154|OR|ch}} OR), durch deren Erfüllung die bei Vertragsschluss sofort eingetretene Wirkung des Vertrages nachträglich aufgehoben wird. Wird eine Bedingung in der Absicht beigefügt, eine widerrechtliche oder unsittliche Handlung oder Unterlassung zu befördern, so ist der bedingte Anspruch nichtig ({{Art.|157|OR|ch}} OR). Unterschieden wird zudem nach der Art des Ereignisses zwischen positiver und negativer Bedingung. Die positive (auch affirmative) Bedingung wird verwirklicht (und die unter Bedingung gestellte Rechtsfolge ausgelöst), wenn ein bestimmtes Ereignis eintritt, während die negative Bedingung sich beim Ausbleiben von Ereignissen verwirklicht. Zudem unterscheidet man potestative (willkürliche) und kasuelle (zufällige) Bedingungen, je nachdem, ob der Eintritt der Bedingung von einer Partei beeinflusst werden kann oder nicht. Kommt es auf eine bloße Willenserklärung an, so spricht man von einer sogenannten Wollensbedingung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der französische [[Code civil]] (CC) kennt in Art. 1304 CC die aufschiebende Bedingung ({{frS|condition suspensive}}), wenn mit ihrem Eintritt die Verpflichtung bedingungslos wird, und die auflösende ({{frS|condition résolutoire}}), wenn ihr Eintritt das Erlöschen der Verpflichtung bewirkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4177200-3}}&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Allgemeines Verwaltungsrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Vertragsgestaltung]]&lt;/div&gt;</summary>
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